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Steinschlag bei Mäharbeiten an Landstrasse – Haftung

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 4 U 386/04

Urteil vom 20.09.2005


1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2004 – 4 O 212/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.175,49 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin das beklagte Land wegen der Beschädigung ihres Pkws auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., befuhr am 26.8.2002 gegen 10 Uhr mit dem Fahrzeug der Klägerin die Verbindungsstraße zwischen R. und W.. Am Straßenrand führten Mitarbeiter des Landesbetriebes für Straßenbau Mäharbeiten durch. Hierbei wurde ein Stein herausgeschleudert, der das Fahrzeug traf. Der Stein hatte einen Durchmesser von etwa 10 cm.

Die Klägerin begehrt Ersatz des der Höhe nach unstreitigen Sachschadens (893,45 EUR), Erstattung der Kosten für ein zur Feststellung der Schadenshöhe eingeholtes Sachverständigengutachten (256,48 EUR) sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, das gemähte Bankett sei vor den Arbeiten nicht ausreichend auf das Vorhandensein von Steinen abgesucht worden.

Der Beklagte hat behauptet, die vor Ort tätigen Bediensteten, die Zeugen N. und B.- N., hätten sich vor Beginn der Mäharbeiten in Form einer Sichtkontrolle davon überzeugt, dass keine größeren Steine oder sonstigen Gegenstände im Mähbereich vorhanden gewesen seien. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege weiterhin deshalb nicht vor, weil das Mähgerät mit Schutzeinrichtungen versehen gewesen sei. Weitergehende Schutzmaßnahmen seien nicht zumutbar gewesen.

Das Landgericht hat der Klage unter dem rechtlichen Aspekt der Amtshaftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. ZPO Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung vertritt die Auffassung, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, weil die Mitarbeiter des Beklagten alle zumutbaren Maßnahmen für die Sicherheit des Betriebes ergriffen hätten. Da das zu mähende Gras zirka 30 bis 40 cm hoch gewesen sei, hätten nicht alle potenziell gefährlichen Gegenstände gesehen und beseitigt werden können. Eine intensivere Untersuchung könne jedoch nicht gefordert werden. Auch eine kurzfristige Absperrung der Straße sei völlig unpraktikabel, da eine solche Maßnahme die Verkehrsflüssigkeit erheblich beeinträchtigt hätte. Schließlich müsse sich der Zeuge M. ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn er nicht im Einwirkungsbereich des Mähfahrzeugs angehalten hätte, sondern zügig weitergefahren wäre.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23.6.2004 – 4 O 212/03 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie trägt vor, dass es sich bei der gemähten Straße um eine untergeordnete Straße gehandelt habe, die außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten problemlos hätte gesperrt werden können.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen (Bl. 82 f. d. A.).

Entscheidungsgründe:

II. A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil nicht auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 ZPO zu grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Es kann dahinstehen, ob der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung Erfolg beschieden wäre. In jedem Fall ist das beklagte Land gem. § 7 Abs. StVG i. V. m. § 249 BGB zum Ausgleich der unstreitigen Schäden verpflichtet. Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG besteht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (BGH, Urt. v. 18.1.2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566 mit weiterem Nachweis).

1) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der PKW der Klägerin durch einen Stein beschädigt wurde, der bei Mäharbeiten aufgeschleudert wurde, die das beklagte Land mit einem Unimog durchführte, an dem ein Zusatzmähgerät angebracht war.

2) Dieser Schaden ist im Sinne des § 7 Abs. 1 des StVG bei dem Betrieb des Fahrzeugs des beklagten Landes entstanden. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist aufgrund des umfassenden Schutzzwecks der Vorschrift, alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensfälle zu erfassen, weit auszulegen. Hierbei genügt es für die Anwendung des § 7 Abs. 1 StVG, dass das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Eine Haftung entfällt daher erst dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Demgemäß wird die erforderliche Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug nicht unterbrochen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH, VersR 2005, 566; BGHZ 105, 65, 67; vgl. auch BGHZ 115, 84, 86; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; a.A. LG Schwerin, Urt. V. 8.10.2003 – 3 O 329/03, zit. nach juris).

So liegen die Dinge im vorliegenden Fall: Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Unimog seine Motorkraft nicht lediglich für den Antrieb des Mähwerks benutzte, sondern beim Mähvorgang auf der Straße am Seitenrand entlangfuhr.

3) Die Haftung des beklagten Landes ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Unfall im Sinne des § 8 Ziff. 1 StVG durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren konnte. Denn für die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes ist die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblichen. Es kommt darauf an, ob eine Überschreitung der 20-Kilometergrenze bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder – sofern die Bauart eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe – das Erreichen einer höheren Geschwindigkeit durch bestimmte – herstellerseits angebrachte – Vorrichtungen oder Sperren verhindert wird (BGH, VersR 2005, 566; BGHZ 136, 69, 72, 74; OLGR Stuttgart 2003, 436). Demgegenüber ist es nicht erheblich, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt tatsächlich mit einer geringeren Geschwindigkeit als 20 km/h fuhr. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unimog konstruktionsbedingt mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer zu fahren war, was im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist.

4) Die Haftung des beklagten Landes ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

a) Nach der Neufassung des § 7 StVG, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil sich der Schadensfall nach dem 31.7.2002 ereignete, ist die Ersatzpflicht des Halters nur dann ausgeschlossen, wenn der Schadensfall durch ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis eintritt, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann oder das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (zu § 2 HaftpflG: BGHZ 159, 19, 22 f.; 105, 135, 136; 7, 338, 338; zu §§ 22 WHG: BGHZ 62, 351, 354; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 32).

Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, da der Schadensfall nicht durch ein von außen durch elementare Naturereignisse herbeigeführtes, unvorhergesehenes Ereignis eintrat. Der Stein löste sich nicht schicksalhaft, sondern wurde von der Bewegung des Mähwerks erfasst. Mithin hat sich die dem Betrieb des Mähfahrzeugs innewohnende, typische Gefahr verwirklicht, für die der Halter einstehen muss.

b) Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass der Schadensfall auch bei Einhaltung der äußersten, zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können:

Die Intensität der zumutbaren Sorgfalt kann nicht losgelöst von den Risiken beurteilt werden, die dem Verkehr aus der bestimmungsgemäßen Bedienung der Mäheinrichtungen drohen. Ein technisches Gerät, das trotz vorhandener Schutzvorrichtungen (Lichtbild Bl. 41 d. A.) in der Lage ist, einen Stein mit dem erheblichen Durchmesser von ca. 10 Zentimetern dergestalt auf die Gegenfahrbahn zu schleudern, dass ein dort befindliches Kraftfahrzeug in Höhe der Windschutzscheibe getroffen werden kann, stellt eine ganz erhebliche Gefahrenquelle dar.

Da der fragliche Straßenbereich außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten (der Unfall geschah gegen 10 Uhr) eine Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung darstellte, ist in Betracht zuziehen, ob es den Mitarbeitern des beklagten Landes zumutbar gewesen wäre, die Vorwärtsbewegung des Unimogs zumindest dann zu unterbrechen, wenn sich Fahrzeuge oder Personen erkennbar im Gefahrenbereich des Mähwerkes aufhielten. Auch hätte es nicht fern gelegen, durch die Anbringung zusätzlicher technischer Sicherungsmaßnahmen (etwa durch das Aufspannen von Planen) für eine erhöhte Sicherheit des Verkehrs zu sorgen. Zumindest stehen die Argumente der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 566) der Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme nicht entgegen: Im dort entschiedenen Fall war die Zumutbarkeit technischer Maßnahmen deshalb eingeschränkt, weil die Arbeiten am Rande einer Bundesautobahn durchgeführt wurden und mithin in einem schwer zu kontrollierenden Außenbereich stattfanden. Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht ihrerseits zu einer Gefährdung des fließenden Verkehrs führen, der sich auf Autobahnen mit hoher Geschwindigkeit fortbewegt. Daher sind Sicherungsmaßnahmen auf Autobahnen im Regelfall mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden. Diese Situation ist mit dem vorliegend zu untersuchenden Schadensereignis nicht zu vergleichen, da sich der Schaden in einem untergeordneten Straßenbereich ereignete.

c) Letztlich kann die Frage nach der äußersten zumutbaren Sorgfalt im Ergebnis dahinstehen. Denn nach der Beweisaufnahme steht keinesfalls fest, dass die Mitarbeiter des beklagten Landes der zumindest geschuldeten sorgfältigen Sichtkontrolle des Seitenstreifens hinreichend nachkamen:

Die Aussage des Zeugen N. bietet Anlass zu Interpretationen. Bei wörtlichem Verständnis hat der Zeuge nicht bestätigt, das Bankett mit der gebotenen Sorgfalt auf grobe Hindernisse abgesucht zu haben. Vielmehr hat der Zeuge ausgesagt, dass er die Untersuchung selbst nur in grobem Sinne durchgeführt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, wo sich der Stein vor dem Schadensereignis befand. Mithin kann nicht aufgeklärt werden, ob der Stein tatsächlich durch Grasbewuchs verborgen war oder ob die Mitarbeiter den Stein bei Anstrengung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit hätten bemerken können. Das beklagte Land trägt den Nachteil aus der Nichterweislichkeit dieses Umstandes.

5) Schließlich muss sich die Klägerin gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG weder die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs noch gem. 9 StVG i. V. m. § 254 BGB ein Mitverschulden des Fahrers anspruchsmindernd anrechnen lassen: Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hat sich nicht verwirklicht, da sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in Bewegung befand. Mithin hat sich bei der Schadensentstehung nicht das Gefahrenpotential manifestiert, das mit der physikalischen Natur des Fahrvorgangs verbunden ist (zur Betriebsgefahr: vgl. nur Hentschel, aaO., § 17 StVG Rdnr. 6). Auch der Umstand, dass der Zeuge M. sein Fahrzeug nur deshalb anhielt, um entgegenkommenden Fahrzeugen ein problemloses Überholen des Mähfahrzeugs zu ermöglichen, rechtfertigt den Mitverschuldensvorwurf nicht: Der Zeuge handelte im Einklang mit dem straßenverkehrsrechtlichen Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO). Ein solches verkehrsgerechtes Verhalten kann dem Zeugen bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht zum Nachteil gereichen.

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6. Das beklagte Land ist gem. § 249 BGB zum Ausgleich aller Schadenspositionen verpflichtet. Die Zinsforderung beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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