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Statiker: Anzeigepflicht gegenüber Betriebshaftpflichtversicherung

OLG Celle

Az.: 8 U 35/03

Urteil vom 12.12.2003

Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 19 O 117/02


Leitsatz:

1. Zur Anzeigeobliegenheit eines Statikers gegenüber seiner Betriebshaftpflichtversicherung nach dem Auftreten von Rissen in dem errichteten Gebäude.

2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Frist des § 12 III VVG zu berufen, wenn er zunächst mit dem gesetzlichen Vertreter der VN korrespondiert, ihm gegenüber den Versicherungsschutz versagt und dieser selbst fristgerecht Klage erhebt, bevor sodann nach Fristablauf die VN in den Rechtsstreit eintritt.


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben #######, Ausstellungsräume mit Wohnung, freizustellen, soweit diese wegen Mängeln der Statik und Tragwerksplanung von der Bauherrin oder dem von dieser beauftragten Ingenieurbüro für Baustatik ####### in #######, auch im Wege des Rückgriffs, geltend gemacht werden.

Die Beklagte trägt 3/4 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, 1/4 dieser Kosten trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des früheren Klägers, die dieser alleine trägt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt insgesamt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und der Beklagten beträgt jeweils weniger als 20.000 Euro.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.906,75 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Zahlungsanspruchs in Höhe von 16.906,75 EUR, aus der bei der Beklagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung gewendet. Sie strebt Deckung ihres Risikos im Zusammenhang mit ihrer Inanspruchnahme auf Schadensersatz, seitens der Bauherrin und des mit der Planung befassten Ingenieurbüros an, wegen der von ihr als Nachunternehmerin (des mit der Planung befassten Ingenieurbüros) angeblich fehlerhaft erstellten Statik für das aus dem Tenor ersichtliche Bauvorhaben. Nunmehr verfolgt sie anstelle des Zahlungsanspruchs nur noch einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Das Landgericht hat zu weit gehende Anforderungen bezüglich der von der Klägerin angeblich verletzten Schadensanzeigeobliegenheit gestellt, die wegen Ablehnung der Leistung folgenlos blieb und daher nur dann zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte (§§ 16 Nr. 2 AVB, 6 Abs. 3 VVG) wenn die Klägerin zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Davon war jedoch im Ergebnis nicht auszugehen.

1. Eine Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers, binnen einer Woche, besteht bei einem Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen diesen zur Folge haben könnte (§ 16 Nrn. 1, 2 AVB, entspr. § 153 VVG).
Die Klägerin trägt vor, zunächst sei man hinsichtlich der am Gebäude im Obergeschoss aufgetretenen Risse nur von normalem Schwund und Kriechen des Betons, nicht dagegen von möglichen Haftpflichtansprüchen wegen Mängeln der Statik ausgegangen (Bl. 14 f., 76, 78, d. A.), die sie als Subunternehmerin erstellt habe. Sie sei hinsichtlich der aufgetretenen, von der Bauherrin angezeigten, Risse im Mauerwerk und sonstigen Mängel zunächst nur als Subunternehmerin unterstützend und beratend für die Hauptunternehmerin, das Ingenieurbüro ####### tätig gewesen. Dass man von statischen Mängeln des Bauwerks zumindest zunächst nicht ausgegangen ist, ist der Klägerin selbst dann nicht zu widerlegen, wenn man berücksichtigt, dass der Einfluss der Statik schon 1994 von ihr erörtert worden ist (Bl. 18 ff. d. A.). Mängel insoweit sind zunächst jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden.
Es ging nach der Vorstellung der Beteiligten lediglich um „normale“ Rissbildungen, die nicht vermeidbar sind und nach Beruhigung der Setzungserscheinungen von den ausführenden Firmen im Rahmen der Gewährleistung leicht beseitigt werden konnten. Die nur einfach fahrlässige Verkennung eines Schadensereignisses begründete aber, wie das Landgericht auch erkannt hat, noch keine Verletzung der Anzeigeobliegenheit (PrölssVoit VVG, 26. Aufl. 1998, Anm. 2 zu § 153 VVG), dazu ist stets die Kenntnis der Schadensursache erforderlich. Mehr als eine nur einfache Fahrlässigkeit hat, entgegen dem landgerichtlichen Urteil, weder im Frühjahr 1994 noch im November 1997 (vgl. Anlagen K 3, Bl. 21 f. d. A.) vorgelegen. Die für eine Anzeigeobliegenheit (und Vorsatz) erforderliche Kenntnis muss stets der Versicherer nachweisen (Prölss VVG, a. a. O., Rn. 125 zu § 6 VVG). Dies kommt erst bezüglich der Schreibens des Architekten, insbesondere vom 30.04.1998 an die Hauptunternehmerin (Bl. 64f. d. A.), wegen tiefergehender Ursachen der Rissbildungen als Schwund und Kriechen des Betons, ernstlich in Betracht. Auch insofern waren aber Mängel der Statik noch immer nicht konkret angesprochen (vgl. jetzt auch Bl. 132 ff., 134 d. A.); es kamen daher weiterhin andere Ursachen in Betracht (z.B. Ausführungsmängel oder auch Setzungserscheinungen der Gründungspfähle auf schlechtem Baugrund). Nach wie vor hat die Klägerin jedoch nicht nachweislich mit ihrer Inanspruchnahme wegen mangelhafter Statik gerechnet. Vor allem kam als konkreter Mangel die möglicherweise nicht ordnungsgemäße Planung und Ausführung einer Ziegelwand über sich stets – auch bei ordnungsgemäßer Statik – nach unten durchbiegenden Betonträgern als Ursache in Betracht. Dies war jedoch nicht (oder zumindest nicht ohne weiteres) von der Klägerin als Statikerin zu verantworten. Es handelte sich in erster Linie um eine Frage der Baukonstruktion und Tragwerksplanung des als Hauptunternehmer tätig gewordenen Ingenieurbüros (vgl. Bl. 27 f. d. A.). Der Klägerin fiel insofern evtl. – jedoch erstmals aufgrund des Gutachtens vom 3.01.2001 ersichtlich (Bl. 25 ff. d. A.) – zur Last, dass sie das Maß der Durchbiegung der Träger in der Statik nicht im Sinne eines Warnhinweises ausgewiesen hatte, das wegen der Durchbiegung der Träger die Errichtung einer darüber stehende Ziegelwand oder Porenbetonwand ohne erhebliche Rissbildungen nicht zuließ. Insofern ist nicht entscheidend, ob der Zugang des Schreibens vom 30.04.1998 bei der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer und späteren Liquidator als unstreitig anzusehen ist (Bl. 11 f. d. A.), da dieses Schreiben noch gar nicht zur Kenntnis von einer zu erwartenden Inanspruchnahme führte. Die angeführten Indizien (persönliche Beziehungen) lassen allein ausreichend sichere Schlüsse auf eine frühere Kenntnis der Klägerin vom Schadensereignis, auch schon vor Zugang des Schreibens des Ingenieurbüros ####### vom 19.02.2001, dem das entscheidende Gutachten vom 3.01.2001 beilag, nicht zu. Die Klägerin hat eine frühere Kenntnis von dem Gutachten bestritten (Bl. 12ff, 13 f.). Das Vorbringen der Beklagten bezüglich einer früheren Kenntnis der Klägerin nebst Beweisantritt (Bl. 60 f., 93 d. A.) ist insofern unsubstantiiert und „ins Blaue“ hinein erfolgt, einer Aufklärung bedurfte es insofern nicht.
Somit kommt die Entstehung der Anzeigeobliegenheit erst nach Zugang des Schreibens der angeblichen Hauptunternehmerin vom 19.02.2001 nebst Anlagen (Bl. 23 ff. d. A.) in Betracht, das eine Inanspruchnahme der Klägerin ankündigte.

Auch hierauf ist allerdings noch nicht unverzüglich binnen einer Woche die Schadensanzeige der Klägerin erfolgt, sondern erst unter dem 20.03.2001, auch dies war grob fahrlässig verspätet, ohne dass dies allerdings schon zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte.
Insofern fehlt es nämlich an der Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung (§ 16 Nr. 9 AVB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG), da die verspätete Anzeige Feststellungen zur Schadensursache weder verhindert noch erschwert hat. Dies scheidet schon nach dem unstreitigen Parteivorbringen aus, weil die Statik auch nach Jahren uneingeschränkt überprüft werden kann. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte durch die Verzögerung der Schadensanzeige irgendwelche Nachteile bei der Schadensfeststellung erlitten hat. Dass eine Behinderung der Feststellungen lediglich nicht auszuschließen ist, reicht nur bei Vorsatz (im Falle eingewendeter fehlender Relevanz der Obliegenheitsverletzung) aus, der hier jedoch nicht in Betracht kommt. Es ist nach den Umständen nämlich fern liegend, dass die Klägerin ihrer Anzeigeobliegenheit in Erkenntnis derselben vorsätzlich nicht nachgekommen ist. In der Haftpflichtversicherung ist für den Versicherten durch Verschweigen des Haftungsrisikos gegenüber dem Versicherer nichts zu gewinnen. Die verzögerte Schadensmeldung war offenbar nicht geeignet, die Durchsetzung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte zu erleichtern. Vielmehr lief die Klägerin – wie ersichtlich – sogar Gefahr, ihren Anspruch durch die nicht in ihrem Interesse liegende und daher sicherlich auch nicht gewollte Verzögerung der Schadensmeldung zu verlieren. Dies spricht wesentlich für die Annahme einer zwar erkennbaren und vermeidbaren jedoch nicht gewollten und somit nur durch Fahrlässigkeit verspäteten Anzeige an die Beklagte.

2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG wegen Geltendmachung der Forderung erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit (vgl. dazu Prölss VVG, a. a. O., Rn. 11 zu § 12 VVG) eingetreten ist, setzt voraus, dass die Forderung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist rechtshängig geworden ist. Ausreichend ist auch, wenn das Verfahren innerhalb der Frist anhängig gemacht worden ist und die Zustellung alsbald erfolgt (§§ 209 Abs. 1 BGB, 167 ZPO). Soweit davon auszugehen ist, dass die Fälligkeit jedenfalls nicht vor Eingang des Anspruchsschreibens vom 19.02.2001 (Bl. 23 d. A.) und der Schadensaufstellung vom 17. Juli 2001 (Bl. 33 d. A.) bei der Klägerin eintreten konnte, lief die Frist somit erst Ende 2003, also sogar erst nach Ergehen des Urteils, ab. Die Frist ist somit gewahrt, gleichgültig , ob auf die Klage des ursprünglichen Klägers abzustellen ist oder auf die Zustellung des späteren Schriftsatzes vom 6.08.2002, mit dem die Fortsetzung des Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde. Die Klage ist schon am 24.05.2002 eingegangen, das Original nebst Verrechnungsscheck am 27.05.2002, die Zustellung erfolgte am 7.06.2002. Der Schriftsatz vom 6.08.2002 ist vor dem 26.08.2002 zugegangen, wie sich aus der Antwort der Beklagten ergibt (SS. vom 26.08.2002, Bl. 92 d. A.). Etwaige Zustellungsmängel sind geheilt (§ 189 ZPO).

3. Die Beklagte ist schließlich auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Da das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 22.11.2001 unstreitig am 27.11.2001 dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin zugegangen ist, ist die Frist gewahrt, soweit auf die Klage des ursprünglichen Klägers – des gesetzlichen Vertreters der Klägerin persönlich – abzustellen ist (und nicht auf den späteren Schriftsatz, mit dem die Fortsetzung des Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde). Die Klage ist am 24.05.2002 eingegangen, das Original nebst Verrechnungsscheck am 27.05.2002. Die Zustellung ist „demnächst“ i. S. des § 167 ZPO am 7.06.2002 erfolgt.
Nur sofern erst auf den Schriftsatz vom 6.08.2002 abzustellen wäre (eingegangen am 7.08.2002, Zugang erfolgt:, vgl. Bl. 92 d. A.), mit dem die Fortsetzung des Rechtsstreits allein durch die Klägerin angekündigt wurde, wäre die Frist nicht gewahrt.
Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich um einen Fall des Parteiwechsels gehandelt hat, mit der Folge, dass Rechtshängigkeit erst mit der Zustellung des Parteiänderungsschriftsatzes eintrat (ZöllerGreger ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 31 zu § 263 ZPO) oder um einen Fall der bloßen Parteiberichtigung (ZöllerVollkommer a. a. O., Rn. 13 vor § 50 ZPO, vgl. dazu jetzt BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – VII ZB 19/02 – zugänglich über www.bundesgerichtshof.de).
Da unzweifelhaft aus dem Ablehnungsschreiben der Beklagten selbst und andererseits aus der Klageschrift ersichtlich war, wer Versicherungsnehmer und Anspruchsteller war und weil eine persönliche Inanspruchnahme des vormaligen Klägers als Mitversicherten nach dem Inhalt der Klage auch gar nicht Betracht kam, da dieser vertragliche Beziehungen mit der Hauptunternehmerin oder anderen am Bau beteiligten Parteien – im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin – nicht unterhielt, konnte die Beklagte unzweifelhaft erkennen und hat auch erkannt, dass die jetzige Klägerin die wahre Anspruchstellerin war. Entsprechend hat sie auch in der Klageerwiderung sogleich die Aktivlegitimation des vormaligen Klägers bestritten. Die Beklagte war daher nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die verspätete Klageerhebung durch den falschen Kläger und die dadurch eingetretenen Verfristung zu berufen, zumal sie selbst mit dem vormaligen Kläger persönlich den Schriftwechsel geführt hat. Es reichte insofern nicht aus, dass ein Hinweis auf die wahre Versicherte erfolgt ist, weil der erforderliche Hinweis des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber auf die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge (§ 12 Abs. 3 S. 2 VVG) nicht ausdrücklich der jetzigen Klägerin oder ihrem Liquidator als deren Vertreter erteilt worden und deshalb missverstanden worden ist. Insofern ist auch nicht entscheidend, dass der Hinweis grundsätzlich durchaus auch zu Händen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin erfolgen konnte. Es war der Klägerin nämlich zuzumuten, den Hinweis dahin zu erteilen, dass nur die Klage der jetzigen Klägerin fristwahrend sein würde. Unterließ sie diese ihr zumutbare Klarstellung, so kann sie sich auf die ihr günstigen Folgen der unterlassenen hinreichend klaren Belehrung nach Treu und Glauben nicht berufen.

4. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht somit, da der Beklagten Einreden und Einwendungen nicht zustehen. Allerdings war, vor Bewirken der Schadensersatzforderung durch die Klägerin an die Hauptunternehmerin (§ 149 VVG), insofern nur ein Freistellungsanspruch als „minus“ gegeben. Dem hat die Klägerin durch Einschränkung ihres Berufungsantrages Rechnung getragen, dessen Inhalt im Tenor lediglich weiter konkretisiert worden ist, sodass es einer Teilabweisung nicht bedurfte. Da ein wesentliches Unterliegen mit der Beschränkung auf den Freistellungsanspruch bei gleich bleibendem Streitwert nicht verbunden war, war es nicht geboten, der Klägerin insofern eine Kostenquote aufzuerlegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen im Übrigen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer war gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO festzusetzen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

 

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