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Sparklasse falsch angegeben – Unterlassungsanspruch

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Az.: 3 U 122/02

Verkündet am: 07.11.2002

Vorinstanz: LG Hamburg – Az.: 312 O 169/02


In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 24. Oktober 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 2. Juli 2002 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 8. März 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf zunächst 3.068,80 € festgesetzt. Nach der Erledigungserklärung im Senatstermin beträgt er nur noch 568,80 €.

Gründe:

I.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Coburg hat, warb unter anderem im Internet ( Anlage JS 2 ) für einen Ö-L unter Hinweis auf die Energieklasse „A“, obwohl es richtig „C“ heißen mußte.

Die Klägerin, die ihren Sitz in Zella-Mehlis hat, beanstandet die Angabe als irreführend. Sie mahnte die Beklagte ab. Diese gab eine Verpflichtungserklärung ab, die gegenüber dem verallgemeinernden Verlangen der Klägerin eingeschränkt war. Daraufhin erwirkte die Klägerin am 31. Januar 2002 eine einstweilige Verfügung des Senats (Az. 312022/02 = 3 W 10/02).

Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 6. Februar 2002 zugestellt. Am 21. Februar 2002 erhielt sie das Abschlußschreiben der Klägerin vom selben Tage. Die Beklagte gab am 25. Februar 2002 die geforderte Abschlußerklärung ab.

Mit der Klage hat die Klägerin Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Kosten des Abschlußschreibens verlangt. Nachdem die Beklagte in erster Instanz Auskunft erteilt hatte, haben die Parteien den Auskunftsantrag für erledigt erklärt.

Durch Urteil vom 2. Juli 2002 hat das Landgericht die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren haben die Parteien auch den Feststellungsantrag für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 568,80 € nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 8. März 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und auf die überreichten Anlagen Bezug genommen, ebenso auf die Akte des Verfügungsverfahrens.

Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren auch den Feststellungsantrag für erledigt erklärt haben, geht es in der Sache nur noch um den Zahlungsantrag.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere liegt eine genügende Berufungsbegründung vor. Trotz ihrer Kürze befaßt sie sich angemessen, abgesehen von überflüssiger Polemik gegen das Landgericht, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Der Zahlungsantrag ist zulässig und begründet.

1) Der Antrag ist zulässig. Das Landgericht war entgegen seiner Auffassung örtlich zuständig. Das ergibt sich aus § 24 Absatz 2 Satz 1 UWG.

Auszugehen ist davon, daß die Klägerin unmittelbar Verletzte ist. Die Einschränkung des § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG gilt daher nicht.

Die beanstandete unerlaubte Handlung ist auch in Hamburg begangen worden.

Begehungsort ist insbesondere der Ort der Tathandlung. Dazu gehört im vorliegenden Falle auch Hamburg.

Wird eine Werbung für ein Warenangebot wie hier unter anderem im Internet und damit auch in Hamburg verbreitet, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit begründet, wenn sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in Hamburg auswirken kann. Beim Angebot von Waren trifft das – wie im vorliegenden Falle – regelmäßig zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen wie etwa der Reparatur von Waschmaschinen.

Im Falles eines Verstoßes gegen § 3 UWG kommt es auch nach Auffassung des Senats darauf an, ob in Hamburg eine relevante Irreführung Dritter möglich ist (so etwa Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Rdnr. 16 und 17 zu § 24 UWG mit weiteren Nachweisen). Ob hier „Verkehrsteilnehmer irregeführt wurden“ und „der Irreführungserfolg eingetreten ist“, wie das Landgericht formuliert hat, ist dagegen unerheblich, weil es im Rahmen des § 3 UWG nur auf die Gefahr einer Irreführung ankommt.

Auf Grund einer Werbung im Internet besteht für einen potentiellen Kunden, der das Warenangebot eines woanders ansässigen Unternehmens günstig findet, ohne weiteres die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, indem er die beworbene Ware beim werbenden Unternehmen schriftlich bestellt und sich zusenden läßt. Bei einem Großgerät wie einer Waschmaschine, um die es hier ging, ist das zwar wegen der Höhe der Transportkosten problematisch, wobei im jeweiligen Einzelfall die Günstigkeit des Warenangebots und die Entfernung von Bedeutung sind. Aber auch insoweit kommt wenigstens in Betracht, daß der Händler das Gerät, wenn möglich, von einem Lieferanten, dessen Lager näher beim Kunden liegt, diesem direkt ausliefern läßt oder der Kunde, wenn er die entsprechende Gelegenheit hat, den Transport selbst durchführt oder durchführen läßt.

2) Der Zahlungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist im Wege des Schadensersatzes gemäß § 3 DWG verpflichtet, an die Klägerin die Kosten von 568,80 € zu ersetzen, die durch das Abschlußschreiben entstanden sind.

Die beanstandete Werbung war irreführend. Die angegebene Energieklasse stimmte nicht.

Die Beklagte hat die Kosten des Abschlußschreibens zu ersetzen, das ihr die Klägerin übersandt hatte, nachdem sie gegen diese eine einstweilige Verfügung erlangt und ihr zugestellt hatte. Das Schreiben war notwendig; es war nicht verfrüht. Die Klägerin hat vierzehn Tage ab Zustellung der einstweiligen Verfügung abgewartet und dann erst am nächsten Tage das Schreiben der Beklagten zugesandt. Diese Frist ist im vorliegenden Falle angemessen. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst die Antragsunterlagen anfordern mußten. Die Beklagte und sie wußten auf Grund der Abmahnung, um was es ging, so daß sie nach Eingang der Unterlagen angesichts des tatsächlich und rechtlich übersichtlichen Falles keine längere Überlegungsfrist mehr benötigten, auch wenn sie sich noch abstimmen mußten.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Soweit die Parteien den Auskunfts- und den Feststellungsantrag für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Anträge waren ebenfalls zulässig und begründet. Insbesondere waren sie nicht zu weit gefaßt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit bei einer Werbung im Internet gegeben ist, ist zwar problematisch. Aus den §§ 513 Absatz 2, 545 Absatz 2 ZPO folgt aber die Wertung des Gesetzgebers, daß es keine weitere Instanz geben soll, wenn die örtliche Zuständigkeit bejaht worden ist (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, 45. Kapitel, Rdnr. 22). Das gilt nicht nur, wie ausdrücklich geregelt ist, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit bejaht hat, sondern erst recht, wenn das wie hier durch das Berufungsgericht geschehen ist.

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