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Sperrfrist für Vermögensauskunft von 2 Jahren

LG Bayreuth

Az.: 42 T 54/13

Beschluss vom 26.04.2013


1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 20.03.2013 aufgehoben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die mit Antrag des Gläubigers vom 31.01.2013 begehrte Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung des Antrags des Gläubigers, vom Schuldner eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO abzuverlangen.

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 09.09.2009, Az.: 51 FH 277/09. Der zuständige Gerichtsvollzieher wurde am 31.01.2013 beauftragt, beim Schuldner die Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO abzunehmen. Dies hat der Gerichtsvollzieher verweigert mit dem Hinweis, dass der Schuldner bereits am 25.01.2011 vor dem Amtsgericht Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – unter dem Az.: M 57/11 die eidesstattliche Versicherung abgeleistet hat.

Eine hiergegen erhobene Erinnerung des Gläubigers blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 20.03.2013 wies das Amtsgericht Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – die Erinnerung des Gläubigers zurück. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013 zwar eine zweijährige Sperrfrist für die erneute Vermögensauskunft des Schuldners eingeführt wurde. Für die nach alter Rechtslage nach § 903 ZPO a.F. abgeleisteten eidesstattlichen Versicherungen gelte jedoch die dreijährige Sperrfrist fort, weil aufgrund der kurzfristigen Einführung der zweijährigen Sperrfrist im Gesetzgebungsverfahren übersehen wurde, in der Überleitungsvorschrift des § 39 EGZPO die Fortgeltung der Sperrfrist von drei Jahren für die vor dem 01.01.2013 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen anzuordnen.

Mit Schreiben vom 03.04.2013 legte der Gläubiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – ein. Zur Begründung verweist der Gläubiger auf gegenteilige Rechtsauffassungen. Das Amtsgericht Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers beim Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO einzuholen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. steht dem nicht entgegen.

Die Rechtsprechung zur maßgeblichen Sperrfrist für die ab 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge von Gläubigern auf Abnahme der Vermögensauskunft ist uneinheitlich. So wird vertreten, dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers die Überleitungsvorschrift des § 39 EGZPO die Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist gemäß § 903 ZPO a.F. für die nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen nicht vorsieht. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in der ursprünglichen Gesetzesinitiative (Bundesratsdrucksache 304/08) und auch im ursprünglichen Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 16/10069) in § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E eine Sperrfrist von drei Jahren vorgesehen war. Kurzfristig wurde der Gesetzesentwurf jedoch dahingehend geändert, dass die Sperrfrist auf 2 Jahre verkürzt wurde (Bundestagsdrucksache 16/13432 Seite 9). Eine entsprechende Anpassung der Überleitungsvorschrift in § 39 EGZPO, dass für die nach der alten Rechtslage abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen die dreijährige Sperrfrist weiter gelten soll, wurde jedoch nicht vorgenommen. Mit der Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 802 d ZPO soll der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, Schuldnern, die nach der alten Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, deren Sperrfrist von drei Jahren zu verkürzen. Diese Schuldner müssen darauf vertrauen dürfen, dass die Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. weiter gelte (Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 34 M 8013/13 Juris; Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 28.03.2013, Az.: 38 M 8030/13 Juris; Amtsgericht Wedding, Beschuss vom 01.03.2013, Az.: 33 M 8016/13 zitiert im Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.03.2013; Amtsgericht Hof, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 1 M 845/13 sowie Amtsgericht Landsberg, Beschluss vom 25.02.2013, Az.: 2 M 342/13, jeweils zitiert als Gegenmeinung im Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 20.03.2013, Az.: 1 M 2556/13).

Demgegenüber wird nach anderer Auffassung vertreten, dass die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO auch dann gilt, wenn die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben wurde. Dies ergebe sich aus der Überleitungsvorschrift des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO. Danach steht eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung einer nach neuem Recht abgegebenen Vermögensauskunft in ihrer Wertigkeit gleich, so dass unter dem Begriff der Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die frühere eidesstattliche Versicherung fällt. Ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers liege gerade nicht vor, weil die Dauer der Sperrfrist selbst aus § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt. Die Gesetzesbegründung verweise darauf, dass durch die Gleichstellung der nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen Versicherung einer nach neuem Recht abgegebenen Vermögensauskunft sichergestellt wird, dass Schuldnern, die eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben haben, vor Ablauf der Sperrfrist nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann. Auch sprechen Gründe des Vertrauensschutzes nicht gegen die Anwendung der zweijährigen Sperrfrist auf die nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, da kein Fall der echten Rückwirkung vorliege (Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, Az.: 1 M 2556/13 Juris; Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: 27 M 59/13 Juris; Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 25.02.2013, Az.: 1 M 868/13 (Blatt 31 d. A.); Amtsgericht Sonneberg, Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 1 M 221/13 (Blatt 34 d. A.); Amtsgericht Gemünden am Main, Beschluss vom 27.03.2013, Az.: 1 M 297/13 (Blatt 45 d. A.); Amtsgericht Schwabach, Beschluss vom 05.04.2013, Az.: 1 M 449/13 (Blatt 48 d. A.)).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Zutreffend ist, dass in der ursprünglichen Gesetzesinitiative (Bundesratsdrucksache 304/08, Seite 47) wie auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestagsdrucksache 16/10069, Seite 25 f.) zunächst in § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E eine Sperrfrist von 3 Jahren vorgesehen war. Dies entsprach der bislang für die eidesstattliche Versicherung geltende Frist des § 903 ZPO a.F. und erschien unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz als angemessen. In den Übergangsbestimmungen Artikel 5, § 37 Nr. 4 EGZPO-E (entspricht nunmehr § 39 Nr. 4 EGZPO) wurde vorgesehen, dass im Rahmen des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich steht. Damit sollte sichergestellt werden, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist von § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann. Im Rahmen der Gesetzesberatungen wurde die zunächst vorgesehene dreijährige Sperrfrist auf die in der heutigen Fassung des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO geltende Frist von zwei Jahren verkürzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Lebensumstände heutzutage schnell ändern können. Die Frist von drei Jahren erschien angesichts moderner, schnell wechselnder Lebensumstände zu lang. Eine Verkürzung auf zwei Jahre trage diesem Umstand Rechnung und vermeide zugleich eine Überlastung der Gerichtsvollzieher und der die Vermögensverzeichnisse führenden zentralen Vollstreckungsgerichte, die bei einer verschiedentlich geforderten Verkürzung auf ein Jahr zu befürchten gewesen wäre (Bundestagsdrucksache 16/13432, Seite 44). In der entsprechenden Begründung zur Überleitungsvorschrift zu § 39 EGZPO neu (bisher § 37 EGZPO-E) wird ausgeführt, dass die vorgenommenen Formulierungsänderungen für den Zeitpunkt der Übergangsregelung an die Änderungen in Artikel 6 angepasst wurden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (Bundestagsdrucksache 16/13432, Seite 52).

Aus den Motiven und dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens kann nicht hergeleitet werden, dass es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt und der Gesetzgeber ursprünglich die Absicht hatte, für die nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen die Sperrfrist von drei Jahren nach § 903 ZPO a.F. beizubehalten. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass dem Gesetzgeber der Umstand moderner, schnell wechselnder Lebensumstände bewusst war und er das Bedürfnis gesehen hat, unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen, die Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft auf zwei Jahre zu reduzieren.

Auch verfängt das Argument nicht, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lediglich vergessen wurde die Überleitungsvorschrift nach § 39 Nr. 4 EGZPO anzupassen. Bereits der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah in der Überleitungsvorschrift vor, dass eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft nach neuem Recht gleichzustellen ist, damit den Schuldnern nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann, bevor die Sperrfrist abgelaufen ist. Die Überleitungsvorschrift hat insoweit gerade nicht ausdrücklich auf die Dauer der Sperrfrist verwiesen, sondern beabsichtigte lediglich die Gleichstellung der eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht und der Vermögensauskunft nach neuem Recht. Die Überleitungsvorschrift wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich redaktionell angepasst (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13.432, Seite 52). Es ist daher weiterhin vom Willen des Gesetzgebers auszugehen, dass lediglich eine Gleichstellung der eidesstattlichen Versicherung und der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO gewollt war. Die Überleitungsvorschrift verzichtet daher bewusst darauf, für die Altfälle die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. fortgelten zu lassen.

Gegen diese Auffassung spricht auch nicht die Fortgeltung der §§ 915, 915 a ZPO a.F., wonach eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß § 39 Nr. 5 EGZPO erst nach drei Jahren erfolgt. Der Gesetzgeber hat hierbei bewusst verschiedene Fristen vorgesehen. Gegenüber der Verkürzung der Sperrfrist von zwei auf drei Jahre zur Abgabe einer erneuten Vermögenserklärung sollte es bei einer dreijährigen Eintragung im Schuldnerverzeichnis bleiben, um der Warnfunktion für den geschäftlichen Verkehr auch zukünftig ausreichend Rechnung zu tragen (Bundestagsdrucksache 16/13432, Seite 42 1. Spalte unten).

Gegen die Verkürzung der Sperrfrist auf zwei Jahre sprechen auch nicht die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Eine echte Rückwirkung, die nur in engen Grenzen erlaubt ist, ist vorliegend nicht anzunehmen. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände geltend soll (BVerfGE 127, 1). Eine derartige echte Rückwirkung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich unzulässig.

Davon zu unterscheiden ist die unechte Rückwirkung. Diese liegt vor, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach Ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfGE 127,1 m.w.N.). Davon ist vorliegend auszugehen. Es wird nicht zum Nachteil der Schuldner nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Es wird lediglich die Sperrfrist für die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft auf zwei Jahre verringert. Damit wird nicht in abgeschlossene Tatbestände eingegriffen.

Auch bei der unechten Rückwirkung muss der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur dann vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG a.a.O.).

Ausweislich der Gesetzesmotive bezog der Gesetzgeber bei der generellen Verkürzung der Sperrfrist auf zwei Jahre schutzwürdige Interessen der Schuldner sowie Belange der Gläubiger ein. Aufgrund der sich schnell ändernden Lebensumstände entschied sich der Gesetzgeber für eine Verkürzung auf zwei Jahre. Eine übermäßige Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Schuldner geht damit nicht einher. Überdies musste der Schuldner bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 903 ZPO a.F. mit der wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der dreijährigen Sperrfrist rechnen.

Nachdem im Zeitpunkt der Antragsstellung am 31.01.2013 die zweijährige Sperrfrist seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners am 25.01.2011 bereits abgelaufen war und der Gläubiger die Abgabe der erneuten Vermögensauskunft beantragt hat, hatte der Gerichtsvollzieher dem nachzukommen.

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Entsprechend hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers Erfolg, der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.03.2013 ist aufzuheben und der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vermögensauskunft des Schuldners antragsgemäß einzuholen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Verfahren gem. § 766 Abs. 2 ZPO mangels Beteiligung des Schuldners nicht veranlasst (Zöller ZPO § 793 Rdn. 7).

Der Beschwerdewert wurde nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 1.500,00 € festgesetzt.

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