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Stellplätze – Nachbarschutz

OVG Lüneburg

Az: 1 ME 241/10

Beschluss vom 07.04.2011


Gründe

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin und Nutzerin des im Aktivrubrum genannten, straßenabgewandt gelegenen Grundstücks (Flurstück 122/3, Flur 11 der Gemarkung F.) gegen die Genehmigung eines 122 Einstellplätze umfassenden Parkplatzes, der auf den vorgelagerten Flurstücken 122/1 und 122/2 derselben Flur von der Beigeladenen angelegt werden soll. Diese stellt Ersatzteile für Lastkraftwagen und Omnibusse verschiedener Fabrikate auf einem westlich des Wehrmannsdammes gelegenen Grundstücks her; dieses ist in einem Gewerbegebiet gelegen. Die hier interessierenden Grundstücke liegen östlich des Wehrmannsdamms und sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde F. „Auf dem Brinke III, 1. Änderung“ aus dem Jahre 1997 gelegen, welcher für beide Grundstücke Mischgebiet als zulässige Nutzungsart festsetzt, für die straßenseitig gelegenen Flächen in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen allerdings Wohnnutzung ausschließt. Die Einstellplätze sollen – in der Tiefe bis zur Südgrenze des Flurstücks 122/2 reichend – hufeisenförmig einreihig das Areal säumen; im Binnenbereich sollen zwei Blöcke mit Doppelreihen angelegt werden, welche ihr Schmalseiten zum Grundstück der Antragstellerin orientieren. Der Abstand zwischen der straßenabgewandten Reihe der Einstellplätze und dem Wohnhaus der Antragstellerin beträgt 16 m.

Gegen die Baugenehmigung vom 11. August 2010 legte die Antragstellerin eine Woche später Widerspruch ein. Nachdem der Antragsgegner ihren zugleich gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Parkplatz verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Denn er diene der Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen und sei daher nur in einem Bereich zulässig, in dem auch die Produktion der Beigeladenen rechtmäßig betrieben werden dürfte. Diese sei jedoch nur in einem Gewerbe-, nicht jedoch in einem Mischgebiet zulässig. Außerdem beeinträchtigten Zu- und Abgangsverkehr in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung.

Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. August 2010 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. August 2010 anzuordnen, mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:

Die Baugenehmigung verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Denn bei der Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seien die Einstellplätze nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Hauptnutzung zu würdigen, der sie dienten. Insofern gelte dasselbe wie bei der Beurteilung von (unselbständigen) Lagerplätzen. Diese Beurteilung gelte hier erst recht, weil sich aus dem Vorbringen der Beigeladenen keine andere Nutzung als die ergebe, Mitarbeiter und Kunden des Beigeladenen-Betriebes dort parken zu lassen. In einem Mischgebiet seien damit Einstellplätze für einen Gewerbebetrieb, der nur in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) untergebracht werden könne, nicht zulässig. Diese Koppelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit werde durch § 12 Abs. 1 BauNVO nicht aufgehoben und könne allenfalls im Befreiungswege nach § 31 Abs. 2 BauGB gelöst werde. Diesen Weg habe der Antragsgegner jedoch nicht beschritten.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beigeladenen, die diese unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2010 (- 4 C 7.10 -, ZfBR 2011, 147 = BauR 2011, 222) stützt. Der Antragsgegner unterstützt die Beschwerde, die Antragstellerin tritt ihr entgegen.

Eine wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die rechtzeitig vorgebrachten Beschwerdegründe zu beschränkende Prüfung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg haben muss. Zu den Beschwerdeangriffen sind die folgenden Ausführungen veranlasst.

Auf den Gebietserhaltungsanspruch (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 1 BauNVO. Hiernach sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Abs. 2 des § 12 beschränkt Stellplätze und Garagen lediglich in Kleinsiedlungs-, reinen und allgemeinen Wohn- sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, auf den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Ein solches Gebiet steht hier nicht in Rede; für Mischgebiete gilt § 12 Abs. 2 BauNVO nicht.

Zur Auslegung und Handhabung des sonach ausschlaggebenden § 12 Abs. 1 BauNVO hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 2010 (- 4 C 7.10 -, a.a.O.) zur Rdn. 20/21 das Folgende ausgeführt:

Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 6 BauNVO ist es zwar zulässig, Stellplätze und Garagen dem Umfang nach zu beschränken. Dies ist allerdings nur durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan möglich. Das vom Oberverwaltungsgericht gewählte Differenzierungskriterium der unterschiedlichen räumlichen Ausdehnung (Anordnung und Größe) von Stellplatzanlagen (UA S. 8 f.) ist ansonsten in § 12 BauNVO nicht angelegt und kann bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es um die Art der Nutzung geht, nicht herangezogen werden. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die – wie vorliegend geplant – außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 – 7 A 1155/99 – BRS 63 Nr. 89; Stock, a.a.O. Rn. 35). Der Grundsatz des § 12 Abs. 1 BauNVO und die Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an. Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (Urteile vom 1. November 1974 – BVerwG 4 C 38.71 – BVerwGE 47, 144 <150> und vom 7. Dezember 2006 – BVerwG 4 C 11.05 – BVerwGE 127, 231 <233 f.>). Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt die Systematik des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO deshalb nichts her, wenn – wie vorliegend – in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen ausgeübt werden, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind.

Ohne Bedeutung ist, dass für die vorhandenen einzeiligen Stellplätze § 12 BauNVO nicht gilt, wenn sie Bestandteil des öffentlichen Straßenraums sind. Stellplätze auf öffentlichem Straßengrund stellen nicht eine andere Art der Nutzung dar als Stellplätze auf privaten Grundstücken.

Diese Ausführungen sind folgendermaßen zu lesen: § 12 BauNVO enthält eine abschließende Regelung (lex specialis) für Anlegung und Betrieb von Einstellplätzen. Das gilt nicht nur für Einstellplätze, die (namentlich gewerblich) als (eigene) Hauptnutzung betrieben werden, sondern auch für solche, die als Nebenanlage einer bestimmten Hauptnutzung zugeordnet sind. § 12 BauNVO stellt damit („exklusiv“) den einzigen Tatbestand dar, der über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einstellplätzen entscheidet. Es kommt mithin nicht auf die von den Beteiligten mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutierte Frage an, ob die 122 Einstellplätze, wie das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin meinen, dem westlich des Wehrmannsdammes gelegenen Gewerbebetrieb der Beigeladenen zugeordnet sind oder – wie Antragsgegner und Beigeladene meinen – nicht.

Grund für diese Privilegierung dürfte/könnte sein, dass Kraftfahrzeugverkehr nun einmal erforderlich ist und nur betrieben werden kann, wenn Flächen für den ruhenden Verkehr ausreichenden Umfangs zur Verfügung stehen. Solche sollen wegen des Erfordernisses, öffentliche Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten, verstärkt auf privatem Grund angelegt werden. Ähnlich, wie die Grenzwerte der 16. BImSchV einen Kompromiss zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines auskömmlichen Kraftfahrzeugverkehrs und dem Ruhebedürfnis der an die Straße angrenzenden Baugebiete darstellen, steht auch im Rahmen des § 12 BauNVO nur hinsichtlich der in Abs. 2 des § 12 BauNVO genannten Baugebiete das Interesse am Schutz vor störanfälliger Nachbarnutzung im Vordergrund. Selbst dort ist das Band zwischen der Haupt- und der Nutzung durch Einstellplätze dahin gelockert, dass im Prinzip an einer Stelle der ruhende Verkehr „angesiedelt“ werden darf, der durch die in diesem Gebiet (insgesamt/anderenorts) zugelassenen Nutzungen verursacht wird.

Entgegen der Annahme der Beigeladenen hat § 12 BauNVO auch nicht zur Folge, dass die Anlegung von Stellplätzen – dienten sie nun einer Hauptnutzung oder nicht – gleichsam als eine Nr. 9 des § 6 Abs. 2 BauNVO zu lesen wären. Dies würde – wohl gegen die Intention der Beigeladenen – die Prüfung eröffnen, ob dieser Parkplatz seiner Größe nach gebietsverträglich wäre (vgl. dazu etwa die Grundsätze, welche das BVerwG im Beschl. v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 -, ZfBR 2008, 379 = BauR 2008, 954 = BRS 73 Nr. 70 zusammengefasst hat). Eine solche Sicht der Dinge ist verschlossen, weil § 12 BauNVO insgesamt eine exklusive, das heißt die Regelungen der §§ 2 bis 9 BauNVO vollständig verdrängende Regelung für die Unterbringung von Einstellplätzen enthält. Dementsprechend kommt es auf die Größe der Parkplatzanlage aus bauplanungsrechtlicher Sicht – und damit auch im Hinblick auf den Nachbarschutz – im Grundsatz nicht an. Das heißt: Die Antragstellerin kann die Größe der Parkplatzanlage (122 Einstellplätze) im Zusammenhang mit dem behaupteten Gebietserhaltungsanspruch nicht in Stellung bringen. § 12 Abs. 1 BauNVO entzieht die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Einstellplätzen grundsätzlich einer Betrachtung, wie sie (sonst) bei Nutzungen anzustellen ist, die nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung in mehreren der dort geregelten Baugebiete zulässig sind und dort (u. a.) nur nach Maßgabe ihrer Gebietsverträglichkeit zugelassen werden können.

Aus all dem folgt, dass die Grundsätze, welche das Bundesverwaltungsgericht zur planungsrechtlichen Zulässigkeit unselbständiger Lagerhallen und -flächen entwickelt hat (vgl. Urt. v. 15.11.1991 – 4 C 17.88 -, UPR 1992, 182 = NVwZ-RR 1992, 402 = BRS 52 Nr. 52; siehe auch Urt. v. 8.11.2001 – 4 C 18.00 -, BauR 2002, 747 = BRS 64 Nr. 71) nicht auf Einstellplätze übertragen werden können.

Der Antragstellerin steht aller Voraussicht nach auch nicht die Macht zu, das streitige Vorhaben auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 BauNVO abzuwehren. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann dies im Einzelfall in Betracht kommen, wenn das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht. Insoweit kommt die Gewährung von Nachbarschutz in Betracht, wenn mit Zulassung des Vorhabens das in § 6 Abs. 1 BauNVO gewollte quantitative/qualitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben gestört zu werden droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 – 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = BauR 1988, 440 = DVBl. 1988, 848 = BRS 48 Nr. 37). Diesen Gesichtspunkt kann die Antragstellerin indes nicht in Stellung bringen. Nach dem sich aus den Luftaufnahmen bei Bing und google maps ergebenden Eindruck sowie den Einzeichnungen auf den zur Genehmigung eingereichten Plänen ist ein großer Bereich südlich des Antragstellerin-Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde F. „Auf dem Brinke III, 1. Änderung“ noch unbebaut. Bedenkt man zudem, dass nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 im Bereich des MI1 eine Wohnnutzung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) nicht zulässig ist, bedroht die Zulassung des angegriffenen Vorhabens gerade nicht das in § 6 Abs. 1 BauNVO genannte Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe.

Es bestehen schließlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Zulassung des angegriffenen Vorhabens führe auf dem Grundstück der Antragstellerin zu Geräuschimmissionen, welche das Maß des Zumutbaren überstiegen. Das ergibt sich aus der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros G. H. vom 15. Juni 2010 (Teil 1 der Beiakte A, 2. Hälfte). Die darin angestellten Erwägungen sind nur insoweit von Interesse, als die Immissionslage für die Tagzeit betrachtet worden ist. Denn Nr. 7 der (hier: immissionsschutzrechtlichen) Nebenbestimmungen zum Bauschein des Antragsgegners vom 11. August 2010 ordnet an, dass der Parkplatz nur tagsüber in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr genutzt werden darf; während der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr darf kein Fahrzeugverkehr stattfinden. Dementsprechend kommt es auf die Ausführungen in der genannten fachtechnischen Stellungnahme vom 15. Juni 2010 nicht an, in denen das Ingenieurbüro G. H. Überlegungen zur Anlegung einer Lärmschutzwand angestellt hat; eine solche war nämlich nur für eine Nutzung der Flächen zur Nachtzeit in Betracht gekommen (vgl. Seite 3 unten der fachtechnischen Stellungnahme).

Die fachtechnische Stellungnahme vom 15. Juni 2010 belegt im Ergebnis nicht mit der für eine Antragsstattgabe allein ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das angegriffene Vorhaben werde zu Lasten der Antragstellerin so unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge haben, dass sie das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abwehren kann. Allerdings ist im Ausgangspunkt fragwürdig, ob das Gutachten mit richtigen Prämissen gearbeitet hat. Das Gutachten – erstattet auftrags und dementsprechend auch mit Informationen der Beigeladenen – legt, wie die Ausführungen auf seiner Seite 2 beweisen, als Nutzung zugrunde, dass die 122 Einstellplätze von den Mitarbeitern der Beigeladenen im Zusammenhang mit einem Zwei-Schichten-Betrieb genutzt werden. Dementsprechend werden je Einstellplatz nur zwei An- und zwei Abfahrten pro Tag zugrunde gelegt. Dabei werden allerdings wegen des Ruhezeiten-Zuschlags die Anfahrten der Frühschicht (6.00 bis 7.00 Uhr) und die Abfahrten der Spätschicht (zwischen 20.00 und 22.00 Uhr) mit dem Faktor 4 und der Folge gewichtet, dass – bei Gewichtung einer Fahrt als 0,5 – insgesamt fünf Fahrten pro Einstellplatz und Tag angesetzt werden.

Es ist fragwürdig, ob diese Prämisse zutrifft. Denn die Beigeladene und die Bauaufsichtsbehörde/der Antragsgegner beharren im Beschwerdeverfahren darauf, es handele sich nicht um einen Mitarbeiterparkplatz. Das wird mit den Erwägungen motiviert, die Einstellplätze seien dem Betrieb nicht räumlich oder funktional eingegliedert (Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift). Sie seien für den Betrieb der Beigeladenen nicht erforderlich (Seite 2 des Antragsgegner-Schriftsatzes vom 8. Dezember 2010). Es sei lediglich nicht ausgeschlossen, dass Mitarbeiter die Einstellplätze nutzten; zwingend erforderlich im Sinne des § 47 NBauO seien sie hingegen nicht. Insbesondere hätten die streitgegenständlichen Einstellplätze mit der Betriebserweiterung nichts zu tun; denn die dafür erforderlichen Stellplätze würden auf der anderen Straßenseite im Bereich des Gewerbebetriebes/Gewerbegebiets nachgewiesen. Mit dessen Erweiterung bestehe lediglich eine zufällige zeitliche/örtliche Koinzidenz.

Diese Darlegungen sind zwar, wie die Antragstellerin nicht ohne Fug geltend macht, nicht übermäßig wahrscheinlich. Nach dem Internetauftritt der Beigeladenen zieht deren Produktion von Ersatzteilen für verschiedene Marken von Lastkraftwagen und Bussen (Volvo, Scania, Daimler, DAF, MAN, Renault) keinen erheblichen Kundenverkehr an. Es stellt sich daher die Frage, weshalb ein Betrieb 120.000,– EUR Herstellungskosten (so die Angabe der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Nutzungsbeschreibung vom 21. Mai 2010, BA A) bzw. von 183.000,– EUR (so der Wertansatz des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Anwendung der Baugebührenordnung) aufwenden soll, wenn dem keine greifbaren Nutzungsabsichten gegenüberstehen. Zu Recht nämlich hatte schon das Verwaltungsgericht (Seite 7 untere Hälfte des Beschlussabdrucks) angemerkt, eine andere Nutzung als die für Mitarbeiter sei in dieser Randlage und bei dieser Nutzungszusammensetzung dieses Ortsteils nicht zu erwarten. Im Beschwerdeverfahren ist es der Beigeladenen nicht gelungen, in greifbarer Weise eine Nutzungsweise substantiiert darzulegen, welche nicht ganz wesentlich auf die Mitarbeiter abstellt. Zudem liegt die Annahme nicht fern, das Ingenieurbüro G. H. müsse die Informationen, die es zur Grundlage der fachtechnischen Stellungnahme genommen hat, doch von seinem Auftraggeber, der Beigeladenen, erhalten haben.

Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass – möglicherweise im Hinblick auf die mit Unsicherheit behaftete Anwendung des § 12 Abs. 1 BauNVO – der wahre Zweck verschleiert worden ist, dem die Beigeladene in Wahrheit diesen Parkplatz zuführen will.

Gleichwohl kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn unabhängig von der fachtechnischen Stellungnahme vom 15. Juni 2010 sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, die Nutzung dieser 122 Einstellplätze würde zu akustischen Einbußen auf dem Antragstellerin-Grundstück führen, welche über die für Mischgebiete geltenden Orientierungswerte (60 dB(A) Dauerschallleistungspegel tags) hinausgingen. Das ergibt sich aus der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage vom August 2007. Unter Nr. 11 dieser Studie sind „Planungsempfehlungen aus schallschutztechnischer Sicht“ ausgesprochen worden für die Planung verschiedener, in der Tabelle 37 (dort Seite 107) erfasster Parkplätze in der Nachbarschaft von reinen, allgemeinen Wohngebieten sowie Kern-, Dorf- und Mischgebieten sowie Gewerbe- und Industriegebieten. Dabei wurde bei der Ermittlung und Angabe der Abstände darauf Bedacht genommen, dass nicht nur versucht wird, „das Schlimmste zu verhindern“ (Seite 106 der Parkplatzlärmstudie), sondern zu erreichen, dass mit Einhaltung dieser Abstände der Planer „auf der sicheren Seite ist“. Aus dieser Tabelle 37 ergibt sich nun, dass Pkw-Parkplätze, welche nicht Einkaufsmärkten dienen (und dementsprechend nicht die hierfür typische höhere Wechselfrequenz aufweisen), zu nächstgelegenen Grundstücken in Mischgebieten einen Abstand von 15 m, dann, wenn sie doch Einkaufsmärkten dienen, von 19 m zu halten haben. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Stellplätze auch in der Nacht genutzt werden. Mit Einhaltung dieser Abstände ist jedenfalls für das Eilverfahren daher als zureichend gesichert anzunehmen, dass eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung von Mischgebiets-Grundstücken ausgeschlossen ist, wenn der in der Tabelle 37 genannte Abstand bei Pkw-Einstellplatzanlagen eingehalten wird, die – wie hier – nur zur Tagzeit genutzt werden dürfen.

Daraus ergibt sich hier: Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin (das ist der „kritische Immissionsort“ im Sinne der Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie) und dem nächstgelegenen Parkplatz beträgt nach den vorliegenden Plänen 16 m. Nach Lage der Dinge ist es nicht realistisch anzunehmen, der streitige Parkplatz werde in einer Einkaufsmärkten entsprechenden Weise und Häufigkeit frequentiert werden. Ein Einkaufsmarkt, dem die Flächen dienen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Eigenart des Beigeladenen-Prinzips lässt nicht verstärkten Umfangs rasch wechselnde Kundschaft erwarten. Eine S-Bahn-Station, für die dieser Park- als P + R-Platz dienen könnte, ist jedenfalls in fußläufiger Entfernung nicht zu erkennen. Dementsprechend ist es ungeachtet der Schwierigkeiten, den wahren Nutzungszweck der hier interessierenden Einstellplätze zu ermitteln, angezeigt und gerechtfertigt, die Spalte „Pkw (ohne Einkaufsmarkt)“ der Tabelle 37 der Bayerischen Parkplatzlärmstudie zugrunde zu legen. Die Annahme unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen liegt daher fern.

Der Eilantrag kann schließlich nicht mit der Begründung Erfolg haben, die Baugenehmigung sei zu Lasten der Antragstellerin zu unbestimmt. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BW VGH, Urt. v. 9.12.1993 – 5 S 1650/92 -, BRS 55 Nr. 193; Senatsbeschl. v. 5.10.1994 – 1 M 5589/94 -, BRS 56 Nr. 108 = NdsRpfl. 1995, 74) Unbestimmtheiten der Genehmigung zu Lasten des Bauherrn gehen und dazu führen können, dass einem nachbarlichen Eilantrag stattzugeben ist. Die Unbestimmtheit der genehmigten Bauvorlagen rechtfertigt eine Antragsstattgabe jedoch erst dann, wenn die Ausnutzung der genehmigten Bauvorlagen eine Bauausführung ermöglicht, welche nachbarrechtsrelevante Belange ohne ausreichende Bewältigung der damit hervorgerufenen Konflikte hintanstellt. Zu fragen ist daher, in welcher Weise das genehmigte Vorhaben realistischerweise genutzt werden kann und wie es sich im schlimmstmöglichen, das heißt nachbarunverträglichsten Fall auf die benachbarten Grundstücke auswirken kann. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass Nachbarrechtsverletzungen nicht verlässlich ausgeschlossen werden können, kann ein Nachbarantrag allein schon wegen zu großer Unbestimmtheit der genehmigten Bauvorlagen Erfolg haben (vgl. Senatsbeschl. v. 30.11.2005 – 1 ME 172/05 -, NST-N 2006, 19 = ZfBR 2006, 168 = NVwZ-RR 2007, 7).

Danach kann der angegriffene Beschluss auch nicht aus diesem Grunde und mit dieser Begründung aufrechterhalten bleiben. Die zur Genehmigung vorgelegten und mit dem Grünstempel versehenen Unterlagen bezeichnen zwar – mit Ausnahme der fachtechnischen Stellungnahme vom 15. Juni 2010, deren Angaben die Beigeladene nun nicht mehr wahrhaben will – die Nutzung des streitigen Parkplatzes nicht übermäßig genau. Angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung – dort betriebenes Gewerbe hat auf dem eigenen Grundstück selbst ausreichende Parkplätze zur Verfügung – sowie wegen der Lage des Baugrundstücks nördlich der Ortslage F. ist nicht anzunehmen, dass die streitigen Flächen in wesentlichem Umfang von anderen als von Mitarbeitern und Kunden der Beigeladenen genutzt werden.

Insgesamt kann daher im Zusammenhang mit der fachtechnischen Stellungnahme vom 15. Juni 2010 nicht angenommen werden, dass der äquivalente Dauerschallpegel, den die streitigen Flächen auf dem Grundstück der Antragstellerin hervorrufen werden, einen Wert von 50 dB(A) wesentlich überschreiten werden. Das sind immer noch 10 dB(A) weniger als der Orientierungswert, welcher für Mischgebiete gilt.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben aus anderen Gründen als rücksichtslos anzusehen wäre. Die Einstellplätze werden in voller Breite der Flurstücke 122/1 und 122/2 angelegt. Die Beigeladene hat die Flächen westlich des Grundstücks der Antragstellerin von Einstellplätzen freigehalten. Dass diese dem Wehrmannsdamm zugewandten Flächen in dieser Weise gewerblich genutzt werden, ist nicht zuletzt im Bebauungsplan der Gemeinde F. angelegt. Denn danach ist wohl nicht zuletzt wegen des Betriebs der Beigeladenen eine Wohnnutzung in den straßenseitigen Bereichen (MI1) ausgeschlossen worden. Das heißt nichts anderes, als dass umgekehrt straßenseitig auch etwas lautere Nutzung massiert werden darf.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 8a der Streitwertannahmen des Senats (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Darin hat der Senat zur gleichmäßigen Ausübung des nach § 52 Abs. 1 GKG letztlich ausschlaggebenden Ermessens bei der Bestimmung des Streitwerts für den Regelfall angenommen, dass Nachbarklagen, die wegen befürchteter Beeinträchtigungen eines Einfamilienhauses geführt werden, im Streitwert regelmäßig zwischen 4.000,– und 30.000,– EUR anzusiedeln sind. Das Verwaltungsgericht hat sich dafür entschieden, den „Mittelwert“ von 15.000,– EUR zugrunde zu legen und diesen in Anwendung von § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und Nr. 18 lit. b der Streitwertannahmen des Senats für das Eilverfahren zu halbieren. Angesichts des von der Antragstellerin nicht zuletzt im parallel geführten Streitwertbeschwerdeverfahren akzentuierten Motivs, sich einen ungeschmälerten Grundstückswert zu erhalten, sieht der Senat Anlass, diesen Wert maßvoll für das Hauptsacheverfahren auf 20.000,– EUR zu erhöhen und für das Beschwerdeverfahren die Hälfte davon festzusetzen. Beseitigt wird der Grundstückswert durch das angegriffene Vorhaben nicht; dieser wurde schon vor der angegriffenen Genehmigung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes/Mischgebiet bestimmt. Dass die Antragstellerin mit der Beigeladenen darüber verhandelt hatte, ihr Grundstück im Vergleichswege zu verkaufen, macht den Grundstückswert nicht zum Gegenstand des Eilverfahrens.

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