Skip to content

Amphetamin / Speed – Fahrerlaubnisentziehung bei einmaligem Konsum


Verwaltungsgericht München

Az: M 6b S 13.5724

Beschluss vom 22.01.2014


Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,– festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19… geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M, L und T/S.

Am … Juni 2013 ab a… Uhr wurde der Antragsteller einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Ein wegen drogentypischer Auffälligkeiten durchgeführter Drogen-Vortest (Urin) ergab ein positives Ergebnis hinsichtlich Amphetamins. Gegenüber der Polizei machte der Antragsteller die Angabe, am … Juni 2013 um ca. b… Uhr a… Gramm Speed konsumiert zu haben. Diese Angabe wiederholte er gegenüber dem Arzt, der um c… Uhr Blutentnahmen durchführte. Nach Diagnose des Arztes stand der Antragsteller leicht unter dem Einfluss von Drogen. Ein Gutachten über die Blutproben des Instituts A… vom … Juli 2013 ergab in der quantitativen Bestimmung b… µg/L Amphetamin (Anm.: entspricht b… ng/ml Amphetamin). Laut Begutachtung belegten die bei der toxikologischen Analyse der Blutprobe erhobenen Befunde die vorangegangene Aufnahme von Amphetamin bzw. von Substanzen, die zu Amphetamin verstoffwechselt würden. Amphetamin sei eine stimulierende Substanz, die in der Regel als Pulver, Tabletten oder Kapseln unter anderem unter der Szenebezeichnung „Speed“ gehandelt werde. Die nachgewiesene Konzentration an Amphetamin im Blutplasma liege in einem vergleichsweise sehr hohen Bereich.

Auf ein Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners vom … September 2013 hin erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … Oktober 2013 unter anderem, dass der Antragsteller von Beruf B… sei und deshalb darauf angewiesen sei, dass zumindest die Fahrerlaubnisklasse des A…führerscheins nicht entzogen werde. Der Antragsteller habe aus dem Fehler gelernt. Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt. Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. engmaschige Untersuchungen, könne Drogenfreiheit sichergestellt werden. Aufgrund seiner beruflichen Eingebundenheit als B… zähle er sowieso nicht zu den üblichen Drogenkonsumenten, sondern der Konsum sei auf Drängen von Freunden bei einer Veranstaltung erfolgt. Er habe angenommen, dass nach ausreichendem Schlaf am nächsten Tag keine Auswirkungen mehr zu spüren seien. Das sei auch der Fall gewesen.

In einem Schreiben vom … November 2013 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter anderem mit, dass der Antragsteller damals aufgrund starker beruflicher Belastung die meiste Zeit abends völlig erledigt gewesen sei, was dann auch zum fraglichen Tatzeitpunkt der Grund gewesen sei, dass er sich durch einen Freund dazu habe hinreißen lassen, abends zuhause am Vortag Speed zu konsumieren. Dadurch habe er sich neue „Energie“ verschafft und sich zumindest zu dieser Zeit etwas besser gefühlt. Es folgten weitere Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als B… im … Betrieb des Vaters. Eine Führerscheinmaßnahme würde nicht nur dem Antragsteller erhebliche Schwierigkeiten bereiten, sondern wäre für den Betrieb auch existenzgefährdend. Es werde gebeten, noch einmal zu überprüfen, ob zumindest die Fahrerlaubnis für A… bestehen bleiben könne. Auch im Hinblick auf die berufliche Änderung sei zu bedenken, dass der Arbeitsdruck nun erheblich nachgelassen habe und der Antragsteller daher auch ausgeglichener sei und sich nicht mehr künstlich aufzuputschen brauche. Eine engmaschige Überwachung das Kalenderjahr über sei ausreichend.

Dennoch entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom … November 2013, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am … November 2013 und seinem Bevollmächtigten in Abdruck zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am … November 2013, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheins binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids auf (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,– an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des Konsums sog. harter Drogen wie Amphetamin entfalle, unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen beim Betroffenen im Sinne von Fahruntüchtigkeit zu verzeichnen gewesen seien. Die Fahrerlaubnisentziehung (nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV) sei daher bereits dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene einmalig harte Drogen einnehme. Die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung unterbleibe daher. Eine Existenzgefährdung für den Antragsteller sowie den … Betrieb seiner Familie spiele für die Frage der Fahrungeeignetheit und damit der zwingenden Entziehung aller Fahrerlaubnisklassen keine Rolle. Ebenso wenig könnten die Fahrzeugklassen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (L und T) belassen werden. Der Konsum von Amphetamin führe gänzlich zum Verlust der Fahreignung. Der Nachweis einer nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlichen einjährigen Abstinenz könne derzeit nicht erbracht werden. Erst im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens werde durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung geprüft, ob er wieder fahrgeeignet sei. Die Wiedererlangung der Fahreignung könne auch nicht – wie vorgeschlagen – durch Urinscreenings bei Belassung der Fahrerlaubnis nachgewiesen werden, sondern lediglich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Die Fahrerlaubnis habe somit entzogen werden müssen.

Im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten Ausführungen zur harten Droge Amphetamin und deren Auswirkungen, zu den Nachteilen für den Antragsteller, insbesondere auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen L und T, und zur vorgenommenen Abwägungsentscheidung.

Mit Schriftsatz vom … Dezember 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom … November 2013 mit dem Ziel, diesen aufzuheben, über die noch nicht entschieden worden ist (…). Außerdem beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

          die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids vom …11.2013 festzustellen

          und

          die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 2. des Bescheids vom …11.2013 anzuordnen.

Zur Begründung wies er erneut auf die beruflichen Belange des Antragstellers als B… hin, weswegen er zumindest auf seinen A…führerschein angewiesen sei. Die Maßnahme greife unverhältnismäßig in das Recht zur Berufsausübung ein. Außerdem führte er aus, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung angegeben habe, dass ein Ausnahmefall vorliege. Das Rauschgift sei dem Antragsteller am Vorabend von einem Freund angeboten worden. Der Antragsteller habe sich einfach nur zuhause entspanne wollen. Er habe in der letzten Zeit seiner Ausbildung sehr viel arbeiten müssen, was weiter ausgeführt wurde. Über Nacht habe sich die Wirkung abgebaut. Er habe nicht damit gerechnet, dass sich bei ihm noch entsprechende Blutwerte feststellen lassen würden. Das Ergebnis habe ihn sehr überrascht.

Zum Eilantrag trug der Bevollmächtigte zusätzlich vor, dass im summarischen Verfahren die Gründe überwiegten, die gegen einen Sofortvollzug sprächen. Dies liege zum einen daran, dass zwischen der Kontrolle am … Juni 2013 und dem Entzug durch Bescheid am … November 2013 fast ein halbes Jahr vergangen sei, in dem der Antragsteller drogenfrei geblieben sei, was nachgewiesen werden könne. Zum anderen greife im Fall des Antragstellers „die schematische, dass Amphetamin eine harte Droge ist und daher keine Ausnahme gemacht werden“ könne, nicht durch. Ein Ausnahmefall liege vor, denn zwischen der Einnahme des Amphetamins und der Kontrolle habe ein längerer Zeitraum von mindestens acht Stunden gelegen, in dem der Kläger geschlafen habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass er am Morgen quasi noch unter Drogen, wie beim Restalkohol, stehe.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom … Dezember 2013, eingegangen bei Gericht am … Dezember 2013, die Behördenakte vor und beantragte,

          den Antrag abzuweisen.

Unter Verweis auf die Bescheidsgründe trug der Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass mit den Feststellungen der Polizei und den Untersuchungsergebnissen belegt worden sei, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis somit zu entziehen gehabt. Die Entziehung sei auch nicht unverhältnismäßig. Vielmehr sei die Maßnahme zu ergreifen gewesen, ohne dass dabei noch ein Ermessen zugestanden hätte. Auch ein milderes Mittel in Form der Auferlegung eines Abstinenzprogramms oder der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens komme vor Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Jahresfrist unter entsprechender Anwendung der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht in Betracht.

Mit Beschluss vom … Januar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren … sowie auf die vorgelegten Behördenakten ergänzend Bezug genommen. Eine Abgabe des Führerscheins von Seiten des Antragstellers ist weder den Behördenakten noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … Dezember 2013 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom … November 2013 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen, deren sofortige Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, begehrt. Des Weiteren ist der Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller ebenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins begehrt, deren sofortige Vollziehung gleichfalls in Nr. 4 des Bescheids angeordnet wurde.

2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom … November 2013 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann / Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 4 und 5 im Bescheid vom … November 2013. Der Antragsgegner hat dargelegt, warum er konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Er hat dies auf den konkret vorliegenden Einzelfall bezogen und mit dem erfolgten Amphetamin-Konsum des Antragstellers begründet. Dabei hat der Antragsgegner auch ausführlich die beruflichen Auswirkungen auf den Antragsteller in die abschließende Abwägungsentscheidung mit einbezogen.

Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

3. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom … November 2013 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen.

3.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich der Bescheid vom … November 2013 nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom … November 2013 an den Antragsteller am … November 2013 ist (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris).

Sodann nimmt das erkennende Gericht zunächst voll umfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom … November 2013 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voll umfänglich, also auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen T und L, zu entziehen war, weil er nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei am … Juni 2013 am Vortag, dem … Juni 2013, eine sog. „harte“ Droge, nämlich Amphetamin (Speed), ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, eingenommen hat (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Diese Einnahme – und allein auf diese kommt es an – ist durch das Gutachten des Instituts A… vom … Juli 2013 auch wissenschaftlich nachgewiesen worden. Deswegen konnte der Antragsgegner zur Überzeugung von der Nichteignung des Antragstellers gelangen und die Anordnung eines weitergehenden Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleiben. Der Antragsgegner weist auch zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller in der bis zum Bescheidserlass verstrichenen Zeit seine Fahreignung nicht nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt haben kann (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.5.2013 – 11 CS 13.718 – juris).

3.3 Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Vortrag des einmaligen Konsums von Amphetamin am … Juni 2013 nach wie vor unbestritten ist. Damit hat der Antragsteller im Moment des Konsums seine Fahreignung vollständig verloren. Auf die Umstände des Konsums – hier liefert der Bevollmächtigte des Antragstellers drei unterschiedliche Darstellungen, nämlich erstens bei einer Veranstaltung, zweitens zu Hause um sich Energie zu verschaffen bzw. sich künstlich aufzuputschen und drittens zu Hause um zu entspannen – kommt es dabei rechtlich nicht an. Zutreffend geht der Antragsgegner nämlich davon aus, dass die Fahreignung bei einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) auch dann entfällt, wenn diese Einnahme nicht im Zusammenhang steht mit einer Teilnahme am Straßenverkehr. Überdies hat der Antragsteller objektiv unter der Wirkung von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen, was die von der Polizei und dem Arzt festgestellten drogentypischen Auffälligkeiten sowie der wissenschaftliche Untersuchungsbefund der Blutproben („Zitat: Die nachgewiesene Konzentration an Amphetamin im Blutplasma liegt in einem vergleichsweise sehr hohen Bereich.“) belegen. Auf Fahrfehler oder sein persönliches Befinden vor und während der Fahrt kommt es im vorliegenden rechtlichen Kontext des Fahrerlaubnisrechts nicht an.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers macht allerdings – zumindest sinngemäß – eine Ausnahme von der Regelannahme der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV geltend. Diese begründet er zum einen mit den Umständen der Einnahme, dass sich über Nacht die Wirkung abgebaut habe und der Antragsteller nicht damit gerechnet habe, am Morgen noch unter Drogen zu stehen. Der Antragsteller sei als B… auch existentiell zumindest auf die Fahrerlaubnisklassen zu den … Kraftfahrzeugen angewiesen. Er könne außerdem einer engmaschigen Überwachung unterzogen werden. Das erkennende Gericht kann beruhend auf dieser Argumentation jedoch eine erhebliche Abweichung von einem „Durchschnittsfall“, das wäre wohl ein vergleichbarer Fall mit einmaligem Konsum von „harten“ Drogen und Teilnahme mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug am Straßenverkehr, nicht erkennen. Hinsichtlich einer Regelfallabweichung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wurde nicht einmal im Ansatz Substantiiertes vorgetragen. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen im dortigen Sinne wurden nicht geltend gemacht (BayVGH, B.v. 27.5.2013 – 11 CS 13.718 – juris). Vielmehr hat der Antragsteller durch seine Teilnahme am Straßenverkehr am … Juni 2013 unter der Wirkung von Amphetamin selbst bewiesen, dass bei ihm ein Ausnahmefall gerade nicht vorliegt.

Mit dem Argument der verstrichenen Zeit zwischen dem Konsum an … Juni 2013 bzw. der Verkehrskontrolle am … Juni 2013 und dem Bescheidserlass am … November 2013 kann der Antragsteller ebenfalls nicht gehört werden. Zum einen hat die Behörde nach Eingang der ersten Mitteilungen der Polizei am … September 2013 durchaus zügig gearbeitet. So erging das Anhörungsschreiben bereits am … September 2013. Zum anderen kann es in den Rechtsmaterien des Sicherheitsrechts – so auch hier im Fahrerlaubnisrecht – grundsätzlich nicht zu einer Verwirkung von Befugnissen kommen, noch dazu im Bereich gebundener Entscheidungen. Und schließlich ist ein Teil der verstrichenen Zeit auf Fristverlängerungsanträge des Bevollmächtigten des Antragstellers zurückzuführen. Es erscheint unfair, der Behörde nur ihr Entgegenkommen insoweit vorzuwerfen.

Schließlich müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch solche beruflicher Art – hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten. Daher wäre ein Verlust des Arbeitsplatzes – so es dazu im väterlichen Betrieb kommen sollte – aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis beim Antragsteller zwar tatsächlich bedauerlich, von diesem jedoch rechtlich hinzunehmen. Die vorgetragenen Schwierigkeiten für den väterlichen Betrieb hat er durch seine unbedachte Handlungsweise selbst verursacht.

3.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzugeben. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos