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Spielcasino: Selbstsperre – trotzdem Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns

OBERLANDESGERICHT HAMM

8 U 19/02 OLG Hamm

Verkündet am 17.07.2002

Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 7 O 200/01


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,00 €

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung eines Gewinns, den er im Automatensaal des von der Beklagten betriebenen Spielcasinos am 08.11.2000 erzielt haben will.

Im Jahre 1994 hatte der Kläger bei dem Spielcasino eine Selbstsperre beantragt, die dort als Sperre für alle Spielbanken bis zum 22.06.2001 vermerkt wurde. Die Parteien streiten darüber, ob hiervon auch das Spiel in der Spielbank umfaßt war. Gleichwohl spielte der Kläger in der Folgezeit im Automatensaal der Spielbank, bei dem keine Zugangskontrolle stattfindet. Am 08.11.2000 erzielte er an einem Spielautomaten ein Gewinnbild, das einem Auszahlungsbetrag von 14.000,00 DM entspricht. Die Beklagte verweigerte jedoch die Auszahlung mit der Begründung, wegen seiner Selbstsperre habe er nicht spielen dürfen. Ein Anspruch auf Gewinnauszahlung stehe ihm deshalb nicht zu.

Der Kläger hat die Zahlung des Gewinnbetrages mit der Klage geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Selbstsperre lediglich das Hausrecht der Beklagten betreffe und auf die Wirksamkeit von Spielverträgen keinen Einfluß habe. Zudem habe sich die Beklagte insoweit widersprüchlich verhalten, als sie trotz der Spielsperre ihm den Zutritt zu den Spielautomaten nicht verwehrt habe, die Auszahlung eines Gewinns aber verweigere. Irgendwelche Hinweise auf die Bedeutung der Spielsperre für die Wirksamkeit von Spielverträgen seien nicht vorhanden gewesen, er habe sie jedenfalls nicht wahrgenommen.

Die Beklagte hat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gewinns in Abrede gestellt und behauptet, an den Eingängen zum Automatenspielsaal seien deutlich sichtbare Hinweise angebracht, wonach unter anderem für gesperrte Spieler im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bestehe. Wirksame Spielverträge seien deshalb mit dem Kläger nicht zustandegekommen, so daß auch kein Auszahlungsanspruch bestehe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten und auch der Klageanträge der Parteien verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß zwischen den Parteien kein wirksamer Spielvertrag zustande gekommen sei, nachdem die Beklagte durch entsprechende Aushänge ausdrücklich erklärt habe, mit gesperrten Spielern nicht in vertragliche Beziehungen treten zu wollen.

Dieses Urteil ficht der Kläger mit seiner Berufung an. Er bestreitet, daß sich seine Selbstsperre überhaupt auf die Spielbank bezogen habe, da in dem entsprechenden Antrag nur die Rubrik „für alle anderen deutschen Spielbanken“ angekreuzt sei, nicht jedoch die Alternative „für das Spielcasino“.

Zudem seien keinerlei Hinweise auf die Bedeutung der Sperre für Spielverträge gegeben worden. Der Kläger bestreitet auch, daß die von der Beklagten vorgetragenen und mit Fotos belegten Hinweise in den Eingangsbereichen zum Automatensaal am 08.11.2000 vorhanden gewesen seien. Jedenfalls, so behaupteter, habe er sie nicht wahrgenommen. Unabhängig davon vertritt der Kläger die Auffassung, daß diese Erklärungen rechtlich unerheblich seien, weil sie zu einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten führten, die einerseits allen Spielern ohne Kontrollen das Spiel an Automaten ermögliche und andererseits bestimmte Spieler ausnehmen wolle. Selbst wenn schriftliche Hinweise vorhanden gewesen sein sollten, die eine Beschränkung des Vertragsangebots darstellten, handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den Regeln des AGB-Gesetzes unwirksam seien.

Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gemäß § 812 BGB.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 08.06.1998 seit dem 03.03.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet ergänzend, daß der Kläger bereits im Zusammenhang mit der Selbstsperre darauf hingewiesen worden sei, daß bei Zuwiderhandlung ein Gewinn nicht ausgezahlt werde. Es sei auch klargestellt worden, daß die Sperre für alle Spielbanken in Deutschland habe gelten sollen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Gewinns nicht zu.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien kein wirksamer Spielvertrag zustande gekommen, auf den der Kläger seinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns stützen könnte. Ihr durch die Aufstellung der Automaten an potentielle Spieler gerichtetes Angebot zum Abschluß von Automatenspielverträgen hat die Beklagte insoweit beschränkt, als es für gesperrte Spieler nicht gelten soll. Mit dem Kläger, der sich selbst unter anderem für das Spielcasino hat sperren lassen, konnte deshalb ein wirksamer Vertrag nicht Zustandekommen.

1.

Die von dem Kläger am 22.06.1994 beantragte Selbstsperre bezog sich auch auf das Spielcasino. Zwar hat der Kläger auf dem von der Beklagten bereitgestellten Formular das Kästchen vor der Rubrik „für das Spielcasino“ nicht angekreuzt, sondern lediglich die später angeführte Rubrik „für alle anderen deutschen Spielbanken“. Darin lag jedoch ein Versehen des Klägers, wie den Umständen zu entnehmen ist. Der in X lebende Kläger, der sich an das Spielcasino gewandt hat, um eine Selbstsperre zu beantragen, wollte damit ersichtlich in erster Linie erreichen, daß diese Sperre für eben dieses Spielcasino in X galt, in dem er regelmäßig spielte. So ist der Antrag von dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten auch verstanden worden, der eine Selbstsperre für alle Banken in den Unterlagen der Spielbank vermerkt hat. Da bei der Auslegung von Willenserklärungen das übereinstimmende Verständnis der Parteien sowie der Sinn und Zweck der Vereinbarung im Vordergrund stehen, kann die Erklärung des Klägers nur dahin gedeutet werden, daß er jedenfalls auch für das Spielcasino in X gesperrt werden wollte.

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob von den Mitarbeitern der Beklagten bereits im Zusammenhang mit der Selbstsperre im Jahre 1994 dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht worden ist, daß ungeachtet fehlender Zugangskontrollen zum Automatensaal Spielgewinne an gesperrte Personen dort nicht ausgezahlt werden. Ein Ausschluß gesperrter Spieler aus dem Personenkreis, für den die Beklagte ihre Spielautomaten zur Verfügung stellen und mit dem sie Spielverträge abschließen wollte, ist jedenfalls durch die eindeutigen Hinweise an den Zugängen zum Automatensaal erfolgt. Wie die Zeugen, im Senatstermin übereinstimmend und glaubhaft bestätigt haben, befinden sich an den Zugängen zum Automatensaal und zusätzlich an den Kassen Hinweise mit folgendem Inhalt: Wir machen unsere Gäste darauf aufmerksam, daß bei einer gegen den Gast bestehenden Spielsperre kein Spielvertrag zustande kommt und somit kein Anspruch auf Gewinnauszahlung oder Rückzahlung getätigter Einsätze besteht.

Diese Hinweise waren insbesondere rechts und links der vom Kinofoyer in den Automatensaal führenden Drehtür angebracht, die der Kläger regelmäßig benutzt haben will, und befanden sich dort bereits seit der Eröffnung des Neubaus des Casinos im August 1999.

Die mit dem Hinweis verbundene Beschränkung des Vertragsangebots ist dem Kläger auch wirksam zugegangen. Selbst wenn er, wie er behauptet, den Text nicht wahrgenommen haben sollte, ist er ihm gleichwohl wirksam zugegangen. Hierfür genügt, daß der Kläger unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, und die Beklagte davon ausgehen konnte, daß der Kläger die Hinweisschilder auch wahrgenommen hat. Das ist hier der Fall. Die vorbezeichneten Hinweise waren zum einen an einem Platz angebracht, den der Kläger passieren mußte, wenn er den Automatensaal betrat. Nach den vorgelegten Fotos konnten die Hinweise auch bei nur geringer Aufmerksamkeit nicht übersehen werden. Der Text war auch nicht so klein geschrieben, daß er nicht oder nur unter Schwierigkeiten gelesen werden konnte. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß die Buchstaben eine Höhe von 2 bis 3 cm aufweisen. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger beim Betreten des Automatensaales unmittelbar an diesen Aufdrucken vorbeikam, hätte er den Text problemlos wahrnehmen können, selbst wenn die Glaswände noch andere Hinweise in zum Teil größerer Schrift enthielten.

3.

Die in den vorgenannten Hinweisen liegende Beschränkung des Angebots der Beklagten ist auch nicht nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes unwirksam. Der Senat kann offenlassen, ob es sich hierbei überhaupt um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG handelt. Dies ist insoweit zweifelhaft, als zum Teil die Auffassung vertreten wird, AGB könnten nur Regelungen sein, die den Inhalt eines Vertrages zum Gegenstand haben (BGH NJW 1985, 1394), nicht aber solche, die das Zustandekommen des Vertrages betreffen. Selbst wenn man hier jedoch eine dem AGB-Gesetz unterfallende Vertragsabschlußklausel annehmen wollte (vgl. dazu BGH NJW 1988, 1908, 1909), wäre diese nach § 2 AGBG wirksam in den Vorgang des Vertragsschlusses einbezogen worden. Der Senat sieht darin auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG. Daß die Spielbank mit dem Spieler, der sich selbst hat sperren lassen, keine Spielverträge abschließen will, ist keineswegs eine so ungewöhnliche Regelung, mit der dieser Spieler nicht zu rechnen brauchte. Auch wenn die Beklagte zum Automatensaal keine Zugangskontrollen vornimmt, konnte der Kläger nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß für ihn keinerlei Hindernisse bei dem weiteren Spiel bestehen sollten.

Eine Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG ist schon deshalb unzulässig, weil die Beklagte keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung getroffen hat, § 8 AGBG. Da die Beklagte keinem Kontrahierungszwang unterliegt (vgl. BGH NJW 1996, 248), kann sie frei den Personenkreis bestimmen, mit dem sie in vertragliche Beziehungen treten will. Eine dabei vorgenommene Beschränkung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle der Vorschriften der §§ 9 ff. AGBG.

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4.

Die Ausnahme gesperrter Spieler vom Angebot der Beklagten auf Abschluß von Spielverträgen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „protestatio facto contraria“ unbeachtlich. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz besagt, daß immer dann, wenn jemand ein Verhalten zeigt, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich sei. Der Erklärende setzt sich dann in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (BGH DB 1970, 1686; BGH MDR 2000, 956, 957). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein solch widersprüchliches Verhalten der Beklagten nicht darin, daß sie einerseits jedermann ohne Kontrolle den Zugang zum Automatensaal und damit zur Bedienung der Spielgeräte ermöglicht, andererseits durch den schriftlichen Hinweis an den Zugängen bestimmte Personen vom Spiel ausschließen will. Die Fälle, in denen eine protestatio facto contraria angenommen werden, zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, daß jemand eine von einem anderen zur Verfügung gestellte Leistung in Anspruch nimmt, gleichzeitig aber erklärt, dafür nicht die übliche Gegenleistung erbringen zu wollen. So liegt der Fall hier nicht. Bereits bevor der Kläger die Gelegenheit hatte, die Geldautomaten zu bedienen, ist ihm gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, daß dadurch keine Gewinnansprüche begründet würden. Allein der Umstand, daß die Beklagte durch den Verzicht auf Zugangskontrollen faktisch die Möglichkeit eröffnet, daß auch gesperrte Spieler die aufgestellten Spielautomaten durch Einwerfen von Münzen bedienen, stellt kein widersprüchliches Verhalten dar. Insbesondere kann dem Fehlen von Zugangskontrollen nicht der uneingeschränkte Wille der Beklagten entnommen werden, mit jedermann Spielverträge abschließen zu wollen, wenn gleichzeitig an den Eingängen Beschränkungen des Angebots vorgenommen werden.

Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb treuwidrig, weil sie durch das Unterlassen von Zugangskontrollen gesperrten Spielen ermöglicht, Geldbeträge einzusetzen, um diesen Spielern dann im Falle eines hohen Gewinnes die Auszahlung zu verweigern. Daß ein gesperrter Spieler, der gleichwohl Spielautomaten im Casino betätigt, keinen Gewinnanspruch hat, wird ihm rechtzeitig und deutlich vor Betreten des Automatensaals vor Augen geführt. Wenn der Spieler gleichwohl an den Automaten spielt, etwa in der Hoffnung auf die Erzielung kleinerer Gewinne, bei deren Auszahlung eine Personenkontrolle nicht stattfindet, geschieht es auf eigenes Risiko und im eigenen Verantwortungsbereich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1996, 248) ist die Spielbank einem gesperrten Spieler gegenüber nicht verpflichtet, die Sperre auch wirksam durchzusetzen. Die Spielsperre liegt allein im Interesse der Spielbank, während dem Betroffenen daraus keinerlei Rechte erwachsen.

Die Klage hat auch nach dem Hilfsvorbringen des Klägers keinen Erfolg, womit er die Rückzahlung geleisteter Spieleinsätze wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB geltend macht. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen über den Umfang, in dem der Kläger im Automatensaal des Spielcasinos Bad Oeynhausen Einsätze getätigt hat. Ob dem Anspruch auch die Vorschrift des § 814 BGB entgegensteht, wonach eine Leistung in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes nicht zurückverlangt werden kann, kann der Senat offenlassen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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