BGH
Az: III ZR 251/10
Urteil vom20.10.2011
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2010 im Kostenpunkt – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten – und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2009 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz mit der Begründung geltend, die Beklagte habe ihren Ehemann in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2008 pflichtwidrig am Glücksspiel (Roulette) teilnehmen lassen. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage und Drittwiderklage die Feststellung, dass der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten (Ehemann; fortan Zedent) keine über den Klaganspruch hinausgehenden Ansprüche zustehen.
Der Zedent nahm von 1996 bis Anfang 2004 am Roulette-Spiel in der Spielbank der Beklagten in S. teil. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 bat er die Beklagte, ihn mit sofortiger Wirkung deutschlandweit in Spielbanken zu sperren. Mit Antwortschreiben vom gleichen Tag verhängte die Beklagte gegen den Zedenten eine Spielsperre für sieben Jahre. Unter dem 28. September 2006 wandte sich der Zedent per E-Mail an die Beklagte und bat um Aufhebung der Sperre. Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Creditreform ein, wonach dieser Beanstandungen der Zahlungsweise des Zedenten nicht bekannt seien und deshalb die Geschäftsverbindung als zulässig angesehen werde. Daraufhin hob die Beklagte die Sperre auf. Der Zedent nahm bis März 2008 wieder am Roulettespiel teil, wobei ihm nach der Behauptung der Klägerin durch Spielverluste und Finanzierungskosten ein Schaden in Höhe von 247.702,20 € entstanden sein soll.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage – unter Abweisung der Drittwiderklage als unzulässig – stattgegeben. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten haben keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwischen der Beklagten und dem Zedenten ein sogenannter Spielsperrvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte eine vertragliche Bindung gegenüber dem Zedenten zu dem Zweck eingegangen ist, ihn vor wirtschaftlichen Schäden durch das Glücksspiel zu bewahren. Der Vertrag sei jedoch auf Wunsch des Zedenten später wieder aufgehoben worden. Hierin liege weder eine Verletzung der ursprünglichen Vereinbarung durch die Beklagte noch sei die Aufhebung deshalb unwirksam, weil die Vertragsparteien diese von bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen abhängig gemacht hätten. Zwar könne sich aus einem Sperrvertrag – auch ohne ausdrückliche Regelung hierzu – der übereinstimmende Wille ergeben, dass dieser nur unter bestimmten Bedingungen (vorzeitig) aufgehoben werden dürfe. Eine am vernünftigen Willen der Vertragsparteien und am Schutzzweck der Sperre orientierte Auslegung ergebe daher, dass eine Aufhebung nicht zeitnah und auch nicht formlos beziehungsweise konkludent erfolgen könne. Welche Mindestanforderungen insoweit zu gelten hätten, lasse sich nur schwer sagen. Anhaltspunkte könnten etwa die (Mindest-) Dauer einer Spielsuchttherapie oder gesetzliche Wertungen sein. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 des am 8. März 2008 in Kraft getretenen badenwürttembergischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland sei die Aufhebung einer Spielsperre frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichem Antrag des Spielers möglich. Es liege nahe, diese Beschränkungen im Wege der Auslegung in den vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Sperrvertrag zu „implementieren“. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Parteien, wonach die Sperre erst aufgehoben werden dürfe, wenn sich die Beklagte davon überzeugt habe, dass der Zedent nunmehr zum kontrollierten Spiel in der Lage sei, könne dagegen nicht festgestellt werden. Der früheren Sperre liege nur die damalige – von der Beklagten nicht zu überprüfende – Einschätzung des Zedenten zugrunde, dass er des Schutzes vor sich selbst bedürfe. Dies lege nahe, dass die Beklagte, wenn der Zedent später (nach Ablauf von mindestens einem Jahr) zum Ausdruck bringe, nicht mehr schutzbedürftig zu sein, auch dies nicht zu überprüfen habe. Jedenfalls erscheine eine Auslegung zu weitgehend, wonach der Beklagten selbst dann eine Prüfpflicht obliege, wenn sie -außer dem früheren Wunsch nach einer Sperre -über keine konkreten Kenntnisse verfüge, die auf eine Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung schließen lassen. Denn dies komme der Übernahme von Betreuungspflichten nahe, entspreche nicht dem Grundsatz, dass jede geschäftsfähige Partei die in ihrer Sphäre liegenden Vertragsrisiken selbst zu übernehmen habe und schränke die Privatautonomie im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags unverhältnismäßig ein.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Spielsperrvertrag zustande gekommen ist. Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005 – III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 280 f und vom 22. November 2007 – III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 7, 10) und wird von der Beklagten zu Recht nicht mit einer Revisionsgegenrüge angegriffen.
a) Zweck des Antrags eines Spielers auf Verhängung einer sogenannten Eigen- oder Selbstsperre ist der Schutz vor sich selbst. Der Spieler will sich den für ihn als gefahrenträchtig erkannten Zugang zur Spielbank mit deren Hilfe verstellen. Dem liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Auf Seiten der Spielbank wird diese Einsicht akzeptiert, indem sie erklärt, ihn vom Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzuschließen. Eine in Kenntnis dieser Interessenlage abgegebene Erklärung der Spielbank, dem Antrag stattzugeben, hat eine andere rechtliche Qualität, als wenn die Spielbank die Sperre einseitig von sich aus verhängt, um einen unliebsamen Kunden fern zu halten. Anders als bei der einseitigen Sperre der Spielbank geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als Reflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will. Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Spieler ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (Senat, aaO)
b) Ihrem Inhalt nach ist diese vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, zukünftig das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Die Spielbank muss deshalb alle ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen – etwa sorgfältige Personenkontrollen mit anschließender Zurückweisung des Spielers – unternehmen, um eine erneute Teilnahme des Spielers am Glücksspiel zu verhindern. Anderenfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig, ungeachtet dessen, dass die unter Verstoß gegen den Sperrvertrag zustande gekommenen Spielverträge für sich genommen grundsätzlich wirksam sind (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO S. 281). Dass bei insoweit pflichtwidrigem Verhalten der Spielbank die Teilnahme am Glücksspiel gerade dem Wunsch und Willen des Spielers entspricht, ist nach dem Sinn des Sperrvertrags irrelevant, ändert deshalb weder etwas an der Pflichtverletzung der Spielbank noch ist dies als haftungsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Spielers zu bewerten (Senat, Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 282 f und vom 22. November 2007, aaO Rn. 16).
c) Soweit der Sperrvertrag damit zu einer Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit führen kann – der Spieler möchte spielen, die Spielbank darf ihn aber nicht spielen lassen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen – und letztlich damit der Übernahme von Betreuungspflichten der Bank zugunsten des Spielers nahe kommt, ist dies nur eine folgerichtige Konsequenz des Sperrvertrags und – anders als dies in der Entscheidung des Berufungsgerichts anklingt – keine unverhältnismäßige Einschränkung der Privatautonomie. Der Grundsatz, dass es regelmäßig Sache der (geschäftsfähigen) Vertragspartei ist, selbst darüber zu befinden, ob der beabsichtigte Vertrag für sie von Vorteil ist oder nicht, gilt hier gerade nicht. Zwar ist es untypisch, dass Parteien eines Vertrags sich darüber einigen, dass in Zukunft Verträge bestimmter Art zwischen ihnen nicht mehr geschlossen werden sollen und einer der Vertragspartner schadensersatzpflichtig wird, wenn er sich auf den Wunsch der anderen Seite auf Abschluss eines neuen Vertrags einlässt. Das Ungewöhnliche der von der Spielbank akzeptierten Eigensperre ergibt sich aber aus der Besonderheit der rechtlichen Verhältnisse, die aus der Zulassung des öffentlichrechtlich konzessionierten Glücksspiels und aus dessen spezifischen Gefährdungstatbeständen folgen. Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 – III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 – III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-347/09, […] Rn. 48, 63). Insoweit liegt der innere Grund für die polizei- und ordnungsrechtliche Beschränkung des Glücksspiels auch in der Gefahr der hoffnungslosen Überschuldung Einzelner, die nach allgemeinem traditionellen Erfahrungswissen dem Glücksspiel immanent ist und der vorgebeugt werden soll (OLG Hamm NJW-RR 2003, 971, 972). Hauptzweck der staatlichen Begrenzung und Ordnung des Wett- und Glücksspielwesens ist somit die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (vgl. BVerfGE 115, 276, 304), denn Glücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen, wobei das Suchtpotential von Automaten- und Casinospielen besonders hoch liegt (vgl. BVerfG aaO S. 304 f). Insoweit ist die Gewichtung der Privatautonomie im Verhältnis zwischen Spielbank und Spieler von vorneherein eine andere als im klassischen rechtsgeschäftlichen Verkehr. Dient letzterer grundsätzlich dazu, den Vertragsparteien gegenseitig vorteilhafte Geschäfte nach ihren Präferenzen zu ermöglichen, ist die Freiheit des Glücksspiels eine zweckgebundene Freiheit, die mit dem Ziel gewährt wird, noch größeren Schaden durch einen illegalen Spielbetrieb zu verhindern. Diese durch die Eigenheiten des Glücksspiels und die limitierte Existenzberechtigung von Spielbanken geprägten Besonderheiten sind der Grund, warum es dem Casinobetreiber zugemutet wird, sich „paternalistisch“ vor den Spielwunsch seiner besten Kunden zu stellen.
2. Ist Zweck des Sperrvertrags aber der Schutz des Spielers vor sich selbst und übernimmt insoweit die Spielbank die vertragliche Verpflichtung, den Spieler auch gegen seinen Willen nicht mehr zum Spiel zuzulassen, hat dies notwendigerweise Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob die Spielbank ihre Schutzpflichten dadurch verletzt, dass sie dem Spielwunsch ihres Vertragspartners unter Aufhebung der Sperre nachgibt. Denn der Sperrvertrag würde – wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt – leer laufen und wäre sinnlos, wenn die Spielbank zwar die Pflicht hätte, sich dem Spielwunsch zu verweigern, aber dem Wunsch, die Sperre aufzuheben, um anschließend spielen zu können, jederzeit stattgeben dürfte, ohne dabei irgendwelchen Überprüfungs- oder Kontrollpflichten zu unterliegen. Bei einer Aufhebung des Sperrvertrags muss deshalb gewährleistet sein, dass sich nicht gerade die Risiken verwirklichen, die durch dessen Abschluss ausgeschlossen werden sollten. Insoweit stellt die Aufhebung einer Eigensperre durch die Spielbank eine Verletzung des Sperrvertrags dar, wenn nicht der Spielbank zuvor – zum Beispiel anhand einer vom Spieler vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle – der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass die Gründe, die zu ihrer Beantragung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der Sperrvertrag stehe einer Aufhebung nicht entgegen, wenn der Spieler diese mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss beantrage und der Spielbank außer dem früheren Wunsch des Spielers nach einer Eigensperre keine weiteren Erkenntnisse über dessen Spielsuchtgefährdung vorlägen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 280 und vom 22. November 2007, aaO Rn. 10) liegt dem Antrag auf Eigensperre gerade die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. In einem solchen Fall darf die Spielbank die gewünschte Aufhebung der Sperre nicht vornehmen, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht. Die Beklagte konnte aber zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sperre mangels vom Zedenten vorgelegter Nachweise oder eigener Nachforschungen weder wissen noch ausschließen, ob dieser weiterhin eines Schutzes vor sich selbst bedurfte. Allein der Zeitablauf besagte hierzu nichts Entscheidendes. Auch der Umstand, dass der Zedent in seiner E-Mail vom 28. September 2006 die Aufhebung unter Hinweis auf eine Normalisierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erbeten hatte, entlastete die Beklagte nicht, wobei dahinstehen kann, ob die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Creditreform zur Überprüfung dieser Behauptung überhaupt geeignet war. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei einer Selbstsperre nicht der Kern des Problems. Kann sich jemand aus finanziellen Gründen das Glücksspiel nicht (mehr) leisten, wird er normalerweise nicht (weiter) spielen. Die Eigensperre macht aber deutlich, dass der Spieler sich selbst gerade nicht zutraut, er könne sich durch bloße Willenskraft spielabstinent halten oder jedenfalls immer dann rechtzeitig aufhören, wenn er nur noch verliert und ihn weiteres Spielen gegebenenfalls sogar in den finanziellen Ruin treibt. Insoweit kann sich eine Spielbank auch nicht darauf berufen, in dem Wunsch des Spielers, ihn unter Aufhebung der Sperre wieder spielen zu lassen, liege eine ihre Schutzpflichten suspendierende Erklärung, nicht mehr spielsüchtig zu sein. Vielmehr bedarf es hierzu hinreichend sicherer Nachweise, dass eine Spielsuchtgefährdung nicht mehr besteht und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.
4. Dieser Wertung stehen nicht die Regelungen des 2007 abgeschlossenen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV; vgl. dazu das baden-württembergische Zustimmungsgesetz vom 11. Dezember 2007, GBl. BW S. 571) und des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 4. März 2008 (GBl. BW S. 81) entgegen. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes bestimmen – in Anlehnung an § 8 Abs. 2 GlüStV -, dass die Spielbanken des Landes diejenigen Personen sperren, die dies für sich beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes; § 8 Abs. 5 Satz 1 GlüStV). Diesen Bestimmungen lässt sich zunächst schon nicht entnehmen, dass dem Wunsch eines Spielers auf Aufhebung einer Selbstsperre nach Ablauf eines Jahres ohne weiteres stattzugeben ist. Denn liegt dem Antrag auf Selbstsperre die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist (Senat aaO), liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Spielbank mit dem Antrag zugleich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Spielsuchtgefährdung im Sinne von § 8 Abs. 2 GlüStV erhält, deren Bedeutung nicht ohne weiteres allein durch den Zeitablauf von einem Jahr entfällt. Dies entspricht im Übrigen – was das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht hinreichend berücksichtigt – auch der eigenen Einschätzung der Beklagten, die die Sperre auf insgesamt sieben Jahre festgelegt hat. Letztlich ist, abgesehen davon, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verträge noch nicht in Kraft waren, festzuhalten, dass das Spielbankenrecht als Teil des Rechts der öffentlichen Sicherung und Ordnung (BVerfGE 28, 119, 147) lediglich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Spielbankenbetreiber regelt und deshalb unmittelbar nichts darüber aussagt, welche (weitergehenden) Schutzpflichten sich aus einer privatrechtlichen vertraglichen Bindung gegenüber dem gesperrten Spieler ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2007, aaO Rn. 14).
5. Indem die Beklagte den Sperrvertrag aufgehoben hat, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass der Schutz des Zedenten vor sich selbst einer solchen Aufhebung nicht mehr entgegenstand, hat sie gegen ihre Pflichten aus dem Sperrvertrag verstoßen. Sie hat den Zedenten im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Sperrvertrag aufrechterhalten worden wäre und die Beklagte pflichtgemäß für die Einhaltung der Sperre Sorge getragen hätte. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch notwendigen weiteren Feststellungen getroffen werden können.