OLG Düsseldorf
Az.: I-18 U 33/03
Urteil vom 15.10.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Bei dringender Todesgefahr sind Standesbeamte dazu verpflichtet eine unverzügliche Eheschließung vorzunehmen. Notfalls muss der Standesbeamte hierzu auch ans Sterbebett kommen. Missachtet ein Standesbeamter diese Dienstpflicht, so kann diese Verletzung Amtshaftungsansprüche des überlebenden Verlobten begründen.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte das Land NRW verklagt, weil ein Standesbeamter die Trauung nicht rechtzeitig vorgenommen hatte und ihr zukünftiger Ehemann zwischenzeitlich verstarb. Die Klägerin vereinbarte morgens einen Hochzeitstermin für den Nachmittag. Gegen Mittag verschlechterte sich die gesundheitliche Lage ihres Verlobten und dieser verstarb 2 Stunden vor dem Trauungstermin. Die Klägerin versuchte in der Zwischenzeit den Standesbeamten zu erreichen um eine Nottrauung vornehmen zu lassen, dieser befand sich jedoch in der Mittagspause. Da die Trauung nicht vollzogen wurde, hatte die Klägerin keinen Anspruch auf das Erbe und die Hinterbliebenenrente des Verstorbenen.
Entscheidungsgründe: Aus der staatlichen Monopolstellung bei Eheschließungen ergibt sich die Pflicht eines Standesbeamten, in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Verletzt ein Standesbeamter diese Pflicht, so kann diese Pflichtverletzung Amtshaftungsansprüche begründen. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen, dass sie den Standesbeamten vormittags umfassend über den Sachverhalt aufgeklärt hatte. Nur bei vollständiger Aufklärung wäre der Standesbeamte verpflichtet gewesen, die Trauung sofort vorzunehmen.