Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Rechte von Verbrauchern: Korrekturansprüche bei Sparbuch-Fehlern klargestellt
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Beweiskraft hat ein Sparbuch für den Kunden gegenüber der Bank?
- Wer muss bei Streitigkeiten über Sparguthaben was beweisen?
- Welche Nachweise akzeptieren Gerichte für eine erfolgte Auszahlung?
- Ab wann verjähren Ansprüche aus einem Sparbuch?
- Welche Bedeutung haben Kündigungsvereinbarungen bei Sparbüchern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Offenburg
- Datum: 04.12.2020
- Aktenzeichen: 3 O 57/20
- Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Zahlung aus einem Ratensparvertrag
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bankrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Kundin der Beklagten, die die Auszahlung eines Sparguthabens sowie Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt. Sie argumentiert, dass ihr das Guthaben oder eine Barauszahlung nicht bekannt sei und das Sparbuch entwertet wurde, ohne dass ein neues vorlag.
- Beklagte: Eine Bank, die behauptet, das Guthaben sei bereits erfüllt worden und verweist auf die Verjährung der Ansprüche. Sie behauptet, die Auszahlung des Guthabens sei bereits im Jahr 1995 erfolgt, als die Festlegungsfrist endete.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin beanspruchte die Auszahlung eines Guthabens aus einem Ratensparvertrag inklusive aufgelaufener Zinsen von der Beklagten. Die Beklagte führte an, das Guthaben sei bereits im Jahr 1995 ausgezahlt worden. Die Klägerin erhielt Mitteilung über die angebliche Auszahlung in einer Filiale der Beklagten und bestritt, dass ihr ein neueres Sparbuch vorlag.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Beklagten die Erfüllung ihrer Auszahlungspflicht nachgewiesen werden kann und ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 7.538,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen. Die Beklagte trägt außerdem die Kosten des Rechtsstreits.
- Begründung: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Auszahlungspflicht erfüllt wurde, da das Sparbuch als starke Beweisurkunde zugunsten der Klägerin gilt. Bankinterne Unterlagen alleine reichten nicht aus, um die behauptete Unrichtigkeit des Sparbuchs nachzuweisen. Zudem war der Anspruch nicht verjährt, da die Beklagte die Fälligkeit und etwaige Kündigung nicht nachweisen konnte.
- Folgen: Die Beklagte muss der Klägerin die festgesetzten Beträge zahlen und trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil zeigt, dass Banken strenge Beweisanforderungen erfüllen müssen, um die Erfüllung ihrer Leistungen darzulegen, und betont den Schutz von Sparbuchinhabern gegen unbewiesene Ansprüche auf Auszahlungserfüllung.
Rechte von Verbrauchern: Korrekturansprüche bei Sparbuch-Fehlern klargestellt
Sparbücher sind für viele Verbraucher eine sichere Möglichkeit, Geld zu sparen und darauf Zinsen zu erhalten. Doch gelegentlich können Fehler bei der Kontoführung auftreten, sei es durch Falschbuchungen oder ungenaue Eintragungen auf dem Sparbuchkonto. In solchen Fällen haben Kunden Rechte, die es ihnen ermöglichen, ihre Ansprüche auf Berichtigung durchzusetzen. Die Beweislast für die Unrichtigkeit von Eintragungen liegt dabei in der Regel beim Kunden, was die Prüfung der Eintragungen und die Dokumentation von Buchungsfehlern zu einem wichtigen Schritt macht.
Im Zuge dieser Überlegungen ist es entscheidend, die Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit im Bankenrecht zu verstehen. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet genau diese Fragestellungen und stellt die Rechte der Verbraucher in den Mittelpunkt, wobei sowohl der Korrekturanspruch als auch der Widerspruch gegen falsche Buchungen thematisiert werden.
Der Fall vor Gericht
Sparkasse muss Sparbuchguthaben von 7.538 Euro auszahlen
Ein von 1988 bis 1994 geführter Ratensparvertrag beschäftigte das Landgericht Offenburg. Die Inhaberin des Sparbuchs forderte die Auszahlung ihres Guthabens in Höhe von 7.538,52 Euro (ursprünglich 14.744,07 DM), nachdem sie sich im November 2019 an ihre Sparkassenfiliale gewandt hatte. Die Sparkasse verweigerte die Auszahlung mit der Begründung, das Guthaben sei bereits im Juni 1995 auf ein anderes Konto überwiesen und teilweise ausgezahlt worden.
Sparbuch als entscheidende Beweisurkunde
Das Landgericht Offenburg gab der Klägerin Recht. Das noch vorhandene Sparbuch mit dem eingetragenen Guthaben stellt eine Beweisurkunde dar, die den vollen Beweis für das Guthaben erbringt. Die Sparkasse hätte nachweisen müssen, dass sie ihre Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt hat. Die von der Bank vorgelegten internen Unterlagen reichten dafür nicht aus. Das Gericht betonte, dass an die Erschütterung der Beweiskraft von Sparbüchern aufgrund des erforderlichen Vertrauens in Kreditinstitute strenge Anforderungen zu stellen sind.
Verjährung nicht nachgewiesen
Die Sparkasse konnte sich auch nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. Sie argumentierte, der Auszahlungsanspruch sei mit Ablauf der Festlegungsfrist am 1. Juni 1995 fällig geworden und damit verjährt. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Vermerk „vereinbarte Kündigung“ auf dem Sparbuch deutete nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass die Parteien eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kündigungsvereinbarung getroffen hatten. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass tatsächlich eine Kündigung erfolgt war, die den Auszahlungsanspruch fällig gemacht hätte.
Vollständige Zahlung angeordnet
Das Landgericht verurteilte die Sparkasse zur Zahlung des gesamten Sparguthabens von 7.538,52 Euro nebst Zinsen seit Klageeinreichung. Zusätzlich muss die Bank die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro tragen. Die Entscheidung macht deutlich, dass Banken für die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Sparbüchern einen klaren Nachweis erbringen müssen. Bankinterne Unterlagen allein reichen dafür nicht aus, wenn keine weiteren gewichtigen Beweisanzeichen vorliegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Ein Sparbuch mit eingetragenem Guthaben stellt eine vollwertige Beweisurkunde dar – die Bank muss beweisen, dass sie das Guthaben bereits ausgezahlt hat. Bankinterne Unterlagen reichen dafür allein nicht aus, es müssen weitere gewichtige Beweisanzeichen vorliegen. Das Ende einer Festlegungsfrist bedeutet nicht automatisch die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs, wenn eine besondere Kündigungsvereinbarung getroffen wurde. Die Bank muss in diesem Fall die tatsächlich erfolgte Kündigung nachweisen können.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein Sparbuch mit eingetragenem Guthaben besitzen, steht dieses Guthaben Ihnen grundsätzlich zu – auch wenn die Bank behauptet, es sei bereits ausgezahlt worden. Die Bank muss einen eindeutigen Beweis für die Auszahlung vorlegen, ihre internen Unterlagen allein genügen dafür nicht. Auch wenn Ihre Festlegungsfrist längst abgelaufen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie Ihren Anspruch verloren haben. Die Bank muss nachweisen können, dass der Vertrag tatsächlich gekündigt wurde. Als Sparbuchinhaber haben Sie also eine starke Position – die Beweislast liegt bei der Bank.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Beweiskraft hat ein Sparbuch für den Kunden gegenüber der Bank?
Ein Sparbuch erbringt im Rechtsverkehr den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens. Diese starke Beweiskraft bleibt auch dann bestehen, wenn die letzte Eintragung bereits Jahrzehnte zurückliegt.
Grundsätzliche Beweislastverteilung
Die Bank trägt die volle Beweislast dafür, dass ein im Sparbuch dokumentiertes Guthaben bereits ausgezahlt wurde. Diese Beweislast verändert sich auch dann nicht, wenn über einen langen Zeitraum keine Eintragungen vorgenommen wurden oder die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind.
Anforderungen an die Beweisführung der Bank
Bankinterne Unterlagen allein reichen nicht aus, um die Unrichtigkeit eines Sparbuchs nachzuweisen. Die Bank muss stärkere Beweise vorlegen, wie etwa:
- Konkrete Nachweise über erfolgte Auszahlungen
- Bestätigungen durch damalige Bankmitarbeiter
- Dokumentation über den exakten Verbleib der Sparsumme
Besondere Schutzfunktion
Das Sparbuch genießt einen besonderen rechtlichen Schutz, da Auszahlungen und Auflösungen grundsätzlich nur gegen Vorlage des Sparbuchs vorgenommen werden dürfen. Sollte eine Bank dennoch ohne Vorlage des Sparbuchs eine Auszahlung vornehmen, kann ihr dieses Fehlverhalten nicht zum Vorteil gereichen.
Ausnahmen bei langer Inaktivität
Bei sehr langer Inaktivität auf dem Sparbuch können bankinterne Beweismittel an Gewicht gewinnen. Dies gilt besonders dann, wenn die Bank nachweisen kann, dass das Guthaben beispielsweise in eine andere Anlageform überführt wurde oder wenn zusätzliche Umstände die Beweiskraft des Sparbuchs erschüttern.
Wer muss bei Streitigkeiten über Sparguthaben was beweisen?
Bei Streitigkeiten über Sparguthaben gilt eine klare Beweislastverteilung: Die Bank trägt die volle Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs.
Beweislast des Sparers
Der Sparer muss lediglich die Höhe des Guthabens nachweisen. Dies gelingt in der Regel bereits durch die Vorlage des Sparbuchs, da dieses als Beweisurkunde gilt. Das Sparbuch hat einen hohen Beweiswert, der nur in Ausnahmefällen erschüttert werden kann.
Beweislast der Bank
Die Bank muss bei behaupteter Auszahlung nachweisen:
- dass sie das Guthaben tatsächlich ausgezahlt hat
- wann und an wen die Auszahlung erfolgte
- dass die Auszahlung ordnungsgemäß im Sparbuch vermerkt wurde
Anforderungen an den Beweis
Bankinterne Unterlagen reichen als Beweis nicht aus. Wenn sich im Sparbuch kein Vermerk über eine Auszahlung findet und die Bank keinen anderweitigen Auszahlungsnachweis erbringen kann, muss sie das Guthaben einschließlich der aufgelaufenen Zinsen auszahlen.
Besonderheiten der Beweisführung
Der bloße Zeitablauf seit der letzten Eintragung im Sparbuch rechtfertigt keine Beweislastumkehr zugunsten der Bank. Auch wenn die letzte Eintragung viele Jahre zurückliegt, bleibt die Bank in der Pflicht, die Auszahlung zu beweisen.
Wenn Sie ein altes Sparbuch finden, auf dem noch ein Guthaben ausgewiesen ist, können Sie grundsätzlich die Auszahlung verlangen. Die Bank muss dann konkret nachweisen, dass sie bereits ausgezahlt hat. Eine pauschale Behauptung der Bank, das Guthaben sei bereits ausgezahlt worden, genügt nicht.
Welche Nachweise akzeptieren Gerichte für eine erfolgte Auszahlung?
Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen an den Nachweis einer erfolgten Auszahlung von Sparguthaben.
Unzureichende Nachweise
Bankinterne Unterlagen allein reichen als Beweis für eine Auszahlung grundsätzlich nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn:
- die letzte Eintragung im Sparbuch Jahrzehnte zurückliegt
- die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind
Ausreichende Nachweise
Eine Bank kann eine erfolgte Auszahlung nur dann beweisen, wenn mehrere überzeugende Indizien zusammenkommen. Als beweiskräftig gelten:
- Ein unterschriebener Überweisungs- oder Abhebungsbeleg
- Der konkrete Nachweis, dass das Guthaben auf ein anderes Konto des Sparers übertragen wurde, mit exakter Übereinstimmung der Beträge
- Die dokumentierte Kündigung des Sparguthabens zum Zeitpunkt der letzten Eintragung
- Die nachgewiesene Auflösung der gesamten Bankverbindung mit allen übrigen Konten des Sparers
Strenge Beweislastverteilung
Die Beweislast ist klar geregelt: Der Sparer muss lediglich die Höhe des Guthabens durch Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs nachweisen. Die Bank hingegen trägt die volle Beweislast für eine behauptete Auszahlung. Wenn die Bank keine überzeugenden Nachweise vorlegen kann, muss sie das im Sparbuch ausgewiesene Guthaben einschließlich der aufgelaufenen Zinsen auszahlen.
Ab wann verjähren Ansprüche aus einem Sparbuch?
Sparguthaben auf einem Sparbuch verjähren grundsätzlich nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit. Die Verjährung beginnt erst mit der ausdrücklichen Kündigung des Sparvertrags zu laufen.
Beginn der Verjährungsfrist
Der Auszahlungsanspruch aus einem Sparbuch wird erst dann fällig, wenn der zugrundeliegende Sparvertrag gekündigt wird. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Kunden ist dabei als eine solche Kündigung aufzufassen.
Rechtliche Besonderheiten
Es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein Sparkonto aufgelöst ist oder kein Guthaben mehr aufweist, nur weil über Jahrzehnte keine Eintragungen vorgenommen wurden. Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie keine Unterlagen mehr besitzt oder diese nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet wurden.
Zinsen und Zinseszinsen
Die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährungsregelung wie das angesparte Kapital. Im Sparverkehr werden Zinsen üblicherweise zum Ende eines Kalendervierteljahres gutgeschrieben und der Spareinlage zugerechnet, wodurch sie der gleichen Kündigungsregel wie das Hauptguthaben unterliegen.
Wenn Sie ein altes Sparbuch finden, können Sie auch nach mehreren Jahrzehnten noch die Auszahlung des Guthabens einschließlich der vereinbarten Zinsen verlangen. Die Bank muss dabei nachweisen, dass eine eventuelle frühere Auszahlung bereits erfolgt ist.
Welche Bedeutung haben Kündigungsvereinbarungen bei Sparbüchern?
Spareinlagen unterliegen grundsätzlich einer gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Diese Frist ermöglicht es den Kreditinstituten, ihre Liquiditätsplanung besser zu steuern.
Verfügungsrahmen ohne Kündigung
Bei einem klassischen Sparbuch können Sie monatlich bis zu 2.000 Euro ohne vorherige Kündigung abheben. Dieser Freibetrag gilt pro Sparkonto und Kalendermonat. Wenn Sie einen höheren Betrag benötigen, müssen Sie eine Kündigung unter Einhaltung der dreimonatigen Frist einreichen.
Vorzeitige Verfügungen
Wenn Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist über Ihr Guthaben verfügen möchten, fallen Vorschusszinsen an. Diese betragen in der Regel 25 Prozent des vereinbarten Sparzinssatzes. Die Vorschusszinsen werden von der Bank als Ausgleich für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist berechnet.
Formelle Anforderungen
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Sie haben dabei zwei Möglichkeiten:
- Persönlich in der Bankfiliale erscheinen und das Sparbuch dort kündigen
- Ein schriftliches Kündigungsschreiben per Post an die Bank senden
Die Kündigung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, wie Ihre persönlichen Daten, die Sparbuchnummer und eine eindeutige Kündigungserklärung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist können Sie frei über Ihr gekündigtes Guthaben verfügen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beweisurkunde
Ein rechtlich bedeutsames Dokument, das bestimmte Tatsachen beweist. Im Kontext von Sparbüchern dokumentiert es rechtsverbindlich den aktuellen Kontostand und die getätigten Transaktionen. Nach § 416 ZPO erbringt eine private Urkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden. Beispiel: Ein Sparbuch beweist als Beweisurkunde den eingetragenen Kontostand, solange die Bank nicht nachweisen kann, dass dieser nicht mehr aktuell ist.
Beweislast
Die rechtliche Verpflichtung einer Partei in einem Gerichtsverfahren, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Wer sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, muss die dafür erforderlichen Tatsachen nachweisen. Geregelt in § 286 ZPO. Im Sparbuch-Fall musste die Bank beweisen, dass sie bereits gezahlt hatte – nicht die Kundin musste beweisen, dass sie noch nicht bezahlt wurde. Ohne ausreichende Beweise entscheidet das Gericht zu Lasten der beweispflichtigen Partei.
Verjährung
Das durch Zeitablauf eintretende Erlöschen des Rechts, einen Anspruch durchzusetzen. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Bei Sparverträgen beginnt sie typischerweise mit der Fälligkeit der Auszahlung. Ein verjährter Anspruch kann vom Schuldner durch die Einrede der Verjährung abgewehrt werden.
Kündigungsvereinbarung
Eine vertragliche Abmachung zwischen den Parteien über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses, die von den gesetzlichen Standardregelungen abweicht. Basierend auf § 305 BGB können Vertragsparteien individuelle Vereinbarungen über Kündigungsfristen und -modalitäten treffen. Beispiel: Bei einem Sparvertrag können Bank und Kunde vereinbaren, dass das Guthaben erst nach einer bestimmten Frist oder zu einem festgelegten Zeitpunkt gekündigt werden kann.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Anwaltsgebühren, die vor Beginn eines Gerichtsprozesses entstehen, etwa durch Beratung oder außergerichtliche Korrespondenz. Diese können nach § 91 ZPO als Teil der Prozesskosten der unterlegenen Partei auferlegt werden. Beispiel: Kosten für anwaltliche Mahnschreiben oder Vergleichsverhandlungen vor einer Klage. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 808 BGB (Gesetz über den Verbrauchervertrag): Dieser Paragraph regelt die Auszahlungsansprüche von Sparverträgen und besagt, dass der Sparer einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung des im Sparbuch verbuchten Betrags hat, sobald dieser fällig ist. In diesem Fall war die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs für die Klägerin gegeben, da die Festlegungsfrist abgelaufen war. Die Klägerin kann somit die Beklagte auf Auszahlung des Betrags von 7.538,52 € in Anspruch nehmen.
- § 700 BGB (Vertrag zugunsten Dritter): Hier wird die Abtretbarkeit von Ansprüchen geregelt und legt fest, dass der Anspruch auf Auszahlung von Sparguthaben nicht einfach auf Dritte übertragen werden kann, ohne dass die Bank hiervon Kenntnis hat. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Klägerin direkt durch den Sparvertrag begründet und somit auch von der Beklagten zu bedienen, da keine Abtretung des Anspruchs erfolgt ist.
- § 607 BGB (Allgemeine Verjährung): Dieser Paragraph behandelt die Verjährungsfristen von Ansprüchen, die aus Verträgen resultieren, und legt für Ansprüche aus dem Sparverhältnis eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren fest. Die Beklagte erhebt in ihrer Argumentation die Einrede der Verjährung, was jedoch durch den Umstand, dass die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben hat, widerlegt werden kann.
- § 195 BGB (Verjährungsfrist): Nach § 195 verjähren Ansprüche in drei Jahren, und der Beginn der Verjährungsfrist wird durch die Fälligkeit des Anspruchs bestimmt. Im konkreten Fall war die Beklagte der Meinung, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei, doch aufgrund der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Frist konnte die Klägerin erfolgreich ihren Anspruch durchsetzen.
- § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph behandelt die Rückforderung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Falls die Beklagte tatsächlich einen Betrag auf das Konto der Klägerin überwiesen hat, aber diese Minderungen des Guthabens nicht nachweisen kann, könnte die Klägerin einen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB geltend machen. Da die Beklagte nach ihrer eigenen Aussage die Zahlung bereits geleistet hat, muss sie die Beweislast für diese Behauptung übernehmen.
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Das vorliegende Urteil
LG Offenburg – Az.: 3 O 57/20 – Urteil vom 04.12.2020
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