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Stallbetreiberhaftung für Tod eines Pferdes infolge einer Darmdrehung

Ein Jährlingshengst stirbt nach einer Darmdrehung – die Besitzerin klagt auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro gegen den Stallbetreiber und wirft ihm unzureichende Überwachung vor. Doch das Landgericht Ravensburg weist die Klage ab, da die Besitzerin nicht beweisen kann, dass engmaschigere Kontrollen das Pferd gerettet hätten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Sorgfaltspflichten von Stallbetreibern und die schwierige Beweislage bei Kolikfällen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ravensburg
  • Datum: 01.12.2023
  • Aktenzeichen: 5 O 293/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Haftungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin eines Pferdes, beansprucht Schadensersatz für den Tod ihres Pferdes, der ihrer Ansicht nach durch Pflichtverletzungen des Stallbetreibers verursacht wurde. Sie argumentiert, das Pferd wäre nicht ausreichend überwacht worden und Symptome einer Kolik seien nicht rechtzeitig erkannt und behandelt worden.
  • Beklagter: Betreiber eines Pferdepensionsstalls, bestreitet jegliches pflichtwidriges Verhalten. Er argumentiert, dass das Pferd normal verhalten habe und erst kurz vor der Entdeckung der Symptome zu einem kritischen Zustand gekommen sei, und dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin stellte ihr Pferd in einem Pensionsstall ein. Nach einer Röntgenuntersuchung am 13.04.2022, bei der das Pferd sediert wurde, zeigte das Pferd am 14.04.2022 erste Symptome einer Kolik. Erst am 15.04.2022 wurden bei dem Pferd schwerwiegende Koliksymptome festgestellt, die schließlich zur Euthanasie des Pferdes führten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Beklagte seine Obhutspflichten aus dem Pferdeunterbringungsvertrag verletzt hat, indem er keine ausreichenden Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der Erkrankung des Pferdes ergriffen hat, sowie ob es einen Kausalzusammenhang zwischen den vorgeworfenen Pflichtverletzungen und dem Tod des Pferdes gibt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die Klägerin konnte keinen Beweis erbringen, dass der Tod des Pferdes auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wurde nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin wurde abgelehnt, da die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht eindeutig in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte ist nicht schadensersatzpflichtig, und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Das Urteil stellt klar, dass die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt beim Geschädigten liegt.

Stallbetreiberhaftung im Fokus: Verantwortung bei Pferdeunfällen und Krankheiten

Die Stallbetreiberhaftung ist ein zentrales Thema im Tierhalterrecht, das die rechtliche Verantwortung von Pferdehaltern und Stallbetreibern regelt. Insbesondere bei schwerwiegenden Vorfällen wie dem Tod eines Pferdes infolge einer Darmdrehung wird die Haftung häufig zur Zankapfel. Dabei sind sowohl Aspekte der Pferdegesundheit als auch der präventiven Maßnahmen in der Pferdehaltung von entscheidender Bedeutung. Stallbetreiber müssen sicherstellen, dass die Fütterung und das Stallmanagement sowohl den Bedürfnissen der Tiere als auch den geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Verstöße gegen diese Verpflichtungen können zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn ein Pferdeunfall oder eine ernsthafte Erkrankung wie die Darmdrehung auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist. In der Folge wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die verschiedenen Haftungsfragen und die Verantwortung von Stallbetreibern im Zusammenhang mit der Pferdehaltung eingehend untersucht.

Der Fall vor Gericht


Tod eines Pferdes nach Darmdrehung: Stallbetreiber haftet nicht für unzureichende Überwachung

Stallbetreiber beobachtet lethargisches Pferd in deutscher Pferdebox.
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Ravensburg hat in einem wegweisenden Urteil die Klage einer Pferdebesitzerin gegen einen Stallbetreiber abgewiesen. Die Eigentümerin hatte Schadensersatz in Höhe von über 30.000 Euro gefordert, nachdem ihr Jährlingshengst infolge einer schweren Kolik mit Darmdrehung eingeschläfert werden musste.

Vorgeschichte und Krankheitsverlauf

Der Fall nahm seinen Anfang mit einer Röntgenuntersuchung des Pferdes am 13. April 2022, bei der das Tier für Aufnahmen der Gliedmaßen sediert wurde. Am nächsten Morgen bemerkte der Stallbetreiber ein verlangsamtes Verhalten des Pferdes. In den folgenden 24 Stunden zeigte das Tier keine weiteren Auffälligkeiten und fraß normal. Am 15. April 2022 wurde das Pferd gegen 14 Uhr mit starken Koliksymptomen aufgefunden – es war stark verschwitzt und konnte sich kaum noch auf den Beinen halten. Trotz sofortiger tierärztlicher Behandlung und Operation musste das Tier aufgrund einer vollständigen Darmdrehung mit bereits abgestorbenen Darmabschnitten eingeschläfert werden.

Kernfragen der gerichtlichen Auseinandersetzung

Im Zentrum der Verhandlung standen drei potenzielle Pflichtverletzungen des Stallbetreibers: Das Nichtreagieren auf erste Krankheitsanzeichen, eine möglicherweise unzureichende Überwachung des Pferdes sowie die fehlende Nahrungskarenz nach der Sedierung. Die Pferdebesitzerin argumentierte, der Stallbetreiber hätte nach den ersten Auffälligkeiten engmaschiger kontrollieren und früher einen Tierarzt hinzuziehen müssen.

Gerichtliche Bewertung der Sorgfaltspflichten

Das Gericht stellte zwar fest, dass der Stallbetreiber nach der morgendlichen Fütterung am 15. April das Pferd nicht weiter überwacht hatte. Allerdings konnte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass das Pferd bei engmaschigerer Kontrolle oder Einhaltung einer Nahrungskarenz hätte gerettet werden können. Nach den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen tritt eine Darmdrehung sehr rasch ein, und selbst bei frühzeitiger Behandlung wäre eine Rettung des Tieres nicht mit Sicherheit möglich gewesen.

Beweislastverteilung als entscheidender Faktor

Entscheidend für das Urteil war die Frage der Beweislast. Das Gericht stellte klar, dass für den Ursachenzusammenhang zwischen einer verzögerten tierärztlichen Behandlung und dem Schadenseintritt die Pferdebesitzerin beweispflichtig ist. Eine Beweislastumkehr kam nicht in Betracht, da die Krankheitsentwicklung und der mögliche Erfolg einer früheren Therapie nicht dem Verantwortungsbereich des Stallbetreibers zuzurechnen sind.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass Stallbetreiber bei einem Todesfall eines Pferdes nicht automatisch haften, auch wenn mögliche Pflichtverletzungen wie mangelnde Überwachung vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Pferdebesitzer beweisen muss, dass diese Pflichtverletzungen tatsächlich zum Tod des Tieres geführt haben. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass bei medizinischen Komplikationen wie einer Kolik die Beweislast nicht auf den Stallbetreiber übergeht, da Krankheitsverläufe nicht in dessen direktem Verantwortungsbereich liegen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Pferdebesitzer müssen Sie bei medizinischen Komplikationen Ihres eingestellten Pferdes besonders sorgfältig dokumentieren, wie sich die Situation entwickelt hat und welche konkreten Versäumnisse dem Stallbetreiber vorgeworfen werden können. Sprechen Sie bei geplanten medizinischen Eingriffen wie Sedierungen klare Anweisungen zur Nachsorge aus und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. Bei ersten Anzeichen einer Erkrankung sollten Sie selbst aktiv werden und nicht allein auf die Überwachung durch den Stallbetreiber vertrauen. Im Schadensfall ist es ratsam, umgehend alle relevanten Befunde und Diagnosen durch Tierärzte dokumentieren zu lassen, da Sie später die Beweislast tragen, dass ein früheres Eingreifen den Schaden verhindert hätte.


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Welche grundlegenden Sorgfaltspflichten hat ein Stallbetreiber bei der Überwachung eingestellter Pferde?

Ein Stallbetreiber muss die eingestellten Pferde mindestens einmal täglich einer gründlichen Kontrolle unterziehen. Diese Kontrolle umfasst die Beurteilung des Gesamteindrucks der Tiere sowie die Überprüfung der Haltungseinrichtungen.

Allgemeine Überwachungspflichten

Der Stallbetreiber trägt die Verantwortung für eine sichere Unterbringung der Pferde. Dies bedeutet konkret die Bereitstellung einer sicheren Box, einwandfreie Futterqualität und – bei Weidehaltung – eine pferdetaugliche Umzäunung.

Bei auffälligem Verhalten eines Pferdes ist der Stallbetreiber verpflichtet, den Eigentümer umgehend zu informieren. Wenn der Eigentümer nicht erreichbar ist und eine Notsituation vorliegt, muss der Stallbetreiber einen Tierarzt hinzuziehen.

Intensivierte Überwachung

In bestimmten Situationen muss die Überwachungsintensität erhöht werden, etwa:

  • Bei den ersten Weidegängen im Frühjahr
  • Bei der Integration neuer Pferde in eine bestehende Gruppe
  • Bei erkrankten Pferden

Haftungsrelevante Aspekte

Der Stallbetreiber muss bei einem Schadensfall nachweisen können, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Wenn ein Pferd in seinem Verantwortungsbereich zu Schaden kommt und die genaue Ursache nicht geklärt werden kann, liegt die Beweislast beim Stallbetreiber.

Bei der Weide- oder Paddockhaltung muss der Stallbetreiber für eine ausreichende Sicherung sorgen. Die Zäune müssen so gestaltet sein, dass Pferde nicht entweichen können und sich bei einem eventuellen Ausbruchsversuch nicht verletzen.

Dokumentation und Qualifikation

Für die Betreuung der Pferde muss eine ausreichende Anzahl sachkundiger Personen zur Verfügung stehen. Diese müssen über fundierte Kenntnisse in:

  • Der Handhabung der Tiere
  • Fütterung und Tränkung
  • Grundlegender Pferdepflege
  • Erkennung von Krankheitsanzeichen
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen

Wie ist die Beweislastverteilung bei Schadensfällen in der Pferdepension?

Grundsätzliche Beweislastverteilung

Bei Schadensfällen in der Pferdepension gilt eine besondere Beweislastverteilung, die sich nach dem Gefahren- und Verantwortungsbereich richtet. Wenn sich ein Pferd im Einflussbereich des Stallbetreibers verletzt, kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Pferdeeinstellers.

Pflichten des Stallbetreibers

Der Stallbetreiber muss nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit der Stallanlage und die fachgerechte Betreuung der eingestellten Pferde. Kann der Stallbetreiber diesen Nachweis nicht erbringen und lässt sich die Verletzungsursache nicht aufklären, haftet er für den entstandenen Schaden.

Haftungsvoraussetzungen

Die Beweislastumkehr greift, wenn die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Stallbetreibers stammt und die Sachlage den Schluss rechtfertigt, dass dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Ein Beispiel wäre eine Verletzung durch mangelhafte Stalleinrichtungen oder unzureichende Beaufsichtigung.

Ausnahmen und Einschränkungen

Die Haftung des Stallbetreibers entfällt, wenn sich lediglich die dem Pferd innewohnende Tiergefahr verwirklicht hat. Wenn Sie als Pferdebesitzer beispielsweise spezielle Anforderungen an die Haltung oder Betreuung Ihres Pferdes haben, müssen Sie den Stallbetreiber darüber informieren. Unterlassen Sie diese Information, kann dies zu einer Einschränkung der Haftung führen.

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Stallbetreiber bei gesundheitlichen Auffälligkeiten von Pferden?

Grundlegende Dokumentationspflichten

Stallbetreiber müssen im Rahmen ihrer Obhutspflicht eine sorgfältige Dokumentation über den Gesundheitszustand der eingestellten Pferde führen. Diese Dokumentation dient als wichtiger Nachweis bei späteren Streitigkeiten über Haftungsfragen und mögliche Schadensersatzansprüche.

Inhalt der Dokumentation

Bei der Dokumentation von gesundheitlichen Auffälligkeiten sind folgende Aspekte zu protokollieren:

  • Krankheitssymptome und deren zeitlicher Verlauf
  • Durchgeführte Kontrollgänge und Wartungsmaßnahmen
  • Futtermittelproben und deren Analyseergebnisse
  • Wasserproben bei Eigenversorgung

Besondere Dokumentationspflichten

Bei der Verwendung von Arzneimitteln besteht eine gesetzliche Dokumentationspflicht. Der Stallbetreiber muss ein Arzneimittelbestandsbuch führen, in dem alle Medikamentenanwendungen und -abgaben dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere bei Pferden mit Schlachtstatus.

Rechtliche Bedeutung

Die Dokumentation spielt eine zentrale Rolle bei der Beweisführung. Wenn ein eingestelltes Pferd zu Schaden kommt, muss der Stallbetreiber nachweisen können, dass er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Eine lückenlose Dokumentation kann den Stallbetreiber im Schadensfall entlasten.

Bei Erkrankungen mehrerer Pferde oder unklaren Krankheitsursachen ist eine besonders sorgfältige Dokumentation erforderlich. Wenn Sie als Stallbetreiber beispielsweise Futtermittel selbst herstellen, sollten Sie regelmäßige Proben aufbewahren und analysieren lassen.

Die Dokumentation sollte auch Wartungsprotokolle von Stalleinrichtungen und Kontrollen der Weideflächen auf Giftpflanzen umfassen. Bei Neuzugängen ist die schrittweise Integration in bestehende Gruppen zu dokumentieren.

Ab welchem Zeitpunkt muss ein Stallbetreiber einen Tierarzt hinzuziehen?

Der Stallbetreiber ist aufgrund des Einstellervertrags zur unverzüglichen Hinzuziehung eines Tierarztes verpflichtet, sobald er Anzeichen einer ernsthaften Erkrankung oder Verletzung bei einem Pferd feststellt.

Notfallsituationen

Bei akut lebensbedrohlichen Zuständen wie Koliken, schweren Verletzungen oder anderen deutlichen Krankheitsanzeichen muss der Stallbetreiber sofort einen Tierarzt verständigen. Insbesondere bei Koliken ist schnelles Handeln erforderlich, da diese sich rasch zu einem lebensbedrohlichen Zustand entwickeln können.

Vertragliche Verpflichtungen

Der Stallbetreiber übernimmt mit dem Einstellervertrag die Obhutspflicht für die eingestellten Pferde. Diese Pflicht umfasst die Überwachung des Gesundheitszustandes und das rechtzeitige Erkennen von Krankheitssymptomen. Wenn der Eigentümer nicht erreichbar ist, darf und muss der Stallbetreiber in Notfällen eigenständig einen Tierarzt beauftragen.

Haftungsrelevante Aspekte

Eine Verzögerung der tierärztlichen Behandlung kann zu einer Haftung des Stallbetreibers führen. Wenn der Stallbetreiber trotz erkennbarer Krankheitsanzeichen keinen Tierarzt hinzuzieht und dem Pferd dadurch ein Schaden entsteht, muss er für die entstehenden Kosten aufkommen. Dies gilt auch für vergebliche Aufwendungen und im schlimmsten Fall sogar für den Wert des Pferdes.

Wie können Stallbetreiber und Pferdebesitzer ihre Rechte und Pflichten vertraglich regeln?

Stallbetreiber und Pferdebesitzer sollten ihre Rechte und Pflichten in einem detaillierten Pferdeeinstellvertrag festhalten. Dieser Vertrag bildet die rechtliche Grundlage für ihre Beziehung und sollte folgende Kernpunkte umfassen:

Leistungsumfang

Definieren Sie genau, welche Leistungen der Stallbetreiber erbringt. Dazu gehören typischerweise:

  • Bereitstellung einer Box oder eines Weideplatz
  • Fütterung (Art und Menge des Futters)
  • Pflege des Pferdes (z.B. Ausmisten, Striegeln)
  • Bewegung des Pferdes (z.B. Führanlage, Koppelgang)

Je präziser Sie diese Punkte festlegen, desto geringer ist das Risiko für spätere Missverständnisse.

Haftungsregelungen

Die Haftung ist ein zentraler Aspekt des Vertrags. Beachten Sie dabei:

  • Eine vollständige Haftungsfreizeichnung des Stallbetreibers ist rechtlich nicht zulässig.
  • Der Stallbetreiber kann seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit begrenzen, nicht jedoch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Vereinbaren Sie, dass der Pferdebesitzer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließt.

Wenn Sie als Stallbetreiber Ihre Haftung einschränken möchten, formulieren Sie dies sorgfältig und lassen Sie die Klausel von einem Rechtsexperten prüfen.

Kündigungsfristen

Legen Sie faire Kündigungsfristen fest. Eine Frist von drei Monaten wird in der Rechtsprechung als angemessen angesehen. Bedenken Sie auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Gefährdung der Pferdegesundheit.

Zahlungsmodalitäten

Regeln Sie klar die Höhe des Pensionspreises, Fälligkeit der Zahlungen und eventuelle Preisanpassungsklauseln. Transparenz in diesem Bereich hilft, Konflikte zu vermeiden.

Präventive Maßnahmen

Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollten Sie als Stallbetreiber:

  • Ein umfassendes Sicherheitskonzept erstellen und umsetzen
  • Regelmäßige Schulungen für das Personal durchführen
  • Sicherheitsstandards bei der Unterbringung und Pflege der Pferde implementieren
  • Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen der Anlage durchführen

Durch diese Maßnahmen minimieren Sie nicht nur das Haftungsrisiko, sondern schaffen auch Vertrauen bei den Pferdebesitzern.

Kommunikation und Dokumentation

Vereinbaren Sie im Vertrag klare Kommunikationswege. Legen Sie fest, wie und wann der Stallbetreiber den Pferdebesitzer über wichtige Vorkommnisse informieren muss. Eine gute Dokumentation, etwa von Fütterung, Pflege und besonderen Ereignissen, kann im Streitfall wertvoll sein.

Bedenken Sie, dass ein Pferdeeinstellvertrag je nach Leistungsumfang rechtlich unterschiedlich eingeordnet werden kann – von einem reinen Mietvertrag bis hin zu einem komplexen Pferdepensionsvertrag mit Elementen des Dienst- und Verwahrungsvertrags. Diese Einordnung kann im Streitfall relevant werden, etwa bei Fragen der Haftung oder Kündigung.

Durch eine sorgfältige vertragliche Gestaltung und die Umsetzung präventiver Maßnahmen können Sie als Stallbetreiber oder Pferdebesitzer Ihre Rechte wahren und Pflichten klar definieren. Dies schafft Sicherheit für beide Seiten und hilft, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sorgfaltspflicht

Eine rechtliche Verpflichtung, die besondere Aufmerksamkeit und Umsicht bei der Erfüllung von Aufgaben oder Pflichten verlangt. Im Pferderecht müssen Stallbetreiber angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur Gesunderhaltung der ihnen anvertrauten Pferde treffen. Dies ist in § 276 BGB verankert. Die Sorgfaltspflicht umfasst regelmäßige Kontrollen, artgerechte Haltung und promptes Reagieren auf Krankheitsanzeichen. Beispiel: Ein Stallbetreiber muss mehrmals täglich nach den Pferden sehen und bei Auffälligkeiten zeitnah handeln.


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Beweislast

Die rechtliche Pflicht einer Partei in einem Gerichtsverfahren, die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen zu beweisen. Grundsätzlich muss nach § 286 ZPO derjenige die Beweise erbringen, der einen Anspruch geltend macht. Im vorliegenden Fall musste die Pferdebesitzerin nachweisen, dass eine frühere Behandlung das Pferd gerettet hätte. Kann ein erforderlicher Beweis nicht erbracht werden, geht dies zu Lasten der beweispflichtigen Partei.


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Schadensersatzanspruch

Ein gesetzlich verankertes Recht (§§ 249 ff. BGB), eine Entschädigung für einen erlittenen Schaden zu verlangen. Voraussetzungen sind eine Pflichtverletzung, ein Schaden, die Kausalität zwischen beiden sowie ein Verschulden. Der Geschädigte muss dabei grundsätzlich so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Beispiel: Bei nachgewiesener Pflichtverletzung eines Stallbetreibers könnte dieser den Wert des verstorbenen Pferdes ersetzen müssen.


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Beweislastumkehr

Eine Ausnahme vom Grundsatz der normalen Beweislastverteilung, bei der die eigentlich nicht beweisbelastete Partei die Beweise erbringen muss. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Schädiger einen Gefahrenbereich beherrscht oder besondere Aufklärungspflichten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Im Pferderecht greift sie etwa bei Verletzungen durch bauliche Mängel im Stall, nicht aber bei natürlichen Krankheitsverläufen.


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Veterinärmedizinischer Sachverständiger

Ein von Gericht bestellter Experte für Tiermedizin, der durch sein Fachwissen zur Klärung medizinischer Sachverhalte beiträgt. Die Rolle ist in §§ 402-414 ZPO geregelt. Der Sachverständige muss unparteiisch sein und seine Erkenntnisse nachvollziehbar darlegen. Seine Einschätzung hat oft entscheidendes Gewicht für das Urteil, wie im vorliegenden Fall bei der Bewertung des Krankheitsverlaufs.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 833 BGB (Haftung des Tierhalters): Diese Vorschrift regelt die Haftung des Tierhalters für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Ein Tierhalter ist grundsätzlich für Schäden verantwortlich, die sein Tier anrichtet, es sei denn, er kann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall geht es um die Haftung des Stallbetreibers für den Tod des Pferdes, was direkt mit der Verantwortung aus dieser Vorschrift verknüpft ist, da der Beklagte unter Umständen als Tierhalter eingestuft werden könnte.
  • Pferdeunterbringungsvertrag: Ein Pferdeunterbringungsvertrag regelt die Bedingungen, unter denen ein Pferd in einem Stall untergebracht wird. Die Pflichten des Stallbetreibers im Hinblick auf die Versorgung und Sicherheit des Pferdes sind hier von Bedeutung. Im Fall ist die Pflicht des Beklagten, das Pferd angemessen zu versorgen und zu schützen, entscheidend, da die Klägerin argumentiert, dass diese Pflicht verletzt wurde, was zum Tod des Pferdes führte.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Norm behandelt den Schadensersatzanspruch, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten aus einem Vertrag nicht erfüllt. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Stallbetreiber seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er im Zusammenhang mit der Fütterung und der Information über die Nahrungskarenz möglicherweise nicht rechtzeitig gehandelt hat, was als Grundlage für ihren Schadensersatzanspruch dient.
  • § 276 BGB (Verschuldensfähigkeit): Hier wird behandelt, inwieweit jemand für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann. Bei der Beurteilung der Haftung des Beklagten ist die Frage der Verschuldensfähigkeit zentral, da es festgestellt werden muss, ob der Stallbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dies hängt mit der Verantwortung für den Tod des Pferdes und den erforderlichen Nachweisen durch die Klägerin zusammen.
  • Beweislast nach § 252 BGB: Diese Vorschrift regelt die Beweislast bei Schadensersatzklagen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin beweispflichtig für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem unterlassenen Handeln des Stallbetreibers (z.B. in Bezug auf die Nahrungskarenz) und dem Tod des Pferdes. Das Gericht hat klargestellt, dass keine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin greifen würde, was bedeutet, dass sie für ihre Ansprüche überzeugende Beweise vorlegen muss.

Das vorliegende Urteil

LG Ravensburg – Az.: 5 O 293/22 – Urteil vom 01.12.2023


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