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Banken dürfen ihre Sparzinsen per Aushang ändern!

 OLG Hamm

Az.: 31 U 101/02

Urteil vom 05.02.2003 

Vorinstanz: Landgericht Dortmund – Az.: 8 O 449/01


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Eine Bank darf geänderte Zinssätze von Sparguthaben per Aushang in ihren Geschäftsräumen bekanntgeben, wenn mit dem Kunden per AGB ein variabler Zinssatz vereinbart wurde.


Sachverhalt:

Eine Verbraucherzentrale hatte gegen eine Bank auf Unterlassung geklagt. Die Bank hatte sich bei Sparkonten mit variablen Zinssätzen ein Recht zur Anpassung dieser Zinssätze vorbehalten. Die Verbraucherschutzzentrale monierte hieran, dass der Kunde in der Regel nicht erkennen kann, wie viel Zinsen er für sein Sparguthaben momentan bekommt.

Entscheidungsgründe:

Das Oberlandesgericht Hamm sah dies nicht so und wies die Klage ab. Eine Zinsanpassungsklausel verstößt nur bei Krediten gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam. Bei Krediten kann die Änderung der Zinsen zu einer existenziellen Notlage führen. Bei Sparguthaben sind die Kunden nach Ansicht der Richter nicht so schutzbedürftig. Wenn sie mit ihrer Bank nicht einverstanden sind, können die Kunden nach Ansicht der Richter jederzeit kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten die Bank wechseln. Ferner ist es den Sparern – nach Ansicht der Richter – auch zumutbar, die Bank aufzusuchen, um sich im Aushang über den aktuellen Zinssatz zu informieren. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


Urteil:

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und in dieser Eigenschaft der Zusammenschluß der Verbraucherverbände in O.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern in Anspruch:

„Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben“.

Die Beklagte verwendet diese Klausel als Ziffer 2 einer „Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag“, den ihre Kunden bei Abschluß sogenannter „Combispar-Verträge“ zu unterzeichnen haben.

Der Kläger ist der Auffassung, daß Ziffer 2 dieser Combispar-Bedingungen einerseits das Transparenzgebot aus § 9 AGBG verletze und andererseits die Bekanntgabe der aktuellen Zinsen für das jeweilige Combispar-Guthaben durch Aushang nicht der Vorschrift des § 315 Abs. 2 BGB genüge.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klausel zum einen lediglich ein der Beklagten ohnehin zustehendes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB festlege und von daher gem. § 8 AGBG einer Nachprüfbarkeit überhaupt nicht unterliege. Zum anderen benachteilige die Bekanntmachung des Zinssatzes durch Aushang im Geschäftslokal der Beklagten die Verbraucher nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), weil diese Art der Publikation seit Jahren allgemein üblich und durch die Preisangabeverordnung sanktioniert worden sei.

Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 90 bis 94 GA) verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren aus erster Instanz weiter. Er vertieft und erweitert sein erstinstanzliches Vorbringen, wobei er die Auffassung vertritt, das der Beklagten in Ziffer 2) der Combispar-Bedingungen vorbehaltene „uneingeschränkte Änderungsrecht“ verstoße in erster Linie gegen das Transparenzgebot.

Insbesondere vermöge der vom Landgericht als typischer Kunde für den Abschluß von Prämiensparverträgen angesehene Kleinsparer nicht zu durchschauen, daß sich die Änderung seines Sparzinses nicht etwa am Marktzins orientiere, sondern am Bedürfnis der Sparkassen, die Mittel für ihre Refinanzierung der Menge und der Höhe nach zu steuern. In gleicher Weise sei es der Beklagten zumutbar, die Kontoinhaber ihrer Combispar-Verträge schriftlich – ggfls. im Wege der Versendung von Serienbriefen unmittelbar aus der EDV – zu informieren.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Sparverträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

„Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combisparguthaben“.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertritt die Auffassung, daß die zu variablen Zinsanpassungsklauseln im Rahmen des Aktivgeschäfts ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht auf die Konstellation des Einlagengeschäfts übertragbar seien. Es fehle insoweit schon an einer Rechtsnorm, die den Verbraucher im Rahmen des Passivgeschäfts in ähnlicher Weise schutzwürdig erscheinen lasse wie auf dem Kreditsektor.

Insbesondere sei es im Anlage-Bereich schwierig, Kriterien herauszuarbeiten, die etwaigen Zinsänderungen in vorausschaubarer Weise zugrundegelegt und den Sparkassenkunden offengelegt werden könnten. Die Formulierung einer Zinsanpassungsklausel müsse dementsprechend zwangsläufig unübersichtlich ausfallen und würde den Verbraucher letztlich nur verwirren.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Rechtliche Würdigung gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; zu Recht hat das Landgericht seine Unterlassungsklage abgewiesen.

Der nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22 a AGBG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) klagebefugte Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag für Combisparverträge im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) nicht mehr verwendet. Denn diese Klausel steht mit den Vorschriften des AGBG bzw. den Bestimmungen des im Zuge der Schuldrechtsreform in das BGB eingefügten Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB n. F.) im Einklang.

Der vom Landgericht in zwei voneinander trennbare Gegenstände aufgeteilte Inhalt der vom Kläger beanstandeten Klausel unter Ziff. 2 (- Zinsen -) der Zusatzvereinbarung bei Combisparverträgen verhält sich bei genauer Betrachtung sogar über drei Regelungsgegenstände, die sich wie folgt voneinander abgrenzen lassen:

1.

Der von der Sparkasse für die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins ist variabel.

2.

Der Sparkasse wird das Leistungsbestimmungsrecht übertragen, indem sie den zu entrichtenden Zinssatz festsetzt.

3.

Der jeweils geltende Zinssatz wird dem Kunden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben.

I.

Zu Nr. 1:

Hier entscheidet allein der Kunde, ob er seinen Combisparbeitrag nach einem festen oder variablen Zinssatz anlegen will. Die diesbezüglich getroffene Entscheidung manifestiert sich mithin als freie – nicht durch AGB vorgegebene – Vereinbarung zwischen Kunden und Kreditinstitut, die der Kontrolle nach dem AGBG entzogen ist (Schimansky in WM 2001/1169 – 1175 -).

II.

Zu Nr. 2:

Das Landgericht Dortmund hat durch rechtskräftiges Urteil vom 30.06.2000 (ZIP 2001/66) eine variable Zinsanpassungsklausel im Rahmen von Darlehensgeschäften mit Verbrauchern – also im Bereich des sogenannten Aktivgeschäfts der Banken – wegen Verletzung des sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes für unwirksam erklärt.

Diese Rechtsprechung hat das Landgericht in seinem hier zugrundeliegenden – vom Kläger angefochtenen – Urteil auf die zu beurteilende Zinsanpassungsklausel für Combisparverträge der Beklagten mit Verbrauchern – also auf das sogenannte Passivgeschäft – schon deshalb als nicht übertragbar angesehen, weil das der Beklagten darin eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht dem gesetzlichen Leitgedanken des § 315 BGB entspreche und von daher als nicht prüffähig im Sinne von § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 BGB n. F.) anzusehen sei.

1)

Zutreffend hat indessen Schimansky (a.a.O., Seite 1175) nachgewiesen, daß die Theorie der fehlenden Überprüfbarkeit der zur Debatte stehenden Zinsanpassungsklausel gem. § 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 BGB n. F. einen nicht haltbaren Zirkelschluß impliziert. Dieser beruht nämlich auf der unzutreffenden Annahme, daß die Klausel im Falle ihrer Mißbilligung über § 6 Abs. 2 AGBG bzw. § 306 Abs. 2 BGB n. F. sogleich wieder „zu neuem Leben erwachen würde“.

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Dieser „Revitalisierung“ reden auch Bruchner (BKR 2001/16 – 20 -) und Habersack (WM 2001/753 – 759 -) das Wort, wenn sie an die Stelle der unwirksamen Anpassungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung über § 6 Abs. 2 AGBG bzw. § 306 Abs. 2 BGB n. F. die Regelungen der §§ 315, 316 BGB setzen. Dieser Gesetzes-Automatismus ist indessen nicht gerechtfertigt, da bei ersatzlosem Wegfall des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Bank allenfalls beide Parteien einen Anspruch darauf haben, daß die andere Seite in eine Zinsanpassung einwilligt. Dieses Einigungs-Erfordernis erachtet auch Metz (BKR 2001/ 21 – 23 -) für unumgänglich.

2)

Es verbleibt somit dabei, daß ein Kreditinstitut, das seine Zins-Konditionen durch einseitige Erklärung nach § 315 Abs. 2 BGB anpassen will, sich das Recht hierzu durch seine Kunden einräumen lassen muß. Geschieht dies – wie vorliegend seitens der Beklagten – in Gestalt der Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag für Combisparverträge, begibt sie sich in den Anwendungsbereich des AGBG und damit der Kontrolle nach § 9 bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB n. F.

Diese Kontrolle ist indessen nach Auffassung des Senats vorliegend zugunsten der Beklagten zu vollziehen, so daß sich seine Entscheidung im Ergebnis vom Boden des landgerichtlichen Urteils nicht abhebt.

3)

Bedenken könnten sich hier allerdings vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 19.10.1999 (WM 1999/2545) ergeben, worin der XI. Zivilsenat in einem obiter dictum betont (Seite 2547), daß einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte – dort für die Bearbeitung von Pfändungen – mit dem Transparenzgebot nur vereinbar sind, wenn sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.

Bereits Schimansky (WM 2001/1169 – 1171, 1172 -) hat indessen hervorgehoben, daß dieser Passus nicht als konturenloses und unreflektiertes Transparenzdogma mißverstanden werden dürfe, das seine Herleitung aus den Tatbestandsmerkmalen des § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB n. F. vernachlässige. So habe auch der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (WM 1985/260) betont, daß ein einseitiges Preisänderungsrecht, das keinen Einschränkungen unterworfen sei, nicht stets gem. § 9 AGBG unzulässig sei, sondern vielmehr die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen der Vertragschließenden sowie die die jeweilige Klausel begleitende Regelung berücksichtigt werden müßten.

4)

Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze verneint der erkennende Senat für die zu beurteilende Zinsanpassungsklausel im Zusammenhang mit dem Abschluß von Combisparverträgen ein Äquivalentzdefizit auf seiten der Kunden im Verhältnis zum Kreditinstitut. Die nachfolgend bezeichneten Gesichtspunkte und Begleitumstände führen bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen vielmehr zu dem Ergebnis, daß für die von der Beklagten statuierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft eine Intransparenz im Sinne von § 9 AGBG – nunmehr ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. – nicht angenommen werden kann.

a)

Zunächst sind im Passivgeschäft wesentliche rechtliche Barrieren gegen eine formularmäßige Zinsanpassung, die dem Aktivgeschäft immanent waren, nicht vorhanden. Dabei handelt es sich beim Einzeldarlehen um die Angabe der Voraussetzungen, unter denen preisbestimmende Faktoren geändert werden können (§ 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 e Verbraucherkreditgesetz), sowie beim Überziehungskredit um die Angabe der Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Verbraucherkreditgesetz).

Diesen gesetzlichen Anforderungen an einseitige Bestimmungsvorbehalte auf dem Darlehenssektor hat das Landgericht Dortmund in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom 30.06.2000 (ZIP 2001/66) für den Aktivbereich zu Recht einen gesteigerten Transparenzbedarf entnommen. Wie indessen auch Metz (BKR 2001/ 21 – 28 -) nicht verkennt, ist dieser für den Bereich der Verbraucherkredite gültige Argumentationsstrang auf das Einlagengeschäft nicht übertragbar.

b)

In praktischer Hinsicht scheitert die seitens des Klägers geforderte Transparenz für Zinsanpassungsklauseln im Passivgeschäft an der Schwierigkeit – wenn nicht gar Unmöglichkeit – ihrer finanzmathematischen Darstellung.

Zwischen Aktiv- und Passivgeschäft besteht insofern eine Wechselbezüglichkeit, als die Kapitalaufnahme auf der Passivseite das aktive Kreditgeschäft erst ermöglicht und dadurch auch konditioniert. Das Zinsverhalten der Kreditinstitute auf der Aktivseite wird daher wesentlich durch die Passivverzinsung bestimmt (Bruchner in BKR 2001/16 – 17 -), weshalb Metz (BKR 2001/21 – 28 -) das Geschäft mit Spareinlagen als „Kreditgeschäft mit anderen Vorzeichen“ beschreibt.

Die Combispareinlagen, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, unterliegen nach Ziff. 4 der Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Zwar bleibt auch dann, wenn eine Kündigung nicht ausgesprochen wird, die theoretische Laufzeit konstant bei 3 Monaten, jedoch verschiebt sich jeden Tag der Fälligkeitstermin um ebenfalls einen Tag (Schebesta in BKR 2002/564 – 566 -).

Wollte man einerseits der daraus resultierenden Ungewißheit bezüglich der Fälligkeit Rechnung tragen und andererseits eine der Aktivseite entsprechende Reaktionsmöglichkeit schaffen, müßte für jedes einzelnen Sparkonto eine – noch dazu von der jeweiligen Einzahlung abhängige – Berechnung der Verzinsung durchgeführt werden. Die Ausformulierung eines diesbezüglichen Bestimmungsvorbehalts zur Zinsanpassung in transparenter Form stößt daher finanzmathematisch auf kaum überwindbare Schwierigkeiten.

c)

Bei genauer Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen der vom Kläger beanstandeten Klausel in Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag für Combisparverträge läßt sich ein Äquivalenzdefizit zu Lasten des Sparkassenkunden nicht ausmachen.

Dieser wird nämlich im Rahmen der Zinsvergütung so gestellt, als ob er am Tage der Zinsänderung eine neue Spareinlage tätigen würde. Ihm werden dieselben Zinskonditionen eingeräumt wie bei Abschluß eines neuen Sparvertrages.

Die Anbindung der variablen Zinsen für Combispar-Einlagen an das Neugeschäft bewirkt faktisch eine Gleitzinsregelung (Schebesta, a.a.O., Seite 567). Ein Gestaltungsspielraum ist somit den Kreditinstituten nicht zur Verfügung gestellt, so daß von daher auch die Gefahr einer unzulässigen Veränderung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten der Sparkassenkunden nicht zu besorgen ist.

d)

Auch nach der Schutzbedürftigkeit der anlegenden Sparer ist die Vorgabe präziser Anpassungsparameter zur Gewährleistung ausreichender Transparenz nicht geboten.

Anders als Kreditnehmern, die ein langfristiges Darlehen zur Finanzierung ihres Wohnungsbaus aufgenommen haben, droht Sparern aus der ihnen der Höhe nach nicht genehmen Anpassung der Sparzinsen in der Regel keine existenzielle Notlage (Metz, a.a.O., Seite 27). Vielmehr können sie aufgrund des ihnen in Ziffer 4 der Combi-Sparbedingungen eingeräumten Kündigungsrechts unter Beachtung der 3-monatigen Kündigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln.

Hinzu kommt, daß ihnen Ziffer 5 der Combi-Sparbedingungen die kündigungs- und vorschußzinsfreie Abhebung von 3.000,– DM innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht. Da diese Regelung – in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 4 S. 2 Rechnungslegungsverordnung (RechkredV) – nicht mehr auf Zinstage, sondern auf den Kalendermonat abstellt, können Combisparer bei Bedarf sogar insgesamt 6.000,– DM in zwei Tranchen und innerhalb von 2 Bankarbeitstagen vorschußzinsfrei abheben, wenn ein Monatswechsel dazwischen liegt (Werhahn – Schebesta – Aepfelbach „AGB-Sparkassen“, 8. Ergänzungslieferung 9.95).

Überdies stellt die hier zur Debatte stehende Combi-Spareinlage mit 3-monatiger Kündigungsfrist – worauf Schebesta (a.a.O., Seite 565) zu Recht hinweist – für sehr viele Sparer noch keine definitive Anlage-Entscheidung dar. Vielmehr hat sie vielfach den Charakter eines „Zwitter-Produktes“, weil auf diesen Sparkonten Gelder lediglich „zwischengeparkt werden“, die für den Zahlungsverkehr momentan nicht benötigt werden.

e)

Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich somit, daß der einseitige Bestimmungsvorbehalt gem. Ziff. 2 der Combi-Sparbedingungen der Beklagten schon deshalb nicht gegen das singuläre Klauselverbot nach § 10 Nr. 4 AGBG – nunmehr § 308 Nr. 4 BGB n. F. – verstößt, weil die in Ziff. 2 vorgesehene Möglichkeit zur Zinsanpassung für die Sparanleger zumutbar ist.

Der in § 10 Nr. 4 AGBG bzw. § 308 Nr. 4 BGB n. F. genannte Zumutbarkeits- Maßstab deckt sich vollständig mit dem in Buchstabe 1 k des Klausel-Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 angesprochenen „triftigen Grund“, so daß insofern für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Nr. 4 AGBG keinerlei Raum ist (Schmidt in Ulmer – Brandner – Hensen „AGBG“, 9. Aufl. 2000, § 10 Rdn. 15). Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung (Seite 14 bis 15 = Bl. 167 bis 169 GA) weiterhin problematisierte Konformität der Anpassungsklausel mit Buchstabe 1 j des Klauselanhangs zur Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist bereits deshalb obsolet, weil Buchstabe 1 k eine Sonderregelung bildet, die die Anwendbarkeit von Buchstabe 1 j ausschließt (Schmidt in Ulmer-Brandner-Hensen, a.a.O.).

Überdies beinhaltet die oben getroffene Feststellung der Wahrung des Transparenz-Gebotes nach § 9 AGBG – jetzt ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. – zugleich die Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993, mit Buchstabe 1 j und 1 k von deren Klauselanhang und sonach mit § 10 Nr. 4 AGBG bzw. § 308 Nr. 4 BGB n. F. (Palandt-Heinrichs, 61. Aufl. 2002, § 24 a AGBG Rdn. 35).

III.

Zu Nr. 3:

Die Regelung, daß der jeweils geltende Zins für das Combispar-Guthaben dem Kunden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekanntgegeben wird, stellt im Gegensatz zur Mitteilungspflicht im Kreditbereich die Unterrichtung des Sparers über die maßgeblichen Einlagen-Konditionen ausreichend sicher. Zudem entspricht dieser Informationsmodus zumindest dem früheren gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG – jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. -, welches indessen als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzusehen ist.

Ursprünglich galt die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 4 KWG, wonach der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen war. An ihre Stelle trat § 21 Abs. 4 der Rechnungslegungsverordnung (RechkredV) vom 10.02.1992, der eine vergleichbare Vorschrift zur Zinsbekanntgabe nicht mehr beinhaltet.

Alledings ist der Informationsmodus durch Preisaushang sowohl in Gestalt der AGB-Banken (Nr. 12 Abs. 1 S. 1) und der AGB-Sparkassen (Nr. 15 S. 2) als auch der Sonderbedingungen für den Sparverkehr (Nr. 3 Abs. 1) beibehalten worden. Er steht überdies im Einklang mit der für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugelassenen Möglichkeit der Bekanntgabe durch Aushang gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.

Die zitierten AGB-rechtlichen Bestimmungen beruhen ihrerseits auf der Preisangabeverordnung (PAnGV) vom 14.03.1985 – zuletzt geändert am 22.07.1997. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 PAnGV sind die Kreditinstitute verpflichtet, die Preise für ihre wesentlichen Leistungen in Preisverzeichnisse aufzunehmen und durch Aushang bekannt zu geben. Der Preisaushang ist gem. § 3 Abs. 1 S. 2 PAnGV im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebots anzubringen.

Da die vorbezeichnete Art und Weise der Information, die ursprünglich im Gesetz verankert war, auch nach Aufhebung des § 22 Abs. 4 KWG aufgrund diverser Ersatzregelungen im Geschäftsleben der Banken und Sparkassen ständig weiter praktiziert wird, erachtet der Senat die in der streitgegenständlichen Klausel Nr. 2 der Combi-Sparbedingungen vorgesehene Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang im Geschäftslokal als – gewohnheitsrechtlich – dem früheren gesetzlichen Leitbild weiterhin entsprechend und sonach als mit § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB n. F. im Einklang stehend.

Das allenfalls noch abzuwägende Gegenargument, es sei denjenigen Bankkunden, die ihre Bankgeschäfte überwiegend online abwickeln nicht zumutbar, ihre kontoführende Stelle zur Einsichtnahme des Preisaushangs aufzusuchen, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil gerade sie die ihnen nach § 3 Abs. 1 S. 4 PAnGV offengehaltene Möglichkeit nutzen können, den sie interessierenden Zinssatz über den Bildschirm abzurufen. Der einzuhaltende Informations-Standard ist somit gerade bei Usern des Direkt-Banking in doppelter Weise gewährleistet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).


 

 

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