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Sparbuch auf den Namen des Kindes – Rechte

AG Biedenkopf – Az.: 34 F 762/15 RI – Beschluss vom 19.02.2018

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 17.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

I.

Die am 09.10.1996 geborene Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Vater, auf Schadensersatz in Anspruch, da er von dem für sie angelegten Sparbuch im Zeitraum von November 2010 bis Juli 2011 Abhebungen von insgesamt 17.300,00 € vorgenommen hat.

Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. In den Zeiten der Minderjährigkeit der Antragstellerin waren sie gemeinsam sorgeberechtigt.

Im Februar 1997 wurde für die Antragstellerin auf ihren Namen ein Sparbuch bei der Postbank München mit der Sparbuchnummer … angelegt. Auf dem zur Akte gereichten „Zusatzblatt“ zum Kontoeröffnungsantrag sind beide Eltern als Vertretungsberechtigte der Antragstellerin aufgeführt und beide haben unterschrieben. Auf die zu den Akten gereichten Anlagen wird verwiesen (Blatt 111, 112 d. A.). Beiden Eltern war von der Postbank eine Urkunde über ihre Vertretungsberechtigung ausgestellt worden. Auch darauf wird verwiesen (Blatt 86 d. A.). Die Antragstellerin wurde bei der Sparkasse als Kundin geführt. Sie selbst unterschrieb am 15.12.2006 einen an sie adressierten Freistellungsauftrag. Ihre Eltern unterschrieben als gesetzliche Vertreter später. Auf den zur Akte gereichten Freistellungsauftrag wird Bezug genommen (Blatt 69 d. A.).

Bis zum 04.01.2010 waren, unter Berücksichtigung der gutgeschriebenen Zinsen, insgesamt 17.479,50 € für die Antragstellerin auf dem Sparbuch angespart.

Nachdem sich die Eltern in 2012 trennten und die Antragstellerin gemeinsam mit der Kindesmutter aus der ehelichen Wohnung auszog, blieb der Antragsgegner im Besitz des Sparbuchs und verweigerte dessen Herausgabe. Mit Erreichen der Volljährigkeit verlangte die Antragstellerin das Sparbuch erneut von dem Antragsgegner heraus, der wiederum die Herausgabe verweigerte. Daraufhin ließ die Antragstellerin das Konto sperren.

Die Eltern waren sich bei Errichtung des Kontos einig, dass für die Antragstellerin auf dem Konto das Kindergeld angespart werden sollte und je nach Möglichkeit darüber hinaus noch Geldbeträge, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt gebraucht wurden und man sie entbehren konnte.

Anfang 2015 übergab der Antragsgegner der Antragstellerin das Sparbuch, nachdem sie ihn nochmal um Herausgabe gebeten hatte. Auf dem Sparbuch befand sich noch ein Guthaben von 241,85 €.

Die Antragstellerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 17.09.2015 auf, den abgehobenen Gesamtbetrag von 17.300,00 € bis spätestens zum 01.10.2015 an sie zurückzuzahlen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen sei, Abhebungen von ihrem Sparkonto vorzunehmen. Sie ist auch der Auffassung, dass die Frage, wer das Sparbuch im Besitz gehabt habe, in vorliegendem Fall keine Indizwirkung entfalten könne.

Der Antragsgegner habe nicht den alleinigen Besitz gehabt. Sie behauptet, das Sparbuch sei zunächst in einem Tresor verwahrt worden, zu dem auch sie Zugang gehabt habe und sie sei zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden gewesen, das Sparbuch an einem anderen Ort aufzubewahren, zu dem sie keinen Zugang habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 07.12.2015 (Blatt 1 ff), 02.03.2016 (Blatt 21 ff), 08.07.2016 (Blatt 65 ff), 05.10.2016 (Blatt 97 ff) und 06.11.2017 (Blatt 158 ff) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 17.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, das Sparbuch sei von Anfang an in seinem Besitz gewesen und sämtliche Einzahlungen habe ausschließlich er vorgenommen.

Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.01.2016, 18.05.2016 und 15.11.2017 Bezug genommen (Blatt 12 ff., Blatt 50 if., Blatt 180 ff.).

Er habe sich von Anfang an die Verfügungsberechtigung vorbehalten wollen.

Der Antragsgegner erhebt im Übrigen den Einwand der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ….

Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.11.2017 (Blatt 198 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gemäß § 1664 BGB gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Betrages von 17.300,00€. Der Antragsgegner war nicht berechtigt, Abhebungen in dieser Höhe von dem Sparkonto vorzunehmen und hat somit durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln das Vermögen der Antragstellerin geschädigt. Er ist verpflichtet, den verwendeten Betrag an die Antragstellerin zurückzuzahlen.

II.

Sparbuch auf den Namen des Kindes - Rechte
(Symbolfoto: Von suksom/Shutterstock.com)

Die Antragstellerin war im Hinblick auf das Sparguthaben forderungsberechtigte Gläubigerin gegenüber der Bank und Kontoinhaberin. Es ist zugunsten der Antragstellerin ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) geschlossen worden.

Zunächst spricht für die Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin, dass das Sparbuch auf ihren Namen angelegt wurde. Dafür sprechen auch die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag, insbesondere auf dem Zusatzblatt zum Kontoeröffnungsantrag, die Urkunden über die Vertretungsberechtigung und der Umstand, dass der Freistellungsauftrag an die Antragstellerin adressiert und von ihr ausgefüllt wurde.

Dies allein gibt aber keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft, sondern es kommt darüber hinaus auf den Willen der Kontoerrichtenden und den Besitz des Sparbuchs an.

Nach der Beweisaufnahme und der Anhörung des Antragsgegners im Termin am 16.11.2017 ist davon auszugehen, dass nach dem Willen der Eltern die Einzahlungen auf dem Sparbuch ausschließlich der Antragstellerin zugutekommen sollten. Es bestand auch Einigkeit darüber, dass das Kindergeld auf dieses Konto eingezahlt werden sollte.

Der Besitz des Sparbuchs ist von Bedeutung, weil gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat. Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (BGH NJW 2005, 980).

Hier ist jedoch von einer solchen Indizwirkung des Besitzes nicht auszugehen. Im vorliegenden Fall ist schon streitig, ob der Antragsgegner überhaupt im alleinigen Besitz des Sparbuchs war.

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Sparbuch sich zunächst in einem Tresor befand, der im Büro stand und zu dem beide Elternteile einen Schlüssel hatten.

Die Zeugin hat dazu nachvollziehbar und im Einzelnen geschildert, warum für die Antragstellerin das Sparbuch angelegt wurde, wo es zunächst verwahrt wurde und dass sie das Sparbuch später nicht mehr in diesem Tresor, in den es zunächst gelegt wurde, gefunden hat. Die Details, die die Zeugin dazu beschrieben und die Antworten, die sie auf mehrmaliges Befragen des Gerichts gegeben hat, lassen den sicheren Schluss zu, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen.

Dagegen können die Angaben des Antragsgegners, er habe das Sparbuch von Anfang an in seinem Waffenschrank gehabt, zu dem weder die Kindesmutter noch die Antragstellerin Zugang gehabt hätten, das Gericht nicht überzeugen. Zumal der Antragsgegner bestätigt, dass ein Tresor, wie ihn die Zeugin beschreibt, existiert.

Daher geht das Gericht davon aus, dass der Antragsgegner den Aufbewahrungsort des Sparbuchs im Laufe der Zeit ohne Wissen der Mutter verändert hat.

Der von dem Antragsgegner nach der glaubhaften Aussage der Zeugin absprachewidrig gewählte Aufbewahrungsort des Sparbuchs in dem Waffenschrank und damit der von ihm geltend gemachte Alleinbesitz am Sparbuch, kann daher vorliegend keinerlei Indizwirkung betreffend die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank entfalten. Es ist von der Zeugin bestätigt worden, dass zunächst ein gemeinsamer Besitz an dem Sparbuch bestanden hat. Die Zeugin hat darüber hinaus bestätigt, dass der Antragsgegner die Abhebungen von dem Sparbuch ohne ihre Zustimmung vorgenommen hat und sie mit den Abhebungen nicht einverstanden war.

Obwohl die Zeugin ausgesagt hat, dass sie ihrem Mann die finanziellen Dinge überlassen und ihm vertraut habe, konnte der Antragsgegner dieses „Überlassen“ im Hinblick darauf, dass die Eltern sich darüber einig waren, dass die Einzahlungen auf das Sparkonto der Tochter zugutekommen sollten, nicht so verstehen, dass er allein, ohne es mit der Kindesmutter abzusprechen, über das angesparte Guthaben verfügen durfte.

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Die Antragsgegner ist dementsprechend gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht zu erstatten. Er war im Zeitpunkt der Abhebungen mitsorgeberechtigt und von der elterlichen Sorge ist auch die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. Der Antragsgegner hat mit seinem Verhalten gegen die Vermögensinteressen der Antragstellerin verstoßen. Die Vermögenssorge beinhaltet die Pflicht, das Geld der Kinder zu verwalten mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens (vgl. OLG Köln FamRZ 1997,1351). Damit ist es verboten, das Geld für andere Zwecke auszugeben.

Es handelt sich um ein pflichtwidriges Verhalten des Antragsgegners, denn, selbst wenn es zutrifft, dass er das abgehobene Geld für den Familienunterhalt verbraucht hat, war er nicht berechtigt, hierfür das Vermögen der Antragstellerin einzusetzen.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Antragstellerin hat erst mit Übergabe des Sparbuchs an sie Anfang 2015 Kenntnis von den Abhebungen erfahren. Das Verfahren wurde Ende 2015 eingeleitet.

Der Zinsanspruch ist aus Verzugsgesichtspunkten begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 ZPO, 116 Abs. 3 FamFG.

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