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Stellvertretung – Unterzeichnung eines Auftrags durch einen Betreuer

AG Erfurt, Az.: 5 C 2712/15, Urteil vom 27.04.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gem. § 313a ZPO)

Entscheidungsgründe

Stellvertretung - Unterzeichnung eines Auftrags durch einen Betreuer
Symbolfoto: Von goodluz /Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Umzugskosten nicht zu, denn der Vertrag ist allein mit der vom Beklagten betreuten und vertretenen Frau S. zustande gekommen.

Dabei ist unbeachtlich, dass der Beklagten den Auftrag nicht mit dem Vertretungszusatz unterschrieben hat, denn nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB ist dies nicht zwingend erforderlich; ausreichend ist bereits, wenn sich der Wille zur Stellvertretung aus den Umständen ergibt.

Genau dies war hier der Fall: Der Beklagte hat ausdrücklich durch die zuvor in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang übersandte Mail klargestellt, dass er in Vertretung für Frau S. handele und wegen der Vollmacht auf den beigefügten Betreuerausweis Bezug genommen.

Von daher konnte auch das Auftragsformular nicht anders verstanden bzw. ausgelegt werden.

Das Gericht vermag insoweit nicht der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 14.02.2006, Az: 125 C 1227/05, zit. nach juris) zu folgen, denn ein Vertrag kann mit dem Vertreter nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zustande kommen: Zum Einen ist hier die in § 311 Abs. 3 BGB aufgeführte Konstellation (in besonderem Maße hervorgerufener Vertrauenstatbestand) zu erwähnen, die vorliegend nicht einschlägig ist.

Zum Anderen kann eine Haftung aus einem Schuldbeitritt folgen. Da dieser Tatbestand mit einschneidenden Rechtsfolgen verbunden ist, muss sich der dem eingangs aufgeführten Regelfall entgegenstehende Wille jedoch ausdrücklich manifestieren. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Beklagte Rechtsanwalt ist, und das Auftragsformular das Wort „ich“ enthält. All dies ist im Wege der zwingend gebotenen Gesamtschau zu würdigen. Bei objektiver Betrachtungsweise konnte der Kläger aus allen im Rahmen des Vertragsschlusses geführten Verhandlungen zwanglos nur den Schluss ziehen, dass der Beklagte keinesfalls eine eigene Verpflichtung eingehen wollte.

Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn der Beklagte ausdrücklich erklärt hätte, dass er (beispielsweise) „zusätzlich“, „neben“ oder „zur Absicherung“ für die gegenüber der vertretenen Frau S. begründeten Forderung haften wolle.

Ein solcher gesteigerter Haftungswille ist weder dem Vortrag der Klägerin noch den zur Akte gereichten Unterlagen hinreichend zu entnehmen.

Prozessuale Nebenentscheidungen:

– § 91 ZPO (Kosten),

– §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit)

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