Die Verwaltungsbehörde prüft gem. § 69 Abs.2 OWiG zunächst, ob der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zulässig ist. Es wird dann geprüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Die Verwaltungsbehörde kann weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt übersendet sie die Akten gem. § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Sie vermerkt die Gründe hierfür in den Akten, soweit dies notwendig ist.
Vor der Übersendung der Akten kann ein Anwalt gem. § 147 Abs. 1 StPO Akteneinsicht beantragen und nehmen.