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Sozialhilfe : Einmalige Beihilfe in Höhe von 50 Euro für einen Staubsauger

VG Lüneburg – Az.: 6 B 112/03  Beschluss vom 17.06.2003


Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch einmalige Leistungen für die Anschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert. Dazu gehören alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Lebensführung notwendig sind und die dem Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, wie auch ein Staubsauger (vgl. LPK-BSHG, 5. Auflage 1998, § 21 Rn. 49; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 12 Rn. 33).
Bei Staubsaugern ist nach Einschätzung der Kammer die Anschaffung eines gebrauchten Gerätes nicht zumutbar, zumal es keinen nennenswerten Markt für gebrauchte Geräte gibt und auch hygienische Gründe gegen die Anschaffung eines gebrauchten Gerätes sprechen. Nach Auswertung der internet-Seiten verschiedener Kaufhäuser ist ein akzeptabler Bodenstaubsauger jedenfalls zum Preis von 49,99 EUR (Neckermann: LLOYDS Bodenstaubsauger, Quelle:Privileg-Bodenstaubsauger) erhältlich.

Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht darauf verwiesen werden, ihre in der Ausbildung befindliche Tochter an den Kosten zu beteiligen. Der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG gilt nur, soweit der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe von anderen erhält.
Die Tochter der Antragstellerin, die als Auszubildende selbst nur über geringes Einkommen verfügt, mag verpflichtet sein, sich selbst an den laufende Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu beteiligen. Bei der Anschaffung größerer Elektrogeräte, die dann auch in das Eigentum der Antragstellerin übergehen, muss sie sich jedoch nicht beteiligen, zumal unklar ist, wie lange sie im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit im gemeinsamen Haushalt verbleibt. Im Übrigen kann die Antragstellerin auch nicht darauf verwiesen werden, eine Beteiligung ihrer Tochter an derartigen Anschaffungen zwangsweise durchzusetzen.
Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass ein Staubsauger für eine geordnete Lebensführung nicht längere Zeit entbehrt werden kann und ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens damit nicht zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.


Gründe

Der Antrag hat Erfolg.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe für die Anschaffung eines Staubsaugers.
Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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