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Standardisiertes Messverfahren – erforderliche Feststellungen

Oberlandesgericht Celle

Az: 322 SsRs 328/11

Beschluss vom 21.09.2011


In der Bußgeldsache gegen pp. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rinteln vorn 5. Juli 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht dieser zu Ziff 1 und 2 als Einzelrichter – am 21. September 2011 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat übertragen.

3. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Rinteln zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 EURO verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 3. November 2010 um 10.29 Uhr mit einem Pkw in Rinteln die Bundesstraße 83 in Fahrtrichtung Hameln mit einer – nach Toleranzabzug vorwertbaren – Geschwindigkeit von 84 km/h bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Gegen dieses Urteil wendet sic h der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er begehrt und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts jedenfalls vorläufig Erfolg.

1.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil eine Wiederholung des Fehlers in der Urteilsdarstellung zur Überzeugungsbildung von der gefahrenen Geschwindigkeit bei einer Messung mit einem standardisierten Messverfahren (hierzu unten Ziff. 2) nicht auszuschließen ist. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem Messgerät um eine stationäre Anlage in Rinteln. Es steht zu erwarten, dass auch in Zukunft vergleichbare Verfahren vor dem Amtsgericht Rinteln verhandelt werden.

2.

Das Urteil genügt nicht den Anforderungen an die Darstellung eines standardisierten Messverfahrens. Der BGH hat in der Grundsatzentscheidung vom 19. August 1993 (BGHSt 39, 291) zwar den Umfang der Darstellung der Überzeugungsbildung des Tatrichters bei sog. standardisierten Messverfahren (also solchen durch Regelungen vereinheitlichten technischen Verfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind; vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschluss v. 16.10.2009, 1 SsRs 71/09, juris-online) verringert. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die richtige Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, muss das angefochtene Urteil in diesen Fällen jedoch zumindest das angewandte Messverfahren, den berücksichtigten Toleranzabzug sowie die Mitteilung enthalten, dass die Bedingungen des Messverfahrens eingehalten wurden, also insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts (vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Juli 2003, 222 Ss 120/03).

Daran fehlt es hier. Im Urteil wird insbesondere nicht mitgeteilt, welches Gerät überhaupt zur Anwendung gekommen ist. Die Bezeichnung als „Starenkasten“ und die Beschreibung der Funktionsweise schließt eine Vielzahl von Geräten ein, u. a. möglicherweise auch solche, die über keine Bauartzulassung der PTB verfügen. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, ob das Gerät ordnungsgemäß geeicht und ggf. gewartet war.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Inbezugnahme des Messfotos gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO die genaue Benennung der Fundstelle in den Akten voraussetzt, weil die Inbezugnahme das Foto zum Gegenstand der Feststellungen des Urteils macht und deswegen eindeutig sein muss.

Dass das Amtsgericht trotz der Annahme vorsätzlichen Verhaltens entgegen § 3 Abs. 4a BKatV i. V. m. Nr. 11.3.6 BKat nicht die vorgesehene Regelgeldbuße von 240,- EURO verhängt hat, beschwert den Betroffenen nicht.

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