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Betriebsbedingte Kündigung aufgrund des Einsatzes von Spracherkennungsprogrammen

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen 9 Ca 5190/00

Verkündet am 14.02.2001


Im Namen des Volkes

Urteil

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main -Kammer 9- auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.842,51 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteienstreiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses:

Die am geborene, verheiratete, drei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin legte am 28.01.1978 die Prüfung zur

Rechtsanwaltsgehilfin ab (Gesellenbrief BI. 49 d. A.). In der Zeit vom 01.04.1978 bis 14.03.1982 war sie als Rechtsanwaltsgehilfin tätig (Arbeitszeugnis vom 20.03.1982 BI. 45 f. d. A.).

In der Zeit von April 1982 bis Ende 1990 oder 13.01.1991 war die Klägerin als Inhaberin eines angemeldeten Gewerbes, eines Schreibservice, für die Beklagten; Sozien einer Kanzlei von Rechtsanwälten, tätig.

Am 20.12.1990 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, gemäß welchem die Klägerin ab dem 14.01.1991 an drei Tagen pro Woche jeweils acht Stunden als Anwaltsgehilfin tätig sein sollte (Arbeitsvertrag Bl. 4 d. A.). In den ersten Monaten ihrer Tätigkeit – unstreitig jedoch ab dem Jahr 1993 nicht mehr – erbrachte die Klägerin auch andere Leistungen als die einer Phonotypistin; so nahm sie die Eintragung von Fristen in den Kalender vor und bearbeitete in geringem Umfang Post.

Zu Beginn des Jahres 2000 stellten die Beklagten eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte ein.

Die Sozien fassten am 27.06.2000 den Beschluss, Kosten einzusparen. Auf den Inhalt der Beschlussvorlage (BI. 30 d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin unter dem 07.07.2000 ein Zwischenzeugnis, gemäß welchem die Klägerin als Anwaltsgehilfin beschäftigt war (BI. 18 f. d.A.). Die Beklagten sprachen am 24.07.2000 die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2000 aus (Bl. 6 d.A.).

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.07.2000 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie zieht deren soziale Rechtfertigung in Zweifel. Sie meint, als Rechtsanwaltsgehilfin beschäftigt gewesen zu sein, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Zwischenzeugnis ergebe. Nach ihrer Behauptung war bis zum 30.11.2000 ausreichend Arbeit für sie vorhanden. Sie habe – dies ist unstreitig – auf Wunsch der Beklagten im Oktober 1999 ihre Arbeitszeit erhöht. Trotzdem hätten die Beklagten Bänder an auswärtige Personen zum Schreiben geben müssen (Aufstellung BI. 50 – 52 d.A.). Im Oktober sei es – dies ist unstreitig – zu Engpässen beim Schreiben von Dokumenten gekommen, weshalb an alle Mandanten eine „Mandanteninformation“ (BI. 53 d.A.) gesendet worden sei. Die Beklagten hätten sie- dies ist unstreitig – aus dem Urlaub zurückgerufen bzw. ihr Urlaub gar nicht erst gewährt. Bis zu ihrem Ausscheiden habe sie nicht alle diktierten Bänder abarbeiten können. Schließlich sei ja auch Anfang 2000 gerade eine neue Kraft eingestellt worden. Nach Meinung der Klägerin haben die Beklagten die Sozialauswahl nicht sachgerecht durchgeführt. Die neu eingestellte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sei ledig und ohne Kinder. Es gebe eine weitere Arbeitnehmerin, nämlich Frau die – unstreitig – im Jahr 1996 als ungelernte Kraft eingestellt wurde und derzeit eine vom Arbeitsamt geförderte Berufsausbildung absolviert. Die Klägerin meint, wegen ihres Berufsabschlusses mit allen anderen Fachkräften vergleichbar zu sein, jedenfalls aber in der Lage zu sein, sich auch in deren Arbeitsgebiet einzuarbeiten. Dieses Angebot hätten ihr die Beklagten ebensowenig unterbreitet wie den Vorschlag, in Vollzeit zu arbeiten, wozu .sie in der Lage gewesen sei.

Sie beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24.07.2000 nicht aufgehoben ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie berufen sich darauf, dass die Entscheidung vom 27.06.2000 eine nicht an greifbare unternehmerische Entscheidung sei. Diese Entscheidung sei mit dem Entschluss verbunden, den separaten Schreibdienst aufzulösen und Schreibarbeiten den Mitarbeiterinnen der einzelnen Rechtsanwalts- / Notariatsdezernate zuzuweisen. Diese hätten auch noch freie Kapazitäten. Rechtsanwalt X und Rechtsanwältin Y erstellten seit 1999 ihre Dokumente ausschließlich mit Spracherkennungsprogrammen, Rechtsanwalt X seit Beginn des Jahres 2000. Schreibarbeit falle auch dadurch in geringerem Umfang an, dass dies ist unstreitig – der Beklagte zu 3) ein umfangreiches ständiges Beratungsmandat übernommen habe.

Engpässe der Vergangenheit wären darauf zurückzuführen gewesen, dass gleichzeitig drei Angestellte erkrankt gewesen seien.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei ausschließlich als Phonotypistin eingesetzt gewesen, und zwar auf ihren eigenen Wunsch. Die Benennung der Tätigkeit „Anwaltsgehilfin“ im schriftlichen Vertrag sei mit Rücksicht auf die Ausbildung und das künftige berufliche Fortkommen der Klägerin aufgenommen worden. Die Parteien seien sich jedoch einig gewesen, dass die Klägerin – wie zuvor im Rahmen ihres selbstständigen Schreibservice – ausschließlich als Phonotypistin eingesetzt werden sollte. Lediglich zu Beginn ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin habe die Klägerin auf Einzelanweisung Fristen eingetragen. Danach seien der Klägerin zu keinem Zeitpunkt – auch nicht vertretungsweise – Arbeiten einer Rechtsanwaltsgehilfin übertragen worden (Beweis: Zeugnis u.a.).

Die Beklagten behaupten, das Konzept entsprechend dem Organisationsbeschluss auch durchgesetzt zu haben.

Die Klägerin ist nach Auffassung der Beklagten mit keiner der übrigen Angestellten vergleichbar – dies einesteils im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung, anderenteils auch deshalb, weil sie als einzige Kraft nicht mit Tätigkeiten einer Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten betraut sei. Sie – die Beklagten – strebten an, dass sich alle Kräfte gegenseitig vertreten sollten.

Die zu Beginn des Jahres 2000 neu eingestellte Arbeitnehmerin verrichtet nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten zu 40 % Tätigkeiten im Notariat

und sei auch im Hinblick auf diese Tätigkeit eingestellt worden. Insbesondere vertrete sie Frau , die im Notariat eingesetzt- ist im Falle von deren Urlaub/Krankheit.

Die Klägerin bestreitet, dass sich die Schreibarbeiten reduziert hätten. Sie verweist auf das Schreiben der Beklagten an ihre Arbeitnehmerinnen vom 12.10.1999 (BI. 54 – 56 d. A.). Im Stellenplan sei damals als NN2 die Tätigkeit einer einzustellenden Kraft beschrieben worden. Diese eingestellte Person sei dann Frau gewesen, die in einem zweiten Stellenplan (Bl. 57 d.A.) für die Bereiche „Zwangsvollstreckung“ und „Banddiktate“ sowie für das Vorzimmer eingestellt sei.

Erst nachdem die Klägerin nach der mündlichen Kündigung angekündigt habe, sich an einen Anwalt zu wenden, hätten dien Beklagten die Dezernate neu verteilt, um die Anstellung von Frau S begründen zu können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A und F.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 14.02.2001 (Bl. 65 -66 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung ist als betriebsbedingte sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.

Zwar ist der Wunsch, Kosten einzusparen, nicht bereits das dringende betriebliche Erfordernis, das der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entgegensteht. Erst die dadurch veranlasste Unternehmerentscheidung ist geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen (Ascheid/Preis/Schmidt-Kiel, Großkommentar zum Kündigungsrecht, RdN. 531 zu § 1 KSchG). Eine solche Unternehmerentscheidung haben die Beklagten aber dadurch getroffen, dass sie die bisher von der Klägerin verrichtete Arbeit auf die anderen Arbeitnehmerinnen umverteilt und hierdurch bei diesen eine Leistungsverdichtung bewirkt haben. Die Beklagten haben eine unternehmerische Entscheidung des Inhalts getroffen, dass angesichts des Rückgangs von Schreibtätigkeiten die noch verbleibende Anzahl von Bändern von den Angestellten der Dezernate geschrieben werden. Da in diesem fall die Organisationsentscheidung nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss ist, ist von den Beklagten zu verlangen, dass sie ein unternehmerisches Konzept vortragen und verdeutlichen müssen (BAG u. v. 17.06.1996 – 2 AZR 141/98 DB 1999, 1909; BAG U. v. 17.06.1999 – 2 AZR 522/98 DB 1999, 1910; BAG U. v. 20.01.2000 – 2 ABR 40/99, DB 2000, 1666, unter 111 e). Das Gericht hat zu überprüfen, ob ein solches Konzept existiert, ob es umsetzbar ist und ob es, tatsächlich umgesetzt worden ist; wollte das Gericht sich allein mit der Hinnahme der Entscheidung einer Leistungsverdichtung zufrieden geben, unterläge diese Form der betriebsbedingten Kündigung keinerlei gerichtlicher Kontrolle (Kiel a. a. O. RdN. 541 f.).

Dass der Umfang der Schreibtätigkeit abgenommen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für das Gericht erwiesen, dass in mehreren Dezernaten keine Bänder mehr diktiert werden, sondern der Rechtsanwalt X / die Rechtsanwältin Y zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ausschließlich mit einem Spracherkennungsprogramm arbeitete, welche Schreibarbeiten überflüssig machte. Den Aussagen der Zeuginnen S und A ist die Klägerin bei Durchführung der Beweisaufnahme auch nicht mehr entgegengetreten. So hätte die Klägerin, hätte sie in der Zeit seit Ausspruch der Kündigung Bänder von Rechtsanwalt X, oder Rechtsanwältin Y – geschrieben, den Zeuginnen S und A Vorhalte machen können, was sie nicht getan hat.

Unstreitig ist auch der Umstand, dass im Dezernat von Rechtsanwalt X sich der Umfang anfallender Schreibarbeiten reduziert hat.

Gegen den Rückgang von Schreibarbeiten spricht nicht der Umstand, dass im Jahr 2000 Engpässe aufgetreten sind und Schreibarbeiten nach Außen vergeben werden mussten. Auch bei ausreichender Personaldecke kann eine ganz ungewöhnliche Häufung beispielsweise von Erkrankungen zu Engpässen führen. Auf diese Engpässe kann der Arbeitgeber reagieren, indem er Arbeiten extern vergibt oder aber Wartezeiten in Kauf nimmt, wozu die Beklagten ausweislich des letzten Absatzes der Beschlussvorlage bereit waren.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin hatte der „Schreibdienst“ der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht Bänder von sechs Rechtsanwälten / Rechtsanwältin zu schreiben, sondern nur von drei oder vier Rechtsanwälten.

Dass die noch verbleibenden Schreibarbeiten von den übrigen Mitarbeiterinnen zusätzlich verrichtet werden konnten, haben die Beklagten substantiiert vorgetragen. Dies ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil die Klägerin nur teilzeitbeschäftigt war und weil die Beklagten zu Beginn des Jahres 2000 eine zusätzliche Kraft eingestellt hatten, Frau S. Die Beklagten haben auch nicht etwa durch Einstellung der Zeugin A treuwidrig das Überflüssigwerden des Schreibdienstes verursacht. Frau war nämlich – dies ist bei der Klägerin

nicht der Fall – auch Fachangestellte für das Notariat. Sie übt tatsächlich auch Tätigkeiten im Notariat aus, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat. Der Aussage der Zeugin, wonach sie zu 40 % ihrer Arbeitszeit im Notariats eingesetzt war, schenkt die Kammer zwar keinen Glauben. Diese Aussage mag aus einer subjektiven Falscheinschätzung resultieren oder aus dem Bemühen der Zeugin, ihre Einarbeitung in den Bereich „Notariat“ zu unterstreichen. Jedenfalls aber vertrat die Zeugin S die Zeugin A, die für das Notariat zuständig war.

Selbst wenn der zeitliche Umfang der Tätigkeit von Frau A, im Notariat sich mehr oder weniger auf die Vertretung beschränkt hat, wie die Zeugin spontan bekundet hat, war die Entscheidung der Beklagten, im Hinblick auf den Vertretungsbedarf im Notariat eine zusätzliche Kraft einzustellen, nachvollziehbar.

Die Beklagten haben bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt. Eine Sozialauswahl war nämlich nicht durchzuführen, weil keine der übrigen Arbeitnehmerinnen mit der Klägerin vergleichbar war. Abgesehen von der Teilzeitbeschäftigung, war keine der übrigen Arbeitnehmerinnen von ihrer Tätigkeit her mit der Klägerin vergleichbar. Dass die Klägerin spätestens seit 1991 ausschließlich als Phonotypistin eingesetzt war, steht für die Kammer fest. Die Klägerin selbst bezieht sich auf Fristen- und Terminkalender lediglich der Jahre 1991 und 1992. Sie hat auch schriftsätzlich nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten einer Rechtsanwaltsgehilfin sie denn für welchen der Beklagten verrichtet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie ihre Auffassung, sie sei als Rechtsanwaltsgehilfin zu behandeln, dadurch begründet, dass sie als solche eingestellt gewesen sei. Diese Vereinbarung ist während der nahezu 10 folgenden Jahre nicht mit Leben erfüllt worden. Unwidersprochen haben die Beklagten vorgetragen, es sei Wunsch der Klägerin gewesen, lediglich Schreibtätigkeiten zu verrichten. Die Klägerin ist noch nicht einmal vertretungsweise für Tätigkeiten einer Rechtsanwaltsgehilfin herangezogen worden. Das vom Beklagten zu 1) unterschriebene Zwischenzeugnis enthält, soweit es der Klägerin Übertragung der Arbeiten einer Anwaltsgehilfin bescheinigt, eine unzutreffende, wohl aus Gefälligkeit gemachte Aussage.

Die Beklagten haben auch die Kündigungsfrist eingehalten. Zwar spricht viel dafür, dass die Klägerin vor Abschluss des Arbeitsvertrages ebenfalls als Arbeitnehmerin bei den Beklagten beschäftigt war. Dies steht jedoch für die Kammer weder fest nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie lediglich das Angebot und nicht die Weisung erhalten, in den Büroräumen tätig zu werden, und hatte sie Schreibarbeiten auch zu Hause verrichtet – noch ist ein lückenloses Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vorgetragen. Die Beklagten haben behauptet, das ursprüngliche Vertragsverhältnis habe bis Ende 1990 gedauert; ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin nahm die Klägerin aber erst am 04.01.1991 auf.

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Die Klägerin hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Den Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, hat die Kammer in Höhe des dreifachen Monatseinkommens bewertet, § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

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