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Spurwechsel – Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall

Landgericht Köln

Az.: 15 O 301/08

Urteil vom 12.11.2009


1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 6.951,88 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 6.484,38 seit dem 10.05.2008 und im übrigen seit dem 18.07.2008.

2. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger in Höhe von EUR 345,22 von der Verpflichtung gegenüber der B Automobil GmbH für die Erstattung des Gutachtens vom 02.04.2008 gemäß Rechnung vom 02.04.2008 sowie in Höhe von EUR 555,60 von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Taxis. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 gegen 4:40 Uhr auf dem Oberländer Ufer in Köln ereignete.

An der Unfallstelle führen die Straßen „Militärring-Straße“, „Oberländer-Ufer“ und „Heinrich-Lübke-Ufer“ zusammen. Die Militärringstraße führt vom Köln-Bonnerverteiler zum Rhein hinab und mündet in einer Linkskurve in der in beiden Fahrtrichtungen zweispurigen Rheinuferstraße Oberländer Ufer, die an dieser Stelle ihren Anfang nimmt. Dort, wo die Militärringstraße zum Oberländer Ufer wird, stößt zudem die Rheinuferstraße „Heinrich-Lübke-Ufer“ von rechts auf die Straße Oberländer Ufer. Wegen der Örtlichkeiten wird im weiteren auf die Anlagen B1 – B6 zu dem Gutachten des Sachverständigen O, Bl. 178ff d.A., verwiesen.

Kurz vor dem Unfall hatte der Kläger mehrere Fahrgäste an der am Heinrich-Lübke-Ufer gelegenen Gaststätte „T“ in S aufgenommen, deren Fahrziel der Park und Ride Parkplatz an der S-Bahnhaltestelle Köln West war. Der Kläger befuhr dann zunächst die Straße „Heinrich-Lübke-Ufer“, die bereits nach wenigen Metern in die Straße „Oberländer Ufer“ mündet, in Richtung Innenstadt. Auf dem Oberländer Ufer benutzte er dann die linke Fahrspur; dabei verminderte er die Geschwindigkeit. Schon nach wenigen Metern auf dem Oberländer Ufer kam es sodann zu dem streitgegenständlichen Unfall, bei welchem der Beklagte zu 1), der mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Taxi die Militärringstraße vom Köln-Bonner-Verteiler kommend befuhr, auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr.

Der Kläger ist der Auffassung, daß ein Auffahrunfall vorliege, für den die

Beklagten vollumfänglich hafteten. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

Zudem habe der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich

überschritten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die fiktiven Nettoreparaturkosten

gemäß Gutachten der B Automobil GmbH vom 02.04.2008, Bl. 10ff d.A. in Höhe

von EUR 12.523,76, eine Wertminderung von EUR 400,00, eine

Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00, einen entgangenen Gewinn in

Höhe von EUR 1.870,00, weitere EUR 20,00 für die Erstellung einer

Reparaturbestätigung seitens der B und Freistellung von den

Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 690,43 sowie den vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 755,80. Zu dem entgangenen Gewinn

behauptet er, daß die Reparatur 17 Kalendertage in Anspruch genommen habe,

während derer das Taxi in einem Zwei-Schicht-Betrieb genutzt worden wäre. Je

Schicht sei ein Gewinn von pauschal EUR 55,00 entgangen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

(1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR

14.838,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz aus EUR 12.948,76 seit dem 10.05.2008, aus 14.398,76

seit dem 18.07.2008 und aus EUR 14.838,76 seit dem 07.08.08 zu

zahlen.

(2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den

Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von

netto EUR 690,43 gegenüber der B Automobil GmbH gemäß Rechnung

vom 02.04.2008 freizustellen;

(3) die Beklagte weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von

den Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von netto

EUR 755,80 gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe den Unfall allein verursacht, da er unmittelbar

vor dem Unfall und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers von der

rechten auf die linke Fahrspur gewechselt und der Unfall mithin für sie trotz

sofortigen Bremsens unvermeidbar gewesen sei, zumal der Kläger dabei auch

noch deutlich die Geschwindigkeit verringert habe. Der Kläger habe – trotz

doppelt durchgezogener Linie – wenden wollen, um das Oberländer Ufer bzw.

den Militärring in Gegenrichtung Richtung Kölner Westen zu befahren.

Zudem sei die Klage aber auch der Höhe nach übersetzt. Die

Nettoreparaturkosten seien mit höchstens EUR 10.961,54 anzusetzen, da die

Stundenverrechnungsätze und die Lackierkosten überhöht seien. UPEAufschläge

seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Zudem sei ein Nachlaß von

10% aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Taxigewerbe und

Fachwerkstätten zu berücksichtigen. Weiterhin sei die De- und Montage von

Scheiben ebensowenig erforderlich gewesen wie die Instandsetzung der

hinteren Seitenteile.

Gleichfalls sei eine merkantile Wertminderung unter Berücksichtigung der

Laufleistung nicht eingetreten. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns werde die

Reparaturdauer, der Ausfall von 34 Schichten und ein pauschaler Schichtgewinn

von EUR 55,00 bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie die

Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der

Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom

25.09.2008 und 17.09.2009, das schriftliche Sachverständigengutachten vom

16.07.2009 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009

Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien im Sinne

einer gütlichen Teileinigung hinsichtlich des entgangenen Gewinns unstreitig

gestellt, daß das Taxi bei einem Schichtausfall von je EUR 55,00 einschichtig

betrieben worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze

nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als

Gesamtschuldnern die Erstattung von 50% der entstandenen Schäden gemäß

§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 – 3 StVG i.V.m. § 115 VVG verlangen.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt,

daß der Unfall für keinen der Beteiligten unvermeidbar war, sondern vielmehr

von den Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen verursacht wurde, so daß der

Schaden gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 StVG hälftig zu teilen ist.

Diese Überzeugung beruht auf den Aussagen der Zeugen N und K sowie dem

schriftlichen Gutachten des Sachverständigen O. Hiernach geht das Gericht

davon aus, daß der Kläger von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte und

dabei die Geschwindigkeit auf etwa 11-16 km/h reduzierte. Zu diesem Zeitpunkt

befand sich der Beklagte zu 1) noch etwa 31 – 52 Meter hinter dem Kläger und

führte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 66 – 84 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte er den Unfall vermeiden können.

Der Sachverständige hat zu den Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten und

deren Abstand bei Eintritt der unfallträchtigen Situation nachvollziehbar

begründete Feststellungen getroffen. Diesen sind die Parteien in der Sache nicht

durchgreifend entgegengetreten. Zudem decken sich diese sachverständigen

Feststellungen mit den Aussagen der Zeugen zur Deutlichkeit der

Geschwindigkeitsreduzierung und den zeitlichen Abläufen.

Der Beklagte zu 1) hat damit gegen § 3 StVO verstoßen, indem er die zulässige

Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritt. Dem Kläger ist vorzuwerfen, gegen

§ 7 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, indem er die Spur wechselte, ohne

ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und gleichzeitig die

Geschwindigkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO deutlich herabbremste,

was zu einer weiteren Erhöhung der Überschußgeschwindigkeit der Beklagten

zu 1) und zur Verstärkung der Gefahrensituation führte. Aufgrund der

wechselseitigen Verstöße, die jeweils mitursächlich für die Unfallentstehung

waren, kann sich keine der Unfallparteien für sich auf ein unabwendbares

Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen. Vielmehr wäre der Unfall bei

jeweils verkehrsgerechtem Verhalten für jede Partei vermeidbar gewesen.

Desweiteren kann sich aufgrund dessen auch keine Partei auf einen

Anscheinsbeweis für das alleinige oder überwiegende Verschulden der

Gegenseite berufen. Beiden Parteien ist eine Unachtsamkeit nachgewiesen

worden, so daß gerade kein typischer Fall einer Anscheinssituation vorliegt. Es

handelt sich weder um eine zu Lasten der Beklagten zu wertende typische

„Auffahrsituation“ noch um einen zu Lasten des Klägers gehenden

Fahrspurwechsel in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang

mit dem Unfallereignis.

Diesen beiderseitigen Mitverursachungsanteilen ist nach Auffassung des

Gerichts sachgerecht durch eine hälftige Quotelung Rechnung zu tragen. Jede

Partei hätte für sich den Unfall durch verkehrsgerechtes Verhalten vermeiden

können. Der Kläger hätte nach den sachverständigen Ausführungen zur

Entfernung des Beklagten bei Eintritt der unfallursächlichen Situation den

Beklagten zu 1) erkennen können und den Fahrspurwechsel mithin zurückstellen

müssen. Zudem hat er die durch den gleichwohl vorgenommenen

Fahrspurwechsel begründete Gefahrensituation noch verstärkt, indem er

entgegen § 3 Abs. 2 StVO auf der linken Spur die Geschwindigkeit deutlich –

nach Aussage des Zeugen fast bis zum Stand – heruntergebremst hat. Dabei ist

das Gericht nach den Aussagen der Zeugen und den Feststellungen des

Sachverständigen in Ansehung des Fahrziels und der konkreten Örtlichkeiten

überzeugt, daß der Kläger wenden wollte, um den Militärring in Richtung Kölner

Westen als schnellste Fahrtverbindung zu befahren. Ein anderer Grund, an der

Unfallstelle die Geschwindigkeit derart stark zu verringern, ist nicht ersichtlich

und wird auch von der Klägerseite nicht dargetan. Nun ist es zwar zum Wenden

– auch nach Aussage der Zeugen – nicht mehr gekommen; auch schützen § 9

Abs. 5 StVO und Zeichen 295 StVO in erster Linie den Gegenverkehr. Indes

kann sich der Kläger in einer solchen Situation nicht mehr darauf berufen, daß

der Unfall in erster Linie durch den Beklagten zu 1) verursacht sei, der mit

überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand unterwegs gewesen sei.

Umgekehrt können sich die Beklagten angesichts der eigenen

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf berufen, daß der Kläger den Unfall

in erster Linie durch den Wechsel des Fahrstreifens unter Verstoß gegen § 7

Abs. 5 StVO sowie die Herabsetzung der Geschwindigkeit unter Verstoß gegen

§ 3 Abs. 3 StVO verursacht hätte. Vielmehr wäre der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den sachverständigen Feststellungen

vermieden worden, so daß sich auch und gerade das in

Geschwindigkeitsüberschreitungen liegende Risiko verwirklicht hat. Aufgrund

dessen ist nach Auffassung des Gerichts von hälftiger Mitverursachung

auszugehen.

2. Danach kann der Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 6.951,88 sowie

Freistellung von 50% der Kosten für das Gutachten der B sowie weiterhin

Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem

Gegenstandswert von bis zu EUR 8.000,00 verlangen.

a) Der Kläger kann zunächst Ersatz von 50% der Sachschäden gemäß dem

Gutachten der B vom 02.04.2008 verlangen, mithin EUR 6.261,88. Die

Einwendungen der Beklagtenseite gegen dieses Gutachten verfangen nicht. Bei

dem Privatgutachten handelt es sich um substantiierten Parteivortrag. Diesem

Vortrag sind die Beklagten nicht in ausreichender Weise entgegengetreten. Es

genügt nicht, die Berechtigung der Kosten pauschal zu bestreiten oder pauschal

ohne weitere Begründung bzw. ohne entsprechenden Beleg einen

abweichenden Kostenansatz zu behaupten. Vielmehr ist erforderlich, den

Behauptungen der Klägerseite in gleicher Weise substantiiert entgegenzutreten.

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagten haben nicht begründet

dargelegt, auf welcher Grundlage sie zum Ansatz abweichender

Stundenverrechnungsätze und Lackierkosten kommen bzw. worauf sich ihre

Behauptung gründet, die De- und Montage von Scheiben sowie die

Instandsetzung der hinteren Seitenteile sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund

dessen ist das Bestreiten des fiktiven Sachschadens prozessual unbeachtlich.

Die Beklagten können sich ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei

fiktiver Schadensabrechnung Aufschläge auf die Preisempfehlungen der

Hersteller nicht zu berücksichtigen seien. Der Geschädigte ist als Herr des

Restitutionsgeschehens berechtigt, fiktiv abzurechnen. Die fiktive

Schadensabrechnung aber soll einen vollständigen Schadensausgleich

ermöglichen. Da die UPE-Aufschläge bei tatsächlicher Reparatur in einer

Facherkstatt unstreitig angefallen wären, sind sie auch im Rahmen der fiktiven

Schadensabrechnung zu berücksichtigen.

Schließlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß dem Kläger als

Taxifahrer aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen den Fachwerkstätten

und dem Taxigewerbe ein Großabnehmerrabatt von 10% eingeräumt würde, um

den die Kosten zu vermindern seien. Der diesbezügliche Vortrag ist

unsubstantiiert.

b) Der Kläger kann unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50%

desweiteren eine Wertminderung von 200,00 EUR geltend machen. Dem

entsprechenden Ansatz von EUR 400,00 in dem Gutachten der B ist die

Beklagtenseite ebenfalls nicht begründet entgegengetreten. Soweit sie sich

darauf beruft, daß eine solche Wertminderung angesichts einer Laufleistung von

knapp 140.000,00 Km ausgeschlossen sei bzw. durch die Werterhöhung der

Reparaturmaßnahmen ausgeglichen werde, überzeugt dies nicht. Angesichts

der Schwere der Schäden und des Umfangs der Reparaturmaßnahmen ist

vielmehr davon auszugehen, daß ein dauerhafter merkantiler Minderwert

besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug zum

Unfallzeitpunkt keine drei Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine merkantilen Minderwert dem Grunde nach für gegeben, dessen Ansatz

vorliegend auch der Höhe nach nicht übersetzt scheint, § 287 ZPO.

c) Desweiteren kann der Kläger für unfallbedingte Auslagen pauschal einen

Betrag von 25,00 EUR geltend machen (§ 287 ZPO), so daß ihm unter

Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils insoweit EUR 12,50 zuzusprechen

waren. Weitere EUR 10,00 waren ihm auf die Auslagen in Höhe von EUR 20,00

für die Reparaturbestätigung der B zuzubilligen.

d) Darüber hinaus kann der Kläger einen auf dem reparaturbedingten Ausfall

des Taxis beruhenden entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 467,50

beanspruchen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009 haben sich die

Parteien hinsichtlich dieses Punktes zur Vermeidung einer weiteren

Beweisaufnahme dahingehend geeinigt, daß der Kläger anstelle von 34

ausgefallenen Schichten lediglich noch 17 geltend macht unter Ansatz eines

entgangenen Gewinns von EUR 55,00 je Schicht, mithin insgesamt EUR 935,00.

Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils ist die Klage daher

insoweit in Höhe von EUR 467,50 begründet.

e) Desweiteren ist der Kläger zu 50% von den Kosten für das Gutachten der B in

Höhe von insgesamt EUR 690,43 freizustellen.

f) Schließlich kann er Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

verlangen, allerdings nur ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von

bis zu EUR 8.000,00, der nach den vorstehenden Ausführungen seinen

berechtigten Ansprüchen entspricht. Freizustellen ist mithin von einer 1,3fachen

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VVRVG in Höhe von EUR 535,60 zuzüglich

EUR 20,00 Auslagenpauschale (Nr. 7002 VVRVG). Wegen der

Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ist die Umsatzsteuer nicht zu

berücksichtigen.

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB sowie in Hinblick auf den erst

mit der Klage geltend gemachten entgangenen Gewinn auf § 291 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur

vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

5. Streitwert: EUR 15.529,19

 

 

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