Skip to content

Sparplanvertrag – Kündigungsrecht der Bank

LG Leipzig, Az.: 9 O 1881/17, Urteil vom 30.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.642,17 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand dreier Sparplanverträge.

Sparplanvertrag - Kündigungsrecht der Bank
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die beklagte … kasse schloss am 01.02.1999 mit der Klägerin und am 01.08.1995 sowie am 04.01.2000 mit dem Ehemann der Klägerin, Herrn … drei Prämiensparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“, die monatliche Spareinlagen vorsahen, welche von der Beklagten nach Maßgabe der jeweils geltenden Zinskonditionen variabel verzinst werden sollten. Zudem erklärte sich die Beklagte in den Verträgen dazu bereit, nach einer Prämienstaffel ab dem dritten Sparjahr weitere jährliche Prämien zu zahlen, die ab dem 15. Sparjahr 50 Prozent der in dem betreffenden Sparjahr geleisteten Sparbeiträge ausmachen sollten. Die Sparverträge des Herrn … sind unter dem 21.02.2006 und dem 26.06.2006 auf die Klägerin übertragen worden. Die Sparraten sind jeweils vollständig geleistet worden.

Mit Schreiben vom 24.02.2017 hat die Beklagte zum 01.06.2017 bzw. 04.06.2017 die Kündigung der streitgegenständlichen Sparpläne erklärt. Die Klägerin hat die Beklagte vergeblich aufgefordert, die Kündigungen zurückzunehmen und die Sparverträge fortzusetzen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen der drei Sparverträge unwirksam und die Sparpläne daher nicht beendet worden seien. Diese sei nunmehr festzustellen. Außerdem verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragt insoweit,

1. festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Prämiensparvertrag der Klägerin zur Kontonummer 480 … vom 01.08.1995 über den 01.06.2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

2. festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Prämiensparvertrag der Klägerin zur Kontonummer 480 … vom 01.02.1999 über den 01.06.2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

3. festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Prämiensparvertrag der Klägerin zur Kontonummer 480 … vom 04.01.2000 über den 04.06.2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 490,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie geht von der wirksamen Kündigung der Sparverträge aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin kann die beantragte Feststellung nicht verlangen, da die Beklagte die streitgegenständlichen Verträge wirksam gekündigt hat.

Ungeachtet dessen, ob die Beklagte schon nach ihren einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Sonderbedingungen für den Sparverkehr zur Kündigung der Verträge berechtigt gewesen sein sollte, stünde der Beklagten jedenfalls das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB zu.

Dabei ist die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin als deren Darlehensnehmerin im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB einzustufen, da Spareinlagen nach der Rechtsprechung des BGH verzinsliche Darlehen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1975, Az. III ZR 147/72, Textziffer 25 nach juris). Danach ist die Beklagte berechtigt, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, da für die Rückzahlungen des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist.

Eine bestimmte Laufzeit der Sparverträge ist hier zwischen den Parteien ebensowenig vereinbart worden, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Beklagte auf das ihr zustehende Kündigungsrecht verzichtet haben könnte. Der Ansicht der Klägerin, dass für die streitgegenständlichen Prämiensparverträge eine Vertragslaufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart worden sei, kann nicht gefolgt werden. In den zugrundeliegenden Unterlagen zu den Sparkontoeröffnungen findet sich kein Hinweis zu einer – zumal festen – Vertrags- bzw. Sparplanlaufzeit von 25 Jahren. Auch im Zusammenhang und im Kontext mit den Äußerungen der Beklagten in den von der Klägerin vorgelegten Werbeflyern zu dem streitgegenständlichen Produkt kann von der Vereinbarung einer verbindlichen und festen Vertragslaufzeit von 25 Jahren nicht ausgegangen werden. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen hat, dass der im Rechtsstreit vorgelegte Werbeflyer tatsächlich auch kausal für die hier abgeschlossenen Sparverträge gewesen ist, sind diesem Werbeflyer leistungsbeschreibende, den Vertragsgegenstand betreffende und den Vertragsinhalt bindend festlegende Vertragsbedingungen an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit dort eine Tabelle dargestellt ist, aus der der Kunde ersehen kann, wie er schon mit 150 DM monatlich im Laufe von 25 Jahren zu einem stattlichen Vermögen kommen kann, geht dies erkennbar über eine werbemäßige Anpreisung und eine allgemeine Information nicht hinaus. Selbst wenn man allerdings der Klägerin folgend mit dem OLG Stuttgart (Urteil vom 23.09.2015, Az. 9 U 31/15 und 9 U 48/15) davon ausginge, dass in einem der hier zugrundeliegenden Werbeflyer Leistungsbeschreibungen enthalten sein sollten, die nach Treu und Glauben den Charakter einer Vertragsbedingung aufweisen könnten, ist die im hier vorgelegten Flyer wiedergegebene Tabelle der Zinsentwicklung bei einer 25jährigen Ansparzeit nicht Gegenstand der Prämiensparverträge zwischen den Parteien geworden. Zum einen fehlt in den zugrundeliegenden Prämiensparverträgen jeglicher Bezug zu etwaigen Flyern oder einer entsprechenden Aussage über die Vertragslaufzeit. Die vorgelegten Sparkontoeröffnungsunterlagen regeln zudem klar, dass die Sparkasse neben den jeweils geltenden Zinsen ab Ende eines Kalenders – bzw. Sparjahres – eine verzinsliche „S-Prämie“ gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel zahlt, wobei die Prämie nach dieser Prämienstaffel nach dem dritten Sparjahr beginnt und mit dem 15. Sparjahr endet, in dem eine Prämie von 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge des Jahres gezahlt werden soll. Selbst wenn man daher von einer gegebenenfalls verbindlichen Leistungsbeschreibung ausgehen sollte, könnte sich dies allenfalls auf eine Zinsvereinbarung mit jeweils 15jähriger Einzahlzeit beschränken, nicht aber auf eine solche mit 25jähriger Laufzeit. Hätte die Prämientabelle im hier vorgelegten Werbeflyer mit jährlich steigenden Zinsen bei Laufzeiten der Sparverträge von jeweils 25 Jahren Vertragsinhalt werden sollen, hätte es nahegelegen, in die Verträge inhaltsgleiche Prämientabellen aufzunehmen oder in den Verträgen zumindest auch auf den Werbeflyer Bezug zu nehmen. Dieses ist allerdings nicht geschehen.

Da insoweit der Zeitraum der Sparverträge von 15 Jahren zum Zeitpunkt der Kündigung der gegenständlichen Verträge überschritten ist, stand der Beklagten jedenfalls aus gesetzlichen Gründen ein Rücktrittsrecht zu. Die Kündigungen der Beklagten waren daher berechtigt und haben die Sparverträge beendet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 S. 2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 62, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos