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Sperrzeit bei Arbeitslosengeld aufgrund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten – Führerscheinverlust

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Az.: L 12 AL 214/03

Urteil vom 25.05.2005

Vorinstanz: Sozialgericht Dortmund, Az.: S 29 AL 264/02, Urteil vom 30.06.2003


Entscheidung:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.11.2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2002 zu zahlen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.08. bis 23.10.2002. Dabei ist insbesondere fraglich, ob ein zum Führerscheinverlust führendes Verhalten des Klägers noch als für eine Sperrzeit relevant angesehen werden kann.

Der am 00.00.1971 geborene Kläger war seit Mai 2001 als LKW-Fahrer bei der Firma N in E beschäftigt. Am 13.10.2001 beging der Kläger während der Arbeitszeit mit seinem beruflich genutzten LKW im Straßenverkehr eine Tat, die später als versuchte Nötigung und Beleidigung strafrechtliche Konsequenzen haben sollte (Amtsgericht Dortmund xxxx). Wie und wann der Kläger seinen Arbeitgeber über sein Verhalten vom 13.10.2001 informierte, war zunächst nicht bekannt. Der Arbeitgeber ließ den Kläger trotz dieser Information weiter als LKW-Fahrer arbeiten. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.02.2002 wurde der Kläger wegen versuchter Nötigung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro und zu einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Dortmund mit Urteil vom 17.07.2002 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fahrverbot nur 2 Monate betrage. Am 24.07.2002 gab der Kläger seinen Führerschein ab und informierte hiervon seinen Arbeitgeber. Daraufhin erhielt der Kläger ein Schreiben der Firma N vom 30.07.2002 mit folgendem Wortlaut:“ … hiermit kündigen wir ihren Arbeitsvertrag zum 31.07.2002 aufgrund ihres groben Fehlverhaltens im Straßenverkehr während der Arbeitszeit und dem gegen sie verhängten Fahrverbot …“. Der Kläger akzeptierte diese Kündigung und meldete sich am 31.07.2002 zum 01.08.2002 bei der Beklagten arbeitslos.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2002 Arbeitslosengeld ab dem 24.10.2002 in Höhe von 288,61 Euro pro Woche. Mit Bescheid vom gleichen Tage (= 07.10.2002) stellte die Beklagte mit der Begründung, der Kläger habe seine Arbeit aufgrund eines Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verloren, eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 01.08.2002 bis 23.10.2002 fest und versagte insoweit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vertrat der Kläger die Ansicht, die ihm zur Last gelegte Tat stelle keinen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Kündigungsgrund sei allein der Führerscheinentzug gewesen. Daher habe der Arbeitgeber ihm unbezahlten Urlaub gewähren können, statt ihn zu entlassen. Auch sei er vorher nicht abgemahnt worden. Trotz Kenntnis der ihm vorgeworfenen Tat habe der Arbeitgeber ihn bis zur Abgabe des Führerscheines weiterfahren lassen und man habe ihm bekundet, er könne dort auch wieder anfangen, wenn er den Führerschein zurückerhalte. Auch sei ihm eine Anstellung im Lager ursprünglich in Aussicht gestellt worden. Dies habe sich jedoch nicht realisieren können, weil zum Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheines im Lager nicht genug zu tun gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2002 als unbegründet zurück. Sie führte aus, wegen der Unmöglichkeit, den Kläger weiter zu beschäftigen, habe es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft. Im Übrigen habe dieser sich bewusst sein müssen, sich im Straßenverkehr so zu verhalten habe, dass er die Fahrerlaubnis nicht verliere.

Hiergegen hat der Kläger am 04.12.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, anderen Arbeitnehmern mit vorübergehendem Führerscheinentzug habe der Arbeitgeber immer geholfen und sie für den Zeitraum des Entzuges anderweitig beschäftigt. Hierauf habe auch er vertraut.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 31.07.2002 Arbeitslosengeld ohne Feststellung einer Sperrzeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 30.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei eine Sperrzeit gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von 12 Wochen eingetreten, weil der Kläger durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch jedenfalls grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Der Kläger habe sich im Zusammenhang mit der Führung seines LKWs während der Arbeitszeit einer versuchten Nötigung schuldig gemacht. Ob die Tat selbst als vertragswidriges Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber zu werten sei, könne dahingestellt bleiben. Denn als Arbeitnehmer, der zum Führen von Kraftfahrzeugen verpflichtet sei, habe der Kläger auf jeden Fall dafür Sorge zu tragen, nach Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt zu bleiben. Er habe daher alle Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnten. Unschädlich sei, dass der Arbeitgeber bis zur strafrechtlich feststehenden Entziehung der Fahrerlaubnis gewartet habe. Der Arbeitgeber habe vor Abschluss des Strafverfahrens keine Kündigung aussprechen können, weil dies einer Vorverurteilung gleich gekommen wäre. Das Sozialgericht hat sich zur Stützung seiner Ansicht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.1981 – 7 RAr 44/80 – bezogen. Wegen des genauen Wortlautes der Entscheidungsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 06.08.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.09.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Er habe seine Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe sich bei Begehung der Tat in einem Erregungszustand befunden, wo er nicht habe voraussehen können, dass er hierdurch eine Straftat begehe und seinen Arbeitsplatz riskiere. Im Übrigen habe er damit rechnen können, dass er gleichwohl weiterbeschäftigt werde, weil der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit immer einen Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe. Im Übrigen verbleibe er dabei, dass die Kündigung vom 30.07.2002 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Man habe ihm allein wegen des Führerscheinentzuges gekündigt und nicht wegen der vorausgegangenen Tat, die vom Gericht als Nötigung im Straßenverkehr und Beleidigung gewertet worden sei. Dies sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen. Damit habe eine personenbedingte Kündigung und keine verhaltensbedingte Kündigung vorgelegen, die nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen könne.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere könne nicht zwischen einer verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigung differenziert werden. Anlass für die Kündigung sei zwar der Entzug des Führerscheines gewesen, wofür aber das vorherige Verhalten des Klägers kausal gewesen sei. Somit habe durchaus das Verhalten des Klägers zu der Kündigung geführt, was sperrzeitrelevant sei.

Der Senat hat weitere Ermittlungen vorgenommen. Beigezogen wurde der Arbeitsvertrag des Klägers und die schriftliche Kündigung vom 30.07.2002 im Wortlaut. Ferner wurde eine schriftliche Auskunft der Firma N vom 18.03.2004 zu den Umständen der Kündigung eingeholt und der Disponent der Firma N, Herr S, als Zeuge gehört. Herr S war als selbstständiger Disponent für die Firma N tätig und in dieser Funktion für den Einsatz der LKW-Fahrer und für die Verwendung des Klägers zuständig. Der Zeuge hat bekundet, dass der Kläger ihm unmittelbar nach dem Vorfall vom 13.10.2001 hiervon berichtet und bekundet habe, „da komme etwas auf ihn zu, er habe Mist gebaut“. Etwa 1 ½ Monate später habe der Kläger ihm mitgeteilt, was ihm konkret vorgeworfen werde. Den Vorwurf selbst habe der Kläger nicht in Abrede gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Zeuge den Kläger nach eigenem Bekunden sofort fristlos gekündigt. Der Chef der Firma, Herr I, habe aber durchgesetzt, dass der Kläger zunächst weiter LKW fahren dürfe. Solange der Führerschein nicht abgegeben werden müsse, wolle er den Kläger nicht kündigen. Der Zeuge hat weiter bekundet, der Vortrag des Klägers könne durchaus zutreffend sein, dass er dem Kläger gesagt habe, er könne sich nach Ablauf der Führerscheinsperre wieder bewerben. An die in Aussichtstellung eines Ersatzarbeitsplatzes für die Zeit des Führerscheinentzuges konnte sich der Zeuge dagegen nicht erinnern. Wegen des genauen Wortlauts der Zeugenaussage, des Inhalts der Auskunft der Firma N und des Wortlauts des Arbeitsvertrages des Klägers wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese war ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnummer 000 und der Akte der Staatsanwaltschaft E mit dem Aktenzeichen 000.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Beklagte und Sozialgericht haben zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger durch sein Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Maßgebend war vielmehr allein der tatsächliche Verlust des Führerscheines, also ein personenbezogener Umstand, der jedoch nicht nach § 144 SGB III sperrzeitrelevant ist.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht erfüllt. Anlass für die Kündigung war zur Überzeugung des Senats nicht das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers, sondern allein der Umstand, dass er wegen Entzuges des Führerscheines keinen LKW mehr fahren konnte. Die am 30.07.2002 zum 31.07.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung war zur Überzeugung des Senates arbeitsrechtlich nicht haltbar und damit rechtswidrig, so dass diese Kündigung keine Sperrzeit auslösen kann.

Der Senat geht davon aus, dass die mit dem Dienst-LKW während der Arbeitszeit begangene Straftat im Straßenverkehr ein grob arbeitsvertragswidriges Verhalten darstellt, was in der Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Von dem Geschehen vom 13.10.2001 hat der Kläger seinen Arbeitgeber selbst unmittelbar danach informiert. Der Arbeitsvertrag des Klägers war auf 6 Monate bis zum 02.11.2001 befristet. Da erstaunt es doch sehr, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung in Kenntnis des Vorfalles in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt. Während der Zeuge S den Kläger unmittelbar nach Kenntnis der näheren Umstände, was wohl spätestens Anfang Februar 2002 nach Zustellung des Strafbefehls vom 29.01.2002 der Fall war, fristlos kündigen wollte, kam es dem Firmeninhaber I allein darauf an, dass der Kläger zum LKW-Fahren berechtigt war. Ohne den Führerscheinentzug wäre der Kläger nicht gekündigt worden, der Vorfall vom 13.10.2001 war nicht einmal Anlass für eine Abmahnung. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Bekundungen des Zeugen S fest. Da dem Arbeitgeber die näheren Umstände des Vorfalles vom 13.10.2001 spätestens Mitte Februar 2002 bekannt waren, hätte er bis spätestens Ende Februar kündigen müssen, um das Ereignis vom 13.10.2001 arbeitsrechtlich zulässig als Kündigungsgrund verwerten zu können. Dies hat der Arbeitgeber aber entgegen dem Rat des Zeugen S nicht getan. Auf den Vorfall vom 13.10.2001 konnte die fristlose Kündigung vom 30.07.2002 somit nicht mehr gestützt werden.

Allerdings kann auch der Verlust des Führerscheins für einen Kraftfahrer allein einen Grund zur Kündigung darstellen. Als Arbeitnehmer, der zum Führen von Kraftfahrzeugen verpflichtet ist, hat er dafür Sorge zu tragen, nach Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt zu bleiben (vgl. BSG vom 25.08.1981 – 7 RAr 44/80 – ). Hierbei handelt sich dann aber um eine personenbedingte und nicht um eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn allein aus dem Grunde des Verlustes der Fahrerlaubnis gekündigt wird. Eine solche Kündigung ist jedoch nicht sperrzeitrelevant. Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit ist nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten des Betroffenen (vgl. BSG vom 06.03.2003 – B 11 AL 69/02 R – ). Zur Überzeugung des Senats konnte die Kündigung vom 30.07.2002 nicht mehr auf das vertragswidrige Verhalten vom 13.10.2001 gestützt werden, weil dem Arbeitgeber alle maßgeblichen Tatsachen lange zuvor bekannt waren. Es ist dann unzulässig, diesen Punkt bei der Kündigung wegen Führerscheinentzuges – hiervon hat der Arbeitgeber unstreitig erst nach dem 24.07.2002 erfahren – wieder aufzugreifen.

Da somit keine Sperrzeit eingetreten ist, war die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufzuheben und das angefochtene Urteil abzuändern. Die Beklagte war antragsgemäß zur Zahlung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 01.08.2002 zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil man einerseits in der Entscheidung eine Abweichung vom BSG-Urteil vom 25.08.1981 – 7 RAr 44/80 – sehen könnte und ferner fraglich ist, ob der Senat die Gedanken des BSG-Urteils vom 06.03.2003 – B 11 AL 69/02 R – zutreffend auf den vorliegenden Fall übertragen hat.

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