BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 330/07
Urteil vom 29.05.2008
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Az.: 10 O 274/05, Entscheidung vom 23.05.2005
OLG Karlsruhe, Az.: 15 U 66/05, Entscheidung vom 20.06.2007
Leitsätze:
Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift) Klausel:
„Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen“ ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, welche unter der Bezeichnung „Studio “ ein Sportstudio betreibt, die Verwendung einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen zu unterlassen.
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet (inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der Mitgliedsverträge der Beklagten, die folgenden Wortlaut hat:
„Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.“
Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit ist direkt unter der einzeiligen Nummer 11 die Angabe der maßgeblichen Konto- und Bankdaten des Kunden vorgesehen.
Der Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes „abzubuchen“ aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung ergebe, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Vertragspartner aber unangemessen und sei daher rechtswidrig.
Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, von dem Kläger beanstandete Vertragsklausel durch Teil-Anerkenntnisurteil antragsgemäß verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Nummer 10 der Mitgliedsverträge die Klage aber abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein über den zuerkannten Teil hinaus gehendes Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, grundsätzlich sei es zulässig, einen Verbraucher durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens, teilzunehmen, jedenfalls, wenn, wie hier, die Beklagte von ihren Kunden regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag in monatlich gleich bleibender Höhe fordere. Nummer 10 des Vertragsformulares enthalte aber nur eine Einzugsermächtigung, nicht dagegen die Erklärung zur Teilnahme an dem den Kunden unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren.
Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Vertragsformular der Beklagten weder bereits eine Willenserklärung der Kunden gegenüber der eigenen Bank, wie dies für das Abbuchungsauftragsverfahren notwendig sei, noch eine Verpflichtung, einen derartigen Auftrag zu erteilen, enthalte. Mit der Verwendung des Wortes „abzubuchen“ sei keine Zuordnung zum Abbuchungsauftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr für jede Art der Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Da somit die vorgenommene Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung eindeutig sei, komme der Gesichtspunkt der „kundenfeindlichsten Auslegung“ nicht zum Tragen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1.
a) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 22a Abs. 1 AGBG) eingetragen ist.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsverträgen der Beklagten sind in der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschränkt überprüfbar, als sie auf einer Auslegung beruhen.
Seit der mit der Zivilprozessnovelle 2002 geschaffenen Statthaftigkeit der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch dann selbst auslegen, wenn die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird. Denn es genügt, dass eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte – verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht – denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 – NJW 2005, 2919, 2921).
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung sei grundsätzlich zulässig.
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1996 (XII ZR 271/04 – NJW 1996, 988, 989 f.) kann dabei jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen und gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios üblicherweise der Fall ist.
Dem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Januar 2003 (III ZR 54/02 – NJW 2003, 1237) gefolgt und hat lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigenden – hier nicht relevanten – Besonderheiten Einschränkungen dahingehend für erforderlich gehalten, dass dem Kunden zwischen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausreichend Zeit – mindestens fünf Werktage – verbleiben müsse, um die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für eine ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.
3.
An der danach grundsätzlich zulässigen bindenden Vorgabe der Zahlungsweise in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist festzuhalten, bringt doch die Teilnahme an dieser weit verbreiteten (vgl. die Hinweise z.B. bei: van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 3. Auflage 2007, § 58 Rn. 152; Strube, in: Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage 2008, Kapitel 3, Rn. 113) Art des Lastschriftverfahrens für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile mit sich und ist spürbar kostengünstiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989).
Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, er wird von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden und kann sich passiv verhalten. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann und das Insolvenzrisiko bei unberechtigtem Einzug bei der Gläubiger- bzw. der Schuldnerbank verbleibt; die für ihn damit verbundenen Nachteile fallen dagegen nicht maßgeblich ins Gewicht (zu den Einzelheiten eingehend: BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 525; van Gelder, aaO, § 56 Rn. 65 ff.; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, 2006, Anh. zu § 310, Rn. 521).
4.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen den Verbraucher dagegen regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner – des Kontoinhabers – Zustimmung.
Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vgl. BGHZ 95, 103, 105), so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641; Hadding/Häuser, in: MünchKommHGB, Band 5, 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 112).
5.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten in ihren Vertragsformularen verwendete Lastschriftklausel (Nummer 10) benachteilige ihre Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil damit lediglich eine Einzugsermächtigung vereinbart werde, dagegen eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren darin nicht gesehen und die Bestimmung so auch nicht verstanden werden könne, erweist sich indes als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht davon auszugehen, dass bei der Auslegung an dem Bedeutungsgehalt der Klausel maßgebliche Zweifel bestehen bleiben und der Kunde sich für verpflichtet halten könnte, einen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 – XII ZR 107/01 – NJW 2005, 1183, 1184 und vom 15. November 2006 – VIII ZR 166/06 – NJW 2007, 504, 505; Basedow, in: MünchKomm BGB, 5. Auflage 2007, § 305c BGB, Rn. 22 f.).
Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 – IV ZR 74/02 – NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; BAG BB 2006, 386 f.; 2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 305c Rn. 18).
b) Selbst wenn der Wortlaut der Nummer 10 des Vertragsformulars der Beklagten wegen Verwendung der auf den ersten Blick gegensätzlich wirkenden Begriffe „Bankeinzug“ und „abbuchen“ noch nicht eindeutig erscheinen mag, hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Auslegung unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und des gesamten Inhalts des Vertragsformulars Inhalt und Tragweite der Klausel nicht verkannt; das ermittelte Ergebnis ist im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung zutreffend.
aa) Nach allgemein verbreitetem Verständnis verbindet der Verbraucher mit dem Einzugsermächtigungs- oder Einzugsverfahren eine Erklärung gegenüber seinem Vertragspartner, mit der diesem gestattet werden soll, anstelle einer Barzahlung oder einer Überweisung durch Vorlage einer entsprechenden Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen die Begleichung fällig werdender Beträge zu veranlassen.
Im Hinblick auf die Verkehrsüblichkeit und das weit häufigere Vorkommen (vgl. van Gelder, aaO; Strube, aaO) dieser Variante des Lastschriftverfahrens ist deshalb grundsätzlich das bekanntere und schuldnerfreundlichere Einzugsermächtigungsverfahren als vereinbart anzusehen.
bb) Demgegenüber ist die Annahme, es sei die „weitere“ Abwicklungsform des Lastschriftverfahrens, das Abbuchungsauftragsverfahren, vereinbart worden, regelmäßig fern liegend. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dies deutlich zum Ausdruck kommt oder aus der Klausel oder sonstigen Umständen hervorgeht, der Schuldner solle verpflichtet sein, seiner Bank, der Zahlstelle, sogar eine generelle Anweisung zu erteilen, Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren einzulösen (vgl. Hadding/Häuser, aaO, Rn. C 109; LG Berlin WM 1975, 530, 531). Für ein derartiges Verständnis finden sich jedoch in dem Vertragsformular keine Anhaltspunkte.
(1) Bei dieser Beurteilung ist außerdem von maßgeblicher Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende – insoweit abschließende – Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger, dem Vertragspartner, abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Willenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert. Das Vertragsformular der Beklagten enthält aber ersichtlich nur Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Auch sonst ist weder der Klausel noch dem übrigen Vertragsinhalt eine Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen, seiner Bank über die bereits im Vertrag enthaltenen Erklärungen hinaus nunmehr noch einen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
(2) Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort „Bankeinzug“ verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des Lastschriftverfahrens hindeuten.
So wird dieser Begriff in Nummer 10 selbst und zuvor schon in Nummer 8 des Vertragsformulars benutzt, so dass er für den Verbraucher im Vordergrund steht und ihm nach allgemeinem Sprachverständnis deutlich macht, es handele sich hierbei um die ihm aus der Erfüllung einer Vielzahl von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des täglichen Lebens geläufige und unter diesem Begriff bekannte Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
(3) Zwar mag die im Vertragsformular vorgesehene Angabe der Kontodaten für sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf sein, dass es sich lediglich um das Einziehungsermächtigungsverfahren handelt, weil die Beklagte zur Einreichung von Lastschriften auch im Abbuchungsauftragsverfahren die Bankdaten ihrer Kunden ebenfalls benötigte.
Indes ist gerade in Verbindung mit dem Wort „Bankeinzug“ und dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Kontodaten davon auszugehen, dass sich mit dieser Angabe und der entsprechenden Erklärung nur gegenüber der Beklagten die Annahme verstärkt, der Kunde habe die Abwicklung der Begleichung des Mitgliedsbeitrages nunmehr in vollem Umfang in die Hand der Beklagten gegeben, die von ihm geforderte Verpflichtung insoweit bereits vollständig erfüllt und er – der Kunde – müsse nun nichts weiter dazu beitragen.
c) Etwas anderes ergibt sich nicht durch die Verwendung des Wortes „abzubuchen“ am Ende der beanstandeten Vertragsklausel.
Dies bewirkt keine zwangsläufige Zuordnung zum Abbuchungsauftragsverfahren und lässt keine Zweifel an dem sich für den Kunden aus den aufgeführten Umständen erschließenden Bedeutungsgehalt, nur eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben, aufkommen. Der Begriff beschreibt vielmehr die Abwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem und so verstandenem Sprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einlösens der Lastschrift und die Belastung des Kontos auf Initiative des Zahlungsempfängers, hier der Beklagten, gegenüber der Bank des Kunden deutlich.
Im Übrigen werden die Begriffe „Abbuchen“ und „Einlösen“ im Zusammenhang mit dem Lastschriftverfahren und seinen beiden Arten entgegen der Auffassung der Revision sowohl in der Fachliteratur als auch umgangssprachlich synonym verwendet, ohne dass dabei dem Wort „Abbuchen“ eine Zuordnung zu dem und ein Hinweischarakter gerade auf das Abbuchungsauftragsverfahren zukommt (vgl. z.B. die vorgeschlagene Formulierung in formularmäßigen Mustertexten für eine Einziehungsermächtigung: „Ich ermächtige … von meinem Konto einzuziehen“ – so van Gelder, aaO, § 57 Rn. 3 – sowie für einen Abbuchungsauftrag: „Hiermit bitte ich, die … eingehenden Lastschriften zu Lasten … Girokonto Nr. … einzulösen“ – van Gelder, aaO, § 57 Rn. 57; vgl. zur Verwendung der Begriffe auch Strube, aaO – dort wird das Wort Abbuchen ebenfalls ohne weiteres im Zusammenhang mit einer Einziehungsermächtigung benutzt).
Diesen beiden Begriffen ist deshalb lediglich gemein, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit der Belastung eines Kontos unterschiedslos verwendet und den bloßen „Buchungsvorgang“ bei der Bank beschreiben.