Skip to content

Rückforderung von Spielverlusten: Deutsche Gerichte trotz Malta-Anbieter zuständig

8.440 Euro verzockt, der Anbieter sitzt in Malta. Und jetzt? Dass ein Teil der Einsätze vom Ausland aus getätigt wurde, muss nicht das letzte Wort sein – denn für die Rückforderung könnten trotzdem deutsche Richter zuständig bleiben.
Mann sitzt an Holztisch im Wohnzimmer und spielt auf Laptop Online-Poker mit erkennbarem maltesischen Lizenzhinweis.
Das OLG Köln bestätigt die deutsche Zuständigkeit für Rückforderungen bei nicht lizenzierten Onlineglücksspielen trotz ausländischer Erlaubnis. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 U 9/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 10.07.2026 stellte das Oberlandesgericht Köln (19 U 9/25) klar: Ein Anbieter von Online-Glücksspielen muss Verluste eines Spielers ersetzen, wenn er ohne deutsche Erlaubnis auf Spieler in Deutschland zielt. Das gilt auch für Spiele aus dem Ausland, wenn der Anbieter die Teilnahme bereits in Deutschland eröffnet.


  • Spielerschutz: Die Verbote schützen Spieler vor Spielsucht und betrügerischen Angeboten.
  • Ausländische Lizenz: Eine maltesische Lizenz ersetzt keine Erlaubnis für Angebote in Nordrhein-Westfalen.
  • Rückzahlung bleibt möglich: Die Verträge gelten wegen des Verbots nicht; Spieler können Verluste zurückfordern.
  • Deutscher Wohnort: Deutsche Gerichte dürfen den Fall prüfen, wenn der Spieler dort lebt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 10.07.2026
  • Aktenzeichen: 19 U 9/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Glücksspielrecht, Zivilrecht, grenzüberschreitende Rechtsfragen
  • Streitwert: 8.440,14 €
  • Relevant für: Spieler, Online-Glücksspielanbieter

Warum durfte Köln gegen Malta verhandeln?

Hat der beklagte Anbieter seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, gilt für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit die Brüssel-Ia-Verordnung. Dass die klagende Partei ihren Sitz außerhalb der EU hat, ändert daran nichts, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 LugÜ ergibt. Für deliktische Ansprüche kommt es nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO auf den Ort des schädigenden Ereignisses an – und der liegt nach dem sogenannten Ubiquitätsprinzip sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort. Bei Angeboten im Internet ist Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 ff., Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist dagegen an die Person des Verbrauchers gebunden und geht durch eine Abtretung nicht auf eine juristische Person über. Auch für Dienstleistungen wie Glücksspiele im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel-Ia-VO liegt der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung grundsätzlich am Sitz des Anbieters.

Die Brüssel-Ia-Verordnung legt EU-weit fest, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zuständig ist. Deliktische Ansprüche entstehen aus einer unerlaubten Handlung, nicht aus einem Vertrag – etwa weil ein gesetzliches Verbot verletzt wurde. Das Ubiquitätsprinzip bedeutet konkret: Maßgeblich ist der Ort der Handlung und der Ort, an dem der Schaden eintritt. Der Verbrauchergerichtsstand erlaubt Ihnen als Verbraucher die Klage am eigenen Wohnsitz; nach einer Abtretung an eine Firma entfällt dieser Vorteil. Für Sie folgt daraus: Bei deliktischen Ansprüchen kann ein deutsches Gericht zuständig sein, auch wenn der Anbieter in Malta sitzt.

Ob deutsche Gerichte die Rückforderung von Spielverlusten gegen den maltesischen Anbieter überhaupt verhandeln durften, stand im Zentrum der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln. Ein Spieler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hatte zwischen dem 17.04.2019 und dem 28.10.2021 auf der Website eines in Malta ansässigen Glücksspielanbieters Geld verloren. Das Landgericht Aachen hatte die Klage unter dem Aktenzeichen 13 O 58/23 mit Urteil vom 15.01.2025 als unzulässig abgewiesen, weil es die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneinte. Das Oberlandesgericht Köln sah das unter dem Aktenzeichen 19 U 9/25 anders und bejahte die internationale Zuständigkeit für den deliktischen Anspruch.

Warum der Erfolgsort in Deutschland lag

Für den auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 GlüStV 2012 beziehungsweise 2021 gestützten Anspruch griff Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Der Spieler hatte im Wesentlichen von seinem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen aus an dem Angebot teilgenommen, das der Senat als auf Deutschland ausgerichtet einordnete. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.01.2026 (C-77/24) gilt der Schaden bei Verlusten aus Online-Glücksspielen als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zusätzlich bestimmen § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 den Ort des Veranstaltens dort, wo dem Spieler die Teilnahme eröffnet wird – und das war hier Deutschland.

Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des sogenannten Ubiquitätsprinzips liegt sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch an demjenigen des ursächlichen Handelns oder Unterlassens (Handlungsort) (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23; Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37; Senat a.a.O. Rn. 33; Thode in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 82; Schaper WM 2022, 1917, 1921, 1922). – so das Oberlandesgericht Köln

Erfolgsort meint den Ort, an dem Ihr Vermögen tatsächlich gemindert wurde – hier Ihr Wohnsitz in Deutschland. Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist die länderübergreifende Regelung zu Erlaubnis und Verbot von Glücksspielen. § 823 Abs. 2 BGB gibt Schadensersatz, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird, das auch Sie als Einzelperson schützen soll. Für Ihre Bewertung zählt: Wohnsitz und ausgerichtetes Online-Angebot können die Zuständigkeit deutscher Gerichte tragen.

Der Anbieter hatte argumentiert, der Handlungsort liege in Malta, weil dort die wesentlichen Handlungen zur Erbringung der Online-Dienstleistung vorgenommen würden. Der Senat verwarf dieses Argument: Neben dem Handlungsort bleibe der Erfolgsort maßgeblich, und das Angebot sei bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen worden. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB dagegen bestand keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der vertragscharakteristische Erfüllungsort lag am Sitz des Anbieters in Malta; der Standort eines Servers spielte dabei keine Rolle. Das Argument, Einzahlungen von der deutschen Wohnung aus begründeten den Vertragsgerichtsstand auch für Leistungskondiktion, verwarf der Senat ebenso wie den Einwand, der Verbrauchergerichtsstand bleibe trotz der Abtretung erhalten – schließlich führte eine Aktiengesellschaft als Zessionarin die Klage, nicht der ursprüngliche Verbraucher. Auch der Verweis darauf, eine Abtretung an eine Gesellschaft stehe der Zuständigkeit entgegen, überzeugte den Senat nicht; er verwies dazu auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2013 (C-147/12), wonach eine Abtretung den für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalt nicht verändert.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche verlangen die Rückgabe einer Zahlung, die ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt ist. Die Leistungskondiktion ist genau dieser Rückforderungsanspruch. Eine Zessionarin ist die neue Gläubigerin, an die die Forderung abgetreten wurde. Für Sie entscheidend: Im konkreten Fall eröffnete nur der deliktische Weg deutsche Gerichte, nicht die bereicherungsrechtliche Rückforderung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für deliktische Ansprüche aus Verlusten bei Online-Glücksspielen liegt der Erfolgsort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO am gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers, wenn das Angebot dort bestimmungsgemäß abgerufen wird; deutsche Gerichte sind dann international zuständig, auch wenn der Anbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat sitzt.
  2. Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte des § 4 GlüStV 2012 und 2021 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; wer ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis Online-Glücksspiele veranstaltet, haftet auf Schadensersatz in Höhe der Spielverluste.
  3. Der Ort des Veranstaltens nach § 3 Abs. 4 GlüStV liegt dort, wo dem Spieler die Teilnahme organisatorisch eröffnet wird; einzelne Spielteilnahmen aus dem Ausland schließen den deliktischen Rückforderungsanspruch nicht aus, solange der organisatorische Rahmen am gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geschaffen wurde.

War die Berufung zur Rückforderung von Spielverlusten zulässig?

Die Berufungsbegründungsfrist richtet sich nach § 520 Abs. 2 ZPO. Wird das Verfahren durch ein ausländisches Insolvenzverfahren unterbrochen, gelten §§ 343, 352 InsO in Verbindung mit § 240 ZPO sowie die Fristwirkungen des § 249 Abs. 1 ZPO. Ein Wechsel der klagenden Partei in der Berufungsinstanz beurteilt sich nach §§ 263, 533 ZPO und hängt vor allem von der Sachdienlichkeit ab – eine Zustimmung der Gegenseite ist dafür grundsätzlich nicht nötig. § 265 Abs. 2 ZPO greift zudem nicht, wenn die Abtretung bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.

Wird über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, steht der Zivilprozess still; laufende Fristen laufen in dieser Zeit nicht weiter. Sachdienlichkeit heißt: Ein Wechsel der klagenden Partei ist zulässig, wenn er den Streit sinnvoll erledigt – eine Zustimmung der Gegenseite ist dafür nicht nötig. Rechtshängigkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Klage beim Gericht anhängig ist. Für Sie heißt das: Eine Insolvenz der Klägerin kann Begründungsfristen verschieben und muss bei der Fristprüfung mitgerechnet werden.

Bevor das Oberlandesgericht Köln in der Sache über die Rückforderung entschied, musste es klären, ob die Berufung überhaupt zulässig war und wer als klagende Partei auftreten durfte. Die ursprüngliche Berufung war form- und fristgerecht eingelegt worden; die Begründungsfrist hatte mit der Zustellung des Aachener Urteils am 17.01.2025 begonnen und war bis zum 17.04.2025 verlängert worden. Am 05.03.2025 wurde jedoch über das Vermögen der bisherigen Klägerin in der Schweiz das Konkursverfahren eröffnet, sodass das Verfahren unterbrochen wurde und die Frist zu laufen aufhörte.

Wie sich die Frist durch das Schweizer Konkursverfahren verschob

Nach schweizerischem Recht, konkret Art. 230 Abs. 2 SchKG, wurde die Einstellung des Konkursverfahrens erst nach erfolglosem Ablauf einer zwanzigtägigen Vorschussfrist wirksam. Die Einstellungsentscheidung vom 10.06.2025 wurde am 17.06.2025 veröffentlicht, die Vorschussfrist lief am 07.07.2025 erfolglos ab. Erst ab dem 08.07.2025 lief die Berufungsbegründungsfrist weiter – die am 02.09.2025 eingegangene Begründung war damit rechtzeitig. Der Einwand des Anbieters, die Frist sei versäumt worden, überzeugte den Senat entsprechend nicht.

Das SchKG ist das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und steuerte hier, wann die Unterbrechung endete. Erst mit erfolglosem Ablauf der Vorschussfrist lief die deutsche Berufungsbegründungsfrist wieder. Für Sie folgt daraus: Liegt ein ausländisches Insolvenzereignis vor, entscheidet oft das ausländische Recht mit darüber, ab wann Ihre Frist erneut tickt.

Auch den Wechsel zur neuen Klägerin bewertete der Senat als wirksam und sachdienlich. Nur auf diesem Weg ließ sich der bisherige Prozessstoff verwerten und über den ursprünglichen Anspruch des Spielers entscheiden – ohne den Wechsel wäre die Klage der vorherigen Klägerin unzulässig geworden, weil diese erklärt hatte, kein eigenes Recht mehr zu behaupten und nicht mehr einziehungsberechtigt zu sein. Der Einwand, der Parteiwechsel sei mangels Zustimmung der Gegenseite unzulässig, griff nicht, weil allein die Sachdienlichkeit entscheidet. Ein zuvor gestellter Antrag auf bloße Rubrumsberichtigung war bereits durch Beschluss vom 15.07.2025 zurückgewiesen worden; nach Zustimmung der vorherigen Klägerin nahm der Senat schließlich einen wirksamen Klägerwechsel an. Die Anpassung des Zahlungsantrags stellte dabei eine zulässige Klageänderung nach §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO dar.

Eine Rubrumsberichtigung korrigiert nur die Bezeichnung der Partei im Aktenkopf, ohne die Partei wirklich auszutauschen. Ein Klägerwechsel ersetzt dagegen die bisherige Klägerin durch eine neue. Für Ihren Anspruch zählt: Ohne wirksamen Wechsel wäre niemand mehr befugt gewesen, die Spielverluste weiterzuverfolgen.

Wirkt die Globalzession bei Rückforderung von Spielverlusten?

Für die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen sind vor allem §§ 134, 138, 398 BGB, das Rechtsdienstleistungsgesetz, § 32 KWG sowie Art. 2, Art. 3 und Art. 14 Rom-I-VO maßgeblich. Spätere Verfügungen über bereits wirksam abgetretene Forderungen sind nach dem Prioritätsprinzip der §§ 398 ff. BGB grundsätzlich wirkungslos. Bei Sicherungsglobalzessionen kommt es für die Frage einer Übersicherung nicht auf den Nennwert der abgetretenen Forderungen an, sondern auf den voraussichtlichen Verwertungserlös unter Berücksichtigung von Einwendungen, Leistungsunfähigkeit und Insolvenzrisiko.

Eine Globalzession tritt viele gegenwärtige und künftige Forderungen auf einmal ab, oft zur Sicherung eines Kredits. Aktivlegitimation bedeutet: Die Klägerin muss Inhaberin der Forderung sein, die sie einklagt. Das Prioritätsprinzip besagt, dass die früher wirksam abgetretene Forderung späteren Abtretungen vorgeht. Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheiten die gesicherte Schuld deutlich übersteigt – gemessen am voraussichtlichen Verwertungserlös, nicht am Nennwert. Für Sie folgt daraus: Nur wer am Ende der Abtretungskette wirklich Gläubiger ist, kann die Verluste gerichtlich durchsetzen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin hing an der Wirksamkeit der gesamten Abtretungskette – vom Spieler über die vorherige Klägerin bis zur neuen Klägerin. Der Zeuge L. hatte seine Ansprüche mit Vertrag vom 29.11.2022 an die vorherige Klägerin abgetreten. Diese wiederum hatte die Forderung bereits zuvor durch eine Globalzession vom 15.09.2021 zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 5,1 Millionen Euro an die neue Klägerin übertragen. Damit machte die Klägerin ein eigenes Recht aus abgetretener Forderung geltend und war prozessführungsbefugt.

Welche Einwände gegen die Abtretungskette scheiterten

Der Anbieter bestritt zunächst, dass die Unterschrift auf der Abtretungserklärung tatsächlich vom Zeugen stamme. Nach dessen Vernehmung war der Senat jedoch von der Echtheit überzeugt. Auch der Einwand einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz scheiterte, weil eine endgültige Forderungsabtretung unter Übernahme aller Risiken und Kosten vereinbart worden war. Ein möglicher Verstoß gegen § 32 KWG hätte nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung ohnehin nicht zur Nichtigkeit geführt. Ebenso verwarf der Senat den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wegen eines angeblich geringen Kaufpreises: Der Zeuge ersparte sich durch den Verkauf den Aufwand und das Risiko einer eigenen Vollstreckung im Ausland, eine Knebelung lag darin nicht.

§ 134 BGB macht ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; das Rechtsdienstleistungsgesetz begrenzt erlaubnispflichtige Rechtsberatung. Eine endgültige Abtretung mit vollem Risikoübergang ist davon typischerweise nicht erfasst. § 138 BGB greift bei Sittenwidrigkeit, etwa einer krassen Knebelung – ein niedriger Kaufpreis allein reicht dafür selten. Für Sie heißt das: Angriffe auf die Abtretung scheitern oft, wenn Sie Risiko und Kosten wirklich abgegeben haben.

Die Sicherungsabtretung an die neue Klägerin war ebenfalls wirksam. Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvertrag enthielten eine wirksame Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nach Art. 3 und Art. 14 Rom-I-VO; der Anbieter hatte sich den Vortrag zur Aktivlegitimation im Verfahren später sogar ausdrücklich zu eigen gemacht. Der Einwand, die Globalzession sei zu unbestimmt, überzeugte nicht, weil der Vertrag die erfassten Forderungen in Ziffer 1.1 hinreichend definierte und Ziffer 5 die Übermittlung von Forderungsaufstellungen vorsah. Auch der Vorwurf einer sittenwidrigen Übersicherung anhand des Nennwerts der Sicherheiten scheiterte – maßgeblich ist der Verwertungserlös, zu dessen tatsächlicher Werthaltigkeit der Anbieter nichts Konkretes vortrug. Eine spätere Globalzession zugunsten einer dritten Gesellschaft vom 27.10.2021 sowie ein Abänderungsvertrag vom 22.03.2022 änderten daran nichts: Nach dem Prioritätsprinzip blieb die frühere Abtretung an die neue Klägerin maßgeblich, weil diese an dem späteren Vertrag nicht beteiligt war.

Die Rom-I-Verordnung regelt, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Verträge anzuwenden ist; eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ist darunter möglich. Weil die frühere Globalzession Vorrang hatte, blieben spätere Abtretungen an Dritte wirkungslos. Für Ihre Klageprüfung zählt: Stimmt die früheste wirksame Abtretung, trägt die Aktivlegitimation der letzten Klägerin.

Warum haftete der maltesische Anbieter für Spielverluste?

Welches Recht anzuwenden ist, regelt Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO: Ein Verbrauchervertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Der geltend gemachte Anspruch stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 beziehungsweise 2021. Eine Norm ist Schutzgesetz in diesem Sinne, wenn sie zumindest auch den Schutz einzelner Personen oder bestimmter Personenkreise vor der Verletzung eines Rechtsguts bezweckt. Bis zum 30.06.2021 verbot § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 das Veranstalten von Glücksspielen im Internet vollständig, ab dem 01.07.2021 wurde es unter Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 gestellt.

Die Rom-II-Verordnung bestimmt das anwendbare Recht bei außervertraglichen Schadensansprüchen. Ein Verbrauchervertrag unterliegt dem Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die zumindest auch einzelne Personen vor Schaden bewahren soll. Für Sie bedeutet das: Fehlt die deutsche Erlaubnis, kann der Verstoß Schadensersatz aus Delikt auslösen.

Auf dieser Grundlage prüfte der Senat, ob die Rückforderung der Spielverluste als deliktischer Schadensersatz durchgreift. Deutsches Recht war anwendbar: Der Zeuge L. handelte als Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, und der Anbieter richtete sein Angebot – unter anderem durch die deutschsprachige Gestaltung – auf Deutschland aus. Die §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 wertete der Senat als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil sie neben Allgemeininteressen auch den Schutz einzelner Spieler vor Spielsucht und betrügerischen Machenschaften bezwecken.

Warum der Anbieter schuldhaft handelte

Der Anbieter verfügte nach den Feststellungen des Senats über keine Erlaubnis der für Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörde, ermöglichte dem Spieler aber trotzdem die Teilnahme an Online-Poker, das als Glücksspiel einzuordnen war. Das Verbot bis zum 30.06.2021 war mit Art. 56 AEUV vereinbar; die spätere Marktöffnung durch den GlüStV 2021 änderte an dieser Bewertung nichts. Rechtswidrigkeit und Verschulden bejahte der Senat ebenfalls: Der Anbieter handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, jedenfalls fahrlässig. Die Annahme, eine maltesische Lizenz reiche aus, wäre ein vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen – zumal der Europäische Gerichtshof bereits 2009 und 2010 entsprechende Grundsätze aufgestellt hatte, wonach keine Pflicht zur Anerkennung ausländischer Glücksspiellizenzen besteht (EuGH, 08.09.2010, C-316/07). Auch der Verweis auf einen Umlaufbeschluss der Länder-Staatskanzleien vom 08.09.2020 und gemeinsame Leitlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden vom 30.09.2020 half dem Anbieter nicht: Diese Dokumente regelten lediglich die Priorisierung des Verwaltungsvollzugs, ohne unerlaubte Angebote zu legalisieren.

Bedingter Vorsatz heißt: Der Anbieter hielt den Rechtsverstoß für möglich und nahm ihn in Kauf. Fahrlässigkeit genügt daneben bereits, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn jemand irrig glaubt, sein Verhalten sei erlaubt; vermeidbar war er hier wegen der seit Langem bekannten Rechtslage. Art. 56 AEUV schützt die Dienstleistungsfreiheit in der EU, erlaubt den Mitgliedstaaten bei Glücksspiel aber enge Beschränkungen. Für Ihren Fall folgt: Eine nur maltesische Lizenz schließt deutsches Verschulden nicht aus.

Der Schaden bestand in der Höhe der Spielverluste zwischen dem 17.04.2019 und dem 28.10.2021. Ohne das rechtswidrige Angebot hätte der Spieler die Einsätze nicht gezahlt – auf eine „freiwillige Vermögenshingabe“ konnte sich der Anbieter deshalb nicht berufen. Der Senat sprach der Klägerin 8.440,14 Euro nebst Zinsen seit dem 22.03.2023 zu. Den Einwand, die Forderung sei wegen der Verwendung von US-Dollar-Beträgen in den vorgelegten Kontoübersichten nicht schlüssig dargelegt, obwohl die Einzahlungen in Euro erfolgt seien, verwarf der Senat: Das Spielerkonto wurde unstreitig in US-Dollar geführt, und die Klägerin hatte die Euro-Beträge anhand der tagesaktuellen Wechselkurse nachvollziehbar berechnet, ohne dass der Anbieter dem erheblich entgegentrat.

Rückforderung von Spielverlusten auch bei Auslandsspielen?

§ 3 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 knüpfen den Ort des Veranstaltens oder Vermittelns daran, wo dem Spieler die Teilnahme eröffnet wird. Das Veranstalten umfasst dabei das organisatorische Rahmengefüge – Registrierung, Spielkonto, Kundendaten und Zahlungsmethoden –, während das einzelne Einzahlen oder Spielen bereits zur Durchführung gehört. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip begrenzt nach Auffassung des Senats nur die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt, nicht aber die Rechtsanwendung durch ein zuständiges Gericht; den kollisionsrechtlichen Anwendungsbereich bestimmt das internationale Privatrecht, etwa über Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO.

Das Territorialitätsprinzip begrenzt, wo ein Staat hoheitlich eingreifen darf – etwa mit Verboten oder Zwang. Es hindert ein zuständiges deutsches Gericht aber nicht, deutsches Zivilrecht auf den Streit anzuwenden. Das internationale Privatrecht steuert nur, welches Recht gilt, nicht ob das Gericht entscheiden darf. Für Sie heißt das: Sitzt der Anbieter im Ausland, können deutsche Glücksspielverbote zivilrechtlich trotzdem greifen.

Der Anbieter stützte sich stark darauf, dass einzelne Spielteilnahmen des Zeugen möglicherweise aus dem Ausland erfolgt seien und deshalb nicht unter die deutschen Verbote fallen könnten. Der Senat unterschied hier präzise zwischen dem Veranstalten eines Glücksspiels und seiner konkreten Durchführung: Da § 3 Abs. 4 GlüStV an das Veranstalten und Vermitteln anknüpft, war die Teilnahmeeröffnung bereits mit der Schaffung des organisatorischen Rahmens am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers in Deutschland anzunehmen – unabhängig davon, von wo aus einzelne Spiele tatsächlich gespielt wurden.

Letzteres ist zu bejahen, da der Begriff des „Veranstaltens“ neben der konkreten Spielteilnahme auch die Entgegennahme von Zahlungen und deren Platzierung auf ein Spiel sowie auch die zeitlich vorgelagerten Vorgänge der erstmaligen Registrierung einschließlich der Erfassung von Name, Kontaktdaten einschließlich Anschrift, der Erfassung und Vergabe von Zugangsdaten, der Erfassung von Zahlungsmethoden, der Einrichtung eines Spielkontos und des Austauschs von Willenserklärungen zum Abschluss eines Rahmenvertrages erfasst. – so das Oberlandesgericht Köln

Veranstalten meint den organisatorischen Rahmen: Registrierung, Spielkonto, Zahlungswege und Kundendaten. Die konkrete Spielrunde von unterwegs gehört zur Durchführung und ändert an der Anknüpfung nichts. Für Sie relevant: Einzelne Spiele aus dem Ausland schließen den Anspruch nach dieser Sicht nicht aus, solange Ihnen die Teilnahme von Deutschland aus eröffnet wurde.

Warum der Senat von der herrschenden Rechtsprechung abwich

Der Anbieter verwies auf eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen, die eine Anwendung der §§ 134, 823 Abs. 2 BGB und § 4 GlüStV auf Auslandsspiele ablehnen – darunter Beschlüsse des OLG Dresden (06.02.2026, 14 U 952/25), des OLG München (28.10.2025, 37 U 2541/25 e), des OLG Frankfurt (02.04.2025, 14 U 151/24), des OLG Bamberg (20.10.2025, 12 U 49/25 e), des OLG Celle (10.12.2025, 4 U 144/25), des OLG Stuttgart (28.04.2025, 5 U 201/24), ein Urteil des OLG Jena (12.01.2026, 3 U 135/25) und einen Beschluss des OLG Hamm (23.09.2024, 21 U 69/24). Der Senat folgte dieser Linie nicht: Die von der Gegenmeinung herangezogenen Überschriften des Glücksspielstaatsvertrags sowie einzelne Regelungen zum Anwendungsbereich regelten die zivilrechtliche Frage nicht abschließend. Maßgeblich blieb für den Senat die ausdrückliche Regelung des § 3 Abs. 4 GlüStV und der planerisch-organisatorische Begriff des Veranstaltens.

Die vom Senat befürwortete Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 vermeidet schließlich und vor allem Rechtsschutzlücken, die ausgehend von den Regelungszwecken des GlüStV 2012/2021 sowie des höherrangigen Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO nicht logisch und nicht plausibel wären. – so das Oberlandesgericht Köln

Mehrere andere Oberlandesgerichte lehnen eine Rückforderung ab, wenn einzelne Spiele im Ausland stattfanden. Das OLG Köln stellt stattdessen auf den organisatorischen Rahmen am Wohnsitz ab und weicht damit von dieser Linie ab. Für Sie folgt daraus: Je nach Gerichtsort kann die Bewertung von Auslandsspielrunden unterschiedlich ausfallen; die Revision kann die Frage noch klären.

Auch die Einwände, die Anwendung deutscher Glücksspielverbote auf Auslandssachverhalte verletze die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG oder das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip, wies der Senat zurück. Die zivilrechtliche Bewertung nach §§ 134, 823 Abs. 2 BGB sei von der Frage zu trennen, ob eine deutsche Behörde außerhalb ihres Hoheitsgebiets einschreiten dürfe. Ein ausreichender Inlandsbezug lag hier im gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers, seiner Registrierung mit deutscher Anschrift, der deutschsprachigen Website und der auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit des Anbieters begründet.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Anknüpfungspunkt war nicht der Ort jeder einzelnen Spielrunde. Der Senat stellte darauf ab, ob der Anbieter dem Spieler die Teilnahme in Deutschland organisatorisch eröffnet hatte. Ähnlich liegt Ihr Fall nach dieser Entscheidung vor allem bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, deutscher Anschrift bei der Registrierung und einem erkennbar auf Deutschland ausgerichteten Angebot. Einzelne Spiele aus dem Ausland schließen den Anspruch nach dieser Auffassung nicht zwingend aus.

Wann verjährt die Rückforderung ohne deutsche Glücksspiellizenz?

§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt eine Rückforderung nur bei wirksamen Spiel- oder Wettverträgen aus. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB kann einer Rückforderung zwar entgegenstehen, doch eine allgemeine Kenntnis des Inhalts von § 4 GlüStV ist bei juristischen Laien nicht ohne Weiteres zu unterstellen. Die Verjährung richtet sich nach der dreijährigen Frist des § 195 BGB, deren Beginn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen knüpft – für einen früheren Kenntniszeitpunkt trägt der Anbieter die Darlegungs- und Beweislast.

§ 762 BGB sperrt die Rückforderung nur bei einem wirksamen Spiel- oder Wettvertrag. Ist der Vertrag wegen eines gesetzlichen Verbots unwirksam, greift diese Sperre nicht. Treu und Glauben nach § 242 BGB kann eine Rückforderung nur ausnahmsweise hindern, etwa bei klarer früher Kenntnis der Rechtslage. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie die anspruchsbegründenden Tatsachen kannten. Für Sie zählt: Liegt die Kenntnis erst spät, stärkt das Ihre Position gegen Verjährungs- und Treuwidrigkeitseinwände.

Zum Schluss prüfte das Oberlandesgericht Köln die verbleibenden Einreden des Anbieters gegen die Rückforderung. Der Einwand, § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB schließe die Rückforderung aus, scheiterte, weil die Spielverträge wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam waren – der Ausschluss setzt aber einen wirksamen Vertrag voraus. Auch der Vorwurf, die Rückforderung sei treuwidrig, weil sich der Spieler an einem verbotenen Glücksspiel beteiligt habe, überzeugte nicht: Der Zeuge hatte glaubhaft angegeben, erst 2022 – etwa einen Monat vor Abschluss der Abtretungsvereinbarung – von der fehlenden nordrhein-westfälischen Lizenz erfahren zu haben. Konkrete Tatsachen für eine frühere Kenntnis oder ein leichtfertiges Verschließen legte der Anbieter nicht vor. Zudem konnte sich der Anbieter wegen seines eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Zahlungen berufen.

Die Verjährungseinrede blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die dreijährige Frist begann erst Ende 2022, weil der Zeuge erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Fehlen der nordrhein-westfälischen Lizenz erlangte. Der bloße Hinweis auf eine maltesische Lizenz auf der Website des Anbieters reichte nicht aus, um eine frühere Kenntnis zu belegen, weil daraus nur über eine rechtliche Bewertung auf das Fehlen der deutschen Erlaubnis zu schließen gewesen wäre. Den Antrag, das Verfahren wegen unionsrechtlicher Vorlageverfahren (C-898/24, C-530/24) auszusetzen, lehnte der Senat ab: Das ebenfalls angeführte Verfahren C-440/23 war bereits durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.04.2026 abgeschlossen, die übrigen Vorlagefragen betrafen Konstellationen ohne Bezug zum vorliegenden Fall.

Wenn Sie Verluste zurückfordern wollen, halten Sie fest, wann Sie erstmals von der fehlenden deutschen Erlaubnis erfahren haben. Sichern Sie dafür Unterlagen, etwa Nachrichten oder Vertragsunterlagen. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss dieses Kenntnisjahres und endet drei Jahre später. Bei Kenntnis im Jahr 2022 wäre ein Anspruch daher grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjährt, sofern die Frist nicht rechtzeitig gehemmt wurde.

Am Ende trägt der Anbieter die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen; die vorherige Klägerin muss lediglich ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen – auch mit Blick auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23). Für Betroffene mit ähnlichen Verlusten aus nicht lizenzierten Online-Glücksspielen kann die Kölner Entscheidung als Orientierung dienen, ersetzt aber keine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf die abweichende Linie anderer Oberlandesgerichte.

Was das OLG-Köln-Urteil zu Online-Glücksspielverlusten für Ihre Rückforderung bedeutet

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Köln. Es bindet andere Gerichte nicht, und die zugelassene Revision kann die Rechtslage noch verändern. Die Entscheidung ist dennoch auf ähnliche Fälle übertragbar, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und das Angebot auf Deutschland ausgerichtet war. Bei Spielteilnahmen aus dem Ausland vertreten mehrere Oberlandesgerichte eine abweichende Auffassung.

Prüfen Sie daher Ihre Spielzeiträume, Ihre Registrierung und den Bezug des Angebots zu Deutschland. Sichern Sie Einzahlungsnachweise, Kontoauszüge und Unterlagen zur Kommunikation mit dem Anbieter. Halten Sie außerdem den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis von einer fehlenden deutschen Erlaubnis fest, damit Sie eine mögliche Verjährung beurteilen können.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Köln verschiebt bei Rückforderungen von Online-Glücksspielverlusten den Prüfpunkt auf die Einrichtung des Spielzugangs in Deutschland. Entscheidend wird sein, ob sich der organisatorische Bezug zeitlich belegen lässt: Wann wurden Konto, Zahlungsweg und Zugang für einen deutschen Aufenthaltsort eingerichtet? Eine Reise während der Spielzeit wird damit nicht ohne Weiteres zum Gegenargument, ein späterer Wohnsitzwechsel kann die Zuordnung aber erschweren.

Wir halten diese Argumentation für konsequent, weil sie an den vom Anbieter geschaffenen Rahmen anknüpft. Offen blieb, ob derselbe Maßstab trägt, wenn Konto und Registrierung vollständig im Ausland angelegt wurden und der Spieler erst später nach Deutschland zog. Betroffene sollten deshalb gerade die ersten Registrierungsunterlagen samt damals verwendeter Anschrift sichern.


CTA bereits vorhanden

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Spielverluste gegen ein maltesisches Online-Casino vor deutschen Gerichten einklagen?

JA – deutsche Gerichte können für einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen ein maltesisches Online-Casino zuständig sein, wenn Sie gewöhnlich in Deutschland lebten und das Angebot auf Deutschland ausgerichtet war. Der Sitz des Anbieters in Malta schließt eine Klage in Deutschland daher nicht aus.

Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist bei unerlaubten Handlungen neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort zuständigkeitsbegründend. Erfolgsort ist der Ort, an dem Ihr Vermögen durch die Spielverluste konkret gemindert wurde. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland liegt dieser Ort regelmäßig dort, sofern Sie das Angebot bestimmungsgemäß von Deutschland aus nutzen konnten. Die deutsche Zuständigkeit betrifft dabei den deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz. Eine rein bereicherungsrechtliche Rückforderung nach § 812 BGB kann dagegen dem Erfüllungsort am Sitz des Anbieters in Malta zugeordnet werden. Entscheidend ist deshalb, wie Sie den Anspruch rechtlich begründen und welche Tatsachen Sie belegen können.

Die Rechtsauffassung ist nicht abschließend geklärt, weil mehrere Oberlandesgerichte Auslandsspielrunden unterschiedlich bewerten und eine Revision zugelassen wurde. Sichern Sie deshalb Nachweise zu Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, zur Ausrichtung der Website auf Deutschland und zu sämtlichen Spielverlusten.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich Verluste zurückfordern, wenn ich einzelne Spielrunden aus dem Ausland gespielt habe?

JA, einzelne Spielrunden aus dem Ausland schließen eine Rückforderung nach der Argumentation des OLG Köln nicht zwingend aus. Maßgeblich kann sein, ob Ihnen der Anbieter die Teilnahme organisatorisch von Deutschland aus eröffnet hatte.

§ 3 Abs. 4 GlüStV knüpft den Veranstaltungsort nicht nur an den Standort der einzelnen Spielrunde. Zum Veranstalten gehört auch der organisatorische Rahmen, durch den Ihnen die Teilnahme ermöglicht wird. Dazu zählen insbesondere Registrierung, Spielkonto, Kundendaten, Anschrift und hinterlegte Zahlungsmethoden. Wurde dieser Rahmen während Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland geschaffen, kann der Veranstaltungsort dort liegen. Die konkrete Spielrunde von unterwegs wird dann als Durchführung eingeordnet und beseitigt den Deutschlandbezug nicht ohne Weiteres. Für Ihre Prüfung kommt es deshalb auf die tatsächlichen Abläufe bei Registrierung und Kontoführung an.

Die Kölner Auffassung ist nicht höchstrichterlich abschließend geklärt und bindet andere Gerichte nicht. Mehrere Oberlandesgerichte vertreten eine abweichende Sicht, insbesondere bei einem überwiegend ausländischen Aufenthalt oder schwachem Deutschlandbezug. Sichern Sie deshalb eine Zeitleiste mit Wohnorten, Reisen, Registrierung, Spielkonto, Einzahlungen und Spielzeiträumen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Reicht eine maltesische Glücksspiellizenz allein aus, um deutsche Rückzahlungspflichten auszuschließen?

Nein, eine maltesische Glücksspiellizenz reicht allein nicht aus, um eine deutsche Rückzahlungspflicht auszuschließen. Nach der Kölner Entscheidung ersetzt sie keine deutsche Erlaubnis und schließt einen deliktischen Schadensersatzanspruch nicht automatisch aus.

Für ein auf Deutschland ausgerichtetes Online-Angebot kann § 4 GlüStV eine deutsche Erlaubnis verlangen, obwohl der Anbieter in Malta lizenziert ist. Eine Pflicht deutscher Behörden zur Anerkennung ausländischer Glücksspiellizenzen besteht im Glücksspielrecht nicht ohne Weiteres. Der Verstoß gegen ein solches Erlaubniserfordernis kann § 823 Abs. 2 BGB verletzen, wenn die Vorschrift auch Spieler schützen soll. Dann kommt Schadensersatz in Höhe der nachweisbaren Spielverluste in Betracht, sofern weitere Voraussetzungen wie Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität erfüllt sind. Eine maltesische Lizenz beseitigt diesen möglichen Anspruch daher nicht allein.

Entscheidend bleiben die konkrete Lizenzlage, der betroffene Spielzeitraum, die Ausrichtung des Angebots auf Deutschland und die Teilnahmeeröffnung für Sie. Das Urteil des OLG Köln bindet andere Gerichte nicht; sichern Sie deshalb Lizenzangaben, deutsche Teilnahmebedingungen und Erlaubnisnachweise für jeden relevanten Zeitraum.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Unterlagen brauche ich, um meine Spielverluste schlüssig vor Gericht nachzuweisen?

Sie brauchen vor allem Spielkontoauszüge, Zahlungsbelege, Spielhistorien, Wohnsitznachweise und Unterlagen zum fehlenden deutschen Lizenzstatus. Ihre Dokumentation muss Verlusthöhe, Deutschlandbezug, Rechtsverstoß und gegebenenfalls Ihre Anspruchsinhaberschaft nachvollziehbar belegen. Laden Sie deshalb jetzt die vollständige Spielhistorie und sämtliche Kontoauszüge herunter.

Spielkontoübersichten und Zahlungsnachweise sollten für den gesamten Streitzeitraum jede Einzahlung, Auszahlung und Spieltransaktion erkennen lassen. Erstellen Sie daraus eine Berechnung des Nettoverlusts, die Datum, Betrag, Währung und verwendeten Wechselkurs ausweist. Bei US-Dollar oder anderen Fremdwährungen müssen Sie die Umrechnung in Euro anhand nachvollziehbarer Tageskurse dokumentieren. Ein pauschal geforderter Gesamtbetrag ohne Rechenweg kann die schlüssige Darlegung des Schadens erschweren. Ergänzen Sie die Unterlagen durch Ihre deutsche Anschrift, Meldedaten und Registrierungsangaben beim Anbieter. Sichern Sie außerdem deutschsprachige Websiteinhalte, Werbeanzeigen und Anbieterkommunikation zur Ausrichtung auf Deutschland.

Für den Lizenzverstoß kommen Auskünfte der zuständigen deutschen Glücksspielbehörde, behördliche Veröffentlichungen und die Kommunikation des Anbieters zur Erlaubnislage in Betracht. Wenn Sie die Forderung abgetreten haben, benötigen Sie sämtliche Verträge lückenlos vom ursprünglichen Spieler bis zur derzeit klagenden Person. Diese Unterlagen belegen die Aktivlegitimation, also die Berechtigung, den Anspruch selbst einzuklagen. Bewahren Sie auch Nachweise über den Zeitpunkt auf, an dem Sie vom fehlenden deutschen Lizenzstatus erfuhren, weil dieser für die Verjährung bedeutsam sein kann.


Zurück zur FAQ Übersicht

Ab wann läuft die Verjährungsfrist, wenn ich erst spät von der fehlenden Lizenz erfuhr?

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie die anspruchsbegründenden Tatsachen kannten. Bei Kenntnis im Jahr 2022 lief die Frist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025. Maßgeblich sind § 195 BGB und § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht allein der Zeitpunkt Ihrer Spielverluste.

Ihre Kenntnis muss sich insbesondere auf die Verluste und das Fehlen der erforderlichen deutschen Erlaubnis beziehen. Die Kenntnis einer maltesischen Lizenz beweist für sich genommen noch nicht, dass Ihnen deren fehlende Wirkung in Deutschland bekannt war. Behauptet der Anbieter eine frühere Kenntnis, muss er dafür konkrete Tatsachen darlegen und beweisen. Verhandlungen, eine Klage oder andere gesetzliche Gründe können die Verjährung hemmen und das Fristende verschieben. Notieren Sie deshalb das genaue Datum Ihrer ersten Kenntnis und sichern Sie den dazugehörigen Beleg.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gilt die Kölner Argumentation, wenn ich erst nach der Registrierung nach Deutschland gezogen bin?

ES KOMMT DARAUF AN: Ein späterer Zuzug nach Deutschland genügt für frühere Spielverluste nicht ohne Weiteres; für Verluste danach kann die Kölner Argumentation eher greifen. Entscheidend sind Ihr gewöhnlicher Aufenthalt und die organisatorische Teilnahmeeröffnung im jeweiligen Spielzeitraum.

Nach der Kölner Auslegung bestimmt § 3 Abs. 4 GlüStV den Veranstaltungsort danach, wo der Anbieter Ihnen die Teilnahme organisatorisch eröffnet. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Spielkonto, hinterlegte Anschrift, Zugangsdaten und Zahlungsmethoden. Für Verluste vor Ihrem Zuzug fehlt regelmäßig der Deutschlandbezug, der beim Schadenseintritt und bei der Teilnahmeeröffnung maßgeblich war. Ein späterer deutscher Wohnsitz überträgt diesen Bezug daher nicht rückwirkend auf frühere Spielzeiträume. Ordnen Sie Einzahlungen und Verluste deshalb jeweils Ihrem Aufenthaltsort zum damaligen Zeitpunkt zu.

Für spätere Verluste sprechen zusätzliche Umstände, wenn der Anbieter Ihre deutsche Anschrift übernahm, das Konto für Ihren Aufenthalt nutzbar blieb und sein Angebot auf Deutschland ausgerichtet war. Eine deutsche Meldebescheinigung allein reicht dafür nicht zwingend, wenn die Teilnahme organisatorisch weiterhin ausschließlich im Ausland eröffnet wurde. Außerdem ist die Kölner Entscheidung nicht bindend; andere Oberlandesgerichte beurteilen Auslandssachverhalte teilweise anders. Sichern Sie deshalb Zuzugsdatum, Meldeunterlagen, Kontoänderungen, Spielzeiträume und die Kommunikation mit dem Anbieter.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Köln – Az.: 19 U 9/25 – Urteil vom 10.07.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Wir helfen Ihnen

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unserer Ersteinschätzung und erhalten Sie eine Einordnung Ihrer Situation und eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben

Rückforderung von Spielverlusten: Deutsche Gerichte trotz Malta-Anbieter zuständig

8.440 Euro verzockt, der Anbieter sitzt in Malta. Und jetzt? Dass ein Teil der Einsätze vom Ausland aus getätigt wurde, muss nicht das letzte Wort sein – denn für die Rückforderung könnten trotzdem deutsche Richter zuständig bleiben.
Mann sitzt an Holztisch im Wohnzimmer und spielt auf Laptop Online-Poker mit erkennbarem maltesischen Lizenzhinweis.
Das OLG Köln bestätigt die deutsche Zuständigkeit für Rückforderungen bei nicht lizenzierten Onlineglücksspielen trotz ausländischer Erlaubnis. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 U 9/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 10.07.2026 stellte das Oberlandesgericht Köln (19 U 9/25) klar: Ein Anbieter von Online-Glücksspielen muss Verluste eines Spielers ersetzen, wenn er ohne deutsche Erlaubnis auf Spieler in Deutschland zielt. Das gilt auch für Spiele aus dem Ausland, wenn der Anbieter die Teilnahme bereits in Deutschland eröffnet.


  • Spielerschutz: Die Verbote schützen Spieler vor Spielsucht und betrügerischen Angeboten.
  • Ausländische Lizenz: Eine maltesische Lizenz ersetzt keine Erlaubnis für Angebote in Nordrhein-Westfalen.
  • Rückzahlung bleibt möglich: Die Verträge gelten wegen des Verbots nicht; Spieler können Verluste zurückfordern.
  • Deutscher Wohnort: Deutsche Gerichte dürfen den Fall prüfen, wenn der Spieler dort lebt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 10.07.2026
  • Aktenzeichen: 19 U 9/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Glücksspielrecht, Zivilrecht, grenzüberschreitende Rechtsfragen
  • Streitwert: 8.440,14 €
  • Relevant für: Spieler, Online-Glücksspielanbieter

Warum durfte Köln gegen Malta verhandeln?

Hat der beklagte Anbieter seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, gilt für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit die Brüssel-Ia-Verordnung. Dass die klagende Partei ihren Sitz außerhalb der EU hat, ändert daran nichts, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 LugÜ ergibt. Für deliktische Ansprüche kommt es nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO auf den Ort des schädigenden Ereignisses an – und der liegt nach dem sogenannten Ubiquitätsprinzip sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort. Bei Angeboten im Internet ist Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 ff., Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist dagegen an die Person des Verbrauchers gebunden und geht durch eine Abtretung nicht auf eine juristische Person über. Auch für Dienstleistungen wie Glücksspiele im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel-Ia-VO liegt der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung grundsätzlich am Sitz des Anbieters.

Die Brüssel-Ia-Verordnung legt EU-weit fest, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zuständig ist. Deliktische Ansprüche entstehen aus einer unerlaubten Handlung, nicht aus einem Vertrag – etwa weil ein gesetzliches Verbot verletzt wurde. Das Ubiquitätsprinzip bedeutet konkret: Maßgeblich ist der Ort der Handlung und der Ort, an dem der Schaden eintritt. Der Verbrauchergerichtsstand erlaubt Ihnen als Verbraucher die Klage am eigenen Wohnsitz; nach einer Abtretung an eine Firma entfällt dieser Vorteil. Für Sie folgt daraus: Bei deliktischen Ansprüchen kann ein deutsches Gericht zuständig sein, auch wenn der Anbieter in Malta sitzt.

Ob deutsche Gerichte die Rückforderung von Spielverlusten gegen den maltesischen Anbieter überhaupt verhandeln durften, stand im Zentrum der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln. Ein Spieler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hatte zwischen dem 17.04.2019 und dem 28.10.2021 auf der Website eines in Malta ansässigen Glücksspielanbieters Geld verloren. Das Landgericht Aachen hatte die Klage unter dem Aktenzeichen 13 O 58/23 mit Urteil vom 15.01.2025 als unzulässig abgewiesen, weil es die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneinte. Das Oberlandesgericht Köln sah das unter dem Aktenzeichen 19 U 9/25 anders und bejahte die internationale Zuständigkeit für den deliktischen Anspruch.

Warum der Erfolgsort in Deutschland lag

Für den auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 GlüStV 2012 beziehungsweise 2021 gestützten Anspruch griff Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Der Spieler hatte im Wesentlichen von seinem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen aus an dem Angebot teilgenommen, das der Senat als auf Deutschland ausgerichtet einordnete. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.01.2026 (C-77/24) gilt der Schaden bei Verlusten aus Online-Glücksspielen als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zusätzlich bestimmen § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 den Ort des Veranstaltens dort, wo dem Spieler die Teilnahme eröffnet wird – und das war hier Deutschland.

Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des sogenannten Ubiquitätsprinzips liegt sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch an demjenigen des ursächlichen Handelns oder Unterlassens (Handlungsort) (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23; Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37; Senat a.a.O. Rn. 33; Thode in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 82; Schaper WM 2022, 1917, 1921, 1922). – so das Oberlandesgericht Köln

Erfolgsort meint den Ort, an dem Ihr Vermögen tatsächlich gemindert wurde – hier Ihr Wohnsitz in Deutschland. Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist die länderübergreifende Regelung zu Erlaubnis und Verbot von Glücksspielen. § 823 Abs. 2 BGB gibt Schadensersatz, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird, das auch Sie als Einzelperson schützen soll. Für Ihre Bewertung zählt: Wohnsitz und ausgerichtetes Online-Angebot können die Zuständigkeit deutscher Gerichte tragen.

Der Anbieter hatte argumentiert, der Handlungsort liege in Malta, weil dort die wesentlichen Handlungen zur Erbringung der Online-Dienstleistung vorgenommen würden. Der Senat verwarf dieses Argument: Neben dem Handlungsort bleibe der Erfolgsort maßgeblich, und das Angebot sei bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen worden. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB dagegen bestand keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der vertragscharakteristische Erfüllungsort lag am Sitz des Anbieters in Malta; der Standort eines Servers spielte dabei keine Rolle. Das Argument, Einzahlungen von der deutschen Wohnung aus begründeten den Vertragsgerichtsstand auch für Leistungskondiktion, verwarf der Senat ebenso wie den Einwand, der Verbrauchergerichtsstand bleibe trotz der Abtretung erhalten – schließlich führte eine Aktiengesellschaft als Zessionarin die Klage, nicht der ursprüngliche Verbraucher. Auch der Verweis darauf, eine Abtretung an eine Gesellschaft stehe der Zuständigkeit entgegen, überzeugte den Senat nicht; er verwies dazu auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2013 (C-147/12), wonach eine Abtretung den für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalt nicht verändert.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche verlangen die Rückgabe einer Zahlung, die ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt ist. Die Leistungskondiktion ist genau dieser Rückforderungsanspruch. Eine Zessionarin ist die neue Gläubigerin, an die die Forderung abgetreten wurde. Für Sie entscheidend: Im konkreten Fall eröffnete nur der deliktische Weg deutsche Gerichte, nicht die bereicherungsrechtliche Rückforderung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für deliktische Ansprüche aus Verlusten bei Online-Glücksspielen liegt der Erfolgsort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO am gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers, wenn das Angebot dort bestimmungsgemäß abgerufen wird; deutsche Gerichte sind dann international zuständig, auch wenn der Anbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat sitzt.
  2. Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte des § 4 GlüStV 2012 und 2021 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; wer ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis Online-Glücksspiele veranstaltet, haftet auf Schadensersatz in Höhe der Spielverluste.
  3. Der Ort des Veranstaltens nach § 3 Abs. 4 GlüStV liegt dort, wo dem Spieler die Teilnahme organisatorisch eröffnet wird; einzelne Spielteilnahmen aus dem Ausland schließen den deliktischen Rückforderungsanspruch nicht aus, solange der organisatorische Rahmen am gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geschaffen wurde.

War die Berufung zur Rückforderung von Spielverlusten zulässig?

Die Berufungsbegründungsfrist richtet sich nach § 520 Abs. 2 ZPO. Wird das Verfahren durch ein ausländisches Insolvenzverfahren unterbrochen, gelten §§ 343, 352 InsO in Verbindung mit § 240 ZPO sowie die Fristwirkungen des § 249 Abs. 1 ZPO. Ein Wechsel der klagenden Partei in der Berufungsinstanz beurteilt sich nach §§ 263, 533 ZPO und hängt vor allem von der Sachdienlichkeit ab – eine Zustimmung der Gegenseite ist dafür grundsätzlich nicht nötig. § 265 Abs. 2 ZPO greift zudem nicht, wenn die Abtretung bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.

Wird über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, steht der Zivilprozess still; laufende Fristen laufen in dieser Zeit nicht weiter. Sachdienlichkeit heißt: Ein Wechsel der klagenden Partei ist zulässig, wenn er den Streit sinnvoll erledigt – eine Zustimmung der Gegenseite ist dafür nicht nötig. Rechtshängigkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Klage beim Gericht anhängig ist. Für Sie heißt das: Eine Insolvenz der Klägerin kann Begründungsfristen verschieben und muss bei der Fristprüfung mitgerechnet werden.

Bevor das Oberlandesgericht Köln in der Sache über die Rückforderung entschied, musste es klären, ob die Berufung überhaupt zulässig war und wer als klagende Partei auftreten durfte. Die ursprüngliche Berufung war form- und fristgerecht eingelegt worden; die Begründungsfrist hatte mit der Zustellung des Aachener Urteils am 17.01.2025 begonnen und war bis zum 17.04.2025 verlängert worden. Am 05.03.2025 wurde jedoch über das Vermögen der bisherigen Klägerin in der Schweiz das Konkursverfahren eröffnet, sodass das Verfahren unterbrochen wurde und die Frist zu laufen aufhörte.

Wie sich die Frist durch das Schweizer Konkursverfahren verschob

Nach schweizerischem Recht, konkret Art. 230 Abs. 2 SchKG, wurde die Einstellung des Konkursverfahrens erst nach erfolglosem Ablauf einer zwanzigtägigen Vorschussfrist wirksam. Die Einstellungsentscheidung vom 10.06.2025 wurde am 17.06.2025 veröffentlicht, die Vorschussfrist lief am 07.07.2025 erfolglos ab. Erst ab dem 08.07.2025 lief die Berufungsbegründungsfrist weiter – die am 02.09.2025 eingegangene Begründung war damit rechtzeitig. Der Einwand des Anbieters, die Frist sei versäumt worden, überzeugte den Senat entsprechend nicht.

Das SchKG ist das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und steuerte hier, wann die Unterbrechung endete. Erst mit erfolglosem Ablauf der Vorschussfrist lief die deutsche Berufungsbegründungsfrist wieder. Für Sie folgt daraus: Liegt ein ausländisches Insolvenzereignis vor, entscheidet oft das ausländische Recht mit darüber, ab wann Ihre Frist erneut tickt.

Auch den Wechsel zur neuen Klägerin bewertete der Senat als wirksam und sachdienlich. Nur auf diesem Weg ließ sich der bisherige Prozessstoff verwerten und über den ursprünglichen Anspruch des Spielers entscheiden – ohne den Wechsel wäre die Klage der vorherigen Klägerin unzulässig geworden, weil diese erklärt hatte, kein eigenes Recht mehr zu behaupten und nicht mehr einziehungsberechtigt zu sein. Der Einwand, der Parteiwechsel sei mangels Zustimmung der Gegenseite unzulässig, griff nicht, weil allein die Sachdienlichkeit entscheidet. Ein zuvor gestellter Antrag auf bloße Rubrumsberichtigung war bereits durch Beschluss vom 15.07.2025 zurückgewiesen worden; nach Zustimmung der vorherigen Klägerin nahm der Senat schließlich einen wirksamen Klägerwechsel an. Die Anpassung des Zahlungsantrags stellte dabei eine zulässige Klageänderung nach §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO dar.

Eine Rubrumsberichtigung korrigiert nur die Bezeichnung der Partei im Aktenkopf, ohne die Partei wirklich auszutauschen. Ein Klägerwechsel ersetzt dagegen die bisherige Klägerin durch eine neue. Für Ihren Anspruch zählt: Ohne wirksamen Wechsel wäre niemand mehr befugt gewesen, die Spielverluste weiterzuverfolgen.

Wirkt die Globalzession bei Rückforderung von Spielverlusten?

Für die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen sind vor allem §§ 134, 138, 398 BGB, das Rechtsdienstleistungsgesetz, § 32 KWG sowie Art. 2, Art. 3 und Art. 14 Rom-I-VO maßgeblich. Spätere Verfügungen über bereits wirksam abgetretene Forderungen sind nach dem Prioritätsprinzip der §§ 398 ff. BGB grundsätzlich wirkungslos. Bei Sicherungsglobalzessionen kommt es für die Frage einer Übersicherung nicht auf den Nennwert der abgetretenen Forderungen an, sondern auf den voraussichtlichen Verwertungserlös unter Berücksichtigung von Einwendungen, Leistungsunfähigkeit und Insolvenzrisiko.

Eine Globalzession tritt viele gegenwärtige und künftige Forderungen auf einmal ab, oft zur Sicherung eines Kredits. Aktivlegitimation bedeutet: Die Klägerin muss Inhaberin der Forderung sein, die sie einklagt. Das Prioritätsprinzip besagt, dass die früher wirksam abgetretene Forderung späteren Abtretungen vorgeht. Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheiten die gesicherte Schuld deutlich übersteigt – gemessen am voraussichtlichen Verwertungserlös, nicht am Nennwert. Für Sie folgt daraus: Nur wer am Ende der Abtretungskette wirklich Gläubiger ist, kann die Verluste gerichtlich durchsetzen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin hing an der Wirksamkeit der gesamten Abtretungskette – vom Spieler über die vorherige Klägerin bis zur neuen Klägerin. Der Zeuge L. hatte seine Ansprüche mit Vertrag vom 29.11.2022 an die vorherige Klägerin abgetreten. Diese wiederum hatte die Forderung bereits zuvor durch eine Globalzession vom 15.09.2021 zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 5,1 Millionen Euro an die neue Klägerin übertragen. Damit machte die Klägerin ein eigenes Recht aus abgetretener Forderung geltend und war prozessführungsbefugt.

Welche Einwände gegen die Abtretungskette scheiterten

Der Anbieter bestritt zunächst, dass die Unterschrift auf der Abtretungserklärung tatsächlich vom Zeugen stamme. Nach dessen Vernehmung war der Senat jedoch von der Echtheit überzeugt. Auch der Einwand einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz scheiterte, weil eine endgültige Forderungsabtretung unter Übernahme aller Risiken und Kosten vereinbart worden war. Ein möglicher Verstoß gegen § 32 KWG hätte nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung ohnehin nicht zur Nichtigkeit geführt. Ebenso verwarf der Senat den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wegen eines angeblich geringen Kaufpreises: Der Zeuge ersparte sich durch den Verkauf den Aufwand und das Risiko einer eigenen Vollstreckung im Ausland, eine Knebelung lag darin nicht.

§ 134 BGB macht ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; das Rechtsdienstleistungsgesetz begrenzt erlaubnispflichtige Rechtsberatung. Eine endgültige Abtretung mit vollem Risikoübergang ist davon typischerweise nicht erfasst. § 138 BGB greift bei Sittenwidrigkeit, etwa einer krassen Knebelung – ein niedriger Kaufpreis allein reicht dafür selten. Für Sie heißt das: Angriffe auf die Abtretung scheitern oft, wenn Sie Risiko und Kosten wirklich abgegeben haben.

Die Sicherungsabtretung an die neue Klägerin war ebenfalls wirksam. Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvertrag enthielten eine wirksame Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nach Art. 3 und Art. 14 Rom-I-VO; der Anbieter hatte sich den Vortrag zur Aktivlegitimation im Verfahren später sogar ausdrücklich zu eigen gemacht. Der Einwand, die Globalzession sei zu unbestimmt, überzeugte nicht, weil der Vertrag die erfassten Forderungen in Ziffer 1.1 hinreichend definierte und Ziffer 5 die Übermittlung von Forderungsaufstellungen vorsah. Auch der Vorwurf einer sittenwidrigen Übersicherung anhand des Nennwerts der Sicherheiten scheiterte – maßgeblich ist der Verwertungserlös, zu dessen tatsächlicher Werthaltigkeit der Anbieter nichts Konkretes vortrug. Eine spätere Globalzession zugunsten einer dritten Gesellschaft vom 27.10.2021 sowie ein Abänderungsvertrag vom 22.03.2022 änderten daran nichts: Nach dem Prioritätsprinzip blieb die frühere Abtretung an die neue Klägerin maßgeblich, weil diese an dem späteren Vertrag nicht beteiligt war.

Die Rom-I-Verordnung regelt, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Verträge anzuwenden ist; eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ist darunter möglich. Weil die frühere Globalzession Vorrang hatte, blieben spätere Abtretungen an Dritte wirkungslos. Für Ihre Klageprüfung zählt: Stimmt die früheste wirksame Abtretung, trägt die Aktivlegitimation der letzten Klägerin.

Warum haftete der maltesische Anbieter für Spielverluste?

Welches Recht anzuwenden ist, regelt Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO: Ein Verbrauchervertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Der geltend gemachte Anspruch stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 beziehungsweise 2021. Eine Norm ist Schutzgesetz in diesem Sinne, wenn sie zumindest auch den Schutz einzelner Personen oder bestimmter Personenkreise vor der Verletzung eines Rechtsguts bezweckt. Bis zum 30.06.2021 verbot § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 das Veranstalten von Glücksspielen im Internet vollständig, ab dem 01.07.2021 wurde es unter Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 gestellt.

Die Rom-II-Verordnung bestimmt das anwendbare Recht bei außervertraglichen Schadensansprüchen. Ein Verbrauchervertrag unterliegt dem Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die zumindest auch einzelne Personen vor Schaden bewahren soll. Für Sie bedeutet das: Fehlt die deutsche Erlaubnis, kann der Verstoß Schadensersatz aus Delikt auslösen.

Auf dieser Grundlage prüfte der Senat, ob die Rückforderung der Spielverluste als deliktischer Schadensersatz durchgreift. Deutsches Recht war anwendbar: Der Zeuge L. handelte als Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, und der Anbieter richtete sein Angebot – unter anderem durch die deutschsprachige Gestaltung – auf Deutschland aus. Die §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 wertete der Senat als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil sie neben Allgemeininteressen auch den Schutz einzelner Spieler vor Spielsucht und betrügerischen Machenschaften bezwecken.

Warum der Anbieter schuldhaft handelte

Der Anbieter verfügte nach den Feststellungen des Senats über keine Erlaubnis der für Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörde, ermöglichte dem Spieler aber trotzdem die Teilnahme an Online-Poker, das als Glücksspiel einzuordnen war. Das Verbot bis zum 30.06.2021 war mit Art. 56 AEUV vereinbar; die spätere Marktöffnung durch den GlüStV 2021 änderte an dieser Bewertung nichts. Rechtswidrigkeit und Verschulden bejahte der Senat ebenfalls: Der Anbieter handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, jedenfalls fahrlässig. Die Annahme, eine maltesische Lizenz reiche aus, wäre ein vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen – zumal der Europäische Gerichtshof bereits 2009 und 2010 entsprechende Grundsätze aufgestellt hatte, wonach keine Pflicht zur Anerkennung ausländischer Glücksspiellizenzen besteht (EuGH, 08.09.2010, C-316/07). Auch der Verweis auf einen Umlaufbeschluss der Länder-Staatskanzleien vom 08.09.2020 und gemeinsame Leitlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden vom 30.09.2020 half dem Anbieter nicht: Diese Dokumente regelten lediglich die Priorisierung des Verwaltungsvollzugs, ohne unerlaubte Angebote zu legalisieren.

Bedingter Vorsatz heißt: Der Anbieter hielt den Rechtsverstoß für möglich und nahm ihn in Kauf. Fahrlässigkeit genügt daneben bereits, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn jemand irrig glaubt, sein Verhalten sei erlaubt; vermeidbar war er hier wegen der seit Langem bekannten Rechtslage. Art. 56 AEUV schützt die Dienstleistungsfreiheit in der EU, erlaubt den Mitgliedstaaten bei Glücksspiel aber enge Beschränkungen. Für Ihren Fall folgt: Eine nur maltesische Lizenz schließt deutsches Verschulden nicht aus.

Der Schaden bestand in der Höhe der Spielverluste zwischen dem 17.04.2019 und dem 28.10.2021. Ohne das rechtswidrige Angebot hätte der Spieler die Einsätze nicht gezahlt – auf eine „freiwillige Vermögenshingabe“ konnte sich der Anbieter deshalb nicht berufen. Der Senat sprach der Klägerin 8.440,14 Euro nebst Zinsen seit dem 22.03.2023 zu. Den Einwand, die Forderung sei wegen der Verwendung von US-Dollar-Beträgen in den vorgelegten Kontoübersichten nicht schlüssig dargelegt, obwohl die Einzahlungen in Euro erfolgt seien, verwarf der Senat: Das Spielerkonto wurde unstreitig in US-Dollar geführt, und die Klägerin hatte die Euro-Beträge anhand der tagesaktuellen Wechselkurse nachvollziehbar berechnet, ohne dass der Anbieter dem erheblich entgegentrat.

Rückforderung von Spielverlusten auch bei Auslandsspielen?

§ 3 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 knüpfen den Ort des Veranstaltens oder Vermittelns daran, wo dem Spieler die Teilnahme eröffnet wird. Das Veranstalten umfasst dabei das organisatorische Rahmengefüge – Registrierung, Spielkonto, Kundendaten und Zahlungsmethoden –, während das einzelne Einzahlen oder Spielen bereits zur Durchführung gehört. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip begrenzt nach Auffassung des Senats nur die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt, nicht aber die Rechtsanwendung durch ein zuständiges Gericht; den kollisionsrechtlichen Anwendungsbereich bestimmt das internationale Privatrecht, etwa über Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO.

Das Territorialitätsprinzip begrenzt, wo ein Staat hoheitlich eingreifen darf – etwa mit Verboten oder Zwang. Es hindert ein zuständiges deutsches Gericht aber nicht, deutsches Zivilrecht auf den Streit anzuwenden. Das internationale Privatrecht steuert nur, welches Recht gilt, nicht ob das Gericht entscheiden darf. Für Sie heißt das: Sitzt der Anbieter im Ausland, können deutsche Glücksspielverbote zivilrechtlich trotzdem greifen.

Der Anbieter stützte sich stark darauf, dass einzelne Spielteilnahmen des Zeugen möglicherweise aus dem Ausland erfolgt seien und deshalb nicht unter die deutschen Verbote fallen könnten. Der Senat unterschied hier präzise zwischen dem Veranstalten eines Glücksspiels und seiner konkreten Durchführung: Da § 3 Abs. 4 GlüStV an das Veranstalten und Vermitteln anknüpft, war die Teilnahmeeröffnung bereits mit der Schaffung des organisatorischen Rahmens am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers in Deutschland anzunehmen – unabhängig davon, von wo aus einzelne Spiele tatsächlich gespielt wurden.

Letzteres ist zu bejahen, da der Begriff des „Veranstaltens“ neben der konkreten Spielteilnahme auch die Entgegennahme von Zahlungen und deren Platzierung auf ein Spiel sowie auch die zeitlich vorgelagerten Vorgänge der erstmaligen Registrierung einschließlich der Erfassung von Name, Kontaktdaten einschließlich Anschrift, der Erfassung und Vergabe von Zugangsdaten, der Erfassung von Zahlungsmethoden, der Einrichtung eines Spielkontos und des Austauschs von Willenserklärungen zum Abschluss eines Rahmenvertrages erfasst. – so das Oberlandesgericht Köln

Veranstalten meint den organisatorischen Rahmen: Registrierung, Spielkonto, Zahlungswege und Kundendaten. Die konkrete Spielrunde von unterwegs gehört zur Durchführung und ändert an der Anknüpfung nichts. Für Sie relevant: Einzelne Spiele aus dem Ausland schließen den Anspruch nach dieser Sicht nicht aus, solange Ihnen die Teilnahme von Deutschland aus eröffnet wurde.

Warum der Senat von der herrschenden Rechtsprechung abwich

Der Anbieter verwies auf eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen, die eine Anwendung der §§ 134, 823 Abs. 2 BGB und § 4 GlüStV auf Auslandsspiele ablehnen – darunter Beschlüsse des OLG Dresden (06.02.2026, 14 U 952/25), des OLG München (28.10.2025, 37 U 2541/25 e), des OLG Frankfurt (02.04.2025, 14 U 151/24), des OLG Bamberg (20.10.2025, 12 U 49/25 e), des OLG Celle (10.12.2025, 4 U 144/25), des OLG Stuttgart (28.04.2025, 5 U 201/24), ein Urteil des OLG Jena (12.01.2026, 3 U 135/25) und einen Beschluss des OLG Hamm (23.09.2024, 21 U 69/24). Der Senat folgte dieser Linie nicht: Die von der Gegenmeinung herangezogenen Überschriften des Glücksspielstaatsvertrags sowie einzelne Regelungen zum Anwendungsbereich regelten die zivilrechtliche Frage nicht abschließend. Maßgeblich blieb für den Senat die ausdrückliche Regelung des § 3 Abs. 4 GlüStV und der planerisch-organisatorische Begriff des Veranstaltens.

Die vom Senat befürwortete Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 vermeidet schließlich und vor allem Rechtsschutzlücken, die ausgehend von den Regelungszwecken des GlüStV 2012/2021 sowie des höherrangigen Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO nicht logisch und nicht plausibel wären. – so das Oberlandesgericht Köln

Mehrere andere Oberlandesgerichte lehnen eine Rückforderung ab, wenn einzelne Spiele im Ausland stattfanden. Das OLG Köln stellt stattdessen auf den organisatorischen Rahmen am Wohnsitz ab und weicht damit von dieser Linie ab. Für Sie folgt daraus: Je nach Gerichtsort kann die Bewertung von Auslandsspielrunden unterschiedlich ausfallen; die Revision kann die Frage noch klären.

Auch die Einwände, die Anwendung deutscher Glücksspielverbote auf Auslandssachverhalte verletze die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG oder das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip, wies der Senat zurück. Die zivilrechtliche Bewertung nach §§ 134, 823 Abs. 2 BGB sei von der Frage zu trennen, ob eine deutsche Behörde außerhalb ihres Hoheitsgebiets einschreiten dürfe. Ein ausreichender Inlandsbezug lag hier im gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers, seiner Registrierung mit deutscher Anschrift, der deutschsprachigen Website und der auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit des Anbieters begründet.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Anknüpfungspunkt war nicht der Ort jeder einzelnen Spielrunde. Der Senat stellte darauf ab, ob der Anbieter dem Spieler die Teilnahme in Deutschland organisatorisch eröffnet hatte. Ähnlich liegt Ihr Fall nach dieser Entscheidung vor allem bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, deutscher Anschrift bei der Registrierung und einem erkennbar auf Deutschland ausgerichteten Angebot. Einzelne Spiele aus dem Ausland schließen den Anspruch nach dieser Auffassung nicht zwingend aus.

Wann verjährt die Rückforderung ohne deutsche Glücksspiellizenz?

§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt eine Rückforderung nur bei wirksamen Spiel- oder Wettverträgen aus. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB kann einer Rückforderung zwar entgegenstehen, doch eine allgemeine Kenntnis des Inhalts von § 4 GlüStV ist bei juristischen Laien nicht ohne Weiteres zu unterstellen. Die Verjährung richtet sich nach der dreijährigen Frist des § 195 BGB, deren Beginn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen knüpft – für einen früheren Kenntniszeitpunkt trägt der Anbieter die Darlegungs- und Beweislast.

§ 762 BGB sperrt die Rückforderung nur bei einem wirksamen Spiel- oder Wettvertrag. Ist der Vertrag wegen eines gesetzlichen Verbots unwirksam, greift diese Sperre nicht. Treu und Glauben nach § 242 BGB kann eine Rückforderung nur ausnahmsweise hindern, etwa bei klarer früher Kenntnis der Rechtslage. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie die anspruchsbegründenden Tatsachen kannten. Für Sie zählt: Liegt die Kenntnis erst spät, stärkt das Ihre Position gegen Verjährungs- und Treuwidrigkeitseinwände.

Zum Schluss prüfte das Oberlandesgericht Köln die verbleibenden Einreden des Anbieters gegen die Rückforderung. Der Einwand, § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB schließe die Rückforderung aus, scheiterte, weil die Spielverträge wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam waren – der Ausschluss setzt aber einen wirksamen Vertrag voraus. Auch der Vorwurf, die Rückforderung sei treuwidrig, weil sich der Spieler an einem verbotenen Glücksspiel beteiligt habe, überzeugte nicht: Der Zeuge hatte glaubhaft angegeben, erst 2022 – etwa einen Monat vor Abschluss der Abtretungsvereinbarung – von der fehlenden nordrhein-westfälischen Lizenz erfahren zu haben. Konkrete Tatsachen für eine frühere Kenntnis oder ein leichtfertiges Verschließen legte der Anbieter nicht vor. Zudem konnte sich der Anbieter wegen seines eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Zahlungen berufen.

Die Verjährungseinrede blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die dreijährige Frist begann erst Ende 2022, weil der Zeuge erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Fehlen der nordrhein-westfälischen Lizenz erlangte. Der bloße Hinweis auf eine maltesische Lizenz auf der Website des Anbieters reichte nicht aus, um eine frühere Kenntnis zu belegen, weil daraus nur über eine rechtliche Bewertung auf das Fehlen der deutschen Erlaubnis zu schließen gewesen wäre. Den Antrag, das Verfahren wegen unionsrechtlicher Vorlageverfahren (C-898/24, C-530/24) auszusetzen, lehnte der Senat ab: Das ebenfalls angeführte Verfahren C-440/23 war bereits durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.04.2026 abgeschlossen, die übrigen Vorlagefragen betrafen Konstellationen ohne Bezug zum vorliegenden Fall.

Wenn Sie Verluste zurückfordern wollen, halten Sie fest, wann Sie erstmals von der fehlenden deutschen Erlaubnis erfahren haben. Sichern Sie dafür Unterlagen, etwa Nachrichten oder Vertragsunterlagen. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss dieses Kenntnisjahres und endet drei Jahre später. Bei Kenntnis im Jahr 2022 wäre ein Anspruch daher grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjährt, sofern die Frist nicht rechtzeitig gehemmt wurde.

Am Ende trägt der Anbieter die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen; die vorherige Klägerin muss lediglich ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen – auch mit Blick auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23). Für Betroffene mit ähnlichen Verlusten aus nicht lizenzierten Online-Glücksspielen kann die Kölner Entscheidung als Orientierung dienen, ersetzt aber keine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf die abweichende Linie anderer Oberlandesgerichte.

Was das OLG-Köln-Urteil zu Online-Glücksspielverlusten für Ihre Rückforderung bedeutet

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Köln. Es bindet andere Gerichte nicht, und die zugelassene Revision kann die Rechtslage noch verändern. Die Entscheidung ist dennoch auf ähnliche Fälle übertragbar, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und das Angebot auf Deutschland ausgerichtet war. Bei Spielteilnahmen aus dem Ausland vertreten mehrere Oberlandesgerichte eine abweichende Auffassung.

Prüfen Sie daher Ihre Spielzeiträume, Ihre Registrierung und den Bezug des Angebots zu Deutschland. Sichern Sie Einzahlungsnachweise, Kontoauszüge und Unterlagen zur Kommunikation mit dem Anbieter. Halten Sie außerdem den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis von einer fehlenden deutschen Erlaubnis fest, damit Sie eine mögliche Verjährung beurteilen können.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Köln verschiebt bei Rückforderungen von Online-Glücksspielverlusten den Prüfpunkt auf die Einrichtung des Spielzugangs in Deutschland. Entscheidend wird sein, ob sich der organisatorische Bezug zeitlich belegen lässt: Wann wurden Konto, Zahlungsweg und Zugang für einen deutschen Aufenthaltsort eingerichtet? Eine Reise während der Spielzeit wird damit nicht ohne Weiteres zum Gegenargument, ein späterer Wohnsitzwechsel kann die Zuordnung aber erschweren.

Wir halten diese Argumentation für konsequent, weil sie an den vom Anbieter geschaffenen Rahmen anknüpft. Offen blieb, ob derselbe Maßstab trägt, wenn Konto und Registrierung vollständig im Ausland angelegt wurden und der Spieler erst später nach Deutschland zog. Betroffene sollten deshalb gerade die ersten Registrierungsunterlagen samt damals verwendeter Anschrift sichern.


CTA bereits vorhanden

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Spielverluste gegen ein maltesisches Online-Casino vor deutschen Gerichten einklagen?

JA – deutsche Gerichte können für einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen ein maltesisches Online-Casino zuständig sein, wenn Sie gewöhnlich in Deutschland lebten und das Angebot auf Deutschland ausgerichtet war. Der Sitz des Anbieters in Malta schließt eine Klage in Deutschland daher nicht aus.

Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist bei unerlaubten Handlungen neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort zuständigkeitsbegründend. Erfolgsort ist der Ort, an dem Ihr Vermögen durch die Spielverluste konkret gemindert wurde. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland liegt dieser Ort regelmäßig dort, sofern Sie das Angebot bestimmungsgemäß von Deutschland aus nutzen konnten. Die deutsche Zuständigkeit betrifft dabei den deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz. Eine rein bereicherungsrechtliche Rückforderung nach § 812 BGB kann dagegen dem Erfüllungsort am Sitz des Anbieters in Malta zugeordnet werden. Entscheidend ist deshalb, wie Sie den Anspruch rechtlich begründen und welche Tatsachen Sie belegen können.

Die Rechtsauffassung ist nicht abschließend geklärt, weil mehrere Oberlandesgerichte Auslandsspielrunden unterschiedlich bewerten und eine Revision zugelassen wurde. Sichern Sie deshalb Nachweise zu Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, zur Ausrichtung der Website auf Deutschland und zu sämtlichen Spielverlusten.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich Verluste zurückfordern, wenn ich einzelne Spielrunden aus dem Ausland gespielt habe?

JA, einzelne Spielrunden aus dem Ausland schließen eine Rückforderung nach der Argumentation des OLG Köln nicht zwingend aus. Maßgeblich kann sein, ob Ihnen der Anbieter die Teilnahme organisatorisch von Deutschland aus eröffnet hatte.

§ 3 Abs. 4 GlüStV knüpft den Veranstaltungsort nicht nur an den Standort der einzelnen Spielrunde. Zum Veranstalten gehört auch der organisatorische Rahmen, durch den Ihnen die Teilnahme ermöglicht wird. Dazu zählen insbesondere Registrierung, Spielkonto, Kundendaten, Anschrift und hinterlegte Zahlungsmethoden. Wurde dieser Rahmen während Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland geschaffen, kann der Veranstaltungsort dort liegen. Die konkrete Spielrunde von unterwegs wird dann als Durchführung eingeordnet und beseitigt den Deutschlandbezug nicht ohne Weiteres. Für Ihre Prüfung kommt es deshalb auf die tatsächlichen Abläufe bei Registrierung und Kontoführung an.

Die Kölner Auffassung ist nicht höchstrichterlich abschließend geklärt und bindet andere Gerichte nicht. Mehrere Oberlandesgerichte vertreten eine abweichende Sicht, insbesondere bei einem überwiegend ausländischen Aufenthalt oder schwachem Deutschlandbezug. Sichern Sie deshalb eine Zeitleiste mit Wohnorten, Reisen, Registrierung, Spielkonto, Einzahlungen und Spielzeiträumen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Reicht eine maltesische Glücksspiellizenz allein aus, um deutsche Rückzahlungspflichten auszuschließen?

Nein, eine maltesische Glücksspiellizenz reicht allein nicht aus, um eine deutsche Rückzahlungspflicht auszuschließen. Nach der Kölner Entscheidung ersetzt sie keine deutsche Erlaubnis und schließt einen deliktischen Schadensersatzanspruch nicht automatisch aus.

Für ein auf Deutschland ausgerichtetes Online-Angebot kann § 4 GlüStV eine deutsche Erlaubnis verlangen, obwohl der Anbieter in Malta lizenziert ist. Eine Pflicht deutscher Behörden zur Anerkennung ausländischer Glücksspiellizenzen besteht im Glücksspielrecht nicht ohne Weiteres. Der Verstoß gegen ein solches Erlaubniserfordernis kann § 823 Abs. 2 BGB verletzen, wenn die Vorschrift auch Spieler schützen soll. Dann kommt Schadensersatz in Höhe der nachweisbaren Spielverluste in Betracht, sofern weitere Voraussetzungen wie Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität erfüllt sind. Eine maltesische Lizenz beseitigt diesen möglichen Anspruch daher nicht allein.

Entscheidend bleiben die konkrete Lizenzlage, der betroffene Spielzeitraum, die Ausrichtung des Angebots auf Deutschland und die Teilnahmeeröffnung für Sie. Das Urteil des OLG Köln bindet andere Gerichte nicht; sichern Sie deshalb Lizenzangaben, deutsche Teilnahmebedingungen und Erlaubnisnachweise für jeden relevanten Zeitraum.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Unterlagen brauche ich, um meine Spielverluste schlüssig vor Gericht nachzuweisen?

Sie brauchen vor allem Spielkontoauszüge, Zahlungsbelege, Spielhistorien, Wohnsitznachweise und Unterlagen zum fehlenden deutschen Lizenzstatus. Ihre Dokumentation muss Verlusthöhe, Deutschlandbezug, Rechtsverstoß und gegebenenfalls Ihre Anspruchsinhaberschaft nachvollziehbar belegen. Laden Sie deshalb jetzt die vollständige Spielhistorie und sämtliche Kontoauszüge herunter.

Spielkontoübersichten und Zahlungsnachweise sollten für den gesamten Streitzeitraum jede Einzahlung, Auszahlung und Spieltransaktion erkennen lassen. Erstellen Sie daraus eine Berechnung des Nettoverlusts, die Datum, Betrag, Währung und verwendeten Wechselkurs ausweist. Bei US-Dollar oder anderen Fremdwährungen müssen Sie die Umrechnung in Euro anhand nachvollziehbarer Tageskurse dokumentieren. Ein pauschal geforderter Gesamtbetrag ohne Rechenweg kann die schlüssige Darlegung des Schadens erschweren. Ergänzen Sie die Unterlagen durch Ihre deutsche Anschrift, Meldedaten und Registrierungsangaben beim Anbieter. Sichern Sie außerdem deutschsprachige Websiteinhalte, Werbeanzeigen und Anbieterkommunikation zur Ausrichtung auf Deutschland.

Für den Lizenzverstoß kommen Auskünfte der zuständigen deutschen Glücksspielbehörde, behördliche Veröffentlichungen und die Kommunikation des Anbieters zur Erlaubnislage in Betracht. Wenn Sie die Forderung abgetreten haben, benötigen Sie sämtliche Verträge lückenlos vom ursprünglichen Spieler bis zur derzeit klagenden Person. Diese Unterlagen belegen die Aktivlegitimation, also die Berechtigung, den Anspruch selbst einzuklagen. Bewahren Sie auch Nachweise über den Zeitpunkt auf, an dem Sie vom fehlenden deutschen Lizenzstatus erfuhren, weil dieser für die Verjährung bedeutsam sein kann.


Zurück zur FAQ Übersicht

Ab wann läuft die Verjährungsfrist, wenn ich erst spät von der fehlenden Lizenz erfuhr?

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie die anspruchsbegründenden Tatsachen kannten. Bei Kenntnis im Jahr 2022 lief die Frist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025. Maßgeblich sind § 195 BGB und § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht allein der Zeitpunkt Ihrer Spielverluste.

Ihre Kenntnis muss sich insbesondere auf die Verluste und das Fehlen der erforderlichen deutschen Erlaubnis beziehen. Die Kenntnis einer maltesischen Lizenz beweist für sich genommen noch nicht, dass Ihnen deren fehlende Wirkung in Deutschland bekannt war. Behauptet der Anbieter eine frühere Kenntnis, muss er dafür konkrete Tatsachen darlegen und beweisen. Verhandlungen, eine Klage oder andere gesetzliche Gründe können die Verjährung hemmen und das Fristende verschieben. Notieren Sie deshalb das genaue Datum Ihrer ersten Kenntnis und sichern Sie den dazugehörigen Beleg.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gilt die Kölner Argumentation, wenn ich erst nach der Registrierung nach Deutschland gezogen bin?

ES KOMMT DARAUF AN: Ein späterer Zuzug nach Deutschland genügt für frühere Spielverluste nicht ohne Weiteres; für Verluste danach kann die Kölner Argumentation eher greifen. Entscheidend sind Ihr gewöhnlicher Aufenthalt und die organisatorische Teilnahmeeröffnung im jeweiligen Spielzeitraum.

Nach der Kölner Auslegung bestimmt § 3 Abs. 4 GlüStV den Veranstaltungsort danach, wo der Anbieter Ihnen die Teilnahme organisatorisch eröffnet. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Spielkonto, hinterlegte Anschrift, Zugangsdaten und Zahlungsmethoden. Für Verluste vor Ihrem Zuzug fehlt regelmäßig der Deutschlandbezug, der beim Schadenseintritt und bei der Teilnahmeeröffnung maßgeblich war. Ein späterer deutscher Wohnsitz überträgt diesen Bezug daher nicht rückwirkend auf frühere Spielzeiträume. Ordnen Sie Einzahlungen und Verluste deshalb jeweils Ihrem Aufenthaltsort zum damaligen Zeitpunkt zu.

Für spätere Verluste sprechen zusätzliche Umstände, wenn der Anbieter Ihre deutsche Anschrift übernahm, das Konto für Ihren Aufenthalt nutzbar blieb und sein Angebot auf Deutschland ausgerichtet war. Eine deutsche Meldebescheinigung allein reicht dafür nicht zwingend, wenn die Teilnahme organisatorisch weiterhin ausschließlich im Ausland eröffnet wurde. Außerdem ist die Kölner Entscheidung nicht bindend; andere Oberlandesgerichte beurteilen Auslandssachverhalte teilweise anders. Sichern Sie deshalb Zuzugsdatum, Meldeunterlagen, Kontoänderungen, Spielzeiträume und die Kommunikation mit dem Anbieter.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Köln – Az.: 19 U 9/25 – Urteil vom 10.07.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben