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Betrug in Spielcasinos – Ein wirklicher „Hammer“! Sehr lesenswert!

Arbeitsgericht Dortmund

Az.: 9 Ca 959/99

Verkündet am 29.05.2000


In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.00 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 3.935.875,51 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Manipulationen beim Black Jack Spiel gegen die Beklagten zustehen.

Die Klägerin betreibt unter anderem die Spielcasinos in Dortmund-Hohesyburg und Aachen. Bei den Beklagten zu 1) und zu 7) bis 10) handelt es sich um die Besucher der Spielcasinos. Bei den Beklagten zu 2) bis 6) handelt es sich um Croupiers, die ehemals in den Diensten der Klägerin standen. In den Arbeitsverträgen, die zwischen den Parteien abgeschlossen wurden, war die Geltung der bei der Klägerin bestehenden Haustarifverträge vereinbart worden. In § 12 des Manteltarifvertrages ist geregelt, daß alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.

In den Spielcasinos, die die Klägerin in Dortmund und Aachen betreibt, wird allabendlich an mehreren Tischen in wechselnder Zahl Black Jack gespielt. Bei diesem Kartenspiel kommen mehrere Kartensätze mit jeweils 52 Blatt zum Einsatz. Es spielen stets mehrere Spieler gegen einen Bankhalter („Dealer“). Ziel des Spiels ist es, durch das Ziehen von Karten einen Kartenwert von „21″ zu erreichen. Dabei kommt einem As ein Wert von „1“ oder „11″, Bildern ein Wert von „10″ und allen anderen Karten der auf ihnen abgebildete Wert zu. Zu Beginn des Spiels plaziert jeder Spieler seinen Einsatz auf dem Tisch in die von ihm bespielte „Box“. Danach gibt der Dealer die Karten aus. Ein Wert von „21″, der mit nur zwei Karten erreicht wird, stellt das beste erzielbare Ergebnis dar („Black Jack“). Kommt kein Black Jack zustande, versuchen die Spieler, so nahe wie möglich an einen Kartenwert von „21″ zu kommen, indem sie weitere Karten ziehen. Wird der Gesamtwert von „21″ überschritten, verliert der Spieler seinen Einsatz. Fordern die Spieler keine weiteren Karten mehr, so zieht der Dealer Karten für die Bank. Überschreitet die Bank den Wert von „21″, so gewinnen die verbliebenen Einsätze im Verhältnis 1:1. Anderenfalls wird der Kartenwert der Bank mit dem der Spieler verglichen. Der höhere Kartenwert gewinnt. Bei gleicher Höhe der Karten bleiben die Einsätze in auf dem Tisch. Andere, nicht am Spiel aktiv beteiligte Spieler haben die Möglichkeit, zusätzlich auf die bespielten Boxen zu setzen.

Die Beklagte hat durch das Black Jack Spiel im Spielcasino Aachen in den Jahren 1976-1996 einen durchschnittlichen Bruttospielertrag zwischen DM 1.101.000,- und DM 3.374.000,- erzielt; im Spielcasino Dortmund belief sich der Bruttospielertrag des Black Jack Spiels im Zeitraum von 1985-1996 auf DM 2.862.000,- bis DM 5.142.000,-. Wegen der genauen Zahlen wird auf die Aufstellung verwiesen, die dem Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2000 als Anlage beigefügt war (Blatt 952 f. der Akten). Bei dem Bruttospielertrag handelt es sich um die Einnahmen aus dem Spiel und dem Eintritt der Gäste. Die Personalkosten wurden nicht berücksichtigt, da sie aus dem sog. Tronc bestritten werden. Die Klägerin muß 80% des Bruttospielertrages an das Finanzamt abführen.

Im Februar 1996 gab ein Informant Hinweise über angebliche Manipulationen beim Black Jack Spiel an die Klägerin weiter. Die Klägerin schaltete im März 1996 die Kriminalpolizei ein. Im September 1996 erfolgte der Zugriff auf mehrere Besucher und Croupiers der Spielbanken in Aachen und Dortmund, darunter auch die Beklagten.

Die Klägerin schrieb die Beklagten im November 1996 an und forderte von ihnen Schadensersatz wegen unrechtmäßig erzielter Gewinne beim Black Jack Spiel; zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 5) dieses Schreiben erhielt.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Beklagten im Februar 1997 Anklage vor dem Landgericht Aachen, und zwar gegen die Beklagten zu 2) bis 6) wegen Untreue zum Nachteil der Klägerin und gegen die übrigen Beklagten wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue. Das Landgericht Aachen hat die Beklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt; soweit die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurden, sind die Urteile rechtskräftig geworden.

Mit ihrer Klage die am 26.02.1999 beim, Arbeitsgericht Dortmund einging, will die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen Falschspiels in Anspruch nehmen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten zusammen mit anderen Beteiligten im Zeitraum vom Februar 1994 bis zum September 1996 nach folgendem System Manipulationen beim Black Jack Spiel in den Spielcasinos Aachen und Dortmund vorgenommen: Einer der beteiligten Spieler, der sog. „Operator“, der regelmäßig in der zweiten Reihe hinter den sitzenden Spielern gestanden habe, habe nicht sichtbar unter der Kleidung einen Computer getragen, den er vom Beklagten zu 1) erhalten habe. In diesen Computer habe er Spielkarten nach Farbe und Wert eingegeben, die der in das Vorgehen der Gruppe eingeweihte Dealer am Spieltisch ausgegeben habe. Dieser Dealer habe dann beim nächsten Mischvorgang bis zu 100 der im Computer erfassten Karten nicht gemischt. Die Verständigung zwischen dem Operator und dem Dealer sei mittels Handzeichen vonstatten gegangen. Am Spieltisch sitzende eingeweihte Spieler der Gruppe, die sog. „Big Player“, hätten sodann über den Computer des Operators per Funk (die Big Player trugen kabellose Innenohrhörer) Anweisungen im Hinblick auf ihr Einsatzverhalten bekommen. Der Computer habe auch dann, wenn er keine Kartensequenz erkannt habe, bereits Spielanweisungen aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung an die Big Player gegeben. Der Computer habe, sobald er die nicht gemischte Kartensequenz erkannt habe, Anweisungen auf einer anderen Funkfrequenz erteilt. Darüber hinaus seien weitere, nicht mit elektronischen Geräten ausgestattete Spieler, die sog. „Ferngesteuerten“, beteiligt gewesen. Diese Spieler hätten zusätzlich die gewinnträchtigen Boxen der Big Player und auch anderer Spieler bespielt; die Ferngesteuerten hätten durch. die Big Player entsprechende Handzeichen erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der behaupteten Manipulationen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.04.1999, dort eine Seite 2-10 (Blatt 203 ff. der Akten) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Manipulationen seien an insgesamt 168 Tagen im Casino Aachen und an 169 Tagen im Casino Dortmund begangen worden.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe die Spielergruppe geleitet; er habe Herrn B angeworben, als Operator unter Gewinnbeteiligung in der Gruppe tätig zu werden-, der Beklagte zu 1) habe im Herbst 1993 den Beklagten zu 2) dazu bewogen, als Dealer bei Manipulationen mitzuwirken; der Beklagte zu 1) habe Anfang 1994 den Beklagten zu 7) zum Tätigwerden in der Gruppe angestiftet; der Beklagte zu 1) habe 1995 dem Beklagten zu 2) angeboten, weitere Dealer anzuwerben gegen Gewinnbeteiligung, der Beklagte zu 2) habe daraufhin die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) angeworben; der Beklagte zu 1) habe ein Anfang 1995 Herrn XY angestiftet, als Dealer gegen Gewinnbeteiligung bei Manipulationen mitzuwirken, diese Anwerbung sei über die Beklagte zu 3) erfolgt, die ebenfalls eine Gewinnbeteiligung erhalten sollte; der Beklagte zu 1) habe auch die Beklagte zu 6), angestiftet; als Dealerin gegen Gewinnbeteiligung bei Manipulationen mitzuwirken: Der Beklagten zu 1) habe von sämtlichen erzielten Tagesgewinnen mindestens 35% an Beteiligung erhalten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe sich als Dealer im Zeitraum vom 24.02.1994 bis zum 10.11.1994 an Manipulationen im Spielcasino Dortmund an 56 Tagen beteiligt, dabei sei ein Gewinn in Höhe von DM 10.000,- pro Tag erzielt worden; der Beklagte zu 2) habe die Beklagte zu 3) angestiftet, ebenfalls als Dealerin bei Manipulationen mitzuwirken, was die Beklagte zu 3) dann an insgesamt 56 Tagen getan habe; der Beklagte zu 2) habe außerdem die Beklagte zu 4) angestiftet, als Dealerin bei Manipulationen mitzuwirken, was die Beklagte zu 4) an insgesamt 113 Tagen getan habe. Dem Beklagten zu 2) sei für die Anwerbung weiterer Dealer eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10% versprochen worden.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 3) sei im Zeitraum vom 20.05.1994 bis zum 13.09.1994 an insgesamt 19 Tagen als Dealerin im Casino Aachen an den Manipulationen zum Nachteil der Klägerin beteiligt gewesen, dabei sei pro Tattag ein illegaler Gewinn in Höhe von mindestens DM 6.000,- erzielt worden; die Beklagte zu 3) sei außerdem im Zeitraum vom 08.10.1994 bis zum 25.09.1995 an insgesamt 37 Tagen an Manipulationen beteiligt gewesen, bei denen ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 25.000,- erzielt worden sei; die Beklagte zu 3) habe zudem im Zeitraum vom 02.04.1995 bis zum 15.06.1995 einen weiteren Beteiligten, Herrn XY, angestiftet, als Dealer an 23 Tagen bei den Manipulationen mitzuwirken, in den ersten 4 Tattagen sei jeweils ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von DM 10.000,- erzielt worden, an den restlichen 19 Tagen sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 12.000,- erzielt worden; die Beklagte zu 3) habe ferner die Beklagte zu 6) Ende April 1995 angestiftet, als Dealerin in Aachen das Spiel zu manipulieren, dies sei im Zeitraum vom 19.05.1995 bis zum 21.09.1996 an 89 Tagen geschehen, dabei seien täglich unrechtmäßige Gewinne in Höhe von DM 15.000,– bis 20.000,– erzielt worden. Die Beklagte zu 3) habe 10% der Gewinne erhalten, die unter Beteiligung des von ihr angeworbenen Herrn XY und der von ihr angeworbenen Beklagten zu 6) erzielt worden seien; die Beklagte zu 3) habe ferner 10% des Gewinnes bei dem durch sie als Dealerin manipulierten Black Jack Spiel erhalten.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) habe im Zeitraum vom 12.01.1995 bis zum 24.09.1996 an 113 Tagen als Dealerin an Manipulationen im Casino Dortmund teilgenommen; dabei sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 30.000,- täglich erzielt worden. Der Beklagten zu 4) sei eine Beteiligung in Höhe von 10% des Gewinns angeboten worden.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 5) habe im Zeitraum vom 12.05.1995 bis zum 22.01.1996 als Dealer im Spielcasino an insgesamt 43 Tagen bei Manipulationen mitgewirkt, an denen teils ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von DM 30.000,- täglich, teils ein Gewinn von mindestens DM 15.000,- täglich erzielt worden sei.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 6) habe im Zeitraum vom 19.05.1995 bis zum 21.09.1996 an 89 Tagen als Dealerin bei Manipulationen im Casino Aachen mitgewirkt; an jedem Tag sei ein Gewinn in Höhe von mindestens DM 15.000,- erzielt worden. Der Beklagten zu 6) sei eine Beteiligung in Höhe von 10% des Gewinns angeboten worden.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 7) sei im Zeitraum vom 18.03.1994 bis zum 20.03.1994 an 3 Tagen im Spielcasino Dortmund als Spieler bei Manipulationen beteiligt gewesen, an jedem Tag sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 10.000,- erzielt worden; der Beklagte zu 7) sei im Zeitraum vom 18.10.1994 bis zum 25.03.1995 an 37 Tagen als Operator an Manipulationen im Casino Aachen beteiligt gewesen, pro Tag sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 25.000,- erzielt worden; der Beklagte zu 7) sei im Zeitraum vom 12.01.1995 bis zum 29.1.1995 an 5 Tagen als Operator im Casino Dortmund bei Manipulationen beteiligt gewesen, am 15.02.1995 und am 28.03.1995 sei er als Spieler beteiligt gewesen, an jedem Tag sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von ca. DM 30.000,- erzielt worden; im Zeitraum vom 02.04.1995 bis zum 15.06.1995 sei der Beklagte zu 7) an 23 Tagen als Operator an Manipulationen im Casino Aachen beteiligt gewesen, an den ersten 4 Tagen sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 10.000,- pro Tag, an den weiteren Tagen ein Gewinn in Höhe von mindestens DM 12.000,- pro Tag erzielt worden; der Beklagte zu 7) habe im Zeitraum vom 19.05.1995 bis zum 21.09.1996 an 89 Tagen als Operator bei Manipulationen im Casino Aachen mitgewirkt, der unrechtmäßig erzielte Gewinn habe DM 15.000,- bis DM 20.000 täglich betragen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 8) habe als Spieler im Zeitraum vom 25.05.1995 bis zum 17.09.1996 an 29 Tagen bei Manipulationen im Spielcasino Dortmund mitgewirkt, dabei sei an 9 Tagen jeweils ein Gewinn von DM 15.000,– erzielt worden, an den übrigen Tagen sei ein Gewinn in Höhe von mindestens DM 30.000,- erzielt worden; der Beklagte zu 8) habe im Zeitraum vom 20.05.1995 an bis zum 21.09.1996 an 21 Tagen als Spieler bei Manipulationen im Casino Aachen teilgenommen, dabei sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von DM 15.000,- pro Tag erzielt worden.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 9) habe im Zeitraum vom 21.03.1994 bis zum 10.11.1994 an 15 Tagen im Spielcasino Dortmund als Spieler bei Manipulationen mitgewirkt, dabei sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 10.000,- pro Tag erzielt worden; der Beklagte zu 9) habe im Zeitraum vom 05.11.1994 bis zum 24.03.1995 an 12 Tagen als Spieler an Manipulationen im Casino Aachen teilgenommen, dabei sei ein täglicher Gewinn in Höhe von mindestens DM 25.000,- erzielt worden; der Beklagte zu 9) sei im Zeitraum vom 17.02.1995 bis zum 22.03.1995 an 5 Tagen als Spieler bei Manipulationen im Casino Dortmund beteiligt gewesen, an diesen Tagen sei jeweils ein Gewinn in Höhe von mindestens DM 30.000,- erzielt worden.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 10) sei im Zeitraum vom 18.03.1994 bis zum 05.11.1994 an 9 Tagen als Spieler bei Manipulationen im Casino Dortmund beteiligt gewesen, an jedem Tag sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von DM 10.000,- erzielt worden; der Beklagte zu 10) habe im Zeitraum vom 20.06.1994 bis zum 02.09.1994 an sieben Tagen als Spieler an Manipulationen an im Casino Aachen mitgewirkt, dabei sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 6.000,- pro Tag erzielt worden; der Beklagte zu 10) sei im Zeitraum vom 18.10.1994 bis zum 25.03.1995 am 14 Tagen bei Manipulationen im Casino Aachen als Spieler beteiligt gewesen, an jedem Tag sei ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von mindestens DM 25.000,- erzielt worden; der Beklagte zu 10) sei im Zeitraum vom 12.01.1995 bis zum 24.09.1996 an 11 Tagen bei Manipulationen im Casino Dortmund als Spieler beteiligt gewesen, dabei sei an 3 Tagen ein Gewinn in Höhe von jeweils DM 15.000,- und an den anderen 8 Tagen ein Gewinn in Höhe von jeweils DM 30.000,- erzielt worden; der Beklagte zu 7) sei im Zeitraum vom 02.04.1995 bis zum 12.05.1995 an 7 Tagen bei Manipulationen, die im Casino Aachen stattfanden, als Spieler beteiligt gewesen, dabei sei an 2 Tagen ein Gewinn in Höhe von mindestens DM 10.000 und an den übrigen 5 Tagen ein Gewinn in Höhe von ca. DM 12.000,- pro Tag erzielt worden; der Beklagte zu 10) habe im Zeitraum vom 20.05.1995 bis zum 15.05.1996 an 26 Tagen bei Manipulationen im Casino Aachen als Spieler mitgewirkt, dabei sei ein täglicher Gewinn in Höhe von DM 15.000,- erzielt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zur Tatbeteiligung der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 08.04.1999, dort Seite 11 ff. (Blatt 212 ff. der Akten) und auf ihren Schriftsatz vom 23.09.1999, dort Seite 9 ff. (Blatt 471 ff. der Akten) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, ihr sei durch die Manipulationen der Beklagten ein Schaden in Höhe von DM 4.000.000,- entstanden.

Die Beklagten hätten aufgrund der behaupteten Manipulationen einen unrechtmäßigen Gewinn in Höhe von DM 5.936.000,- erzielt; dies sei durch die Strafurteile des Landgerichts Aachen festgestellt worden; wegen der Unsicherheiten bei der Bestimmung des unrechtmäßigen Gewinns durch den Faktor Glück und wegen bereits erbrachter Zahlungen durch die Beklagte zu 6) in Höhe von DM 75.000,- sowie durch den Tatbeteiligten Rector in Höhe von DM 20.000,- sowie durch den Tatbeteiligten M in Höhe von DM 20.000,- sowie durch den Tatbeteiligten XY in Höhe von DM 26.800,- berühme sich die Klägerin jedoch keines höheren Schadens als DM 4.000.000,-.

Der Klägerin sei durch das Falschspiel der Beklagten ein Gewinn in Höhe von 4.000.000,- entgangen; von dieser Summe habe die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzamt die Steuerschuld abgeführt, die Vereinbarung sei im Jahr 1997 getroffen worden, es habe sich um eine vorläufige Vereinbarung über die steuerliche Behandlung der Angelegenheit bis zum rechtskräftigen Abschluß der Strafverfahren gehandelt. Hilfsweise verweist die Klägerin darauf, daß sie ebenfalls eine Berechnung des Verlustes vorgenommen habe: Ausgehend von den Bruttospielerträgen aus den Jahren 1986 bis 1993 habe der durchschnittliche Gewinn aus dem Black Jack Spiel in der Spielbank Aachen ca. DM 7.560,- und in der Spielbank Dortmund ca. 13.010,- DM betragen. Multipliziere man diesen durchschnittlichen Gewinn mit den Tagen, an denen die Beklagten beim Black Jack Spiel manipulierten, so ergebe sich für die Spielbank in Aachen ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von 168 x DM 7.650,- = DM 1.270.000,- und für die Spielbank in Dortmund ein unrechtmäßiger Gewinn in Höhe von 169 x DM 13.010,- = DM 2.200.000,-; da aber gewisse Unsicherheitsfaktoren gegeben seien, sei darauf ein Sicherheitszuschlag zu machen, so daß der unrechtmäßige Gewinn auf mindestens DM 4.000.000,- zu beziffern sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden haftbar. Hierzu behauptet sie, die Beklagten seien Mitglieder einer einheitlichen Gruppe gewesen, die durch den Beklagten zu 1) geführt worden sei; der Beklagte zu 1) sei für die Manipulationen in Dortmund und Aachen verantwortlich gewesen, er habe den anderen Beklagten über das Geschehen in Aachen und Dortmund berichtet. Die Gewinne seien innerhalb der Gruppe nach vorher vereinbarten Quoten verteilt worden; der jeweils beteiligte Croupier habe 10% erhalten, seien zwei Croupiers zeitgleich anwesend gewesen, so habe jeder auf 5% erhalten; weitere 10% des Gewinns seien auf den Operator entfallen; weitere 10% hätten die Big Player erhalten, soweit mehrere Spieler an einem Abend beteiligt gewesen seien, hätten sie sich diese Summe teilen müssen; 3% des Gewinns oder eine Fixsumme von 700 bis DM 1.000,- sei auf die Ferngesteuerten entfallen; die Restsumme, von der gegebenenfalls noch 10% für den Vermittler des Croupiers abgezogen worden sei, sei an den Beklagten zu1) ausgezählt worden.

Die Klägerin will sich auf die Klageforderung einen Betrag in Höhe von DM 16.000,-, der beim Beklagten zu 9) sichergestellt wurde, und einen Betrag in Höhe von DM 18.950,-, der beim Beklagten zu 8) sichergestellt wurde (beide Beträge erhielt die Klägerin am 11.06.1999), sowie einen weiteren Betrag in Höhe von DM 29.174,49, der vom Beklagten zu 7) am 07.09.1999 der Klägerin zufloß, anrechnen lassen.

Die Klägerin erklärt insoweit die Klage für erledigt und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner, zu verurteilen, an sie DM 4.000.000,- abzüglich eines Betrages in Höhe von DM 34.950,-, der am 11.06.1999 gezahlt wurde, und abzüglich eines weiteren Betrages in Höhe von DM 29.174,49 der am 07.09.1999 gezahlt wurde, nebst 4% Zinsen auf den sich ergebenden Restbetrag seit dem 21.09.96 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund der Ausschlußfrist im Tarifvertrag, die auch zu seinen Gunsten eingreife, verfallen; er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die Klägerin treffe ein Mitverschulden im Hinblick auf die Manipulationen, die sich seit Februar 1996 ereignet haben sollen, da ein Informant die Manipulationen offen legte. Der Beklagte zu 1) behauptet, er sei lediglich im Zeitraum vom 20.05.1994 bis zum 13.09.1994 Gast der Spielbank gewesen, es seien nicht an jedem Tag regelwidrige Gewinne erzielt worden; die Wahrscheinlichkeitsrechnung des Computers sei auch vom Einsatzverhalten der nicht informierten Spieler beeinflußt gewesen. Der Beklagte zu 1) bestreitet die Höhe des Schadens, die sich seiner Auffassung nach nicht schon aus der Vereinbarung ergeben könne, die die Klägerin mit dem Finanzamt getroffen habe.

Der Beklagte zu 2) meint, die geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund des Vergleiches ausgeschlossen, den die Parteien im Verfahren 2 Ca 3989/95 vor dem Arbeitsgericht Dortmund am 13.02.1996 abschlossen.

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, die Klageforderung sei aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlußfrist verfallen; sie erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die Klägerin habe in die Manipulationen, die sich nach dem 10.02.1996 ereignet hätten, eingewilligt da sie von einem Informanten in Kenntnis über das Geschehen gesetzt worden sei; eine gesamt schuldnerische Haftung der Beklagten sei nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) bestreitet die behaupteten Manipulationen mit Nichtwissen, soweit sie nicht durch die Beklagte selbst begangen worden seien. Die Beklagte zu 3) bestreitet die Schadenshöhe; die Klägerin habe stets Tischgewinne realisiert; aufgrund der behaupteten Manipulationen sei es nicht zu einer Abweichung vom durchschnittlichen Tischgewinn gekommen; die Beklagte zu 3) meint, der Schaden sei nicht identisch mit dem erzielten Gewinn, die Klägerin könne lediglich Mindergewinne unter Berücksichtigung von Schwankungen geltend machen, die durch den Faktor „Glück“ beeinflußt würden.

Die Beklagte zu 4) vertritt die Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen; sie erhebt die Einrede der Verjährung und meint, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei nicht gegeben, da die Beteiligten in Dortmund nichts von den Geschehnissen in Aachen gewußt hätten. Die Beklagte zu 4) bestreitet die Schadenshöhe; es sei nicht berücksichtigt worden, daß die Tageseinnahmen beim Black Jack Spiel nach Tischen ermittelt worden seien und sich im Verlauf der Spielzeit manipulierende und nicht manipulierende Dealer abgewechselt hätten; teilweise seien Manipulationen gescheitert; es sei auch zu Verlusten aufgrund von Eingabefehlem oder zur Verschleierung der Manipulationen gekommen.

Der Beklagte zu 5) ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund der Ausschlußklauseln im Tarifvertrag verfallen. Der Beklagte zu 5) erhebt die Einrede der Verjährung und meint, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei nicht gegeben.

Die Beklagte zu 6) ist der Ansicht, die Klägerin könne ab Februar 1996 keine Schadensersatzansprüche geltend machen, da sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Manipulationen erhalten habe. Die Beklagte zu 6) bestreitet die Anzahl der Manipulationen; sie sei an den Manipulationen in Dortmund nicht beteiligt gewesen. Der Beklagte. zu 7) ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlußfrist verfallen, diese Ausschlußfristen, die für die Haupttäter Geltung erlangten, müßten erst recht zugunsten der Gehilfen Anwendung finden; der Beklagte zu 7) erhebt die Einrede der Verjährung. Er bestreitet die Höhe des Schadens; die Klägerin habe keine Verluste erlitten; die Schadensfeststellungen beruhten lediglich auf der Einlassung des Beklagten zu 8) im Ermittlungsverfahren; der Faktor „Glück“ sei außer Betracht geblieben.

Der Beklagte zu 8) ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche gegen die Croupiers seien aufgrund der tariflichen Ausschlußfristen verfallen, die Ansprüche gegen die anderen Beklagten seien verwirkt, da die Helfer nicht strenger haften könnten als die Täter; der Beklagte zu 8) erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die Beklagte habe ab Februar 1996 in die Manipulationen eingewilligt, da sie Kenntnis erhalten habe und die Manipulationen hätte abstellen können, sie treffe insoweit ein Mitverschulden wegen fehlerhafter Überwachung. Der Beklagte zu 8) bestreitet die Manipulationen, die ohne seine Beteiligung geschehen seien, mit Nichtwissen; er meint, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei nicht gegeben. Der Beklagte zu 8) bestreitet, daß ein Schaden entstanden sei; es sei nicht feststellbar, daß die Klägerin Mindereinnahmen erzielt habe; der Schaden sei nicht identisch mit dem erzielten Gewinn; der „Faktor Glück“ sei unberücksichtigt geblieben, es sei nicht zwischen dem Gewinn aufgrund von manipulierten Spielen und dem Gewinn aufgrund von regulären Spielen differenziert worden; die behaupteten Manipulationen hätten nicht den ganzen Abend über stattgefunden.

Der Beklagte zu 9) ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien nach den tariflichen Ausschlussfristen verfallen; er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei in Ermangelung eines kollektiven Zusammenwirkens nicht gegeben.

Der Beklagte zu 10) ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Ansprüche verwirkt; er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht in Dortmund ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das folgt aus dem Beschluß des LAG Hamm vom 06.01.1999 (Ar 22/98), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

2.

Die Klage ist unbegründet.

a)

Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.

Es lassen sich keine hinreichenden Feststellungen darüber treffen, in welcher Höhe der Klägerin durch die behaupteten Manipulationen beim Black Jack Spiel ein Schaden entstanden ist. Derjenige, der Schadensersatz fordert, ist grundsätzlich für die Höhe seines Schadens in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BAG, AP Nr. 1 zu § 287 ZPO). Zwar ist das Gericht gemäß § 287 Absatz 1 Satz 1 ZPO befugt, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, falls zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob ein Schaden entstanden ist und auf welche Höhe sich der Schaden beläuft. Die Vorschrift will verhindern, daß eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen ihm erwachsenen Schaden zu erbringen; deshalb tritt an die Stelle des Vollbeweises der Schadenshöhe das Ermessen des Gerichts, wobei in Kauf genommen wird, daß die richterliche Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (Zöller-Greger, 21.Aufl. 1999, § 287 ZPO, Rdnr. 1). Der Kläger muß jedoch eine tragfähige tatsächliche Grundlage für eine Schadensschätzung vortragen, soweit ihm dies zumutbar ist (BAG, AP Nr. 1 zu § 287 ZPO; BGH, NJW 1995, 1023 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 58. Aufl. 2000, § 287 ZPO, Rdnr. 25, 31; Thomas/Putzo, 21. Aufl. 1999, § 287 ZPO, Rdnr. 11). Die Schadensschätzung ist unzulässig, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und deshalb willkürlich wäre (BGH, NJW 1994, 663, 664 f.; Baumbach u.a., § 287 ZPO, Rdnr. 27; Thomas/Putzo, § 287 ZPO, Rdnr. 11; Zöller-Greger, § 287 ZPO, Rdnr. 4).

Hinreichend tragfähige tatsächliche Grundlagen für eine Schätzung des Schadens sind nicht ersichtlich.

aa)

Die Behauptungen der Klägerin zur Höhe des unrechtmäßigen Gewinns, den die Beklagten an den einzelnen Tagen vereinnahmt haben sollen, geben für eine Schadensschätzung nichts her.

Zum einen sind die Behauptungen der Klägerin unsubstantiiert. Die Angaben zum unrechtmäßig erzielten Gewinn an den einzelnen Tattagen erscheinen willkürlich getroffen. Nähere Umstände, die zur Bestimmung des zwischen den einzelnen Tattagen stark schwankenden Gewinns herangezogen werden könnten, sind nicht vorgetragen worden. Auch den Strafurteilen des Landgerichts Aachen lassen sich insofern keine präziseren Feststellungen entnehmen.

Zum anderen ist der Gewinn, den die Beklagten erzielt haben, nicht gleichbedeutend mit einem Schaden der Klägerin. Beim Black Jack Spiel ist nämlich der Faktor „Glück“ für den Spielgewinn entscheidend. Mögen auch aufgrund des Regelwerks die Gewinnchancen der Bank abstrakt gesehen höher sein als die des Spielers, so besteht der Reiz des Spiels doch gerade darin, daß auch der Spieler, der gute Karten erhält, hohe Gewinne zu erzielen imstande ist. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß die Beklagten auch ohne Manipulationen Gewinne erzielt hätten.

bb)

Ein Schaden der Klägerin kann lediglich in dem entgangenen Gewinn liegen, der ihr ohne die behaupteten Manipulationen zugeflossen wäre. Wie hoch der entgangene Gewinn der Klägerin ist, der gemäß § 252 BGB zum Schadensumfang gehört, läßt sich mangels konkreter Schätzgrundlagen jedoch nicht bestimmen.

(1)

Die Vereinbarung, die die Klägerin mit dem Finanzamt traf, ist für eine realistische Schätzung des entgangenen Gewinns ungeeignet. Es handelt sich schon nach dem Vorbringen der Klägerin nur um eine vorläufige Vereinbarung bis zum Abschluß der Strafverfahren. Die Klägerin trägt nichts dazu vor, welche tatsächlichen Umstände für die mit dem Finanzamt vereinbarte Summe in Höhe von DM 4.000.000,- maßgeblich waren. Weil die Klägerin von dieser Summe Steuern abzuführen verpflichtet war, ist nicht zu verkennen, daß das Finanzamt ein erhebliches fiskalisches Interesse daran besitzt, die Summe möglichst hoch zu veranschlagen. Deshalb kann die Kammer auch nicht davon ausgehen, daß der Klägerin und dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung als solcher bereits eine gewisse Richtigkeitsgewähr zukommt.

(2)

Auch die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen hinsichtlich der Bruttospielerträge der Casinos in Aachen und Dortmund beim Black Jack Spiel sind nicht ausreichend, um eine Schadensschätzung vorzunehmen.

Die Klägerin will die durchschnittlichen täglichen Bruttospielerträge beim Black Jack Spiel mit der Zahl der Tattage multiplizieren, um den Schadensumfang zu bestimmen. Es ergibt sich insofern einer Gesamtsumme in Höhe von DM 3.470.000,- , die nach Auffassung der Klägerin um einen „Sicherheitszuschlag“ auf DM 4.000.000,- zu erhöhen ist. Diese Berechnung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin trägt keine Umstände vor, die die Berechtigung für einen schadenserhöhenden Sicherheitszuschlag dartun könnten. Im Gegenteil will die Klägerin bei der von ihr vorgenommen Schadensermittlung auf Basis des erzielten unrechtmäßigen Gewinns der Beklagten einen Abschlag wegen des Faktors „Glück“ vornehmen.

Die Schadensberechnung der Klägerin auf Basis der täglichen Bruttospielerträge geht davon aus, daß an den einzelnen Tattagen überhaupt kein Gewinn beim Black Jack Spiel erzielt wurde. Die Kammer vermag dem nicht zu folgen. Dagegen spricht bereits, daß jedenfalls in den Jahren 1994 und 1996, in denen an zahlreichen Tagen Manipulationen stattgefunden haben sollen, ein Bruttospielertrag beim Black Jack erzielt wurde, der nicht signifikant vom durchschnittlichen Bruttospielertrag der vergangenen Jahre abweicht. Hinzu kommt, daß in den Casinos in Aachen und Dortmund .allabendlich an mehreren Tischen Black Jack gespielt wurde; die Manipulationen haben sich nach dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht an allen oder mehreren Tischen, sondern an jedem Abend nur an einem Tisch unter Beteiligung des eingeweihten Dealers ereignet Überdies fanden die Manipulationen nicht während des gesamten Abends statt, sondern nur während der Anwesenheit der „Big Player“ am Spieltisch. Insofern ist der entgangene Gewinn keinesfalls gleichbedeutend mit dem durchschnittlichen täglichen Bruttospielertrag. Realistischerweise ist davon auszugehen, daß der Gewinn, welcher der Klägerin aufgrund der Manipulationen täglich entging, weitaus niedriger zu beziffern ist.

Es liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte zur näheren Einschätzung des entgangenen Gewinns auf Basis eines Bruchteils der Bruttospielerträge vor. Die Klägerin hat keine näheren Angaben dazu gemacht, an wievielen Tischen Black Jack gespielt wurde, als sich die Manipulationen ereignet haben sollen, wie groß der Zeitraum des Falschspiels an den einzelnen Tagen etwa gewesen ist bzw. wie lange ein durchschnittliches Black Jack Spiel dauert bzw. wie sich die Dienstzeiten der Dealer gestalteten, die an den Manipulationen teilgenommen haben sollen, und welche Einsätze üblicherweise beim Black Jack Spiel getätigt werden bzw. ob es ein Limit für diese Einsätze gibt. Es wäre für die Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, insoweit nähere Angaben zu machen. Die Klägerin hat von diesen Umständen Kenntnis aufgrund ihrer Organisationsherrschaft über den Spielbetrieb.

Wenn sich die Klägerin demgegenüber darauf beschränkt, die durchschnittlichen Bruttospielerträge der vergangenen Jahre anzugeben, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sich allein aus diesen Zahlen keine Hinweise über die Höhe des entgangenen Gewinns beim Black Jack im Zeitraum der behaupteten Manipulationen (Februar 1994 bis September 1996) ergeben. Die Bruttospielerträge aus den Jahren 1994 und 1996 weisen keine signifikanten Abweichungen gegenüber den vorangegangenen Jahren auf. Lediglich die Brutto-spielerträge des Jahres 1995 sind deutlich geringer. Insofern ist aber nicht nur der Bereich des Black Jack Spiels betroffenen, sondern allgemein der Bereich des „Großen Spiels“ im Casino Aachen und der Bereich des Roulette im Casino Dortmund. Außerdem war der Bruttospielertrag im Casino Aachen 1995 stärker rückläufig als im Casino Dortmund, obgleich sich die Mehrzahl der Manipulationen in diesem Jahr in Dortmund ereignet haben soll.

Insgesamt stellen die schwankenden Zahlen der Bruttospielerträge beim Black Jack ohne weitere Angaben keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns in den Jahren 1994 bis 1996 dar. Eine Schadensschätzung ins Blaue hinein ist aber nach § 287 Absatz 1 Satz 1 ZPO unzulässig.

b)

Der Klägerin stehen auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu. Es läßt sich nicht feststellen, dass die Beklagten etwas auf Kosten der Klägerin erlangt haben. Die Klägerin hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe der vereinnahmte Gewinn den einzelnen Beklagten zufloß.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

III.

Der Streitwert wurde in Höhe des eingeforderten Betrages festgesetzt.

 

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