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Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins

VG Würzburg – Az.: W 9 K 19.1489 – Urteil vom 23.10.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

… … …

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheines.

1.

Der Kläger war Inhaber des vom Landratsamt Schweinfurt ausgestellten Jagdscheins Nr. ……3 sowie mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Europäischen Feuerwaffenpasses und eines Kleinen Waffenscheins. Er ist u.a. Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers M……………….

Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte das Landratsamt Schweinfurt dem Kläger mit, dass u.a. beabsichtigt sei, seinen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen sowie eine fünfjährige Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festzusetzen. Nach polizeilichen Ermittlungen habe der Kläger als Jagdpächter am 1. März 2019 gegen 11:00 Uhr auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 der Gemarkung M………… die in der von ihm aufgestellten sogenannten Krefelder Lebendfalle aufgefundene Australian Shepherd-Hündin des Herrn J…… S…… erschossen, ohne dass hierfür ein verständlicher Anlass gegeben gewesen sei. Das Amtsgericht Schweinfurt habe daraufhin am 18. Juli 2019, Az. ……19, einen seit dem 27. August 2019 rechtskräftigen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe wegen der unbegründeten Tötung eines Wirbeltiers in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verhängt. Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 27. September 2019 eingeräumt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. September 2019 ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, im Revier des Klägers habe es im letzten dreiviertel Jahr immer wieder erhebliche Probleme mit wildernden freilaufenden Hunden gegeben. Für einen Hundehalter sei es Pflicht, dass er die Hunde so ausführe, dass sie sich ständig im Einwirkungsbereich des Halters befänden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da der Hund unbeobachtet in eine Falle geraten sei und sich damit schon längst außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befunden habe. Der Hund, der in der Falle gefangen gewesen sei, sei bei Öffnung der Falle sehr wild gewesen. Wenn in Anbetracht dieser unerwarteten Situation, insbesondere, dass auf einmal ein sich wild gebärdender Hund am Fallenende erscheine, der betroffene Jäger überreagiere, dann liege eine bedauerliche Überreaktion vor, die aber nicht dazu führen könne, dass man schon von einer missbräuchlichen und gröblichen Verwendung einer Waffe sprechen könne, zumal das Töten von Raubwild nach Öffnung der Falle immer mit einer Pistole geschehe. Anzunehmen, dass eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe vorliege, sei zu kurz gegriffen, weil die Einzelheiten des Falles nicht ausreichend berücksichtigt würden. Aus diesem Grund sei es auch überhaupt nicht gerechtfertigt, eine Sperrfrist von fünf Jahren anzuordnen. Das Waffengesetz verlange bei einer Sperrfrist von fünf Jahren den Mindestsatz von 60 Tagessätzen bei der strafrechtlichen Verurteilung.

Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins
(Symbolfoto: Von Waldtoifel/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 erklärte das Landratsamt Schweinfurt u.a. den Jagdschein Nr. ……3 für ungültig und zog diesen ein (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Für die Wiedererteilung des Jagdscheines wurde eine Sperrfrist bis zum 27. August 2024 festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung der jagdrechtlichen Entscheidungen wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach den polizeilichen Ermittlungen habe Frau U…… B……, die aufgrund ihrer Gehbehinderung auf einen Rollstuhl angewiesen sei, am 1. März 2019 gegen 08:00 Uhr ihre drei Hunde sowie die Australian Shepherd-Hündin des Herrn J…… S…… ausgeführt. Auf einer Wiese im Bereich der Gemarkungsgrenze M……………… habe sie die Hunde frei laufen lassen. Einer ihrer Hunde sowie die Australian Shepherd-Hündin seien in den nahegelegenen Feldgehölzen verschwunden. Frau B……, die keinen Sichtkontakt mehr zu den Hunden gehabt habe, habe diese zurückgerufen. Es sei lediglich ihr Hund zurückgelaufen; die Australian Shepherd-Hündin sei verschwunden geblieben. Nachdem Frau B…… mit ihrem elektrischen Rollstuhl den Weg nicht habe verlassen können, sei sie nach Hause gefahren und habe ihren Ehemann über das Verschwinden der Australian Shepherd-Hündin informiert. Bei seiner Suche nach der Hündin sei Herr B…… auf die ihm bekannte Lebendfalle gestoßen und habe festgestellt, dass die Falle geschlossen, also ausgelöst gewesen sei. Da Herr B…… einen Termin habe wahrnehmen müssen, sei er zurückgefahren und habe Herrn P…… M…… gebeten, nach der Hündin zu suchen. Herr M…… habe ebenfalls die Lebendfalle aufgesucht, habe aber nicht erkennen können, was sich in der Falle befunden habe, habe aber vermutet, dass die Australian Shepherd-Hündin darin eingesperrt gewesen sei. Herr M…… sei anschließend zurück zu seinem Anwesen gefahren, um sich zu erkundigen, wie eine Lebendfalle zu öffnen sei. Gegen 11:20 Uhr sei Herr M…… zu der Falle zurückgekehrt und sei dort auf den ihm damals nicht bekannten Kläger getroffen. Dieser habe Herrn M…… mitgeteilt, dass die Hündin tot sei, habe den Fangkorb geöffnet und das tote Tier herausgeholt. Der Kläger habe angeboten, dass er die tote Hündin entsorgen würde. Dies habe Herr M…… abgelehnt und die nach seinen Angaben noch warme Hündin in seinem Kofferraum nach Hause transportiert. Nach Angaben von Herrn M…… habe der Kläger nicht erwähnt, dass er die Hündin erschossen habe. Nachdem Frau B…… erfahren habe, dass die Australian Shepherd-Hündin tot sei, habe sie deren Eigentümer, Herrn J…… S……, darüber informiert. Herr S…… habe daraufhin den Kläger als zuständigen Jagdpächter angerufen. In diesem Gespräch habe der Kläger nach Aussage von Herrn S…… angegeben, dass er die Hündin erschossen habe. Er habe sich noch dahingehend gegenüber Herrn S…… geäußert, dass die Hündin wild gewesen sei. Eine von Herrn S…… beauftragte Untersuchung durch die Tierarztpraxis G……… am 1. März 2019 habe ergeben, dass der Tod der Hündin durch eine Schussverletzung eingetreten sei. Das Amtsgericht Schweinfurt habe in dieser Angelegenheit am 22. Juli 2019, Az. ……19, einen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe wegen der unbegründeten Tötung eines Wirbeltiers in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 17 Nr. 1 TierSchG, 303, 303c, 52 StGB in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verhängt. Der Strafbefehl sei seit dem 27. August 2019 rechtskräftig. Es liege ein gröblicher Verstoß gegen tierschutzrechtliche und waffenrechtliche Vorschriften i.S. des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG vor, der die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG rechtfertige. Das ungerechtfertigte Töten der Hündin stelle außerdem eine Tatsache i.S. des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG dar, die die Annahme rechtfertige, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins beruhe auf § 18 Satz 3 BJagdG. Hiernach könne die Behörde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen. Die Festsetzung der Sperrfrist sei nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Es sei ein schwerwiegender Verstoß gegen tierschutz- und waffenrechtliche Bestimmungen begangen worden. Eine an § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG angelehnte 5-Jahres-Frist seit Rechtskraft des Strafbefehls sei angemessen und verhältnismäßig. Bei der Bemessung der Sperrfrist seien die Umstände sowie die gravierenden Folgen der Tat zugrunde gelegt worden. Die Sperrfrist sei einerseits angemessen, andererseits erforderlich, um sicherzustellen, dass eine Läuterung nachhaltig gegeben sei.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2019 zugestellt.

2.

Am 12. November 2019 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und b e a n t r a g e n, die im Bescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 23. Oktober 2019 unter Ziffer 3 festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins bis zum 27. August 2024 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, die Verhängung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei unangemessen. Der Kläger sei im vorausgegangenen Strafverfahren nur zu 50 Tagessätzen verurteilt worden und nicht zu mindestens 60 Tagessätzen, wie es das Gesetz in der zunächst vom Landratsamt angegebenen Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 BJagdG vorsehe. Im Übrigen liege kein wiederholter Verstoß seitens des Klägers gegen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes oder des Waffengesetzes vor. Im Gemeinschaftsjagdrevier M…………, in dem der Kläger Mitpächter sei, habe es in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit streunenden und wildernden Hunden gegeben. In den vergangenen Monaten vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 1. März 2019 seien drei Rehe durch Hunde gerissen worden. Die Australian Shepherd-Hündin habe sich auf dem Spaziergang außerhalb des Einwirkungsbereichs der im Elektro-Rollstuhl sitzenden Spaziergängerin befunden und sei dann in die vom Kläger zuvor aufgestellte Fuchs-Lebendfalle geraten. Als der Kläger, der über den Fang in der Falle informiert worden sei, die Falle geöffnet habe, habe sich der Hund außerordentlich wild gebärdet. Infolge eines Augenblickversagens habe der Kläger dann den Hund erschossen. Es liege eine Fehlreaktion bzw. eine Überreaktion des Klägers vor, die aber nicht dazu führen könne, dass man dem Kläger bei dieser Situation einen gröblichen Verstoß vorwerfen könne, der zu einer Sperrfrist von fünf Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins führe. Die Argumentation des Landratsamts Schweinfurt, dass eine missbräuchliche Verwendung der Waffe vorliege und eine Schießerlaubnis hätte vorliegen müssen, sei abwegig, da vom Grunde her nach dem Bundesjagdgesetz sowohl wildernde Hunde als auch Katzen getötet werden dürften und zur Tötung Jagdwaffen und Kurzwaffen eingesetzt würden. Der Fall sei auch nicht vergleichbar mit der Situation, dass ein Jäger mit einer Jagdwaffe ein Lama oder einen Esel erschieße. Es liege lediglich eine durch die Augenblicksituation ausgelöste Fehlreaktion vor, die durch das wilde Gebärden des Hundes hervorgerufen worden sei. Soweit die Beklagtenseite ausführe, dass der Kläger die Situation hätte entschärfen können, indem er die Hündin wieder zurück in die Kastenfalle hätte laufen lassen, sei dies falsch. In dem Moment, in dem sich das gefangene Tier im Abfangkorb befinde, sei ein Zurücklassen des Tieres in die Falle nicht mehr möglich. Der vorliegende Fall steche deswegen schon hervor, weil im streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich in Ziffer 3 eine Sperrfrist ausgesprochen worden sei. In vielen Fällen, in denen der Jagdschein entzogen werde, setzten die Landratsämter keine Sperrfristen fest und erteilten häufig schon nach ein bis zwei Jahren wieder einen neuen Jagdschein sowie neue Waffenbesitzkarten. Das Landratsamt Schweinfurt habe hier bei der Betrachtung des Falles, insbesondere bei der Festsetzung der Sperrfrist, nicht angemessen reagiert. Andere Landratsämter würden den vorliegenden Fall in einem anderen, milderen Licht sehen. Der Kläger habe sich jedoch dazu entschlossen, eine gewisse Sanktion zu akzeptieren, die aber nicht so weit gehen könne, dass eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt werde. Das Festsetzen einer Sperrfrist von fünf Jahren sei ein Ermessensfehlgebrauch.

3.

Das Landratsamt Schweinfurt b e a n t r a g t e für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die angegebene Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehungsanordnung des Jagdscheins sei zutreffend. Bei Verstößen i.S. des § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchstabe d BJagdG sei eine rechtskräftige Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen keine Voraussetzung. Es genüge ein gröblicher oder wiederholter Verstoß gegen eine der in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d BJagdG genannten Vorschriften. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes sei das Landratsamt insbesondere hinsichtlich der Anzahl der festgesetzten Tagessätze nicht an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden, sondern habe eigenständig rechtlich zu beurteilen, ob es sich dabei um einen gröblichen Verstoß handele. Der Kläger habe grob gegen tierschutzrechtliche und waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Er habe mit seiner Waffe ohne vernünftigen Grund i.S. des § 17 Nr. 1 TierSchG die Australian Shepherd-Hündin erschossen. Es liege ein gröblicher Verstoß vor, da tierschutzrechtliche und waffenrechtliche Vorschriften im besonders schweren Maß verletzt worden seien. Zum Zeitpunkt der Tötung habe sich die Hündin wehrlos im Fangkorb der vom Kläger aufgestellten Krefelder Fuchsfalle befunden. Ein Rechtfertigungsgrund, der den Kläger befugt hätte, die Hündin zu erschießen, habe nicht bestanden. Die Hündin sei weder freilaufend im Jagdrevier unterwegs gewesen, noch habe sie gewildert, als der Kläger die Hündin in der Falle aufgefunden habe. Unerheblich dabei sei, dass sich die Hündin außerhalb des Einwirkungsbereichs der Frau B…… befunden habe, als sie in die Falle geraten sei. Es liege auch kein „Augenblickversagen“ des Klägers vor. Das Erschießen der Hündin sei nicht die einzige oder letzte Handlungsmöglichkeit des Klägers gewesen. Da die Hündin nicht aus der Falle habe entkommen können, habe zu keiner Zeit eine Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben des Klägers bestanden. Ebenso habe die gefangene Hündin in keiner Weise eine Gefahr für Wildtiere dargestellt. Nachdem der Kläger die Falle geöffnet habe, hätte er, um die Situation zu entschärfen, diese wieder zurück in die Kastenfalle laufen lassen können. Dort hätte die Hündin ein deutlich größeres Platzangebot und einen abgedunkelten Rückzugsort vorgefunden, in dem sie sich hätte beruhigen können. Ein Drehen der Falle um die eigene Längsachse mit 180 Grad hätte bewirkt, dass der Drehpunkt der verschließenden Klappe sich nicht mehr oben an der Decke der Falle, sondern auf dem Boden befunden hätte. Die Klappe hätte sich nun wieder schwerkraftbedingt auf den Boden gelegt und die Hündin hätte somit problemlos zurück in die ausreichend Platz gewährende Falle laufen können und dort bis zum Eintreffen eines Tierarztes oder weiteren Hilfspersonals verharren können. Ein Tierarzt hätte das Tier, gegebenenfalls medikamentös, beruhigen und prüfen können, ob es mit einem Chip versehen sei, um zu klären, wer der Besitzer der Hündin sei. Ebenso hätte er, sofern er sich alleine bei der Betreuung der Falle überfordert gefühlt habe, weitere Personen hinzuziehen können, um die Situation zu lösen, ohne die Hündin zu erschießen. Es werde auf die Stellungnahmen des Veterinäramtes vom 6. Mai 2019 und vom 20. September 2019 verwiesen, wonach das vorsätzliche Töten der wehrlosen Hündin in der Falle als schwerwiegender Verstoß gegen das Tierschutzrecht zu werten sei. Entgegen der Behauptung des Klägers stelle das sofortige Erschießen der Hündin in der Falle keine entschuldbare „Fehlreaktion“ des Klägers dar, die nur als minderschwer anzusehen sei, da wie geschildert keine besonderen zu berücksichtigenden Umstände für das Verhalten des Klägers vorgelegen hätten. Die Tat könne auch keinesfalls mit einem „Augenblickversagen“ gerechtfertigt werden. Die Jagdausübung als solche sei in der Regel geprägt durch zahlreiche schnelle Entscheidungen und akute Reaktionen, z.B. beim Auftreten von jagdbarem Wild während eines Streifengangs oder eines Ansitzes. Ein Jäger, der verantwortungsvoll das Jagdwesen betreibe, müsse jederzeit gewährleisten, dass die tierschutz- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen beachtet würden. Als Berechtigter, Waffen zu besitzen und diese bestimmungsgemäß zu verwenden, müssten die besonderen Anforderungen an einen sicheren und rechtmäßigen Umgang während der Jagd in jedem Fall eingehalten werden. Reflexartige widerrechtliche Handlungen müssten aufgrund des hohen Guts der Gesundheit und des Lebens von Menschen aber auch in Bezug auf das Tierwohl ausgeschlossen werden. Die festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins sei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 18 Satz 3 BJagdG festgesetzt worden. Eine Sperrfrist sei erforderlich, um sicherzustellen, dass eine Läuterung nachhaltig gegeben sei. Die Frist von fünf Jahren seit Rechtskraft des Strafbefehls sei auch angemessen. Aufgrund der Schwere der Tat und deren gravierender Folgen sei in diesem konkreten Einzelfall ein Zeitraum von fünf Jahren, angelehnt an die 5-Jahres-Frist aus § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG, für die Wiedererteilung des Jagdscheins festgesetzt worden. Dabei sei es unerheblich, dass das Amtsgericht Schweinfurt in seinem Strafbefehl vom 22. Juli 2019 lediglich 50 Tagessätze festgesetzt habe. Nach der Begründung des Amtsgerichts sei bei der Strafzumessung zugrunde gelegt worden, dass der Kläger die Tat vollumfänglich eingeräumt habe. Dieses Strafmaß stelle kein Indiz dar, dass es sich um eine minderschwere Tat handeln würde. Auch die Aussagen anderer Landratsämter, die der Klägerbevollmächtigte kontaktiert habe, seien nicht relevant. Aufgrund mangelnder Detailkenntnisse könne keine abschließende rechtliche Würdigung des hier vorliegenden Einzelfalls stattgefunden haben. Die Sperrfrist von fünf Jahren sei aufgrund der geschilderten Ausführungen angemessen und somit verhältnismäßig.

4.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung am 23. Oktober 2020, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Sperrfristsetzung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids als eigenständiger Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG gesondert anfechtbar.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins bis 27. August 2024 in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Schweinfurt vom 23. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde mit der Ungültigerklärung oder im Zusammenhang damit in einer gesonderten Entscheidung eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen. Die Möglichkeit besteht sowohl beim Vorliegen absoluter als auch fakultativer Versagungsgründe gemäß § 17 BJagdG (Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 20). Die Wirkung einer Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJagdG erschöpft sich darin, dass – für den Fall ihrer Unanfechtbarkeit – die Jagdbehörde nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines neuen Jagdscheins während der Dauer der Sperrfrist dahin zu überprüfen, ob der für die Entziehung des Jagdscheins maßgebende Grund noch besteht, sie kann vielmehr die Versagung allein mit der Sperrfrist begründen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.4.1982 – 3 C 35/81 – juris Rn. 19). Nach Ablauf der Sperrfrist besteht indes nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die Wiedererteilung des Jagdscheins. Die Behörde hat dann vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.5.2009 – RO 4 K 08.2154 – unter Verweis auf u.a. VG Gelsenkirchen, U.v. 18.8.1982 – 7 K 2799/81 – juris; nachgehend BayVGH, B.v. 14.9.2009 – 21 ZB 09.1368 – juris Rn. 7; vgl. auch VG Aachen, U.v. 22.2.2012 – 3 K 861/11 – juris Rn. 37).

Die Voraussetzungen des § 18 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BJagdG liegen vor. In Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 23. Oktober 2019 hat das Landratsamt Schweinfurt den Jagdschein des Klägers für ungültig erklärt und eingezogen. Diese verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelungen des Bescheids entfalten Bindungswirkung (sog. Tatbestandswirkung), und sind, da sie bestandskräftig und nicht selbst Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, ohne Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2016 – 4 B 1.16 – juris Rn. 4; B.v. 30.1.2003 – 4 CN 14.01 – juris Rn. 14; U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 24; vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2020 – 9 CS 16.2218 – juris Rn. 17). Dem Kläger ist es auchverwehrt, im vorliegenden Verfahren inhaltliche Einwendungen gegen diese Entscheidungen vorzubringen. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird ein Verwaltungsakt – und somit auch ein jagdrechtlicher Bescheid – mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben worden ist. Die Reichweite der materiellen Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts werden durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (BVerwG, U.v. 11.12.2014 – 3 C 6.13 – BVerwGE 151, 129 = juris Rn. 18). Dieser richtet sich in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – BVerwGE 162, 382 = juris Rn. 25). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen (BVerwG, U.v. 26.7.2006 – 6 C 20.05 – BVerwGE 126, 254 = juris Rn. 78). Von Bedeutung für die Auslegung sind aber auch die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände, insbesondere die ihr zugrundeliegenden Rechtsnormen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2020 – 8 ZB 20.801 – juris Rn. 11 m.w.N.). Hiernach waren Rechtsgrundlagen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG. Nach der Begründung des Bescheids ist davon auszugehen, dass der Kläger durch das Töten der Hündin am 1. März 2019 gröblich gegen tierschutzrechtliche und waffenrechtliche Vorschriften verstoßen hat i.S.d. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG und keine Gründe für eine Abweichung von der in § 17 Abs. 4 BJagdG niedergelegten Regelvermutung gegeben sind, sowie dass die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers außerdem unwiderlegbar vermutet wird, da das ungerechtfertigte Töten der Hündin außerdem eine Tatsache i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG darstellt, die die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger Waffen oder Munition leichtfertig verwenden wird. Mit seinem Einwand im Klageverfahren, es liege kein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz und keine missbräuchliche Verwendung einer Waffe vor, kann der Kläger daher nicht durchdringen.

Die Ermessensentscheidung des Landratsamts Schweinfurt und deren Begründung nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Da das Bundesjagdgesetz keine Vorschriften enthält, nach welchen Kriterien die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins zu erfolgen hat und welche Höchstdauer dabei in den Blick zu nehmen ist, ist die Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist und ihre Dauer grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowie den gesetzlichen Regelungen in einigen Landesjagdgesetzen soll diese Frist jedoch den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.1990 – 19 B 89.2125 – BayVBl. 1991, 179 f.; Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 21), wobei der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Höchstdauer für den Regelfall aus der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG ableitet (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.1990 a.a.O.). Diese Zeit wird für ausreichend angesehen, um dem Betroffenen hinreichend die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für die Erteilung wiederherzustellen (Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 21). Der Zweck des § 18 Satz 3 BJagdG besteht nämlich darin, unter Würdigung der Person des Betroffenen und seines bisherigen Verhaltens als Jäger und der Umstände der Tat zu prüfen, ob und inwieweit die Versagungsgründe längerfristige Wirkung haben sollen, so dass bei kurzfristigen Neuanträgen nicht immer wieder der Versagungsgrund erneut zu prüfen und darzulegen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.1982, Buchholz, 451.16, § 17 BJagdG Nr. 2). Zwingende Voraussetzung für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist deshalb, dass die Behörde zunächst den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, das festgestellte Fehlverhalten gewichtet und in ihren Überlegungen auch die Persönlichkeit des Betroffenen würdigt.

Im Ergebnis ist vorliegend kein Fehler bei der Ausübung des Ermessens, soweit dieses im Rahmen des § 114 VwGO vom Verwaltungsgericht überprüft wird, zu erkennen.

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (so genannter Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (so genannte Ermessensüberschreitung) oder wenn sie die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt, also irrtümlich bestimmte Anordnungen für unzulässig gehalten hat (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehler liegt zudem dann vor, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat und schließlich, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (so genannter Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 12 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 114a ff.; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 16 ff.).

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln. Diese Begründung wurde durch das Landratsamt Schweinfurt im gerichtlichen Verfahren ergänzt (vgl. Klageerwiderung vom 3. Dezember 2019 und Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2020) und ist letztlich in dieser Form der Beurteilung durch das Gericht zugrunde zu legen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 – 9 B 42.10 – NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1998 – 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O.).

So liegt es hier. Vorliegend ist der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids zu entnehmen, dass das Landratsamt Schweinfurt erkannt hat, dass die Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist im Ermessen steht, und dass es das Entschließungsermessen ordnungsgemäß betätigt hat. Weiterhin hat es in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Ermessenserwägungen zur Dauer der festgesetzten Sperrfrist, die den anerkannten Rahmen von fünf Jahren nicht überschreitet, angestellt, wobei der Behördenakte zu entnehmen ist, dass die Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und fachliche Stellungnahmen des Jagdberaters und des Veterinäramtes des Landratsamtes Schweinfurt eingeholt hat. Unter Bezugnahme auf die Begründung zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat das Landratsamt Schweinfurt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tierschutz- und waffenrechtliche Bestimmungen angenommen und hierfür eine an „§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG angelehnte 5-Jahresfrist seit Rechtskraft des Strafbefehls“ als angemessen und verhältnismäßig angesehen. Der Begründung der Ermessensentscheidung lässt sich auch entnehmen, dass die Behörde das festgestellte Fehlverhalten gewichtet hat, indem sie bei der Bemessung der Sperrfrist die Umstände sowie die gravierenden Folgen der Tat zugrunde gelegt hat und letztlich die festgesetzte Sperrfrist als einerseits angemessen, andererseits erforderlich erachtet hat, um sicherzustellen, dass eine Läuterung (des Klägers) nachhaltig gegeben sei.

Ein Ermessensfehlgebrauch ist in den im streitgegenständlichen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen nicht zu erkennen, insbesondere kann nicht angenommen werden, dass das Landratsamt Schweinfurt sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, indem es auf § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG Bezug genommen hat. Der Begründung unter Nr. II. 2. des Bescheids lässt sich eindeutig entnehmen, dass das Landratsamt Schweinfurt erkannt hat, dass § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG aufgrund der Verurteilung zu 50 Tagessätzen als Rechtsgrundlage für die Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht einschlägig ist. Dass das Landratsamt Schweinfurt sich für den Fall des bestandskräftig festgestellten gröblichen Verstoßes nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG gegen die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG genannten waffen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG orientiert und eine Sperrfrist bis 27. August 2024, also fünf Jahre seit Rechtskraft der (im Rahmen des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG nicht einschlägigen) Verurteilung, festgesetzt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden, zumal nach der Begründung des insoweit bestandskräftigen Bescheids auch von absoluter Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG auszugehen ist. Bereits dem Bescheid ist zu entnehmen, dass das Landratsamt Schweinfurt aufgrund der Schwere des Verstoßes hinsichtlich der Dauer der Wiedererteilungssperre an die obere Grenze gehen wollte. Wenn das Landratsamt sich hierbei an die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG anlehnt, aus der bereits der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 1990 (Az. 19 B 89.2124, BayVBl. 1991, 179 f.) die Höchstgrenze für den Regelfall abgeleitet hat, ist das nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. zur Anlehnung der Sperrfristdauer an die Regelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG im Fall der Gefahr missbräuchlicher und leichtfertiger Verwendung nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG OVG NRW, U.v. 12.8.1981 – 4 A 197/81 – juris-Dokumentation [nur Leitsätze]). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal erläutert, dass das Landratsamt im vorliegenden Fall die Anlasstat unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe als einen schweren Verstoß ansehe.

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Aus den Ermessenserwägungen des Beklagten lässt sich nach Auffassung des Gerichts nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung auch nicht die fehlerhafte Rechtsauffassung entnehmen, die Länge der Sperrfrist sei im Fall einer Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG und gleichzeitig gegebener absoluter Unzuverlässigkeit aus § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG innerhalb einer rechtlich zwingend vorgegebenen Zeitspanne (des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG) festzusetzen. Zwar sind in die Entscheidung über die Bemessung der Länge der Sperrfrist als Ermessensgesichtspunkte sämtliche, auch außerhalb der abgeurteilten Tat liegende Umstände einzustellen (vgl. dazu etwa: BayVGH, U.v. 25.1.1990, a.a.O.), die Anlass sein können, von einer Dauer der Unzuverlässigkeit auszugehen, die nicht fünf Jahre seit Rechtskraft der Verurteilung beträgt. Dies schließt indes nicht aus, mangels insoweit gegebener einschlägiger oder erheblicher Sachverhaltselemente die Sperrfristdauer in Anlehnung an die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG getroffene Regelung festzusetzen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass das Landratsamt die Dauer der Frist für erforderlich gehalten hat, um sicherzustellen, dass eine Läuterung (des Klägers) nachhaltig gegeben ist. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausführte, ergeben sich aus der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers – seiner bislang unproblematischen Stellung als Jäger und Jagdpächter und der fehlenden strafrechtlichen Vorahndung –, die im streitgegenständlichen Bescheid bei der Bemessung der Frist keine Erwähnung gefunden hat, in Anbetracht des einmaligen gravierenden Fehlverhaltens des Klägers aus Sicht des Landratsamtes Schweinfurt offensichtlich keine Anhaltspunkte, eine Verkürzung der Dauer der Sperre in Betracht zu ziehen.

Der Kläger kann im vorliegenden Fall nicht einwenden, das Landratsamt Schweinfurt sei von unvollständigen Tatsachen ausgegangen, da er zur Dauer der Wiederteilungssperre nicht persönlich angehört worden sei. Dem Kläger wurde im Rahmen des Anhörungsschreibens des Landratsamts Schweinfurt vom 5. September 2019 Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Wiedererteilungssperre bis 27. August 2024 zu äußern, und er ließ seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 27. September 2019 Stellung nehmen. Die Möglichkeit, bislang angeblich unberücksichtigt gebliebene Aspekte vorzutragen, hat der Kläger im Übrigen auch nicht in der mündlichen Verhandlung genutzt. Wenn das Landratsamt Schweinfurt aufgrund der diesem vorliegenden Informationen dann unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers in Ergänzung der Ermessenserwägungen zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Verhängung der Sperrfrist bis 27. August 2024 angemessen erscheint, ist dies durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden.

Die festgesetzte Sperrfrist entspricht auch dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn sie ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die dem Kläger auferlegte Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.10.2011 – AN 15 K 11.01496 – juris).

 

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