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Stärkung der Verbraucherrechte – Neue Vertragsregeln für Verbraucher

Mehrere Gesetze für einen verbesserten Verbraucherschutz vom Bundestag auf dem Weg gebracht

Die Legislatur-Periode der aktuellen Bundesregierung nähert sich dem Ende und traditionsgemäß arbeiten die Regierenden auf den letzten Metern noch gewisse Dinge ab, die für einen längeren Zeitraum liegen geblieben sind. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist auch die Stärkung der Verbraucherrechte, welche bereits über einen sehr langen Zeitraum in Regierungskreisen diskutiert und nunmehr sozusagen über Nacht von der Bundesregierung auf den entsprechenden Weg gebracht wurde.

Dieses Gesetz bringt für zahlreiche Vertragssituationen Neuerungen mit sich, sodass sich Verbraucher die berechtigte Frage stellen, welche Bereiche denn davon betroffen sind und um was es sich genau bei dem Gesetz handelt (Stand Juni 2021).

Vier Vorlagen zu der Stärkung der Verbraucherrechte wurden von der Bundesregierung erarbeitet. Über diese Vorlagen wurden bereits zu Beginn des Jahres 2021 in der ersten Lesung debattiert. Neben dem verbesserten Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Langzeitverträgen bei Mobilfunkverträgen sind auch Verträge mit Gas- sowie Stromlieferanten im Fokus des Gesetzgebers.

Die Update-Pflicht für Anbieter von Digitalprodukten ist bereits in aller Munde, doch dieser Schritt war nur ein kleiner Bestandteil der geplanten Änderungen zur Stärkung der Verbraucherrechte seitens der Bundesregierung.

Die wichtigsten weiteren Veränderungen sind

  • ein verbesserter Schutz des Verbrauchers bei Langzeitverträgen
  • vereinfachte Wechselmöglichkeiten für Verbraucher bei Verträgen

Die Auswirkungen auf die vertraglichen Situationen

Verbraucherschutz - Vertragsregeln
Neue Vertragsregeln sollen die Verbraucher stärken (Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Ein wesentlicher Aspekt der neuen Vertragsregeln, die für Verbraucher künftig als gesetzliche Grundlage gelten sollen, ist die Abschaffung einer automatischen Vertragsverlängerung. Mit der Änderung wird dabei gelten, dass die Verträge lediglich für eine Laufzeit von einem Jahr begrenzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch die Abschaffung der Langzeitverträge, denn diese sollen künftig in Ausnahmesituationen ebenfalls Geltung behalten. Eine wichtige Änderung ist jedoch, dass die Verträge mit einer Laufzeit von maximal zwei Jahren lediglich dann rechtlich gültig sind, wenn der Anbieter dem Kunden auch gleichzeitig ein Angebot für einen Vertrag von einem Jahr Laufzeit anbietet.

Der Vertrag mit einer einjährigen Laufzeit darf im Vergleich zu dem Vertrag mit einer längeren Laufzeit lediglich maximal 25 Prozent für den Kunden teurer sein.

Diese Preisgrenze gilt auch für die sogenannten Anschlussverträge, die an den einjährigen Vertrag gekoppelt sind. Hierbei ist insbesondere die Preiserhöhung im Fokus, welche in der gängigen Praxis von den Unternehmen vorgenommen wird. Sollte ein Unternehmen den Wunsch verspüren, einen Vertrag mit einer längeren Laufzeit als drei Monaten im Zuge einer automatischen Verlängerung dem Kunden anzubieten, so muss das Unternehmen dabei auch eigenständig den Kunden auf eine Kündigungsmöglichkeit des Vertrages hinweisen. Die Kündigungsfristen, die im Zuge dieses Schritts natürlich eine besondere Bedeutung haben, werden von insgesamt drei Monaten auf lediglich einen Monat verkürzt.

Änderungen auch bei Online-Abschlüssen

Eine weitere Änderung, die für Unternehmen eine besondere Tragweite erhalten, ist die Art und Weise der Kündigung eines Vertrages seitens des Verbrauchers. Eine derartige Kündigung muss laut dem Willen der Bundesregierung künftig auch online problemlos möglich sein. Der viel diskutierte „Kündigungsbutton“ wird somit für Unternehmen zur Vorschrift, da Kunden auf dem Onlineweg einen Vertrag ebenso simpel einen Vertrag kündigen können müssen wie auf dem Offlineweg.

Diejenigen Verbraucher, die einen Gas- oder Stromvertrag kündigen oder auch wechseln möchten, müssen auf der Grundlage der gesetzlichen Änderung die Kündigung in schriftlicher Form durchführen. Hierfür steht sowohl der E-Mail als auch der postalische Weg zur Verfügung.

Online Verträge
(Symbolfoto: Von Song_about_summer/Shutterstock.com)

Mit diesem Schritt möchte der Gesetzgeber in Deutschland die Verbraucher zukünftig besser vor den sogenannten Telefongeschäften schützen, welche insbesondere bei Lieferantenverträgen oder auch bei Wechseln des bisher geltenden Vertrages in der Mobilfunkbranche in der gängigen Praxis sehr häufig zum Einsatz kamen. Die Verbraucherposition in einem Streitfall, der nicht selten auf ein derartiges Telefongeschäft folgte, wird hierdurch auch bei einem gerichtlichen Verfahren merklich gestärkt. Die Bundesregierung hat für die gesetzliche Änderung eine ganze Reihe von Argumenten ins Feld geführt. Das wohl wichtigste Argument ist der Umstand, dass sich sehr lange Vertragslaufzeiten nicht selten hinderlich auf einen von dem Kunden angestrebten Anbieterwechsel auswirken. Die Bundesregierung sieht in den langen Vertragslaufzeiten und den damit verbundenen langen Kündigungsfristen eine Einschränkung der Wahlfreiheit aller Verbraucherinnen sowie Verbraucher, sodass ein Wechsel zu preislich günstigeren Angeboten oftmals lediglich mit hohen Kosten für den Verbraucher verbunden ist. Dies ist nicht im Sinne der Bundesregierung, weshalb die Stärkung der Verbraucherrechte jetzt gesetzlich beschlossen wird.

Die Bundesregierung folgt mit den Gesetzesänderungen den Wünschen zahlreicher Seiten. Auch vonseiten der politischen Opposition kamen diesbezüglich Wünsche, die jedoch nicht in dem vollen Umfang erfüllt werden konnten. Insbesondere die Grünen sowie auch die FDP hatten mit entsprechenden Anträgen sehr viel weitreichendere Änderungen ausformuliert, die jedoch so in dieser Form keine Mehrheit fanden. Dementsprechend hielt sich die Opposition auch mit Kritik an der Bundesregierung nicht zurück. Der Umstand, dass es in der gängigen Praxis insbesondere bei den Strom- sowie Mobilfunkanbietern eine Werbepraxis für Verbraucher gibt, welche die Rechte der Verbraucher nicht gerade stärkt, war der Mittelpunkt der Kritik von der Opposition. In der Tat ist es so, dass zahlreiche Gas- sowie auch Mobilfunkanbieter gerade in den ersten Monaten eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden sehr niedrige monatliche Tarife für die eigene Werbung verwenden und dann einen weitaus höheren Preis bei Anschlussverträgen ansetzen. Die FDP wollte dieser Praxis mit einem monatlichen Durchschnittspreis als Verpflichtung für die Unternehmen entgegenwirken, welcher bereits bei dem Prozess der Vertragsanbahnung zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher zur Wirkung kommen sollte. Dies sollte indes auf der gesamten europäischen Ebene zum Standard werden, wenn es nach dem Willen der FDP geht.

Der Fokus der Grünen indes lag eher auf ein vollständiges Verbot der Telefonwerbung sowie der Telefonverträge. Auch dieser Fokus ist indes nicht gänzlich unbegründet, da die sogenannten Telefongeschäfte bereits seit sehr langer Zeit in Deutschland ein Problem für den Verbraucher darstellen. Vor allem ältere Menschen werden in der gängigen Praxis am Telefon nicht selten von Anbietern regelrecht überrumpelt, sodass im Zuge des Telefonats unerwünschte Verträge abgeschlossen werden. Neben dem Umstand der telefonischen Belästigung, welche von sehr vielen Verbrauchern als überaus belästigend empfunden wird, kann auf diese Weise durchaus ein finanzieller Nachteil für den Verbraucher entstehen.

Wie bereits erwähnt folgte die Bundesregierung den Forderungen bzw. Wünschen der FDP und der Grünen nicht auf der gesamten Linie. Dennoch ist die nunmehr durchgeführte gesetzliche Stärkung der Verbraucherrechte im Hinblick auf die vertragliche Situation bereits ein guter erster Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt allerdings erst einmal abzuwarten, wann die gesetzliche Änderung letztlich in Kraft tritt und wie sich die gängige Praxis bei den diversen Branchen danach ausgestaltet. Es ist aktuell nur sehr schwer vorstellbar, dass sich gewisse Branchenzweige wie beispielsweise die Mobilfunkbranche über Nacht vollständig ändern werden. Gerade die telefonische Kundenakquise ist in dieser Branche ein überaus wichtiges und auch probates Mittel zur Information des Kunden im Hinblick auf neue Angebote. Es ist auch durch das neue Gesetz nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es im Zuge dieser Telefonakquise zu einem neuen Vertrag kommt, dessen rechtliche Gültigkeit danach zumindest auf der Grundlage des neuen Gesetzes angezweifelt werden darf.

Auch im Hinblick auf die Onlineänderungen kann es in der gängigen Praxis durchaus zu Problemen kommen. Zwar ist der „Kündigungsbutton“ als Pflicht für die Unternehmen aus Sicht des Verbrauchers eine sehr gute Maßnahme, allerdings gibt es im Hinblick auf die Internet-Abdeckung in Deutschland immer noch in gewissen Teilen des Landes sehr starke Probleme. Die Gesetzesänderung kann jedoch nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn sie auch tatsächlich für alle Verbraucher einen Nutzen mit sich bringt. Sollte ein Verbraucher jedoch nicht oder nur sehr eingeschränkt über einen schnellen Internetzugang verfügen, so wird auch die neue Gesetzesänderung die Situation des Verbrauchers nicht merklich verbessern. Hier gibt es für die Bundesregierung noch sehr viel Arbeit, auch wenn diese Arbeit von der aktuellen Bundesregierung aufgrund der Kürze der noch verbleibenden Legislaturperiode und den bereits feststehenden Abschied von Bundeskanzlerin Merkel mit Sicherheit nicht mehr erledigt werden kann. Es bleibt daher aus Sicht der Verbraucher lediglich der fromme Wunsch, dass auch die künftige Regierung mit einem noch unbekannten neuen Bundeskanzler bzw. einer Bundeskanzlerin den eingeschlagenen Weg der aktuellen Regierung weiter fortschreitet und auch weiterhin die Rechte der Verbraucher im Hinblick auf die Vertragssituation stärkt. Haben Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik können Sie uns natürlich sehr gern kontaktieren.

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