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Statusfeststellungsverfahren bei der gesetzlichen Sozialversicherung – Widerspruch einlegen

Was Sie über das Statusfeststellung nach § 7a SGB IV wissen sollten

Im Berufsleben ist die spezielle Einordnung der Arbeitnehmer enorm wichtig, da ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Dies dient dazu, den Sozialstaat aufrechtzuerhalten und den Bürgern damit die Absicherung zu gewährleisten. Nicht immer ist diese Einordnung jedoch einfach, da sich die Berufsbilder sowie auch die Beschäftigungsverhältnisse in den letzten Jahren massiv verändert haben. Es gibt sowohl abhängige bzw. festangestellte Beschäftigte, die bei einem Arbeitgeber auf der Grundlage eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses einer Beschäftigung nachgehen und es gibt Selbstständige, die freiberuflich tätig sind. Mit einem Statusfeststellungsverfahren kann diese Einordnung erfolgen, aber nicht immer ist diese Einordnung auch tatsächlich korrekt. In derartigen Fällen kann es sich lohnen, einen Widerspruch gegen das Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung einzulegen.

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Welche Zielsetzung verfolgt das Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung?

Statusfeststellungsverfahren - Widerspruch einlegen
Ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Sozialversicherungsstatus von Personen in Zweifelsfällen zu klären und festzulegen. Da sich daraus auch negative Folgen ergeben können, macht es oft Sinn Widerspruch und Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen. (Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Mit dem Statusfeststellungsverfahren wird das Ziel verfolgt, eine verbindliche Entscheidung dahingehend zu treffen, wie genau der Status eines Arbeitnehmers bzw. einer berufstätigen Person ist. Die Entscheidung zielt letztlich darauf ab, ob das Beschäftigungsverhältnis bzw. die berufliche Tätigkeit einer Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Sollte die Beschäftigung des Arbeitnehmers einer Sozialversicherungspflicht unterliegen wird zudem auch direkt in dem Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt, in welcher Höhe die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Es gibt durchaus strittige Fragen im Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren der Sozialversicherung, die einer eingehenden Prüfung bedürfen. Als Beispiele hierfür können Geschäftsführer sowie Gesellschafter nebst geschäftsführenden Gesellschafter genannt werden. Betroffen sind jedoch auch Familienbetriebe mit Familienangehörigen, die in dem Familienbetrieb als Arbeitnehmer beschäftigt sind sowie freie Mitarbeiter nebst Selbstständigen. Bei derartigen Berufstätigen ist der Status nicht immer direkt auf den ersten Blick ersichtlich. In derartigen Fällen wird dann das Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung zwingend erforderlich.

Die rechtliche Grundlage für das Statusfeststellungsverfahren

Die rechtliche Grundlage für das Statusfeststellungsverfahren ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Das Sozialgesetzbuch besagt, dass das Statusfeststellungsverfahren kann dabei entweder durch zwei verbindliche Prüfungen oder auf freiwilliger Basis erfolgen. Die zwei verbindlichen Prüfungen erfolgen durch die Rentenversicherung im Zuge einer Betriebsprüfung sowie durch die Einzugsstellen von den Krankenkassen im Zuge des Prüfverfahrens. Das freiwillige Verfahren wird durch die DRB (Deutsche Rentenversicherung Bund) in Verbindung mit der sogenannten Clearingstelle durchgeführt.

Welches Feststellungsverfahren zur Anwendung kommt ist dabei abhängig von der Berufsgruppe der berufstätigen Person. Bei geschäftsführenden Gesellschaft sowie in Familienbetrieben kommt in der Regel die Clearingstelle zur Statusfeststellung zum Einsatz.

Antrag zum Verfahren zur Statusfeststellung

Das Verfahren findet gemäß § 7a SGB IV statt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die berechtigte Zweifel am Sozialversicherungsstatus hat. Das Antragsformular finden Sie hier.

In welchen Fällen kann ein Widerspruch eingelegt werden?

Der Widerspruch gegen das Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung kann in jedem Fall, auch unabhängig von dem freiwilligen oder verbindlichen Statusfeststellungsverfahren, eingelegt werden. Bevor ein derartiger Widerspruch eingelegt wird sollte jedoch zunächst eine genaue Abschätzung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs geprüft werden. Hierbei gibt es in der gängigen Praxis durchaus für juristische Laien Probleme, da das gesamte Verfahren des Statusfeststellungsverfahrens durchaus als kompliziert bezeichnet werden muss. Sämtliche rechtlichen Regularien müssen hierbei berücksichtigt werden, sodass im Zweifel eher der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt die bessere Lösung darstellt.

Hierfür muss jedoch erst einmal zwingend ein verbindlicher Feststellungsbescheid der gesetzlichen SV vorliegen.

Ist noch kein verbindlicher Feststellungsbescheid der gesetzlichen Sozialversicherung vorhanden, so kann dies Schwierigkeiten nach sich ziehen. Leistungen aus der Sozialversicherung können verweigert oder es können sehr hohe Beitragsnachzahlungen eingefordert werden.

Die Fristen für einen Widerspruch

Liegt der Feststellungsbescheid der gesetzlichen Sozialversicherung vor, so muss die Frage nach einem Widerspruch geklärt werden. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass der Widerspruch lediglich binnen einer vierwöchigen Frist eingelegt werden kann. Die Frist startet mit dem Erhalt des Bescheides. Sollte der Widerspruch nicht von Erfolg gekrönt sein, so kann die betroffene Person binnen einer vierwöchigen Frist zudem eine Klage einreichen. Zuständig hierfür ist das regional zuständige Sozialgericht.

Verstreichen die Fristen ungenutzt, so erlangt der Feststellungsbescheid der gesetzlichen Sozialversicherung damit Rechtskraft. Ein weiterer Widerspruch ist dann nicht mehr möglich und es ergibt sich für die betroffene Person eine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Verpflichtung gilt auch für rückwirkende Forderungen.

Der Ablauf eines Widerspruchsverfahrens

Wurde zu der Wahrung der Frist ein entsprechender Widerspruch formuliert, so muss dieser Widerspruch im festgelegten Verfahren auch gewisse Rahmenbedingungen erfüllen bzw. es müssen festgelegte Schritte eingehalten werden. Lediglich auf diese Weise behält der Widerspruch seine rechtliche Gültigkeit. Sollten die Bedingungen nicht eingehalten werden, so erfolgt automatisch eine Ablehnung des Widerspruchs.

Die festgelegten Schritte sind

  • Widerspruch fristgerecht der DRV zuleiten (eine Widerspruchsbegründung ist nicht zwingend erforderlich)
  • es erfolgt eine Anhörung im Rahmen des Verfahrens
  • es erfolgt eine neue Prüfung

Obgleich ein Widerspruch nicht zwingend begründet werden muss, so ist eine gute Begründung durchaus wertvoll. Ohne die Begründung erfolgt seitens der DRV eine Entscheidung auf Basis der Aktenlage, sodass ein abweichendes Ergebnis eher als unwahrscheinlich angesehen werden muss. Juristische Laien werden jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer guten Begründung des Widerspruchs haben, sodass rechtsanwaltliche Hilfe durchaus die Erfolgswahrscheinlichkeit merklich erhöht. Ein erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt wird zunächst erst einmal die Akteneinsicht beantragen und die Begründung des Widerspruchs dann entsprechend auf die Erkenntnisse auslegen.

Selbstverständlich kann der beauftragte Rechtsanwalt auch zu der Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinzugezogen werden.

Der Widerspruch war erfolglos

Wenn das Widerspruchsverfahren für die betroffene Person nicht das gewünschte Ergebnis mit sich gebracht hat ist nicht selten die Klage der letzte Weg. Für eine Klage ist es jedoch zwingend erforderlich, dass das entsprechende Widerspruchsverfahren vollständig abgeschlossen ist. In einem laufenden Verfahren kann keine Klage eingereicht werden. Eine entsprechende Klage kann durchaus fristwahrend und ohne eine eigenständige Begründung bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Das zuständige Gericht wird jedoch innerhalb einer festgelegten Frist eine Klagebegründung einfordern, sodass diese dann nachgeliefert werden muss. Zu dem gerichtlichen Verfahren werden dann alle Beteiligten (Arbeitgeber, Clearingstelle, DRV) hinzugezogen bzw. beigeladen. Im Zuge des laufenden Gerichtsverfahrens besteht für die beschäftigte Person keine Sozialversicherungspflicht. Sozialleistungen werden jedoch ebenfalls im laufenden Gerichtsverfahren nicht gewährt.

Hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung?

Es gibt aus rechtlicher Sicht keine eindeutige allgemeingültige Auffassung dahingehend, ob ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies liegt daran, dass es auch keine bundeseinheitlichen Regelungen gibt, da die Festlegung als Ländersache gilt. Ein Widerspruch kann jedoch eine aufschiebende Wirkung entfalten, wenn eine Überprüfung binnen des ersten Monats des entsprechenden Arbeitsverhältnisses beantragt wurde und eine gesetzliche bzw. private Absicherung gegeben ist. Grundsätzlich hat der Widerspruch jedoch nur bei einem freiwilligen Statusfeststellungsverfahren eine aufschiebende Wirkung.

Im Zuge des Statusfeststellungsverfahrens ist es durchaus möglich, dass ein merklicher Nachforderungsbetrag angesammelt wird. Dies liegt daran, dass auch die Verjährung der Ansprüche durch das Statusfeststellungsverfahren eine Hemmung erfährt. Gem. § 7a viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird das Statusfeststellungsverfahren auch als Beitragsverfahren gem. § 198 Satz 2 sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) angesehen.

Bei einem verbindlichen Statusfeststellungsverfahren entfaltet der Widerspruch gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Es muss auch beachtet werden, dass das Widerspruchsverfahren mit weitergehenden Kosten für die betroffene Person verbunden ist. Diese Kosten sind ihrer Höhe nach abhängig von dem Streitwert sowie den weitergehenden Begleitumständen wie beispielsweise die rechtsanwaltliche Vertretung. Welcher Streitwert dem Sachverhalt zugrunde gelegt wird liegt dabei ausschließlich in dem gerichtlichen Ermessen von dem zuständigen Sozialgericht. In der gängigen Praxis legt das zuständige Sozialgericht den Wert der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von drei Jahren als Streitwert zugrunde.

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