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Spontanrennen – Bußgeldbewehrung

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 3 Ss OWi 1756/10

Beschluss vom 29.11.2010


Das AG hat den zur Tatzeit 19-jährigen und bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betr. wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen zu einer Geld-buße von 400 € verurteilt. Von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid außerdem angeordneten Fahrverbots hat das AG jedoch abgesehen. Nach den Feststellungen führte der Betr. am 23.03.2010 gegen 22.15 Uhr seinen Pkw Audi auf einer Staatsstraße. Vor dem Betr. fuhr der anderweitig Betroffene ……. mit seinem Pkw VW. Wiederum vor diesem fuhr der Zeuge W. mit seinem Pkw Opel. Aufgrund eines spontanen gemeinsamen Entschlusses kamen der Betr. und G. überein, einen Wettbewerb derart zu veranstalten, wer das Fahrzeug des Zeugen …. als erstes überholen und nachfolgend die weitere Fahrt auf der Staatsstraße mit der schnelleren Geschwindigkeit fortsetzen kann. Zu diesem Zwecke setzte sich zunächst der Betr. auf der Gegenfahrbahn parallel neben das Fahrzeug des …… Sodann schalteten beide ihre Fahrzeugbeleuchtung aus und fuhren über einen Zeitraum von mehreren Sekunden ohne Licht parallel hinter dem Fahrzeug des Zeugen …….. her. Das Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung sollte gemäß der spontan zwischen dem Betr. und …… getroffenen Übereinkunft als Startsignal gelten. Sodann überholten zunächst der Betr. und anschließend auch …… das Fahrzeug des ……, um sodann ihre Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit noch einige hundert Meter fortzusetzen, bevor an beiden Fahrzeugen die Fahrzeugbeleuchtung wieder eingeschaltet wurde. Entsprechend ihrer spontanen Übereinkunft führten der Betr. und ….. ihren Geschwindigkeitswettbewerb noch bis km 2,5 fort, wobei es mindestens zu einem weiteren Überholmanöver durch den anderweitig Betroffenen ………. kam.

Gegen diese Verurteilung wenden sich sowohl der Betr. als auch die StA mit der jeweils mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde. Während die Rechtsbeschwerde des Betr. ohne Erfolg blieb, hat das OLG auf die Rechtsbeschwerde der StA gegen den Betr. unter Aufrechterhaltung der Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Gründe:

I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 1 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde des Betr. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Insbesondere ist das AG aufgrund seiner rechtsfehlerfrei gewonnenen Feststellungen zu Recht von einem ‚Kraftfahrzeugrennen’ im Sinne der Bußgeldbewehrung der §§ 29 I, 49 II Nr. 5 StVO ausgegangen. Denn hierunter fallen auch sog. ‚wilde’, d.h. nicht organisierte Spontanrennen (OLG Hamm NZV 1997, 367 = VRS 93, 470; LG Duisburg NZV 2005, 262 f. sowie zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 08.10.2010 – 2 Ss OWi 1611/10; vgl. auch Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker StVR 21. Aufl. § 29 StVO Rn. 2 und König in Hentschel/König/Dauer StVR 40. Aufl. § 29 StVO Rn. 2, jeweils m.w.N.; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: „Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen“).

II. Demgegenüber erweist sich die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der StA als erfolgreich.

1. Das AG hat nicht verkannt, dass gegen den Betr. wegen seiner als Kraftfahrzeugführer erfolgten vorsätzlichen Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 24, 25 I 1 1. Alt., 26 a StVG, § 4 I 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 (Abschnitt II) BKat neben dem verhängten Bußgeld in Höhe von 400 € die Anordnung eines Regelfahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht kam. Gleichwohl hat es von der Anordnung des an sich verwirkten Regelfahrverbots „aus in der Persönlichkeit des Betr. liegenden Gründen“ abgesehen und dies damit begründet, dass sich der Betr. als Führerscheinneuling noch in der Probezeit (§ 2 a StVG) befinde, weshalb ihm für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung seitens der Führerscheinbehörde erhebliche führerscheinrechtliche Konsequenzen drohten. Da der Betr. bisher verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und es sich um einen ‚atypischen’ Fall eines sog. Spontanrennens mit lediglich zwei Teilnehmern handele, sei neben den sicher zu erwartenden verwaltungsrechtlichen Konsequenzen ein weiterer Denkzettel für den Betr. zur Rückbesinnung auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich.

2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:

a) Zwar folgt aus § 4 I 1 BKatV nicht, dass in den dort genannten Regelfällen eines groben Pflichtenverstoßes ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter auch hier ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Andererseits ist die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 I 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, von den Gerichten schon im Interesse der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der tagtäglich durch eine unüberschaubare Vielzahl von Verkehrsverstößen ausgelösten Rechtsfolgen zu beachten. Denn als grob pflichtwidrig erweisen sich Verhaltensweisen, die objektiv von besonderem Gewicht sind (Erfolgsunwert), da sie immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind, und subjektiv durch ein besonders verantwortungsloses, auf besonders großem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültig beruhenden Handeln (Handlungsunwert) gekennzeichnet sind. Dies hat zur Folge, dass eine Ausnahme von einem solchermaßen ‚indizierten’ Fahrverbot nur in Betracht kommen kann, wenn entweder schon die durch das Vorliegen der Regelbeispielsvoraussetzungen der §§ 4 I 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV ausgelöste tatbestandsbezogene Vermutungswirkung im Einzelfall – etwa bei Vorliegen eines sog. Augenblicksversagens, einer notstandsähnlichen Lage oder eines vermeidbaren Verbotsirrtums – widerlegt werden kann oder aber aufgrund des Übermaßverbotes bei Vorliegen einer erheblichen existenziellen Härte von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot ausnahmsweise Abstand zu nehmen ist.

b) Ein Fall dieser Art liegt hier jedoch gerade nicht vor. Dies ergibt sich schon aus dem seitens des Gesetzgebers bewusst statuierten Nebeneinander von Fahrverbot (§ 25 I StVG) einerseits und Einführung sowie Ausgestaltung der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a StVG) andererseits und der zwischen beiden im Gesetz angelegten unmittelbaren Wechselbeziehungen.

aa) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der 2-jährigen Probezeit begangenen Straftat oder – wie hier – wegen einer Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 III Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a II Nr. 1 StVG die Teilnahme des Inhabers der Fahrerlaubnis auf Probe an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Aus der registerrechtlichen Bestimmung des § 28 III Nr. 3 StVG ergibt sich wiederum, dass nur solche Ordnungswidrigkeiten für auf § 2 a II 1 StVG gestützte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht kommen, wegen derer gegen den Betr. und Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe entweder eine Geldbuße von mindestens 40 € festgesetzt oder aber ein (bußgeldrechtliches) Fahrverbot nach § 25 StVG rechtskräftig angeordnet wurde, weil es nur unter diesen Voraussetzungen zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister kommt (vgl. zuletzt auch BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 – 11 ZB 09.2105 ).

bb) Hinzu kommt, dass das als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedachte und ausgeformte bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 StVG und die spezialpräventiv ausgestalteten Maßnahmen im Rahmen des § 2 a StVG, insbesondere die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2 a II 1 Nr. 1 StVG) und als deren zwingende Folge die Verlängerung der Probezeit für ‚Führerscheinneulinge’ um (weitere) 2 Jahre nach § 2 a IIa 1 StVG unterschiedliche Ziele im Sinne einer auch dem Verkehrsstrafrecht bekannten Mehrgleisigkeit verfolgen. Wie nicht zuletzt die Folgebestimmungen in § 2 a III-V StVG verdeutlichen, zielen Maßnahmen nach § 2 a StVG auf die Fahreignung des Betr. und berühren damit unmittelbar den Bestand der Fahrerlaubnis selbst. Dem Konzept der durch Gesetz vom 13.05.1986 (BGBl. I, 700) mit Wirkung vom 01.11.1986 eingeführten Fahrerlaubnis auf Probe für Fahranfänger liegt in erster Linie der Bewährungsgedanke und das – etwa auch im Jugendstrafrecht besonders bedeutsame – Prinzip der Besserung zu Grunde (OVG Koblenz NZV 2002, 528 f. = ZfS 2002, 308 f.; zur verhaltenswissenschaftlichen Würdigung des Führer-scheins auf Probe mit speziellem Blick auf Fahranfänger weiterhin instruktiv Barthelmess NZV 1991, 12 ff.; vgl. ferner Himmelreich NZV 1990, 57 ff. und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. <2008> Rn. 795 ff.). Demgegenüber soll auf den Betr. mit dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot als zusätzliche Ahndung neben der Geldbuße dort eingewirkt werden, wo er gefehlt hat, um ihm seine Verfehlung deutlich vor Augen zu führen. Das Fahrverbot hat in erster Linie eine Erziehungs- und Warnfunktion. Als Unrechtsnebenfolge für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung hat das Fahrverbot deshalb wie die Geldbuße repressiven Charakter, welcher primär in einer individuellen Beschränkung der Möglichkeit, aufgrund der erworbenen Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen, seinen Ausdruck findet und durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit jeden Betr. Kraftfahrzeugführer gleichermaßen belastet (BayObLGSt 1994, 118 ff. = NZV 1994, 487 f.; BayObLGSt 2003, 113 ff. = DAR 2003, 569 f. = VRS 105, 445 ff. = NZV 2004, 100 f.; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 25 StVG Rn. 1b und König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 11, jew. m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 = VerkMitt. 2008 Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 & StVG § 25 Nr. 40 = VRR 2008, 272 f. m. Anm. Gieg ).

c) Ein Absehen vom Fahrverbot ist hier schließlich auch nicht allein oder ergänzend mit den Erwägungen zu rechtfertigen, dass der Betr. bislang straßenverkehrsrechtlich unauffällig geblieben ist und es sich um den atypischen Fall eines Spontanrennens mit nur zwei Teilnehmern handelt.

aa) Eine privilegierende Wirkung des letzten Umstandes verbietet sich – wie die rechts-mittelführende StA zutreffend ausführt – schon angesichts der vom AG festgestellten und im Rahmen seiner Abwägung zur Geldbußenbemessung noch zutreffend ge-würdigten äußerst gefährlichen, praktisch nur vorsätzlich zu verwirklichenden (König in Hentschel/König/Dauer § 29 StVO Rn. 11) Tatausführung, insbesondere dem Fahren ohne Licht bei Dunkelheit über eine nicht unerhebliche Strecke unter Nutzung des für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrstreifens der Staatsstraße. Denn bei dieser von großem, wenn auch ‚jugendlichem’ Leichtsinn zeugenden Verhaltensweise des Betr. hing es bei lebensnaher Betrachtung nur vom Zufall ab, dass es nicht zu massiven Gefährdungen Dritter bis hin zu schwersten Unfallfolgen gekommen ist.

bb) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betr. aus (§§ 1 II, 3 I BKatV). Dass der Betr. bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, könnte ein Abweichen vom Regelfahrverbot deshalb auch dann nicht rechtfertigen, wenn dem Betr. aufgrund seiner jedenfalls den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen einräumenden und deshalb auf mindestens partielle Schuldeinsicht hindeutenden Einlassung oder seines sonstigen Verteidigungsverhaltens oder eines in der Hauptverhandlung hinterlassenen positiven persönlichen Eindrucks eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Legalverhaltens zuzubilligen wäre.

III. Auf die Rechtsbeschwerde der StA war deshalb das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abzuändern, nämlich gegen den Betr. neben der bereits vom AG festgesetzten Regelgeldbuße in Höhe von 400 € auch ein (Regel-) Fahrverbot für die Dauer eines Monats anzuordnen.

IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 VI 1 1. Alt. OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das AG nicht bedarf. Der Senat schließt aus, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden können, welche insbesondere die Annahme einer Existenzgefährdung des Betr. hinreichend rechtfertigen könnten, zumal dem bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betr. der Vollstreckungsaufschub nach § 25 IIa 1 StVG hinsichtlich der Verschiebung des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots (sog. Vier-Monats-Regel) zu gewähren ist. Ein zwingender Anlass, gegen den Betr. eine andere als die vorgesehene Regelgeldbuße von 400 € nach § 4 I 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 (Abschnitt II) BKat festzusetzen, ist nicht erkennbar. Weitere Umstände, die es gebieten könnten, von dieser Regelfolge der begangenen Ordnungswidrigkeit ausnahmsweise abzuweichen, oder die die Annahme begründen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, liegen nicht vor.

V. Nach §§ 473 I 1, 465 I 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG hat der Betr. die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

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