OLG Düsseldorf
Az.: 3 U 49/02
Urteil vom 16.04.2001
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Steht ein Gebrauchtwagen 3 oder mehr Jahre unbenutzt bei einem Kfz-Verkäufer, so muss er dies ungefragt gegenüber dem Käufer darlegen. Solch eine lange Standzeit eines Kfz stellt nämlich einen Sachmangel dar.
Sachverhalt:
Der verklagte Verkäufer verkaufte das Fahrzeug unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen an den Kläger. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug selbst 3 Jahre zuvor gekauft und seit dem nicht benutzt. Beim Kläger traten schon kurze Zeit nach dem Kauf erhebliche Fahrzeugmängel auf, daraufhin wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Gerichts ist der zwischen dem Käufer und Verkäufer vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam, da der verklagte Kfz-Verkäufer die lange Standzeit des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat. Bei solch einer langen Standzeit ist die Gefahr technischer Standschäden sehr hoch. Ferner sind solch lange Standzeitschäden auch von erheblicher Bedeutung für den Kaufentschluss eines Käufers. Daher stellt eine Standzeit von 3 Jahren oder mehr einen Sachmangel dar, auf den der Kfz-Verkäufer ungefragt hinweisen muss, da ein Gebrauchtwagenkäufer hiermit nicht rechnet.