Skip to content

Spesenpauschale – Anspruch

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Az: 13 Sa 108/07

Urteil vom 15.05.2006

Vorinstanz: ArbG Oldenburg, Az.: 5 Ca 158/06


In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 12.12.2006, 5 Ca 158/06, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,– Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Monate April 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 die Zahlung der monatlichen Spesenpauschale von je 510,– Euro. Außerdem klagt er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 207,93 Euro. Die Widerklage der Beklagten über 1.800,-Euro (begründet mit monatlicher Vergütungsüberzahlung in Höhe von 100,– Euro) ist vom Arbeitsgericht abgewiesen worden und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger war vom 25.08.2004 bis 31.01.2006 als Kraftfahrer bei deren Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 25.08.2004 (BI. 3 d;A.). Abweichend von diesem Arbeitsvertrag zahlte die Beklagte ein monatliches Gehalt von 1.600,– Euro. Vereinbarungsgemäß erhielt der Kläger eine monatliche Spesenpauschale von 510,– Euro, die in den Abrechnungen als steuer-/sozialversicherungsfreier Festbezug ausgewiesen ist, z.B. auch für den Monat Januar 2006 (BI. 5 d.A.). Die Beklagte zahlte die Spesen pauschale nicht für die Monate April 05, Dezember 05 und Januar 06. Nach der Aufstellung, Anlage zum Schriftsatz vom 08.05.2006, hat die Beklagte für März 2005 686,– Euro Spesen gezahlt, für September und Oktober 2005 je 882,– Euro und für November 2005 540,– Euro.

Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 27.02.2006 hat der Kläger vor Klageerhebung angemahnt: Bruttogehalt Januar in Höhe von 2.110, — Euro, Spesen für drei Monate in Höhe von. insgesamt 1.530,– Euro. Gegenstand der am 21.03. eingereichten Klage sind nur die Spesenansprüche zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten.

Über die vorgerichtliche Tätigkeit ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 27.02.2006 eine Vergütungsrechnung erstellt mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 3.640,– Euro.

Der Kläger hat vorgetragen, der Spesenanspruch für die fraglichen drei Monate sei nicht erfüllt. Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit sei zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen. Im Übrigen habe die Beklagte die zweite Hälfte zuzüglich 20,– Euro Post- und Telekommunikationsentgelte als Verzugsschaden zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. 727,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte 1.800,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Widerklageschriftsatzes zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, für Januar 2006 bestehe nur ein Spesenanspruch in Höhe von 255,– Euro, weil der Kläger in der zweiten Hälfte des Monats Urlaub gehabt habe. Auf den Spesenanspruch des Klägers seien entsprechend der Aufstellung insgesamt 8.226,– Euro gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 580,– Euro Spesen zu zahlen. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung macht der Kläger geltend, der Spesenanspruch für die drei Monate sei von der Beklagten nicht erfüllt worden. Soweit er für einige Monate erhöhte Spesenzahlungen erhalten habe, beruhe dies auf höherem Aufwand. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren bestehe, § 12 a ArbGG stehe dem nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei die gesetzliche Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung zum 01.07.2004, die zur Folge habe, dass die Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht in vollem Umfange mit der Vergütung für das gerichtliche Verfahren verrechnet werde. Für die Geschäftsgebühr sei nunmehr nur eine Teilanrechnung vorgesehen. Dies müsse zur Folge haben, dass § 12 a .ArbGG einem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht entgegenstehe. Die vorgerichtliche Tätigkeit sei auch vom Kläger gesondert beauftragt worden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung, den Schriftsatz des Klägers vom 09.02.2007 und den Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2007.

Der Kläger beantragt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 12.12.2006, 5 Ca 158/06, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.355,86 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2006 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.147,93 Euro zulässig. Das Arbeitsgericht hat von erstinstanzlich eingeklagten 1.927,93 Euro einen Betrag in Höhe von 580,– Euro zugesprochen. Nur in Höhe des nicht zugesprochenen Teils der Klageforderung ist der Kläger beschwert, wegen eines Teilbetrages von 207,93 Euro ist deshalb die Berufung unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG.

Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Spesenpauschale für die Monate April 2005, Dezember 2005 und Januar 2006. Für eine Verrechnung mit höheren Spesenzahlungen aus anderen Monaten ist eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht begründet, einem Schadensersatzanspruch steht § 12 a Abs. 1 ArbGG entgegen.

Der Kläger hatte Anspruch auf eine monatliche Spesenpauschale von 510,– Euro. Entsprechend hat die Beklagte auch abgerechnet. Weil insoweit eine Pauschale geschuldet war, besteht dieser Anspruch auch für die Dauer des Urlaubs, also auch für den vollen Monat Januar 2006. Der Anspruch ist für drei Monate nicht erfüllt worden. Soweit sich die Beklagte auf höhere Spesenzahlungen in anderen Monaten beruft und quasi eine Verrechnung vornimmt, ist hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die Beklagte selbst hat in ihrer erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung die Spesenzahlungen einzelnen Monaten zugeordnet. So sind Ist-Zahlungen in Höhe von 882,– Euro etwa den Monaten September und Oktober 2005 zugeordnet. Für eine Erfüllung rückständiger Spesenansprüche durch höhere Zahlungen für andere Monate ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte hat eine entsprechende Leistungsbestimmung nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre auch nicht nachvollziehbar, dass beispielsweise für den Monat März ein erhöhter Spesenbetrag gezahlt wird, mit dem Ansprüche für April 2005 jedenfalls teilweise abgegolten sein sollen. Gleiches gilt im Verhältnis der Monate September und Oktober 2005 zu Dezember 2005 und Januar 2006. Festzustellen ist lediglich, dass in insgesamt vier Monaten über die Spesenpauschale hinaus Spesen gezahlt worden sind, in drei Monaten ist keine Spesenpauschale gezahlt worden. Eine Verrechnung wäre dann aber nur denkbar, wenn der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Spesen zustünde, mit dem Aufrechnung erklärt werden könnte. Hierzu ist aber von der Beklagten trotz gerichtlichem Hinweis vom 23.03.2007 nicht vorgetragen worden.

Im Ergebnis besteht damit nicht nur ein Anspruch auf Spesen in Höhe von 580,– Euro – wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt -, sondern insgesamt ein Spesenanspruch in Höhe von 1.530,– Euro.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur ein Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aus § 91 ZPO. Die Vorschrift erfasst auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Verzugsschaden (BAG vom 27.10.2005, 8 AZR 546/03, AP Nr. 13 zu § 12 a ArbGG 1979; BAG vom 30.04.1992, 8 AZR 288/91, AP Nr. 6 zu § 12 a ArbGG 1979; BAG vom 30.06.1993, 7 ASR 45/92, AP Nr. 8 zu § 12 a ArbGG 1979). Der Ausschluss der Erstattungspflicht für Anwaltskosten gilt auch für den Fall, dass sich die Tätigkeit des Anwalts auf außergerichtliche Tätigkeit beschränkt und es nicht zu einem Prozess kommt (BAG vom 14.12.1977, 5 AZR 711/76, AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 a, Nr.16). Die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters bestand hier darin, dass er mit Mahnschreiben vom 27.02.2006 Zahlung des Januargehalts und Zahlung der drei streitgegenständlichen Spesenpauschalen angemahnt hat. Die vorgerichtliche Tätigkeit bezog sich damit teilweise auf einen Gegenstand, der nicht Streitgegenstand der Klage geworden ist (Januargehalt) und teilweise auf den Anspruch auf Spesenzahlung, der sodann eingeklagt worden ist. Der Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Rechtsanwaltsvergütung, der als Anspruch aus Verzugsschaden begründet sein könnte, ist als materiell-rechtlicher Anspruch. nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen.

Die Neugestaltung des Kostenrechts, die zum 01.07.2004 in Kraft getreten ist, gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. § 118 Abs. 2 BRAGO, gültig bis 30.06.2004, bestimmte, dass eine für eine vorgerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr in vollem Umfang auf die für ein anschließendes gerichtliches Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen war. Der Rechtsanwalt erhielt damit bei vorgerichtlichem Tätigwerden und anschließendem Klageverfahren bei identischem Streitgegenstand nur die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens. Mit Neuordnung des Kostenrechts bestimmt die Vorbemerkung 3 VV RVG in Abs. 4, dass eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nur zur Hälfte, höchstens zu einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Sinn dieser Regelung. ist, dass die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gebührenrechtlich besonders berücksichtigt werden soll, um eine außergerichtliche Streitbereinigung ohne den Aufwand eines Prozesses zu fördern. Scheitern diese außergerichtlichen Bemühungen und kommt es trotzdem zu einem Prozess, so soll die außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls zum Teil zusätzlich bewertet und vergütet werden. Diese Regelung zur Geschäftsgebühr betrifft aber nur die Frage, in welcher Höhe Vergütungsansprüche des Anwalts für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit entstehen und in welchem Umfang die entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Davon zu trennen ist die Frage, wer· diese entstandenen Anwaltskosten tragen muss, ob sie vom Gegner zu erstatten sind oder nicht. Eine Regelung dazu findet sich nicht in den Vorbemerkungen 3 VV RVG, Erstattungsansprüche gegen den Gegner des beauftragenden Mandanten folgen im Prozessverhältnis aus §§ 91 ff. ZPO, bei rein außergerichtlicher Tätigkeit können Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Kosten bestehen. Daraus wird aber deutlich, dass der hier geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit nur als materiell-rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, der dem Ausschluss nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterliegt. Die Regelung zur anteiligen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat damit keinen Einfluss auf die Kostenerstattungspflicht. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist weiterhin anzuwenden.

Weil der Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist, war auf die Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr nicht einzugehen. Es musste insbesondere nicht geprüft werden, ob eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen ist oder ob für das relativ einfache Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von 0,3 ausreichend war, es war auch nicht zu prüfen, ob wegen· Eintritts der Rechtsschutzversicherung bei Selbstbehalt von 150,– Euro der dem Kläger zustehende Kostenerstattungsanspruch auf 150,– Euro zu begrenzen war, weitere Ansprüche auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen sind nach §67 VVG.

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren auf§ 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos