OLG Koblenz
Urteil vom 06.07.2007
Az.: 10 U 1477/06
Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 15 O 581/05
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2007 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nach Maßgabe der Gründe zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus steuerlicher Fehlberatung geltend.
Die Beklagte zu 1. betreibt ein Steuerberaterbüro, deren geschäftsführende Gesellschafterinnen die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. sind.
Im Frühjahr 1990 suchten der Kläger und seine Ehefrau S… K… das Büro der Beklagten zu 2., die das Ehepaar bereits etwa zehn Jahre steuerlich beraten hatte, auf. Frau K… beabsichtigte, eine Firma zu gründen, wobei der Kläger den technischen Bereich eigenverantwortlich leiten und Frau K… den kaufmännischen Bereich führen sollte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte auf die geplante eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers hingewiesen wurde.
In der Folgezeit wurde das Unternehmen wie beabsichtigt gegründet. Der Kläger unterzeichnete mit Wirkung zum 1. Mai 1991 einen Arbeitsvertrag (GA 13 – 14) als technischer Angestellter, dementsprechend wurden für ihn auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Nach einer Überprüfung im Jahre 2004 stellte die T… Krankenkasse mit Bescheid vom 11. November 2004 (GA 15 – 17) fest, dass zu keiner Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die für den Kläger entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab dem 1. Dezember 1999 zurück, hinsichtlich der davor geleisteten Beiträge berief sie sich auf Verjährung.
Der Kläger begehrt deshalb – nach im Jahre 2004 erfolgter Beendigung des Mandatsverhältnisses zu den Beklagten – aus eigenem und von seiner Ehefrau an ihn abgetretenem Recht mit der am 30. Dezember 2005 eingereichten Klage Ersatz der für ihn im Zeitraum 1. Mai 1991 bis 30. November 1999 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte zu 2. habe zur Verwendung eines Formulararbeitsvertrages geraten und diesen nach Vervollständigung geprüft. Danach habe sie unter anderem die Lohnbuchhaltung des Unternehmens geführt und insoweit die den Kläger betreffenden Sozialversicherungsbeitragszahlungen veranlasst trotz Kenntnis von Tantiemenerhalt des Klägers und dessen Bürgschaft für das Unternehmen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm 22.079,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
a)1.095,19 € seit dem 2.1.1992
b)1.642,78 € seit dem 2.1.1993
c) 1.954,16 € seit dem 2.1.1994
d)1.954,16 € seit dem 2.1.1995
e)3.110,70 € seit dem 2.1.1996
f) 3.107,38 € seit dem 2.1.1997
g)3.052,77 € seit dem 2.1.1998
h) 3.055,40 € seit dem 2.1.1999
i) 3.107,38 € seit dem 2.1.2000
zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm und Frau S… K… als Inhaberin der Firma D…-I…-S…-K…, …, diejenigen Schäden zu erstatten, die ihnen entstanden sind und noch entstehen, soweit sie über den Klageantrag zu 1. hinausgehen und darauf beruhen, dass die Beklagte zu 2. den Kläger und die Firma D…-I…-S…-K… veranlasst hat, dass in dem Zeitraum vom 01.05.1991 bis 30.11.1999 Sozialversicherungsbeiträge von der Firma D…-I…-S…-K… für die Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) an die Bundesanstalt für Arbeit abgeführt wurden,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 659,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen,
bei Abschluss des Arbeitsvertrages hätten die von dem Kläger genannten Indizien für dessen Unternehmereigenschaft objektiv nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 2. habe die Lohnbuchhaltung erst nach April 2000 übernommen. Im Übrigen haben sie sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche abgewiesen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit der Entstehung des Anspruchs, folglich mit Eintritt des Schadens, wovon bereits mit den jeweiligen Beitragszahlungen auszugehen sei. Auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit sei dagegen wegen der schon vor dem Bescheid eingetretenen Verschlechterung der Vermögenslage für den Verjährungsbeginn nicht abzustellen. Da es sich bei den von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzungen um eine einmalige Handlung mit der Folge einer dauernden Beeinträchtigung handele, entstehe der Schadensersatzanspruch bereits mit Beginn der Beeinträchtigung.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen geltend macht, es sei für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Eintritts eines endgültigen Schadens abzustellen. Zudem habe die Beklagte zu 2. Abänderungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers gefertigt, weshalb von wiederholten Pflichtverletzungen selbstständiger Art auszugehen sei. Jedenfalls seien die Beklagten wegen Nichtaufklärung über den ihnen gegenüber bestehenden Regressanspruch haftbar, so dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche erst im Jahre 2004 bei Mandatsbeendigung zu laufen begonnen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm 22.079,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
a)1.095,19 € seit dem 2.1.1992
b)1.642,78 € seit dem 2.1.1993
c) 1.954,16 € seit dem 2.1.1994
d)1.954,16 € seit dem 2.1.1995
e)3.110,70 € seit dem 2.1.1996
f) 3.107,38 € seit dem 2.1.1997
g)3.052,77 € seit dem 2.1.1998
h) 3.055,40 € seit dem 2.1.1999
i) 3.107,38 € seit dem 2.1.2000
zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm und Frau S… K… als Inhaberin der Firma D…-I…-S…-K…, …, diejenigen Schäden zu erstatten, die ihnen entstanden sind und noch entstehen, soweit sie über den Klageantrag zu 1. hinausgehen und darauf beruhen, dass die Beklagte zu 2. den Kläger und die Firma D…-I…-S…-K… veranlasst hat, dass in dem Zeitraum vom 01.05.1991 bis 30.11.1999 Sozialversicherungsbeiträge von der Firma D…-I…-S…-K… für die Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) an die Bundesanstalt für Arbeit abgeführt wurden,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 659,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (GA 194 – 198) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger können die geltend gemachten Schadensersatz- und Feststellungsansprüche nicht zuerkannt werden, da mögliche Ansprüche des Klägers verjährt sind, § 68 StBerG a. F..
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass für den Verjährungsbeginn nicht auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit abzustellen ist, sondern die Verjährung bereits mit der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Kläger als dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung begonnen hatte und demzufolge der Schadensersatzanspruch wegen der letzten – nicht zurückerstatteten – Beitragszahlung von November 1999 bereits Ende des Jahres 2002, die den vorhergehenden Zeitraum betreffenden Ansprüche dementsprechend früher, verjährt war.
Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, bei fortlaufenden, zu Unrecht erfolgten Beitragszahlungen entstehe der Schaden erst mit dem Festsetzungsbescheid, da zuvor nur eine Vermögensgefährdung vorliege und erst mit der Festsetzung ein endgültiger Vermögensnachteil eintrete. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, eine unmittelbare Vermögensminderung bereits in der jeweiligen Beitragszahlung gesehen und deshalb die von der Rechtsprechung zur Verjährung von Steuerschäden aus steuerlichen Gestaltungsberatungen entwickelten Rechtsgrundsätze als auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar erachtet.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2004 (NJW-RR 2004, 1358) offen gelassen, ob die Erwägung eines erst durch einen steuerlichen Leistungsbescheid eintretenden Vermögensnachteils auf Fälle anzuwenden ist, bei denen es eines Leistungsbescheides wegen nach Grund und Höhe gesetzlich bestimmter, fortlaufend zu entrichtender Krankenversicherungsbeiträge nicht bedarf. In einer weiteren Entscheidung vom 14. Juli 2005 – IX ZR 284/01 – (MDR 2006, 21 – 22) hat der Bundesgerichtshof jedoch dargelegt, dass bei einem Schaden durch vermeidbare Umsatzsteuern die Verjährung des Ersatzanspruches gegen den mitwirkenden Steuerberater bereits mit der jeweiligen Steueranmeldung beim Finanzamt beginnt, da diese Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 7. November 2006 – 6 U 23/06 –) der Auffassung, dass die fehlende Sozialversicherungspflicht des Klägers von Anfang an – aufgrund der gegebenen Weisungsunabhängigkeit und anderer Gesichtspunkte – feststand und nicht erst mit dem Bescheid der Techniker Krankenkasse herbeigeführt wurde. Damit trat jedoch eine unmittelbare Vermögensminderung nicht erst mit dem Bescheid ein, vielmehr wurde das Vermögen des Klägers bzw. seiner Ehefrau jeden Monat um den jeweiligen Beitrag gemindert, so dass ein stetig anwachsender Schaden gegeben war. Der Schaden ist nicht erst durch die Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Beiträge wegen Verjährung abzulehnen, entstanden; diese Entscheidung hat im Gegenteil den bereits entstandenen Schaden in Höhe des zurückgezahlten Teils wieder in Wegfall gebracht.
Damit ist der behauptete Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der zu Unrecht als sozialversicherungspflichtig angesehenen Tätigkeit des Klägers in dem Unternehmen seiner Ehefrau mit der jeweiligen monatlichen Beitragszahlung entstanden und gemäß § 68 StBerG a. F. jeweils drei Jahre später verjährt, mithin der letzte Schadensersatzanspruch im November 2002. Da zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage die Verjährung bereits eingetreten war, konnte die Klage keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen.
Entgegen der Ansicht der Berufung kommt auch kein sekundärer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Verletzung der Hinweispflicht auf die Verjährung von gegen sie begründeten Schadensersatzansprüchen in Betracht, da auch ein derartiger Sekundäranspruch vorliegend verjährt wäre.
Der Sekundäranspruch setzt eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraus. Er kann nur entstehen, wenn diese weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der primäre Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH MDR 2006, 21 – 22).
Unter Zugrundelegung des insoweit unstreitigen Sachverhalts, dass die Beklagte zu 2. jedenfalls ab Mai 2000 die Lohnbuchhaltung für das in Rede stehende Unternehmen der Ehefrau des Klägers erledigte, hätte die Beklagte zu 2. – unterstellt, sie hätte dann entsprechende Anhaltspunkte für eine durch sie erfolgte Falschberatung gehabt – den Kläger bzw. dessen Ehefrau spätestens zu diesem Zeitpunkt auf gegen die Beklagten begründete und noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche hinweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Schadensersatzansprüche wegen der zu Unrecht entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Zeitraum Mai 1991 bis April 1997 – wie dargelegt – bereits verjährt; eine sekundäre Schadensersatzhaftung der Beklagten kommt daher für diesen Beitragszeitraum nicht (mehr) in Betracht. Selbst bei Annahme eines dem Grunde nach gegebenen sekundären Schadensersatzanspruches des Klägers für die Beitragszahlungen von Mai 1997 bis November 1999 wäre dieser jedoch bei Klageeinreichung im Dezember 2005 bereits verjährt gewesen.
Der sekundäre Schadensersatzanspruch unterliegt seinerseits der dreijährigen Verjährung ab Entstehung des Anspruchs. Daraus folgt, dass vorliegend die Verjährung eines sekundären Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte zu 2. bereits im Mai 2003 eingetreten wäre, wobei die Hinweispflicht auf die erfolgte Falschberatung nicht mit jedem Quartal neu begründet wurde, vielmehr einheitlich mit dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Sozialversicherungsfreiheit des Klägers anzunehmen ist. Hierzu wäre als – zugunsten des Klägers angenommen – spätestmöglicher Erkennbarkeitszeitpunkt die Übernahme der Lohnbuchhaltung durch die Beklagte zu 2. im Mai 2000 anzusehen.
Selbst wenn indes anzunehmen wäre, dass die Beklagte zu 2. eine Pflicht traf, auf die Verjährung eines gegen sie wegen der zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge begründeten Schadenersatzanspruchs jeden Monat neu hinzuweisen, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Der letzte primäre Schadensersatzanspruch würde sich auf die Beitragszahlung für November 1999 beziehen, er wäre mithin im November 2002 verjährt gewesen. Eine Verletzung der Hinweispflicht auf die drohende Verjährung durch die Beklagte zu 2. kommt somit nur für Oktober oder November 2002 als spätestmöglicher Zeitpunkt in Betracht. Der auf diese Pflichtverletzung gestützte sekundäre Schadensersatzanspruch wäre damit nach dem hierfür weiter geltenden § 68 StBerG a. F. drei Jahre nach seiner Entstehung, unabhängig von einer Kenntnis des Klägers, verjährt (vgl. Bauerhaus/Kröger, VersR 2007, 597, 604), mithin vorliegend im November 2005. Die erst danach eingereichte Klage konnte damit einen Verjährungseintritt nicht verhindern.
Soweit schließlich noch eine Sekundärpflicht für den Zeitpunkt des Bescheids vom 11. November 2004 erwogen werden könnte, korrespondiert dieser für den davor liegenden Dreijahreszeitraum kein Schaden, da die Beiträge ab Dezember 1999 zurückgezahlt wurden.
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Koblenz sind keine Gründe ersichtlich, da die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen wegen der Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt bei einem Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Fehlberatung bei der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen, wodurch ein Arbeitnehmer zu Unrecht als sozialversicherungspflichtig angesehen wird und deshalb fortlaufend Sozialversicherungsbeiträge für diesen von dem Arbeitgeber entrichtet werden. Dieser Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Sie wurde von dem Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.079,92 € (Antrag zu 1.: 22.079,92 €; Klageantrag zu 2.: 3.000 €; Antrag zu 3.: 0 € gemäß § 43 Abs. 1 GKG) festgesetzt.