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Sprachkurs – Zustandekommen eines Vertrages

AG Potsdam – Az.: 27 C 82/18 – Urteil vom 18.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 285,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Sprachkurses in Anspruch.

Am 12.12.2016 meldete sich die Beklagte online für einen Deutsch-Sprachkurs an. In der Folge übersandte die Klägerin der Beklagten eine E-Mail, in der es insbesondere hieß, die Anmeldung sei am 12.12.2016 erfolgreich übermittelt worden. Die Beklagte erhalte in Kürze eine Rechnung. Eine Abmeldung erfolge schriftlich bis spätestens 5 Tage vor Kursbeginn.

Die Beklagte nahm an dem Kurs nicht teil. Sie wendete per E-Mail am 20.06.2017 ein, sie habe die Zahlungsbedingungen für den Kurs nicht gekannt. Sie habe an dem Kurs nicht teilnehmen können. Sie habe auch keine Mahnung zur Zahlung erhalten. Sie bitte um Stornierung der Rechnung. Sie nehme gern an anderen Kursen der Klägerin zum Ausgleich teil.

Daraufhin erwiderte die Klägerin, eine Stornierung sei nur vor Kursbeginn möglich.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 285,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem vom 20.04.2017 zzgl. 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, im Übrigen habe eine ordnungsgemäße Belehrung über ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz gefehlt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zwar ist zwischen den Beteiligten ein Vertrag nach § 241 BGB zustande gekommen. Jedoch konnte die Beklagte diesen noch wirksam widerrufen gemäß §§ 312 g, 355 BGB. Eine Widerrufsbelehrung war erforderlich, fehlte aber.

Nach § 312c sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen einer für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, wie hier. Insbesondere handelt es sich bei Sprachkursen um Dienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht nicht nach § 312 g Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen ist. Insoweit besteht nach § 312 d BGB die Pflicht, über ein Widerrufsrecht nach EG 246a § 1 Abs. 2 1 Nummer 1 zu belehren. Soweit die Klägerin mitteilte, dass eine Absage 5 Tage vor Kursbeginn möglich sei, stellt dies keine Widerrufsbelehrung entsprechend den Fernabsatzvorschriften dar. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, wer widerrufen kann und, dass dies folgenlos ist. In der Bestätigungsmail der Klägerin fand sich im Gegenteil die Klausel, dass eine verbindliche Buchung stattgefunden habe.

Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht innerhalb der Frist von einem Jahr und zwei Wochen gemäß § 356 Abs. 2 S. 3 BGB erklärte, sie widerrufe den Vertrag. Dies hätte sie jedoch zweifellos getan, wenn innerhalb des Jahres eine Widerrufsbelehrung erfolgt wäre. Stattdessen hatte die Klägerin angegeben, nach Durchführung des Kurses sei eine Stornierung nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen ist es treuwidrig gemäß § 242 BGB, wenn die Klägerin weiterhin Zahlung verlangt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11,7 111,713 ZPO.

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