Die Verwaltungsbehörde prüft gem. § 69 Abs.2 OWiG zunächst, ob der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zulässig ist. Es wird dann geprüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Die Verwaltungsbehörde kann weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt übersendet sie die Akten gem. § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Sie vermerkt die Gründe hierfür in den Akten, soweit dies notwendig ist.
Vor der Übersendung der Akten kann ein Anwalt gem. § 147 Abs. 1 StPO Akteneinsicht beantragen und nehmen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



