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Stellungnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

zum Thema:


Einzelverbindungsnachweis


Es ist ein schutzwürdiges und anerkennenswertes Kundeninteresse, die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen nicht beschränkt auf die Überprüfung rechnerischer Richtigkeit der Entgelte zu beziehen, sondern auch auf die Kontrolle über die Entstehung der Kosten.

Unsere Rechtsauffassung zum Standardeinzelverbindungsnachweises ist wie folgt:

Die notwendigen Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises sind:

  • Es darf weder ein monatliches (regelmäßiges) Entgelt noch eine Einmalzahlung in Form von Einrichtungsgebühren oder ähnlichem erhoben werden.

  • Das Datum.

  • Die Anschlußnummer. Dabei wird unter „Anschlußnummer“ die dem Kunden vom Anbieter zugeteilte Rufnummer verstanden, nicht aber die vom Kunden intern selbst vergebenen Nummern der Nebenstellen.

  • Soweit der Kunde die vollständige Speicherung seiner Gesprächsdaten nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung beantragt und diesen Wunsch auch für die Erstellung des Einzelentgeltnachweises geäußert hat, ist die Zielrufnummer im Standardeinzelverbindungsnachweis vollständig auszuweisen. Ansonsten ist die Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern verkürzt auszuweisen*

  • Zwei der Merkmale Beginn, Ende und Dauer der Verbindung.

  • Eines der Merkmale Tarifeinheit oder Entgelt für das Einzelgespräch. Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen gehören nicht zu den notwendigen Angaben.

*Der Ausdruck gekürzter Zielrufnummern genügt, wenn der Kunde von seinem Recht auf eine ungekürzte Speicherung nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung keinen Gebrauch macht. Soweit ein gekürzter Ausdruck den Kontrollbedürfnissen des Kunden nicht hinreichend Rechnung trägt, kann er dies durch das Verlangen eines vollständigen Ausweises bzw. einer vollständigen Speicherung mit einem entsprechenden Antrag nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung zum Ausdruck bringt.

Anmerkung:
Landgericht Landshut teilt Rechtsauffassung der Reg TP zum Einzelverbindungsnachweis

Das Landgericht Landshut hat in einem Rechtsstreit die Rechtsauffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geteilt (Aktenzeichen: 2 HK 0 552/99 vom 02.06.99).

Zitat aus der Urteilsbegründung:
„Das Gericht teilt mit der dargelegten Rechtsauffassung die Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (= RegTP), der sich inzwischen auch eine nicht unerhebliche Anzahlung von Diensteanbietern angeschlossen haben. Gerichtsbekannt existiert seit einiger Zeit eine sogenannte „Positivliste“ (veröffentlicht im Amtsblatt 7/99, S. 1259 der RegTP), auf der sich bereits eine Reihe von Diensteanbietern, darunter auch große namhafte wie …………………., eintragen ließen und damit erklären, daß sie entsprechend der Rechtsmeinung und den Vorgaben der……………kostenfreie Standard-EVN ihren Kunden zur Verfügung stellen.“

Positivliste zum Einzelverbindungsnachweis: Die Regulierungsbehörde hat im letzten Jahr aufgrund einer Vielzahl von Kundenbeschwerden eine schriftliche Anhörung zur Auslegung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung im Bereich des Einzelverbindungsnachweises (§ 14 TKV) durchgeführt.

Wir haben uns entschlossen, mit Blick auf die berechtigten Verbraucherinteressen eine ’’Positivliste’’ zu erstellen, um den Unternehmen, die den Anforderungen des § 14 TKV voll entsprechen, quasi ein Gütesiegel für Kundenservice zu erteilen. Diese Positivliste soll dem Kunden eine gewisse Hilfestellung geben bei der Auswahl des für ihn insgesamt am besten geeigneten Anbieters. Die Beteiligung der Wettbewerber an der Erstellung der Positivliste erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Liste erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die o.g. Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises müssen für die Aufnahme in die „Positivliste“ von den Wettbewerbern erfüllt sein.  Die Firmen, die eine Eintragung gewünscht haben und die o.g. Bedingungen erfüllen, werden nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt:

C@LLAS clever communications,

O.tel.o,

CITYKOM Münster

STAR Telecom,

Deutsche Telekom AG,

TeleBel,

Esprit Telecom,

TelePassport,

GTS WESTCom

T-Mobil,

HanseNet,

VIAG Interkom

ISIS Multimedia Net GmbH,

VEW TELNET,

KDD-CONOS AG,

WOBCOM.

Mannesmann Arcor,

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