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Sparbücher auf den Namen von Kindern – Forderungsberechtigung Eltern

OLG Frankfurt – Az.: 2 UF 66/18 – Beschluss vom 29.08.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Biedenkopf vom 19.2.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 17.300 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt Schadensersatz, nachdem der Antragsgegner das Guthaben eines auf ihren Namen eingerichteten Sparbuchs abgehoben hatte.

Die am XX.XX.1996 geborene Antragstellerin ging aus der Ehe des Antragsgegners mit der Zeugin B hervor. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2012. Die Ehe ist seit dem 16.6.2016 rechtskräftig geschieden. Die Eltern übten das Sorgerecht für die Antragstellerin gemeinsam aus. In der Familie lebte ab 2002 auch das Pflegekind A.

Weil der Antragsgegner und die Zeugin B damals Geld für die Antragstellerin sparen wollten, eröffneten sie im Februar 1997 bei der Bank1 unter der Nr. … ein Sparkonto, für das auch ein Sparbuch angelegt wurde. Der schriftliche Eröffnungsantrag vom 14.2.1997 (Bl. 111 Bd. I d.A.) weist die Antragstellerin als „1. Kundin“ und den Antragsgegner als „2. Kunden“ aus. Der Eröffnungsantrag vom 14.2.1997 wurde allein vom Antragsgegner unter der Rubrik „2. Kundin/ Kunde oder gesetzl. Vertreter/in“ unterschrieben. Das „Zusatzblatt“ (Bl. 112 Bd. I d.A.), welches oben rechts das Datum 18.2.1997 ausweist und als Datum der Unterschrift den 4.2.1997 angibt, benennt als Kundin allein die Antragstellerin. Die Eltern sind auf dem Zusatzblatt als Vertretungsberechtigte aufgeführt. Das Zusatzblatt wurde von beiden Eltern mit dem ausdrücklichen Zusatz „gesetzl. Vertreter/in“ unterschrieben. Der mögliche Zusatz „Kundin/ Kunde“ wurde bei den Unterschriften der Eltern durchgestrichen. Im Kontoeröffnungsantrag heißt es:

„Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Kontoeröffnung zu. Bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen sollen die gesetzlichen Vertreter jeder für sich allein verfügungsberechtigt sein. (…) Die Minderjährige soll ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Kontoverfügungen vornehmen dürfen.“

Die Bank1 stellte das Sparbuch (Bl. 5-8 Bd. I d.A.) daraufhin auf den Namen der Antragstellerin aus. Als weiteres Dokument haben die Beteiligten einen Freistellungsauftrag vom 15.12.2006 (Bl. 69 Bd. I d.A.) vorgelegt, den die damals 10 Jahre alte Antragstellerin als „Kundin/Kunde“ unterschrieben hat. Ihre Eltern haben den Freistellungsauftrag unter der Rubrik „Ehegattin/Ehegatte oder gesetzliche/r Vertreter/in“ unterschrieben.

Mit Schreiben vom 13.3.1997 (Bl. 14 Bd. I d.A.) erhielten der Antragsgegner und die Kindesmutter von der Bank1 jeweils eine „Urkunde über die Vertretungsberechtigung“ ihrer Tochter als „Sparerin“. Das Schreiben vom 13.3.1997 war an die damals ein halbes Jahr alte Antragstellerin adressiert mit dem Zusatz „Z.H. B.U.C. Z“. Der Eingangssatz des Schreibens lautet: „Wir freuen uns, dass Sie als Vertretungsberechtigte(r) einer/ eines Minderjährigen ein Bank1 Sparkonto eröffnet haben.“

Nach Ausstellung des Sparbuches wurde das Sparbuch von den Eltern oder zumindest vom Antragsgegner in Besitz genommen, ohne dass die Antragstellerin das Sparbuch jemals gesehen hatte. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und wann die Kindesmutter Mitbesitz an dem Sparbuch hatte. Auch ist streitig, ob das Sparbuch von Anfang an im Waffenschrank des Antragsgegners aufbewahrt wurde oder zumindest anfänglich im gesonderten Tresor. Jedenfalls wurden in den Folgejahren diverse Einzahlungen auf das Bank1-Sparbuch getätigt, wenn die Eltern Geld übrig hatten. Auch das Kindergeld und andere angesparte Beträge wurden zum Teil auf das Sparbuch eingezahlt. Hierbei ist streitig, ob die Einzahlungen ausschließlich vom Antragsgegner oder auch von der Kindesmutter getätigt wurden. Jedenfalls resultierten die Einzahlungen nicht aus Zuwendungen Dritter, insbesondere nicht von sonstigen Verwandten. Taschengeld der Antragstellerin wurde ebenfalls nicht auf das Bank1-Sparbuch eingezahlt. Der Lebensunterhalt der Familie wurde damals ganz überwiegend durch die Erwerbstätigkeit des Antragsgegners sichergestellt. Während intakter Ehe hatte sich die Kindesmutter um die finanziellen Angelegenheiten nicht gekümmert. Dies war weitestgehend vom Antragsgegner übernommen worden. Bis zum 4.1.2010 war unter Berücksichtigung von Zinsen ein Guthaben von 17.479,50 € angespart worden.

Im Zeitraum vom 23.11.2010 bis zum 15.7.2011 verfügte der Antragsgegner über den Großteil des Guthabens, indem er in dieser Zeit sechzehnmal jeweils 1.000 € und zuletzt am 15.7.2011 einen Betrag von 1.300 € vom Sparbuch abhob, insgesamt also 17.300 €. Unter Berücksichtigung von Zinsen war am 2.1.2014 nur noch ein Guthaben von 241,85 € vorhanden. In keinem einzigen Fall fragte der Antragsgegner seine Ehefrau und seine Tochter, ob sie mit den Abhebungen einverstanden waren. Er informierte sie auch nicht hierüber.

Nach der im Jahr 2012 erfolgten Trennung der Eheleute blieb das Bank1-Sparbuch im Besitz des Antragsgegners. Dieser verweigerte zunächst sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber der Antragstellerin die Herausgabe des Sparbuchs. Erst nachdem der Antragsgegner das Sparbuch Anfang 2015 übergeben hatte, stellte die Antragstellerin erstmals fest, dass der Antragsgegner die vorbezeichneten Beträge vom Sparbuch abgehoben hatte.

Auf den Namen der Antragstellerin waren noch zwei weitere Sparbücher angelegt worden, und zwar bei der Bank2. Das Sparbuch Nr. 1 wurde am 27.10.2003 angelegt und verfügte am 2.1.2014 über ein Guthaben von 96,16 €. Das Sparbuch Nr. 2 wurde am 11.3.1997 angelegt und verfügte am 2.1.2014 über ein Guthaben von 3.771,19 €, ohne dass das Guthaben durch Abhebungen geschmälert worden war. Dieses Sparbuch sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern dem im Jahr 2002 in die Familie aufgenommenen Pflegekind A zustehen.

Als die Kindesmutter und der Antragsgegner im Rahmen der Scheidung über den Zugewinnausgleich korrespondierten und Auskünfte erteilten, gab der Antragsgegner das Bank1-Sparbuch mit dem Restguthaben von 241,85 € nicht in seinem Trennungsvermögen an.

Mit Schreiben vom 17.9.2015 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von 17.300 € bis zum 1.10.2015 auf.

Sparbücher auf den Namen von Kindern – Forderungsberechtigung Eltern
(Symbolfoto: Von namtipStudio/Shutterstock.com)

Mit der am 8.12.2015 anhängig gewordenen und am 14.3.2016 zugestellten Antragsschrift hat die Antragstellerin beim Amtsgericht 17.300 € Schadensersatz vom Antragsgegner verlangt. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass sie gegenüber der Bank1 von Anfang an Forderungsinhaberin hinsichtlich des auf dem Sparbuch angesparten Guthabens gewesen sei. Entsprechend dem Willen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sei sie von Anfang an Kontoinhaberin gewesen, was sich auch aus dem Kontoeröffnungsantrag ergebe. Zu den Besitzverhältnissen hat sie zunächst behauptet, dass ihre Mutter durchgehend Mitbesitz an dem Sparbuch gehabt habe, indem das Sparbuch stets im Tresor aufbewahrt worden sei, zu dem beide Eltern einen Schlüssel gehabt hätten. Nach der durchgeführten Zeugenvernehmung der Mutter (siehe unten) hat die Antragstellerin ihren Vortrag nach Maßgabe der Zeugenaussage dahingehend angepasst, dass ihre Eltern das Sparbuch in der Anfangszeit gemeinsam im Tresor verwahrt hätten. Später habe der Antragsgegner das Sparbuch eigenmächtig aus dem Tresor genommen und in seinen eigenen Waffenschrank gelegt, zu dem die Mutter keinerlei Zugriff gehabt habe. Bereits während des Zusammenlebens habe der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, dass auf dem Sparbuch Geld für sie angespart sei, und dass sie das Sparbuch zu ihrem 18. Geburtstag erhalten würde. Sie könne mit dem Geld machen, was sie wolle. Es gehöre ihr. Aus dem späteren Alleinbesitz des Antragsgegners an dem im Waffenschrank befindlichen Sparbuch könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden, weil die Kindesmutter mit der Verbringung des Sparbuches in den Waffenschrank und die damit verbundene Entziehung des Mitbesitzes nicht einverstanden gewesen sei. Durch die eigenmächtigen unberechtigten Abhebungen während der bereits eingetretenen Ehekrise habe der Antragsgegner das Vermögen der Antragstellerin missbräuchlich verwendet, weshalb er ihr gegenüber gemäß § 1664 BGB zur Rückzahlung der abgehobenen Beträge verpflichtet sei.

Aus dem weiteren bei der Bank2 unter der Nr. 2 auf den Namen der Antragstellerin angelegten, für die Pflegeschwester vorgesehenen Sparbuch mit dem Guthaben über 3.771,19 € könnten keinerlei Rückschlüsse gezogen werden.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 17.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2015 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, dass er bei Errichtung des Sparbuches Forderungsinhaber und faktisch alleiniger Verfügungsberechtigter gegenüber der Bank habe bleiben wollen, und zwar bis zur Übergabe des Sparbuches mit dem dann vorhandenen Guthaben an die Antragstellerin. Er habe sich die Verfügungsberechtigung über das Konto vorbehalten. Es sei sein ausdrücklicher Wille gewesen, das Sparbuch mit dem dann vorhandenen Guthaben erst durch eine spätere Übergabe an die Antragstellerin zuzuwenden, so dass diese keinerlei Anspruch auf zuvor, d.h. vor der Zuwendung eingezahlte Guthaben haben sollte. Demgemäß habe er das Sparbuch zu jeder Zeit strengstens unter Verschluss gehalten. Er habe das Sparbuch durchgehend in seinem Alleinbesitz gehabt. Hierzu hat er zunächst vorgetragen, dass er das Sparbuch durchgehend im Tresor aufbewahrt habe, zu dem die Kindesmutter keinen Schlüssel gehabt habe. Später hat er seinen Vortrag dahingehend modifiziert, dass das Sparbuch zu keiner Zeit im Tresor gewesen sei, sondern durchgehend im gesonderten Waffenschrank, zu dem weder die Antragstellerin noch die Mutter einen Schlüssel besessen hätten. Sämtliche Einzahlungen auf das Sparkonto seien ausschließlich durch ihn als Alleinverdiener der Familie erfolgt. Aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe habe er die finanziellen Angelegenheiten in der Familie stets allein geregelt. Die Kindesmutter habe sich weder hierum noch um das Sparbuch gekümmert. Er verweist auch auf das weitere Sparbuch der Antragstellerin bei der Bank2 (Nr. 2). Hiermit habe die Antragstellerin ein eigenes Sparbuch gehabt, welches auch nach seinem Verständnis von Anfang an der Antragstellerin zugestanden habe. Auf dieses stets unangetastet gelassene Sparbuch habe er im Laufe der Jahre die Ersparnisse der Antragstellerin aus Taschengeld und Geburtstagsgeld eingezahlt.

Im Übrigen hat der Antragsgegner eingewendet, dass er damals gezwungen gewesen sei, das auf dem Bank1-Sparbuch befindliche Guthaben für den Lebensunterhalt der Familie zu verwenden. Hierzu habe er zunächst das Guthaben seines eigenen Sparbuchs verbraucht und erst anschließend das Guthaben des Bank1-Sparbuchs. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, dass er bis März 2005 als Vertriebsmitarbeiter bei der Firma X angestellt gewesen sei und hier erhebliche Einnahmen erzielt habe, mit denen die Beträge auf dem Bank1-Sparbuch angespart worden seien. Die Kindesmutter habe erst im Herbst 2008 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen. Er selbst sei im Jahr 2005 von der Firma X entlassen worden und sei anschließend bei verschiedenen anderen Firmen, unterbrochen von einigen Phasen von Arbeitslosigkeit, angestellt gewesen. Erst im Oktober 2007 habe er seine jetzige Anstellung, die es jedoch nicht annähernd ermögliche, an die finanziell guten Zeiten bei der Firma X anzuschließen. Deshalb sei es erforderlich geworden, die Abhebungen vom Bank1-Sparbuch vorzunehmen, um den Familienunterhalt sicherzustellen. Auch seien damit „Anschaffungen“ der Kindesmutter finanziert worden. Die Kindesmutter habe in der Zeit von 2004 bis 2009 aus dem Familieneinkommen insgesamt 36.400 € für ihre persönlichen Zwecke erhalten, nämlich 5.600 € für ein Motorrad1 in 2004, einen Pkw1 für 13.500 € in 2005, einen Betrag von 11.050 € für ihre Bausparverträge in 2006 und eine Motorrad2 im Jahr 2009 für 6.250 €.

Am 16.11.2017 hat das Amtsgericht die Zeugin B uneidlich vernommen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass das streitgegenständliche Sparbuch zunächst in einen Tresor gelegt worden sie, zu dem auch sie Zugriff gehabt habe. Später sei der Tresor mitsamt dem Sparbuch auf dem Dachboden gelagert worden. Nach einiger Zeit habe sie das Sparbuch in dem Tresor nicht mehr gefunden. Auf Befragen habe der Antragsgegner erklärt, er habe es sicher verwahrt. Sie habe dann nicht mehr „nachgebohrt“, weil sie keinen Grund gehabt habe, misstrauisch zu sein. Der Antragsgegner habe D immer gesagt, dass sie das Sparbuch bekomme, wenn sie volljährig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 16.11.2017 (Bl. 198 ff. Bd. I d.A.) verwiesen.

Im Anschluss an die Zeugenvernehmung hat das Amtsgericht den Antragsgegner persönlich angehört. Hierbei hat er erklärt, dass er in 2010 begonnen habe, von dem Sparkonto „von D“ abzuheben. Weiter wurde folgende Erklärung des Antragsgegners zu Protokoll genommen: „Als ich dann von Ds Sparkonto abheben musste, habe ich das nicht mit meiner Frau besprochen. Wir haben das ja auch vorher alles nicht besprochen, als ich von meinem Sparkonto abgehoben habe.“

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.2.2018 ist der Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet worden. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner gemäß § 1664 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des abgehobenen Gesamtbetrages von 17.300 €. Im Hinblick auf das Sparguthaben sei die Antragstellerin forderungsberechtigte Gläubigerin gegenüber der Bank und Kontoinhaberin. Es sei zugunsten der Antragstellerin ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) geschlossen worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Sparbuch auf ihren Namen angelegt wurde. Für ihre Forderungsinhaberschaft sprächen auch die weiteren Dokumente. Daneben komme es auf den Besitz an dem Sparbuch an. Hierbei hat das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2005, 510) Bezug genommen, wonach es dafür spricht, dass der Anleger weiterhin Forderungsinhaber bleiben möchte, wenn er das Sparbuch in seinem Besitz behalte. Von einer solchen Indizwirkung sei vorliegend aber nicht auszugehen. Nach der Beweisaufnahme sei das Amtsgericht davon überzeugt, dass das Sparbuch sich zunächst in dem Tresor befunden habe, zu dem beide Eltern Zugang gehabt hätten. Die Angaben des Antragsgegners, wonach er das Sparbuch von Anfang an in seinem Waffenschrank verwahrt habe, seien nicht überzeugend. Daher sei davon auszugehen, dass die Eltern anfänglich gemeinsamen Besitz an dem Sparbuch gehabt hätten. Später habe der Antragsgegner den Aufbewahrungsort des Sparbuchs ohne Wissen der Mutter verändert. Mit den Abhebungen sei die Kindesmutter nicht einverstanden gewesen, so dass der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen sei, allein über das angesparte Guthaben zu verfügen. Selbst wenn der Antragsgegner das abgehobene Geld für den Familienunterhalt verbraucht habe, habe er als mitsorgeberechtigter Elternteil gegen die Vermögensinteressen der Antragstellerin verstoßen. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Antragstellerin erst mit der Übergabe des Sparbuches Anfang 2015 Kenntnis von den Abhebungen erlangt habe und das gerichtliche Verfahren Ende 2015 eingeleitet worden sei.

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Gegen den ihm am 26.2.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23.3.2018 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und hat diese am 06.04.2018 gegenüber dem Oberlandesgericht begründet. Er greift in erster Linie die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an. Die Aussage der Zeugin sei widersprüchlich. Selbst nach der Aussage der Zeugin habe angespart werden sollen, was nicht zum Leben benötigt worden sei. Dabei habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass das abgehobene Geld zum Leben benötigt worden sei. Angesichts der widersprüchlichen Aussage der Zeugin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Besitz an dem Sparbuch keine Indizwirkung entfalte. Das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die nach Auffassung des Antragsgegners unglaubwürdige Kindesmutter überhaupt keine Zugriffsmöglichkeit gehabt habe, da sich das Sparbuch von Anfang an in dem Waffenschrank befunden habe. Sein Alleinbesitz führe dazu, dass der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben sei.

Ergänzend trägt er im Beschwerdeverfahren vor, dass das Sparbuch auf den Namen der Antragstellerin und nicht auf seinen Namen angelegt worden sei, da das eventuell bei Übergabe an die Antragstellerin vorhandene Guthaben für die Antragstellerin vorgesehen war. Letztendlich habe er das Guthaben aber benötigt, um den Lebensstandard der Familie in Anbetracht der gesunkenen Einnahmen aufrechterhalten zu können. Er habe sich am 23.2.2010 ein Motorrad für 1.500 € gekauft und am 18.3.2010 ein weiteres Motorrad für 2.610 €. Am 21.1.2011 habe er erneut ein Motorrad für 1.550 € gekauft, welches für seine geschiedene Ehefrau bestimmt gewesen sei. Diese habe das Motorrad aber nicht haben wollen. Am 21.3.2011 habe er schließlich einen gebrauchten Anhänger für 300 € gekauft.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Biedenkopf vom 19.2.2018 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von 17.300 € an die Antragstellerin nebst Zinsen zu verpflichten, zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweist sie zusätzlich darauf, dass der Antragsgegner das Sparbuch ohne Weiteres auf seinen eigenen Namen hätte anlegen können, wenn er sich die Forderungsinhaberschaft an dem Guthaben hätte vorbehalten wollen. Auch sei der Antragsgegner in der Vergangenheit selbst der Meinung gewesen, dass das Sparbuch rechtlich nicht ihm zuzuordnen sei, da er das Sparbuch bei seiner güterrechtlichen Auskunft zum Trennungsvermögen nicht als Vermögensposition angegeben habe. Auf die weitere Indizwirkung des Besitzes komme es nicht an, da der Antragsgegner den Aufbewahrungsort für das Sparbuch eigenmächtig verändert habe. Der Umstand, dass der Antragsgegner als zweiter Kunde in dem Formular aufgenommen wurde, habe seinen Grund darin gehabt, dass der Antragsgegner damals bereits ein anderes Konto bei der Bank1 geführt habe, und dass die Eröffnung eines Sparbuchs bei der Bank1 nicht möglich gewesen sei, wenn man dort nicht bereits als Kunde geführt worden sei und nicht zumindest ein Girokonto unterhalten habe.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63, 64, 117 FamFG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Infolge der Abhebungen hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus § 1664 BGB keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.300 €.

Aus § 1664 BGB resultiert nicht nur ein Haftungsmaßstab. Vielmehr stellt § 1664 BGB nach herrschender Meinung zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern dar (BGH BeckRS 1988, 31073146; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 860; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 235; OLG Köln FamRZ 1997, 1351; Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 1 zu § 1664; Götz, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, Rn. 1 zu § 1664 BGB). Haftungsvoraussetzung ist eine Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge (OLG Bremen FamRZ 2015, 860).

Hier kommt ein Verstoß des Antragsgegners gegen die ordnungsgemäße Ausübung der Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, soweit der Antragsgegner pflichtwidrig über Vermögen der Antragstellerin verfügt hat. Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Köln FamRZ 1997, 1351). Zwar sind Eltern und Kinder gemäß § 1618 a BGB einander Beistand und Rücksicht schuldig. Hieraus ergibt sich aber keine Pflicht zu Vermögensleistungen des Kindes (Hilbig-Lugani, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Rn. 36 zu § 1618a BGB). Gemäß § 1649 Abs. 2 BGB können die Eltern lediglich die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dagegen erstreckt sich die Verwendungsbefugnis des § 1649 Abs. 2 BGB nicht auf das Vermögen des Kindes selbst (Heilmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Rn. 28 zu § 1649 BGB). Deshalb handeln Eltern regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147). Gleiches gilt, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil ein Sparbuch seines Kindes mit Geldeinzahlungen durch einen Großelternteil auflöst und die Geldbeträge auf sein eigenes Konto transferiert (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. April 2016, 5 UF 55/15, zitiert nach juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben war zu den jeweiligen Auszahlungszeitpunkten in den Jahren 2010 und 2011 nicht dem Vermögen der Antragstellerin zuzuordnen.

In seinem Urteil vom 18.1.2005 (Az. X ZR 264/02, FamRZ 2005, 510), welches das Amtsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, hat der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Konkretisierung der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 2.2.1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) folgendes ausgeführt:

„Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 – IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 – VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34).“

Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Eltern für ihre minderjährigen Kinder Sparbücher angelegt hatten. Als Kontoinhaber war dabei jeweils eins der Kinder und als Antragsteller der Großvater der Kinder angegeben. Auf diese Konten hatte der Großvater sodann jeweils 50.000 DM überwiesen. Die Eltern der minderjährigen Kinder stellten Vollmachtsurkunden zugunsten des Großvaters aus, wonach dieser ermächtigt war, über die Sparkonten zu verfügen. Der Großvater erhielt die Sparbücher. Vier Jahre später löste er die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Neben den obenstehenden Rechtsausführungen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.1.2005 dargelegt, dass es entscheidend sei, ob der Großvater aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Kindern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hatte er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kinder hätten dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Da dies nicht aufgeklärt worden sei, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH FamRZ 2005, 510).

Mit dem Landgericht Mainz (FamRZ 2009, 228) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die vorgenannten Grundsätze zu beachten sind, wenn ein Elternteil ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass sich der Antragsgegner die Verfügung über das Sparguthaben mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin vorbehalten wollte, er also bis dahin Forderungsinhaber gegenüber der Bank1 war. Möglicherweise war auch die Kindesmutter gemeinsam mit dem Antragsgegner Forderungsinhaberin, was aber – wie darzulegen sein wird – offen bleiben kann.

Der Umstand, dass das Sparbuch auf den Namen der Antragstellerin angelegt wurde, spricht zwar für eine Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin, ist aber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein entscheidendes Indiz zugunsten der Antragstellerin. Diesem Indiz kommt vorliegend sogar nur eine sehr abgeschwächte Bedeutung zu, weil nach dem Vertragsinhalt auch der Antragsgegner Vertragspartner gegenüber der Bank1 wurde. Bei der Kontoeröffnung haben die Eltern keinesfalls einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) geschlossen, wie das Amtsgericht meint. Aus den eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen ergibt sich vielmehr, dass jedenfalls nach dem Wortlaut die damals minderjährige Antragstellerin, gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern, das Sparkonto selbst eröffnet hat. Auf einen Vertrag zugunsten Dritter muss deshalb nicht zurückgegriffen werden. Nach dem Wortlaut des Kontoeröffnungsantrages war aber nicht nur die Antragstellerin Vertragspartnerin, sondern auch der Antragsgegner. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Kontoeröffnungsantrag vom 14.2.1997, der die Antragstellerin und den Antragsgegner als Kunden aufführt. Dass in dem Zusatzblatt, welches die Unterschriften der Eltern als gesetzliche Vertreter enthält, nur die Antragstellerin als Kundin aufgeführt ist, ist damit zu erklären, dass das Zusatzblatt nur für die im Kontoeröffnungsantrag genannte geschäftsunfähige Antragstellerin benötigt wurde.

Der Vortrag der Antragstellerin zu den Umständen, aufgrund derer der Antragsgegner als zweiter Kunde in dem Formular aufgenommen wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Eröffnung des Bank1-Sparbuches nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein bestehendes anderes Konto bei der Bank1 voraussetzte, folgt daraus nicht, dass die Benennung des Antragsgegners als zweiter Kunde rechtlich unbeachtlich ist. Ein Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich.

Allerdings sprechen folgende Indizien dafür, dass die Antragstellerin von Anfang an alleinige Forderungsinhaberin sein sollte: Hätte sich der Antragsgegner die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen, hätte es nahegelegen, das Sparkonto auf seinen eigenen Namen anzulegen. Dies hat der Antragsgegner nicht getan. Soweit er nunmehr vorträgt, dass das eventuell bei Übergabe an die Antragstellerin vorhandene Guthaben für die Antragstellerin habe sein sollen, so ergibt sich hieraus keine zwingende Notwendigkeit, das Sparbuch auf den Namen der Antragstellerin anzulegen. Überdies hat der Antragsgegner das Sparbuch, welches ja noch über ein Restguthaben von 241,85 € verfügte, gegenüber der Kindesmutter nicht in seinem Trennungsvermögen angegeben. Dies hätte er tun müssen, wenn er sich die Verfügung über das Sparguthaben hätte vorbehalten wollen. In der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht sprach der Antragsgegner außerdem ausdrücklich vom „Sparkonto von D“ bzw. von „Ds Sparkonto“. Beides spricht dafür, dass der Antragsgegner selbst der Auffassung war, dass das Guthaben der Antragstellerin (D) zuzuordnen war. Auch der von der damals 10 Jahre alten Antragstellerin unterzeichnete Freistellungsauftrag, bei dem die Eltern lediglich als gesetzliche Vertreter aufgetreten sind, deutet auf eine Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin. Dafür spricht auch der Schriftverkehr mit der Bank1, die den Eltern jeweils eine „Urkunde über die Vertretungsberechtigung“ erteilte und die Antragstellerin unmittelbar nach Kontoeröffnung persönlich anschrieb, wobei der Zusatz „Z.H. B.U.C. Z“ (=zu Händen der Eltern) verwendet wurde.

Nach Auffassung des Senats treten diese Indizien jedoch hinter dem für die materiell-rechtliche Forderungsinhaberschaft letztlich maßgeblichen Aspekt des Besitzes an dem Sparbuch zurück. Die Besitzverhältnisse an dem Sparbuch deuten darauf hin, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Abhebungen als alleiniger Berechtigter gegenüber der Bank1 anzusehen war. Zwar hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben, dass die Kindesmutter nach Einrichtung des Sparbuchs jedenfalls anfänglich Mitbesitz an dem Sparbuch hatte, indem das Sparbuch zunächst in den gemeinsamen Tresor gelegt wurde, zu dem beide Eltern einen Schlüssel hatten. Die Zeugin B hat glaubhaft ausgesagt, dass der Antragsgegner das Sparbuch erst später eigenmächtig in seinen Waffenschrank gelegt hat, zu dem ausschließlich der Antragsgegner Zugang hatte. Widersprüche in der Aussage der Kindesmutter sind nicht zu erkennen. Ihre Aussage ist lebensnah und schlüssig, so dass der Senat der Beweiswürdigung des Amtsgerichts uneingeschränkt folgt. Soweit der Antragsgegner auch im zweiten Rechtszug behauptet, das Sparbuch durchgehend in seinem alleinigen Besitz gehabt zu haben, ist dieser Vortrag durch die Aussage der Zeugin B damit widerlegt worden. Zusätzlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seinen Vortrag während des erstinstanzlichen Verfahrens geändert hat. Zu Beginn des Verfahrens sprach er noch von einem Tresor, zu dem nur er einen Schlüssel gehabt habe. Als die Antragstellerin dann schlüssigen Vortrag dazu hielt, dass sie ebenfalls Zugang zu dem Tresor gehabt habe, änderte der Antragsgegner seinen Vortrag und behauptete, dass sich das Sparbuch von Anfang an in seinem Waffenschrank befunden habe. Von diesem war zu Beginn des Verfahrens noch keine Rede.

Damit ist der Senat nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Sparbuch zunächst in den gemeinsamen Tresor gelegt wurde, zu dem beide Eltern einen Schlüssel hatten, und dass der Antragsgegner das Sparbuch später eigenmächtig in seinen Waffenschrank gelegt hat, zu dem nur der Antragsgegner Zugang hatte. Der Senat legt weiterhin zugrunde, dass der Antragsgegner das Sparbuch zwar zunächst ohne Wissen und ohne Zustimmung der Kindesmutter in seinen Waffenschrank gelegt hatte. Aus der Aussage der Zeugin B ergibt sich aber zusätzlich, dass sie das Fehlen des Sparbuches später bemerkt hat. Sie hat zweifelsfrei ausgesagt, dass der Antragsgegner auf Befragen erklärt hat, er habe es sicher verwahrt. Sie habe dann nicht mehr „nachgebohrt“, weil sie keinen Grund gehabt habe, misstrauisch zu sein. Von diesem Sachverhalt geht der Senat aus.

Hieraus ergibt sich, dass die Antragstellerin während des Zusammenlebens ihrer Eltern keinen Besitz an dem Sparbuch hatte. Die Antragstellerin war nie unmittelbare Besitzerin (§ 854 Abs. 1 BGB), da sie die tatsächliche Gewalt über das Sparbuch erstmals mit der Anfang 2015 erfolgten Übergabe erlangt hat. Davor hatte sie das Sparbuch nie in den eigenen Händen gehalten und nie gesehen. Die Antragstellerin war auch zu keinem Zeitpunkt mittelbare Besitzerin gemäß § 868 BGB. Der mittelbare Besitz setzt ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut) voraus. Für ein solches ist ein Herausgabeanspruch zwischen mittelbarem Besitzer und Besitzmittler notwendig (BGH NJW 1953, 1506; Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 11 zu § 868 m.w.N.). Des Weiteren setzt der mittelbare Besitz nach herrschender Meinung einen Besitzmittlungswillen voraus, d.h. der unmittelbare Besitzer muss seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausüben (BGH NJW 2005, 359 ; Joost, in: MüKo- BGB, a.a.O., Rn. 17). Ein solcher Herausgabeanspruch hat jedoch nicht bestanden. Bei der von der Antragstellerin behaupteten Ankündigung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin das Sparbuch mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres erhalten werde, handelt es sich allenfalls um ein Schenkungsversprechen, welches nicht notariell beurkundet wurde und daher gemäß § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam war. Hieraus konnte die Antragstellerin also keinerlei Ansprüche herleiten, insbesondere keinen Herausgabeanspruch. Für ihre weitergehende Behauptung, dass der Antragsgegner damals gesagt habe, das Sparbuch gehöre ihr, ist die Antragstellerin beweisfällig geblieben. Ein Herausgabeanspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Antragstellerin Inhaberin der Forderung gegenüber der Bank1 gewesen sein könnte, da für letzteres ja gerade die Besitzverhältnisse ausschlaggebend sind, was zu einem unzulässigen Zirkelschluss führen würde. Außerdem fehlt es am Besitzmittelungswillen, da die Eltern das Sparbuch nicht in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs der Antragstellerin für sie verwahrt haben, sondern mit dem festen Willen, ihr das Sparbuch – bzw. das darauf befindliche, in der Höhe völlig ungewisse Guthaben darauf – erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres zuzuwenden.

Aus dem dargelegten Sachverhalt, von dem der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Einklang mit dem Amtsgericht ausgeht, ergibt sich weiter, dass die Kindesmutter in der ersten Zeit nach Kontoeröffnung gemeinsam mit dem Antragsgegner unmittelbaren Mitbesitz (§ 866 BGB) an dem Sparbuch hatte, indem das Sparbuch anfänglich in den Tresor gelegt wurde, zu dem beide Eltern jeweils einen Schlüssel besaßen. Jedoch teilt der Senat nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die spätere eigenmächtige Veränderung des Aufbewahrungsortes durch den Antragsgegner dazu führt, dass dem Besitz an dem Sparbuch keine Indizwirkung mehr zukommt. Indem der Antragsgegner das Sparbuch in den Waffenschrank legte, hat er zwar der Kindesmutter den unmittelbaren Besitz entzogen, da die Kindesmutter über keinen Schlüssel zum Waffenschrank verfügte. Sie war aber mittelbare Mitbesitzerin, indem der Antragsgegner ihr auf Nachfrage erklärt hatte, er habe das Sparbuch sicher verwahrt. Damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er im Verhältnis zur Kindesmutter von einer Verwahrung gemäß § 688 BGB ausgeht, also von einem Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 866 BGB.

Auch wenn der Antragsgegner damit zum Zeitpunkt der Abhebungen nicht alleiniger Besitzer des Sparbuchs war, sondern auch die Kindesmutter mittelbaren Mitbesitz an dem Sparbuch hatte, lässt sich hieraus schließen, dass sich die Eltern die Verfügung über das Sparguthaben zunächst vorbehalten wollten. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Mitbesitz beider Eltern so weit geht, dass beide gegenüber der Bank als forderungsberechtigt anzusehen waren und das Sparguthaben demnach beiden Eltern gemeinsam zugestanden haben könnte. Jedenfalls war die Antragstellerin – wie dargelegt – zu keinem Zeitpunkt Besitzerin des Sparbuchs, woraus im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts durchaus der Schluss zu ziehen ist, dass eine Zuwendung des Sparguthabens an die Tochter vor Vollendung des 18. Lebensjahres gerade nicht erfolgt ist.

Für eine Forderungsinhaberschaft des Antragsgegners spricht nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes außerdem, dass der Antragsgegner über das Sparguthaben uneingeschränkt verfügen durfte. In dem Zusatzblatt zum Kontoeröffnungsantrag haben beide Eltern angegeben, dass bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin jeder für sich allein verfügungsberechtigt sein sollte. Diese alleinige Verfügungsberechtigung jedes Elternteils galt aber nicht nur gegenüber der Bank1. Eine solche hatten der Antragsgegner und die Kindesmutter auch im Innenverhältnis vereinbart. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass beide das Zusatzblatt mit der darin enthaltenen Alleinverfügungsberechtigung gemeinsam unterschrieben haben. Zudem waren sich die Beteiligten während intakter Ehe darin einig, dass der Antragsgegner für die finanziellen Angelegenheiten allein zuständig war. Damit hatte die Kindesmutter den Antragsgegner ermächtigt, allein über das Sparguthaben zu verfügen.

Neben diesen Indizien kommt es darauf an, von wem das Geld stammt, welches auf das Sparbuch eingezahlt wurde. Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie zum Beispiel der Großeltern vorgenommen werden können, so spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten (OLG Bremen FamRZ 2015, 861). Hier ist das Gegenteil der Fall. Das Guthaben auf dem Sparbuch stammte nicht einmal teilweise aus Zuwendungen Dritter an die Antragstellerin. Auch das Taschengeld der Antragstellerin wurde unstreitig nicht auf dem Sparbuch angespart. Vielmehr stammte das angesparte Guthaben vollständig aus dem Vermögen der Kindeseltern. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des eingezahlten Kindergeldes, welches grundsätzlich beiden Eltern zusteht. Damit spricht die Herkunft des Vermögens, welches dem Konto zugeführt wurde, ebenfalls dafür, dass sich der Antragsgegner bzw. die Kindeseltern die Verfügung über das Sparguthaben mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin vorbehalten wollten.

Hierfür spricht auch der Umgang der Kindeseltern mit dem weiteren Konto Nr. 2 bei der Bank2, welches die Eltern am 11.3.1997 auf den Namen der Antragstellerin angelegt hatten. Es ist unstreitig, dass sich die Eltern bei der Aufnahme des Pflegekindes im Jahr 2002 einig waren, dass das Guthaben dieses Sparbuches dem Pflegekind A zustehen sollte. Es ist also davon auszugehen, dass beide Eltern der Meinung waren, über das Sparbuch frei verfügen zu dürfen, obwohl das Sparbuch auf den Namen der Antragstellerin lautete. Damit wird das gemeinsame Verständnis der Eltern deutlich. Offenbar bestand ein Konsens, dass die Sparbücher bzw. die hierauf vorhandenen Guthaben den Kindern noch nicht zugewendet waren, solange die Eltern die Sparbücher im Besitz hielten.

Trotz der eingangs dargestellten Indizien, die für eine Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin sprechen, lassen die dargelegten Besitzverhältnisse an dem Sparbuch, die Alleinverfügungsbefugnis des Antragsgegners, die Herkunft des Sparguthabens und der Umgang der Eltern mit dem anderen Sparkonto der Antragstellerin bei der Bank2 keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich der Antragsgegner die Verfügung über das Sparguthaben bei der Bank1 mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin vorbehalten wollte. Diese Überzeugung des Senates wird zusätzlich bestärkt durch den Umstand, dass der Antragsgegner im Kontoeröffnungsantrag sogar ausdrücklich als zweiter Kunde aufgeführt ist. Hieraus ist erst recht zu schließen, dass der Antragsgegner als Vertragspartner der Bank1 von Anfang an die Kontrolle über das Sparbuch bzw. das Guthaben behalten wollte.

Vor diesem Hintergrund kann der erstinstanzliche Beschluss keinen Bestand haben. Auf die Beschwerde ist die Entscheidung des Amtsgerichts folglich abzuändern und der Zahlungsantrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

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