Landgericht Köln
Az.: 15 O 301/08
Urteil vom 12.11.2009
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 6.951,88 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 6.484,38 seit dem 10.05.2008 und im übrigen seit dem 18.07.2008.
2. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger in Höhe von EUR 345,22 von der Verpflichtung gegenüber der B Automobil GmbH für die Erstattung des Gutachtens vom 02.04.2008 gemäß Rechnung vom 02.04.2008 sowie in Höhe von EUR 555,60 von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Taxis. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 gegen 4:40 Uhr auf dem Oberländer Ufer in Köln ereignete.
An der Unfallstelle führen die Straßen „Militärring-Straße“, „Oberländer-Ufer“ und „Heinrich-Lübke-Ufer“ zusammen. Die Militärringstraße führt vom Köln-Bonnerverteiler zum Rhein hinab und mündet in einer Linkskurve in der in beiden Fahrtrichtungen zweispurigen Rheinuferstraße Oberländer Ufer, die an dieser Stelle ihren Anfang nimmt. Dort, wo die Militärringstraße zum Oberländer Ufer wird, stößt zudem die Rheinuferstraße „Heinrich-Lübke-Ufer“ von rechts auf die Straße Oberländer Ufer. Wegen der Örtlichkeiten wird im weiteren auf die Anlagen B1 – B6 zu dem Gutachten des Sachverständigen O, Bl. 178ff d.A., verwiesen.
Kurz vor dem Unfall hatte der Kläger mehrere Fahrgäste an der am Heinrich-Lübke-Ufer gelegenen Gaststätte „T“ in S aufgenommen, deren Fahrziel der Park und Ride Parkplatz an der S-Bahnhaltestelle Köln West war. Der Kläger befuhr dann zunächst die Straße „Heinrich-Lübke-Ufer“, die bereits nach wenigen Metern in die Straße „Oberländer Ufer“ mündet, in Richtung Innenstadt. Auf dem Oberländer Ufer benutzte er dann die linke Fahrspur; dabei verminderte er die Geschwindigkeit. Schon nach wenigen Metern auf dem Oberländer Ufer kam es sodann zu dem streitgegenständlichen Unfall, bei welchem der Beklagte zu 1), der mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Taxi die Militärringstraße vom Köln-Bonner-Verteiler kommend befuhr, auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ein Auffahrunfall vorliege, für den die
Beklagten vollumfänglich hafteten. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen.
Zudem habe der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich
überschritten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die fiktiven Nettoreparaturkosten
gemäß Gutachten der B Automobil GmbH vom 02.04.2008, Bl. 10ff d.A. in Höhe
von EUR 12.523,76, eine Wertminderung von EUR 400,00, eine
Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00, einen entgangenen Gewinn in
Höhe von EUR 1.870,00, weitere EUR 20,00 für die Erstellung einer
Reparaturbestätigung seitens der B und Freistellung von den
Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 690,43 sowie den vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 755,80. Zu dem entgangenen Gewinn
behauptet er, daß die Reparatur 17 Kalendertage in Anspruch genommen habe,
während derer das Taxi in einem Zwei-Schicht-Betrieb genutzt worden wäre. Je
Schicht sei ein Gewinn von pauschal EUR 55,00 entgangen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
(1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR
14.838,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus EUR 12.948,76 seit dem 10.05.2008, aus 14.398,76
seit dem 18.07.2008 und aus EUR 14.838,76 seit dem 07.08.08 zu
zahlen.
(2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den
Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von
netto EUR 690,43 gegenüber der B Automobil GmbH gemäß Rechnung
vom 02.04.2008 freizustellen;
(3) die Beklagte weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von
den Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von netto
EUR 755,80 gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe den Unfall allein verursacht, da er unmittelbar
vor dem Unfall und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers von der
rechten auf die linke Fahrspur gewechselt und der Unfall mithin für sie trotz
sofortigen Bremsens unvermeidbar gewesen sei, zumal der Kläger dabei auch
noch deutlich die Geschwindigkeit verringert habe. Der Kläger habe – trotz
doppelt durchgezogener Linie – wenden wollen, um das Oberländer Ufer bzw.
den Militärring in Gegenrichtung Richtung Kölner Westen zu befahren.
Zudem sei die Klage aber auch der Höhe nach übersetzt. Die
Nettoreparaturkosten seien mit höchstens EUR 10.961,54 anzusetzen, da die
Stundenverrechnungsätze und die Lackierkosten überhöht seien. UPEAufschläge
seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Zudem sei ein Nachlaß von
10% aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Taxigewerbe und
Fachwerkstätten zu berücksichtigen. Weiterhin sei die De- und Montage von
Scheiben ebensowenig erforderlich gewesen wie die Instandsetzung der
hinteren Seitenteile.
Gleichfalls sei eine merkantile Wertminderung unter Berücksichtigung der
Laufleistung nicht eingetreten. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns werde die
Reparaturdauer, der Ausfall von 34 Schichten und ein pauschaler Schichtgewinn
von EUR 55,00 bestritten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie die
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der
Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom
25.09.2008 und 17.09.2009, das schriftliche Sachverständigengutachten vom
16.07.2009 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009
Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien im Sinne
einer gütlichen Teileinigung hinsichtlich des entgangenen Gewinns unstreitig
gestellt, daß das Taxi bei einem Schichtausfall von je EUR 55,00 einschichtig
betrieben worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als
Gesamtschuldnern die Erstattung von 50% der entstandenen Schäden gemäß
§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 – 3 StVG i.V.m. § 115 VVG verlangen.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt,
daß der Unfall für keinen der Beteiligten unvermeidbar war, sondern vielmehr
von den Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen verursacht wurde, so daß der
Schaden gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 StVG hälftig zu teilen ist.
Diese Überzeugung beruht auf den Aussagen der Zeugen N und K sowie dem
schriftlichen Gutachten des Sachverständigen O. Hiernach geht das Gericht
davon aus, daß der Kläger von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte und
dabei die Geschwindigkeit auf etwa 11-16 km/h reduzierte. Zu diesem Zeitpunkt
befand sich der Beklagte zu 1) noch etwa 31 – 52 Meter hinter dem Kläger und
führte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 66 – 84 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte er den Unfall vermeiden können.
Der Sachverständige hat zu den Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten und
deren Abstand bei Eintritt der unfallträchtigen Situation nachvollziehbar
begründete Feststellungen getroffen. Diesen sind die Parteien in der Sache nicht
durchgreifend entgegengetreten. Zudem decken sich diese sachverständigen
Feststellungen mit den Aussagen der Zeugen zur Deutlichkeit der
Geschwindigkeitsreduzierung und den zeitlichen Abläufen.
Der Beklagte zu 1) hat damit gegen § 3 StVO verstoßen, indem er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritt. Dem Kläger ist vorzuwerfen, gegen
§ 7 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, indem er die Spur wechselte, ohne
ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und gleichzeitig die
Geschwindigkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO deutlich herabbremste,
was zu einer weiteren Erhöhung der Überschußgeschwindigkeit der Beklagten
zu 1) und zur Verstärkung der Gefahrensituation führte. Aufgrund der
wechselseitigen Verstöße, die jeweils mitursächlich für die Unfallentstehung
waren, kann sich keine der Unfallparteien für sich auf ein unabwendbares
Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen. Vielmehr wäre der Unfall bei
jeweils verkehrsgerechtem Verhalten für jede Partei vermeidbar gewesen.
Desweiteren kann sich aufgrund dessen auch keine Partei auf einen
Anscheinsbeweis für das alleinige oder überwiegende Verschulden der
Gegenseite berufen. Beiden Parteien ist eine Unachtsamkeit nachgewiesen
worden, so daß gerade kein typischer Fall einer Anscheinssituation vorliegt. Es
handelt sich weder um eine zu Lasten der Beklagten zu wertende typische
„Auffahrsituation“ noch um einen zu Lasten des Klägers gehenden
Fahrspurwechsel in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
mit dem Unfallereignis.
Diesen beiderseitigen Mitverursachungsanteilen ist nach Auffassung des
Gerichts sachgerecht durch eine hälftige Quotelung Rechnung zu tragen. Jede
Partei hätte für sich den Unfall durch verkehrsgerechtes Verhalten vermeiden
können. Der Kläger hätte nach den sachverständigen Ausführungen zur
Entfernung des Beklagten bei Eintritt der unfallursächlichen Situation den
Beklagten zu 1) erkennen können und den Fahrspurwechsel mithin zurückstellen
müssen. Zudem hat er die durch den gleichwohl vorgenommenen
Fahrspurwechsel begründete Gefahrensituation noch verstärkt, indem er
entgegen § 3 Abs. 2 StVO auf der linken Spur die Geschwindigkeit deutlich –
nach Aussage des Zeugen fast bis zum Stand – heruntergebremst hat. Dabei ist
das Gericht nach den Aussagen der Zeugen und den Feststellungen des
Sachverständigen in Ansehung des Fahrziels und der konkreten Örtlichkeiten
überzeugt, daß der Kläger wenden wollte, um den Militärring in Richtung Kölner
Westen als schnellste Fahrtverbindung zu befahren. Ein anderer Grund, an der
Unfallstelle die Geschwindigkeit derart stark zu verringern, ist nicht ersichtlich
und wird auch von der Klägerseite nicht dargetan. Nun ist es zwar zum Wenden
– auch nach Aussage der Zeugen – nicht mehr gekommen; auch schützen § 9
Abs. 5 StVO und Zeichen 295 StVO in erster Linie den Gegenverkehr. Indes
kann sich der Kläger in einer solchen Situation nicht mehr darauf berufen, daß
der Unfall in erster Linie durch den Beklagten zu 1) verursacht sei, der mit
überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand unterwegs gewesen sei.
Umgekehrt können sich die Beklagten angesichts der eigenen
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf berufen, daß der Kläger den Unfall
in erster Linie durch den Wechsel des Fahrstreifens unter Verstoß gegen § 7
Abs. 5 StVO sowie die Herabsetzung der Geschwindigkeit unter Verstoß gegen
§ 3 Abs. 3 StVO verursacht hätte. Vielmehr wäre der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den sachverständigen Feststellungen
vermieden worden, so daß sich auch und gerade das in
Geschwindigkeitsüberschreitungen liegende Risiko verwirklicht hat. Aufgrund
dessen ist nach Auffassung des Gerichts von hälftiger Mitverursachung
auszugehen.
2. Danach kann der Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 6.951,88 sowie
Freistellung von 50% der Kosten für das Gutachten der B sowie weiterhin
Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem
Gegenstandswert von bis zu EUR 8.000,00 verlangen.
a) Der Kläger kann zunächst Ersatz von 50% der Sachschäden gemäß dem
Gutachten der B vom 02.04.2008 verlangen, mithin EUR 6.261,88. Die
Einwendungen der Beklagtenseite gegen dieses Gutachten verfangen nicht. Bei
dem Privatgutachten handelt es sich um substantiierten Parteivortrag. Diesem
Vortrag sind die Beklagten nicht in ausreichender Weise entgegengetreten. Es
genügt nicht, die Berechtigung der Kosten pauschal zu bestreiten oder pauschal
ohne weitere Begründung bzw. ohne entsprechenden Beleg einen
abweichenden Kostenansatz zu behaupten. Vielmehr ist erforderlich, den
Behauptungen der Klägerseite in gleicher Weise substantiiert entgegenzutreten.
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagten haben nicht begründet
dargelegt, auf welcher Grundlage sie zum Ansatz abweichender
Stundenverrechnungsätze und Lackierkosten kommen bzw. worauf sich ihre
Behauptung gründet, die De- und Montage von Scheiben sowie die
Instandsetzung der hinteren Seitenteile sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund
dessen ist das Bestreiten des fiktiven Sachschadens prozessual unbeachtlich.
Die Beklagten können sich ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei
fiktiver Schadensabrechnung Aufschläge auf die Preisempfehlungen der
Hersteller nicht zu berücksichtigen seien. Der Geschädigte ist als Herr des
Restitutionsgeschehens berechtigt, fiktiv abzurechnen. Die fiktive
Schadensabrechnung aber soll einen vollständigen Schadensausgleich
ermöglichen. Da die UPE-Aufschläge bei tatsächlicher Reparatur in einer
Facherkstatt unstreitig angefallen wären, sind sie auch im Rahmen der fiktiven
Schadensabrechnung zu berücksichtigen.
Schließlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß dem Kläger als
Taxifahrer aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen den Fachwerkstätten
und dem Taxigewerbe ein Großabnehmerrabatt von 10% eingeräumt würde, um
den die Kosten zu vermindern seien. Der diesbezügliche Vortrag ist
unsubstantiiert.
b) Der Kläger kann unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50%
desweiteren eine Wertminderung von 200,00 EUR geltend machen. Dem
entsprechenden Ansatz von EUR 400,00 in dem Gutachten der B ist die
Beklagtenseite ebenfalls nicht begründet entgegengetreten. Soweit sie sich
darauf beruft, daß eine solche Wertminderung angesichts einer Laufleistung von
knapp 140.000,00 Km ausgeschlossen sei bzw. durch die Werterhöhung der
Reparaturmaßnahmen ausgeglichen werde, überzeugt dies nicht. Angesichts
der Schwere der Schäden und des Umfangs der Reparaturmaßnahmen ist
vielmehr davon auszugehen, daß ein dauerhafter merkantiler Minderwert
besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt keine drei Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine merkantilen Minderwert dem Grunde nach für gegeben, dessen Ansatz
vorliegend auch der Höhe nach nicht übersetzt scheint, § 287 ZPO.
c) Desweiteren kann der Kläger für unfallbedingte Auslagen pauschal einen
Betrag von 25,00 EUR geltend machen (§ 287 ZPO), so daß ihm unter
Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils insoweit EUR 12,50 zuzusprechen
waren. Weitere EUR 10,00 waren ihm auf die Auslagen in Höhe von EUR 20,00
für die Reparaturbestätigung der B zuzubilligen.
d) Darüber hinaus kann der Kläger einen auf dem reparaturbedingten Ausfall
des Taxis beruhenden entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 467,50
beanspruchen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009 haben sich die
Parteien hinsichtlich dieses Punktes zur Vermeidung einer weiteren
Beweisaufnahme dahingehend geeinigt, daß der Kläger anstelle von 34
ausgefallenen Schichten lediglich noch 17 geltend macht unter Ansatz eines
entgangenen Gewinns von EUR 55,00 je Schicht, mithin insgesamt EUR 935,00.
Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils ist die Klage daher
insoweit in Höhe von EUR 467,50 begründet.
e) Desweiteren ist der Kläger zu 50% von den Kosten für das Gutachten der B in
Höhe von insgesamt EUR 690,43 freizustellen.
f) Schließlich kann er Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
verlangen, allerdings nur ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von
bis zu EUR 8.000,00, der nach den vorstehenden Ausführungen seinen
berechtigten Ansprüchen entspricht. Freizustellen ist mithin von einer 1,3fachen
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VVRVG in Höhe von EUR 535,60 zuzüglich
EUR 20,00 Auslagenpauschale (Nr. 7002 VVRVG). Wegen der
Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ist die Umsatzsteuer nicht zu
berücksichtigen.
3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB sowie in Hinblick auf den erst
mit der Klage geltend gemachten entgangenen Gewinn auf § 291 BGB.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
5. Streitwert: EUR 15.529,19