AG Coburg – Az.: 12 C 179/12 – Urteil vom 07.11.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung von Daten des Fahrzeugs des Klägers in einer Versicherungsauskunftei.
Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtl. Kennzeichen … war am 14.05.2011 in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde dabei beschädigt. Zur Ermittlung der Schadenshöhe wurde ein Gutachten der … eingeholt, welches die Netto-Reparaturkosten mit 4.959,43 € bezifferte. Auf Wunsch des Klägers regulierte die Beklagte den Schaden in dieser Höhe, mithin auf Gutachtensbasis.
Die Beklagte meldete die Schadensregulierung an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft. Dabei handelt es sich um eine im April 2011 in Betrieb genommene Datenbank, welche von der … in … unterhalten wird. Verschiedene Versicherer – darunter die Beklagte – nutzen diese Datenbank aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Betreiber. Dabei findet ein begrenzter Datenaustausch zwischen HIS und den Versicherern statt. Diese melden bestimmte Auffälligkeiten anhand eines Kriterienkatalogs, welcher mit den Datenschutzbehörden abgestimmt wurde. Sachbearbeiter von Versicherern können daraufhin bei späteren Versicherungsfällen Treffer in der Datenbank abfragen und je nach Ergebnis eine sorgfältigere Prüfung vornehmen.
Die Kriterienkataloge des HIS sind je nach Versicherungssparte verschieden. In der Kraftfahrtversicherung werden unter anderem dann Daten an das HIS übermittelt, wenn der Schadenfall fiktiv abgerechnet wird und die Schadenshöhe einen Betrag von 2.500,00 € übersteigt. Festgelegt ist dabei der Umfang der Datenübermittlung. Der beteiligte Versicherer meldet das Nummernschild und die Fahrzeugidentifikationsnummer des geschädigten Fahrzeugs sowie das Datum des Versicherungsfalls. Informationen zum Eigentümer, Fahrer oder sonstigen Personen mit Berührung zum Versicherungsfall werden nicht übermittelt. Zweck der Meldung im Falle fiktiver Abrechnungen ist in erster Linie, dass beschädigte Fahrzeuge nicht mehrfach als Versicherungsfall gemeldet werden.
Mit Schreiben vom 19.11.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das Kennzeichen und die Fahrzeugidentifikationsnummer des klägerischen Fahrzeugs anlässlich der durchgeführten Regulierung an das HIS gemeldet habe. Der Kläger hingegen legte der Beklagten eine Stellungnahme des … vor, wonach das Unfallfahrzeug fachgerecht repariert worden sei. Die Betriebs- und Verkehrssicherheit sei wieder hergestellt worden. Auf die Anlage K5 wird verwiesen. Der Kläger verlangte Löschung des Eintrags.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vollständig repariert worden. Er ist der Ansicht, die erfolgte Eintragung im HIS sei zu löschen. Diese sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr der mehrfachen Abrechnung des Schadens bestehe. Da der Kläger sein Fahrzeug jedoch repariert habe, bestünden in dieser Hinsicht keine Bedenken.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, zu veranlassen, dass die über das Fahrzeug des Klägers gespeicherten Daten mit dem Kennzeichen … Fahrzeugidentifikationsnummer … Meldegrunddatum … aus dem Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) gelöscht werden.
Die Beklagte beantragt, die Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Fahrzeug des Klägers entsprechend dem Schadensgutachten repariert wurde.
Hinsichtlich weiteren Parteivortrages wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Veranlassung der Löschung der an das HIS übermittelten Daten hinsichtlich des amtlichen Kennzeichens und der Fahrzeugidentifikationsnummer verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG stellt in seinem Anwendungsbereich auf dem Gebiet der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, § 3 Abs. 1 BDSG. Ob die Verarbeitung von Daten über das Kfz-Kennzeichen und die Fahrzeugidentifikationsnummer des klägerischen Fahrzeugs personenbezogene Daten betreffen, ist fraglich. Es muss sich dabei um Daten handeln, die Informationen über den Betroffenen selbst oder über einen auf ihn bezogenen Sachverhalt enthalten. Erforderlich ist jedenfalls, dass sich ein unmittelbarer Bezug zur Person des Betroffenen herstellen lässt (Gola/Schomerus, § 3 BDSG Rn. 5). Dies dürfte sich vorliegend deswegen bejahen lassen, weil sich aus den Fahrzeugdaten in Kombination mit dem Datum des Versicherungsfalles Rückschlüsse bilden lassen, wer zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeuges war und wie der Schaden reguliert wurde. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Datenbank unmittelbar Informationen über den Betroffenen selbst entnehmen lassen. § 3 Abs. 1 BDSG lässt die Bestimmbarkeit der Person genügen. Dabei reicht es aus, dass die objektive technische Möglichkeit besteht, über Zusatzinformationen an Wissen über den Betroffenen selbst zu gelangen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen Aufwand erreichbar sind (Gola/Schomerus, § 3 BDSG Rn. 10). Dies lässt sich im vorliegenden Fall annehmen, wenn man darauf abstellt, dass die im HIS die dort erlangten Informationen z. B. an die Kfz-Zulassungsbehörde weiter gegeben werden könnten.
Die Einordnung von Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer kann vorliegend jedoch unbeantwortet bleiben. Denn es fehlt auch am Tatbestandsmerkmal der unzulässigen Speicherung gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG. Zulässig ist die Datenverarbeitung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG unter anderem dann, wenn das Gesetz dies erlaubt. Mit § 29 BDSG enthält das Gesetz eine Grundlage, wonach es der verantwortlichen Stelle unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist, personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung zu erheben und zu speichern. Der Gesetzgeber hat dabei in § 29 Abs. 1 BDSG ausdrücklich auch die Tätigkeit von Auskunfteien geregelt. Eine solche stellt auch das HIS dar (Gola/Schomerus, § 29 BDSG Rn. 7). Zulässig ist die Speicherung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 dann, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung hat. Es genügt hierbei nicht schon die Darlegung irgendeines nachvollziehbaren Interesses. Vielmehr handelt es sich bei dem schutzwürdigen Interesse um einen wertausfüllungsbedürftigen Begriff, der eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle und der Dritten, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, verlangt. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Speicherung dient. Nur wenn diese am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung, die die datenverarbeitende Stelle vorzunehmen hat, keinen Grund zu der Annahme bietet, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (BGH NJW 1986, 2505).
Die nach diesen Kriterien auszurichtende Abwägung ergibt vorliegend die grundsätzliche Zulässigkeit der Speicherung von Fahrzeugdaten im HIS. Auf Seiten der Versicherungswirtschaft besteht das Interesse, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten einzudämmen, namentlich die betrügerische Mehrfachabrechnung bei fiktiver Schadensabrechnung zu verhindern. Der Kläger hingegen macht das Interesse geltend, nicht mit Betrügereien in Verbindung gebracht zu werden. Des Weiteren erhebt er die Befürchtung, bei einem nachfolgenden Versicherungsfall eine zögerliche Regulierung durch einen Versicherer zu erleiden.
Diese Interessen setzen sich gegen die Belange der Versicherungswirtschaft nicht durch. Zum einen besteht vorliegend nicht die Gefahr, dass der Kläger mit Versicherungsbetrug in Verbindung gebracht wird. Das im Kriterienkatalog des HIS festgesetzte Kriterium zur Speicherung lautet im vorliegenden Fall nicht auf eine bestimmte Auffälligkeit, die betrügerische Machenschaften nahelegt. Der Meldegrund besteht in einer Risikoanfälligkeit der vorgenommenen Abrechnungsweise. Die Abrechnung auf Gutachtensbasis birgt die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, sondern das beschädigte Fahrzeug unter Anzeige eines weiteren Versicherungsfalles zur erneuten Regulierung verwendet wird. Gleichwohl handelt es sich bei der fiktiven Abrechnung um eine zulässige Form des Schadensausgleichs, die im Wirtschaftsverkehr genau so üblich ist wie die konkrete Abrechnung aufgrund einer tatsächlich erfolgten Reparatur. Gerade weil eine Vielzahl an Meldungen wegen fiktiver Abrechnungen an das HIS zu erfolgen hat, jedoch nur in einer ganz geringen Anzahl der Fälle tatsächlich und auch erst nachträglich der Verdacht von Betrügereien aufkommen kann, besteht insoweit keine Beeinträchtigung des Klägers.
Auch die Befürchtung zögerlichen Regulierungsverhaltens bei zukünftigen Versicherungsfällen mit dem Fahrzeug hat hinten an zu stehen. Sollte es tatsächlich zu einem weiteren Unfall mit dem Fahrzeug kommen, besteht bei der fiktiven Abrechnung die Möglichkeit, das Schadensgutachten für den vorhergehenden Unfall einzusehen und beide Schadensfälle voneinander abzugrenzen. Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Geschädigten sind dabei nicht zu erwarten und geringe Verzögerungen hinzunehmen.
Steht fest, dass die Speicherung der Daten im HIS allgemein zulässig ist, kann sich die Unzulässigkeit der Speicherung gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG im konkreten Fall daraus ergeben, dass die erfassten Daten unrichtig gespeichert werden. Für diesen Fall sieht § 35 Abs. 1 BDSG zwar zunächst die Berichtigung vor. Wenn eine Berichtigung im Einzelfall aufgrund der Art der Information jedoch ausscheidet, kann gleichwohl eine Löschungspflicht bestehen (Gola/Schomerus, § 35 BDSG Rn. 11). Da die Speicherung vorliegend überhaupt nur aufgrund des Kriteriums der fiktiven Abrechnung erfolgt ist, scheidet eine Berichtigung auf Reparaturabrechnung aus, da das HIS dafür grundsätzlich keine Speicherungsmöglichkeit vorsieht und eine solche ganz entfällt. Der Kläger macht geltend, er habe sein Fahrzeug reparieren lassen. Es bestehe deswegen nicht die Gefahr einer Mehrfachregulierung, wie es das HIS zu vermeiden sucht. Dies trifft in dieser Weise jedoch nicht zu. Die Informationen wurden nicht falsch abgespeichert. Das vom HIS aufgestellte Kriterium lautet nicht darauf, ob eine Reparatur durchgeführt wurde oder nicht. Vielmehr setzt die Meldepflicht des Sachbearbeiters beim Versicherer dann ein, wenn die Abrechnung des Schadens fiktiv erfolgt ist. Das ist vorliegend unstreitig der Fall. Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, seinen Schaden konkret über eine tatsächlich erfolgte Reparatur zu ermitteln, was nicht erfolgt ist. Er kann dagegen auch nicht einwenden, der Zweck der Speicherung sei nicht gegeben, da das Fahrzeug nicht mehr beschädigt sei. Das Meldekriterium setzt bewusst früh bei der Abrechnungsart an und nicht bei der Frage der erfolgten Reparatur. Denn wollte man dem Versicherer bei fiktiven Abrechnungen stets zumuten, eine Prüfung vorzunehmen, ob die Reparatur vollständig ist, wäre dies mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis mit den oben genannten Belangen des Betroffenen steht. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die Speicherung auf Zeit erfolgt und nach fünf Jahren eine automatische Löschung geschieht.
Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. § 35 Abs. 2 S. 2 BDSG verdrängt als abschließende Regelung insbesondere die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1984, 1886).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.