Amtsgericht Rostock
Az.: 42 C 410/01
Urteil verkündet am 01.02.2002
In dem Rechtsstreithat das Amtsgericht Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 670,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
Die Kläger begehren von der Beklagten, es zu unterlassen, ihnen unaufgefordert E-Mails mit werbenden Inhalt zuzusenden. Die Kläger sind Rechtsanwälte und die Beklagte betreibt den Versand von Büroartikeln.
Am 02.08.2001 erhielten die Kläger auf ihrem KanzleiComputer eine E-Mail der Beklagten, in der für Büroartikel geworden wurde. Die Beklagte verwandte bei der Versendung der E-Mail dabei in Betreff „Heute schon gespart?“, der Absender lautete „L“ .
Der Zusendung dieser E-Mail gingen telefonische Kontakte zwischen der Kanzlei der Kläger und der Beklagten voraus. Sowohl am 04.04.2001 als auch am 17.04.2001 erfolgte durch die Beklagte eine telefonische Anfrage in der Kanzlei der Kläger, in wie weit dort Interesse an Büroartikeln der Beklagten bestehe. Anlässlich des Telefonats am 17.04.2001 bat eine Mitarbeiterin der Kläger um Zusendung eines Kataloges.
Bei einem weiteren Anruf am 02.05.2001 gab eine Mitarbeiterin der Kläger auf Nachfrage der Beklagten die E-Mail-Adresse der Kläger unter dem Hinweis an diese weiter, dass wenig Interesse an Angeboten per E-Mail bestehe.
Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2001 auf, die Zusendung von E-Mails werbenden Inhalts zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung für die Ausschließung eines Wiederholungsfalles gegenüber den Klägern abzugeben. Eine solche Erklärung gab die Beklagte nicht ab.
Die Kläger behaupten, durch die Zusendung der E-Mail in der Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit beeinträchtigt worden zu sein. Durch den neutralen Absender der E-Mail – „L“- sei eine gewerbliche Absicht der Beklagten nicht erkennbar gewesen, die E-Mail hätte damit nicht einfach gelöscht werden können, sondern gelesen werden müssen. Da dies nur „Online“, also während einer bestehenden Telefonverbindung möglich sei, wären ihnen Telefonkosten entstanden, zudem hätten sie während ihrer anwaltlichen Tätigkeit Arbeitszeit aufwenden müssen.
Darüber hinaus sei durch die Zusendung der E-Mail die Möglichkeit des Erreichens der maximalen Speicherkapazität der Mailbox der Kläger gegeben, was die automatische Löschung anstehender E-Mails zur Folge hätte. Ein ordnungsgemäßer Ablauf ihrer Anwaltstätigkeit wäre durch die fehlerhafte Nutzbarkeit dieses Kommunikationsmittels nicht mehr gewährleistet gewesen.
Die Kläger beantragen,
1. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unaufgefordert E-Mails mit werbendem Inhalt an die E-Mail-Adresse
zu senden.
2. Der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,Klagabweisung.
Die Beklagte bezweifelt die Aktivlegitimation des Klägers zu 2).Sie ist der Ansicht, dass sie auf Grund des telefonischen Kontaktes zwischen den Mitarbeitern der Kläger und ihr davon ausgehen durfte, dass zwar wenig Interesse an Angeboten per E-Mail bestehe, ihr dies – insbesondere im Hinblick auf die Herausgabe der E-Mail-Adresse -aber auch nicht untersagt worden sei. Hierin, läge zumindest ein konkludentes Einverständnis.
Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass die Mitarbeiterin derKläger mitgeteilt habe, dass Angebote besser per Fax erfolgensollte, was sich im Übrigen auch aus dem vorgelegten Stammdatenblatt ergebe.
ENTSCHElDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben hinsichtlich der Zusendung von E-Mails mit werbendem Inhalt keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. l i.V.m. 1004 BGB. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch wäre die Bejahung eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein solcher liegt nicht vor.
Die Frage, ob auch der Kläger zu 2) Inhaber der E-Mail-Adresse ist und ob in der einmaligen Versendung einer Werbeemail ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt, bedarf keiner Entscheidung, denn ein solcher Eingriff ist hier jedenfalls nicht rechtswidrig erfolgt.
Die Kläger haben durch ihr Verhalten gegenüber der Beklagten jedenfalls konkludent in die Versendung der Werbeemail eingewilligt.
Die Äußerung der Mitarbeiterin der Kläger, diese hätten wenig Interesse an Angeboten per E-Mail bedarf der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung sind empfangsbedürftigeWillenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt, 61. Aufl., § 133 Rn. 9 m.w.N.). Entscheidend ist nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens.
Hier durfte ein objektiver Empfänger die Erklärung der Mitarbeiter der Kläger durchaus so verstehen, dass zwar kein großes Interesse bestehe, eine generelle Abneigung oder gar ein Verbot, E-Mails mit werbendem Inhalt an die Kläger zu senden, liegt in dieser Äußerung jedoch nicht.
Zu dem steht die Äußerung in engem zeitlichen Kontakt zur Weitergabe der E-Mail-Adresse an die Beklagte. Eine solche Weitergabe lässt grundsätzlich den Schluss zu, derjenige, der die Adresse herausgibt, sei auch mit der Zusendung von E-Mails einverstanden. Andernfalls würde die Weitergabe der Adresse keinen Sinn machen.
Hier kann – auch unter Berücksichtigung des Klägervortrages, im heutzutage üblicherweise höflichen Geschäftston liege in der Äußerung der Mitarbeiterin zweifellos der Ausdruck der Unerwünschtheit – nichts anderes gelten. Richtig ist sicherlich, dass gegenüber Mandanten, Kollegen und vielen anderen Gesprächspartnern ein höflicher Umgangston gepflegt wird. Dennoch liegt es in der Hand jedes einzelnen, an wen er seine E-Mail-Adresse herausgibt. Eine solche Weigerung wäre der Mitarbeiterin der Kläger ohne weiteres möglich gewesen, auch ohne dabei die Regeln des höflichen Umgangs zu verletzen.
Auch aus der Fernabsatz-Richtlinie und dem darauf basierenden Fernabsatzgesetz lassen sich keine Schlüsse auf etwaige spezielle Anforderungen bzgl. einer Einwilligung in die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts ziehen. Der allenfalls in Betracht kommende Artikel 10 Abs. l und 2 FernARL enthält weder eine eindeutige Regelung in Bezug auf solche E-Mails, noch gilt dieser Artikel im Verhältnis von Unternehmen zu einander. Zielrichtung der genannten (Verbraucherschütz-) Richtlinie ist der Kontakt zwischen Unternehmen und Verbraucher, um letzte handelt es sich bei denKlägern jedoch augenscheinlich nicht, sollten sie doch Bürobedarf für ihren Kanzleibetrieb erwerben. Soweit aber entsprechend Artikel 10 FernARL die Zusendung von E-Mails von Unternehmern an Verbraucher nur dann unzulässig ist, wenn eine solche offenkundig abgelehnt wurde, wird dies erst recht für E-Mails von Unternehmer zu Unternehmer gelten, so dass im Falle der nicht offenkundigen Ablehnung eine solche wohl zulässig wäre.
Nach alledem geht das Gericht von einer wirksamen Einwilligung durch die Mitarbeiterin der Kläger aus. Diese Einwilligung müssen die Kläger sich zurechnen lassen, so dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l S. l ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.