LG Konstanz – Az.: B 3 O 159/14 – Urteil vom 07.06.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.552,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 2.757,23 € seit dem 21.05.2014 und aus einem Teilbetrag von 2.794,95 € seit dem 28.07.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Vertrag vom 11.06.2012 zwischen den Parteien, vorbehaltlich der Jahresabschlusserstellung und Steuererklärungserstellung für das Jahr 2012 zum 31.12.2013 beendet ist.
3. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten in Höhe des mit Rechnung der Beklagten vom 17.11.2014 für Buchführung 07 – 12/2013 berechneten Betrages von brutto 171,36 € nicht besteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 537,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/20 und die Beklagte 17/20.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein Vertrag der Parteien (jedenfalls) aufgrund einer Kündigung des Klägers zum 31.12.2013 beendet ist und welche Vergütungsansprüche der Beklagten, einer Steuerberatungsgesellschaft, diesem Zusammenhang noch zustehen.
Mit Vertrag vom 21.09.2012 (zu den Einzelheiten siehe die Anlage K1) beauftragte der Kläger, vertreten durch seinen Vorstand Dr. … S., die Beklagte unter anderem mit der steuerlichen Beratung, der Anfertigung von Steuererklärungen, der laufenden Buchführung inklusive der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie dem „Erstellen von Jahresabschlüssen bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnungen“. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
„Der Auftrag gilt zunächst bis Ende des Jahres 2015 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt worden ist. Der Leistungsnehmer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB zu Gunsten der o. g. Regelung abbedungen ist.
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerberatergebührenverordnung (StGebV).
[…]
Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ in der jeweils gültigen Fassung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.“
Mit Fax vom 24.09.2012 (Anlage B 3) ließ der Kläger, der ein Hausgrundstück geerbt hatte, dem Beklagten bezüglich des „Nachlass[es] …“ Folgendes mitteilen:
„Nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht ist das Erbe auf die Förderkreis und nicht auf die Stiftung übertragen.
Das Erbschaftsgericht sieht keine Möglichkeit dies auf die Stiftung zu übertragen. Da aber die Stiftung ein Teil des Förderkreises ist, sollen wir dem Erbschaftsgericht eine Bescheinigung erteilen, dass das Erbe auf die Stiftung zu übertragen ist.
Dieser Akt muss von uns aus gehen. Ich bitte um Deine Mithilfe, gegebenenfalls mit Hilfe des Rechtsanwaltes.“
Mit Schreiben vom 23.12.2013 (siehe Anlage K2) teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit:
„Hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die mit Ihnen geschlossenen Dienstleistung- bzw. Werkverträge.
Sämtliche Buchführungsarbeiten sollen Sie bitte bis einschließlich Dezember 2013 fertig ausführen.
Sämtliche Jahresabschlüsse und Steuererklärung sollen Sie bitte bis einschließlich Kalenderjahr 2012 fertig stellen.“
Mit Schreiben vom 17.01.2014 (zu den Einzelheiten siehe Anlage B1) wird unter dem Briefkopf … S. der Beklagten „um eventuellen Missverständnissen bezüglich der Formulierung in den Kündigungen vorzubeugen“ mitgeteilt, „dass ihr Steuerberatungsbüro neben dem Abschluss für 2012 auch den Jahresabschluss für 2013 durchführt, nicht nur die Buchführungsarbeiten bis einschließlich Dezember 2013.“
Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 19.02.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 28.02.2014 über insgesamt 1.575,56 € brutto (zu den Einzelheiten siehe die Anlage K 4) berechnete die Beklagte u. a. einen „Vorschuss für Abschlussarbeiten [Zeitraum:] 2012 § 35 StBVV 2012“ in Höhe von 595,00 € brutto sowie einen „Vorschuss für Abschlussarbeiten [Zeitraum:] 2013 § 35 StBVV 2012“ i.H.v. ebenfalls 595,00 € brutto. Diese Beträge wurden vom Kläger bezahlt.
Mit Rechnung vom 31.03.2014 über insgesamt 6.174,02 € brutto (zu den Einzelheiten siehe die Anlage K5), berechnete die Beklagte für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für 2012 / Körperschaftssteuererklärung eine Vergütung nebst Auslagen von insgesamt 2.612,17 € brutto (= {356,40 € netto [„Körperschaftssteuererklärung …“] + 1.386,00 € netto [„Aufstellung eines Jahresabschlusses …“] + 392,70 € netto [„Schriftlicher Erläuterungsbericht …“] + 60,00 € netto [= 3 x 20,00 € netto für Auslagen]}x 1,19) und für „Beratung Erbschaftssteuer § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV 2012“ eine Vergütung (2.573,00 € netto) nebst Auslagen (20,00 € netto) in Höhe von 3.085,67 € brutto. Diese Beträge wurden vom Kläger bezahlt.
Mit Schreiben vom 07.05.2014 begehrte der Kläger Rückzahlung des auf Beratung Erbschaftssteuer geleisteten Betrages bis 18.05.2014, was die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2014 ablehnte, aber eine Gutschrift auf diese Rechnung in Höhe von 418,00 € (netto) ankündigte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben Anlagen K 8 und K 9 Bezug genommen.
Unter Datum vom 31.05.2014 übersandte die Beklagte dem Kläger eine „Gutschrift“ in der für „Buchführungsarbeiten (Vorschuss) § 8 und § 33 Abs. 1 StBVV 2012“ für Mai 2014 nebst Auslagen ein Betrag in Höhe insgesamt 168,98 € brutto in Rechnung gestellt wurde. Gleichzeitig schrieb die Beklagte dem Kläger für „Beratung Erbschaftssteuer“ einen Betrag in Höhe von 497,42 € brutto gut, so dass die „Gutschrift“ mit einem Saldo von 328,44 € brutto zu Gunsten des Klägers schloss, der in dieser Höhe auch an den Kläger ausgezahlt wurde. Wegen der Einzelheiten der „Gutschrift“ wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 18.07.2014 ließ der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung sowie die Anfechtung verschiedener Zahlungen erklären und forderte die Beklagte zur Rückzahlung von 7.724,97 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € auf. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens, insbesondere der darin enthaltenen Willenserklärungen und der Zusammensetzung der geforderten Beträge, wird auf die Klage K 12 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 (As. 55 ff.) erklärte die Beklagte im gerichtlichen Verfahren, dass der Vertrag vom 21.09.2012 aufgrund der Kündigung des Klägervertreters mit außergerichtlichem Schreiben vom 18.07.2014 beendet sei. Zudem wies der Beklagtenvertreter in diesem Schriftsatz darauf hin, dass die Beklagte (auch) mit Schreiben vom 17.01.2014 (Anlage B2) mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 beauftragt gewesen sei. Daraufhin wandte sich der Beklagtenvertreter mit außergerichtlichem Schreiben vom 07.11.2014 an den Beklagtenvertreter. In diesem Schreiben teilte er u. a. mit, dass gemeint gewesen sei, „dass die noch überfälligen Steuererklärungen für 2012, für die die Abgabefrist bereits abgelaufen war, angefertigt werden sollten“. Das „Schreiben vom 17.01.2014“ werde „wegen Irrtums“ angefochten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.11.2014 (Anlage K 21) Bezug genommen.
Unter Datum vom 17.11.2014 (zu den Einzelheiten siehe Anlage K 22) übersandte die Beklagte dem Kläger eine „Schlussrechnung“, wonach der Kläger noch Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.842,04 € brutto schulde. Im Hinblick auf von der Beklagten erstmals im Zeitraum ab Juli 2013 übernommene Buchführungsarbeiten führt diese Rechnung u. a. unter der Position „Abrechnungen, Berichtigungen (Buchführung) ab Juli 2013 bis Juni 2014“ für Juli bis Dezember 2013 unter Hinweis auf „§ 33 (1)“ StBVV und Ansatz einer 10/10 Gebühr eine Vergütung in Höhe von 1.042,44 EUR brutto und Auslagen in Höhe von 142,80 EUR brutto auf, woraus die Beklagte unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse und geleisteten Zahlungen auf die Auslagen eine Restforderung gegen den Kläger in Höhe von 171,36 EUR brutto errechnet.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits legte die Beklagte eine „berichtigte Gebührenrechnung August 2015“ vor, wonach sie für „Beratung Erbschaftssteuer“ im Zeitraum 2012 unter Berücksichtigung von „Ersatz von Auslagen (§ 16 StBVV)“ in Höhe von 20,00 EUR netto nunmehr einen Gesamtbetrag von 3.113,04 € brutto fordert und unter Berücksichtigung der Zahlung des Klägers auf die Rechnung vom 31.03.2014 (3.085,67 € brutto) nun noch Zahlung eines weiteren Betrages von 23,00 EUR netto, entsprechend 27,37 EUR brutto, beansprucht (zu den Einzelheiten siehe Anlage B 11).
Mit weiterer Gebührenrechnung vom 28.08.2015 (zu den Einzelheiten siehe Anlage B 14) berechnete die Beklagte der Klägerin während des Rechtsstreits für „Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV“ abzüglich eines „Abschlag[es] für unfertige Arbeiten (20 %) § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV“ für 2013 einen Betrag in Höhe von 1.166,20 EUR (= [1.225,00 EUR – 245,00 EUR] x 1,19) brutto. Unter Berücksichtigung einer Gutschrift für einen Vorschuss für Abschlussarbeiten in Höhe von 595,00 EUR brutto errechnete sie eine Forderung in Höhe von 571,20 EUR brutto.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 (S. 9 – As. 81, 97) erklärte der Klägervertreter die Anfechtung einer etwaigen Willenserklärung im Schreiben vom 24.09.2012 „wegen Irrtums, falls man dennoch einen Auftrag annehmen würde“.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Steuerberatungsvertrag jedenfalls zum 31.12.2013 wirksam beendet sei. Die Unwirksamkeit des Vertrages ergebe sich schon aus der Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.07.2014 (Anlage K12). Darüber hinaus stehe der Wirksamkeit des Vertrages auch entgegen, dass dieser erforderliche Pflichtangaben gemäß der Informationspflichten-VO nicht aufweise. Jedenfalls aber sei die Kündigung vom 23.12.2013 wirksam. Der Ausschluss des Kündigungsrechts im Vertrag sei unwirksam. Bei der entsprechenden Klausel des Vertrages handele es sich nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine allgemeine Geschäftsbedingung, durch die ein entsprechender Verzieht auf das Kündigungsrecht nicht wirksam habe vereinbart werden können. Hieran änderten auch das Schreiben vom 17.01.2014 (Anlage B1), welches nicht vom Kläger sondern von einem für ihn nicht vertretungsberechtigten Buchhalter, der zudem auch nicht im Namen des Klägers gehandelt habe, unterzeichnet worden sei, noch die E-Mail vom 21.03.2014 (Anlage B2) nichts. Mit dem Schreiben vom 17.01.2014 sei ohnehin gemeint gewesen, dass (nur) die noch überfälligen Steuererklärungen für 2012, für die die Abgabefrist bereits abgelaufen war, angefertigt werden sollten.
Da ein wirksamer Steuerberatungsvertrag nicht vorgelegen habe, sei der Beklagte verpflichtet, die Vorschusszahlungen für Abschlussarbeiten 2013 (595,00 € brutto) zu erstatten; etwaige diesbezüglich vorgenommenen Arbeiten der Beklagten hätten für den Kläger insbesondere auch keinerlei Vorteile gebracht.
Zu erstatten seien auch die Aufwendungen für Abschlussarbeiten 2012 in Höhe der Vorschusszahlung für Abschlussarbeiten 2012 (Teilbetrag von 595,00 € brutto der Rechnung vom 28.02.2014 – Anlage K 4) sowie der Gebühren für den Abschluss 2012 / Körperschaftssteuer (Teilbetrag von 2.612,17 € brutto der Rechnung vom 31.03.2014 – Anlage K5) in Höhe von insgesamt 3.225,97 € brutto. Die Leistung der Beklagten sei zur Steuerveranlagung durch das Finanzamt unbrauchbar gewesen, so dass ein Gebührenanspruch nicht entstanden sei, jedenfalls aber mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe – wie mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 18.07.2014 geschehen – aufgerechnet werden könne. Mangels betrieblicher Einkünfte des Klägers im Jahr 2012 sei eine Gewinnermittlung durch Erstellung einer Bilanz nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommenssteuergesetz nicht statthaft und eine Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz determinologisch ausgeschlossen gewesen. Mangels Aufklärung darüber, dass eine Bilanzerstellung im Verhältnis der anderen Steuererklärungsmöglichkeiten die gebührenmäßig teuerste sei, könne die Beklagte die Gebühren für eine Bilanzerstellung nicht beanspruchen. Die Bilanz sei zudem untauglich, weil die drei Bereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, [beim Kläger nicht vorliegender] wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) nicht korrekt aufgegliedert worden seien. Zudem weiche die steuerliche Veranlagung erheblich von den erklärten Einkünften ab, weil der Beklagte erheblichem Umfang steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben beim Kläger angesetzt habe, mit der Folge, dass das Finanzamt Steuerverkürzungen des Klägers durch Schätzung korrigiert habe. Zudem bestehe die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung der Verantwortlichen des Vereins. Der vom Beklagten erstellte Erläuterungsbericht liege „völlig neben der Sache“ (wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 06.08.2015 (As. 201-209) Bezug genommen.
Aus den gleichen Gründen sei auch keine Gebühr für Umsatzsteuer 2012 nebst Auslagen (307,20 € brutto) entstanden und die darauf geleistete Zahlung zu erstatten.
Auch schulde die Beklagte Zahlung des Vorschusses für Buchführung 5/2014 nebst Auslagen (168,98 €), der mit „Gutschrift vom 31.05.2014 (Anlage K 7) zu Unrecht berechnet worden sei.
Eine Gebühr für Beratung Erbschaftssteuer (2.757,23 €) könne die Beklagte nicht beanspruchen. Insoweit habe der Kläger der Beklagten weder ein Mandat erteilt, noch habe die Beklagte eine Leistung erbracht. Dem Telefax vom 24.09.2012 könne ein Auftrag zur erbschaftssteuerrechtlichen Beratung nicht entnommen werden, jedenfalls aber sei ein solcher mit Schriftsatz vom 28.11.2014 wirksam angefochten worden. Etwaige Bemühungen der Beklagten, über deren Umfang die Beklagte im Prozess zu täuschen suche und die wenn, dann nach der StGebVO anzurechnen seien, seien zudem untauglich. Angesichts des zeitlichen Abstandes bis zur vermeintlichen Lösung durch die Beklagte – deren Vorliegen bestritten werde – könne auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Auftrag nicht angenommen habe. Eine Tätigkeit der Beklagten stelle ein aliud zu einem etwa erteilten Auftrag da und sei ohnehin ins Leere gegangen, weil eine Stiftung ohne sinnvolles Zutun der Beklagten errichtet worden sei. Hilfsweise rechnet der Kläger mit „dem Schaden […] in Form der unnützen Anfrage beim Finanzamt“ auf. Auch die Rechnung vom 28.08.2015 werde „bestritten“. Zudem sei die alte Rechnung vom 31.03.2014 nicht fällig gewesen, so dass zumindest Zwischenzinsen zu Gunsten des Klägers entstanden seien. Auch rechtfertige der Gebührentatbestand die Gebühr nicht. Die Rechnung vom 28.08.2015 sei nicht prüfbar, geschweige denn haltbar, jedenfalls überhöht, da allenfalls die Mindestgebühr entstanden sei (zu den Einzelheiten siehe insbesondere As. 239 – 241).
Insgesamt schulde die Beklagte daher Zahlung von 7.054,38 EUR brutto (= 595,00 EUR [Vorauszahlung Abschlussarbeiten 2013] + 3.225,97 EUR [Abschluss 2012 / Körperschaftssteuer] + 307,20 EUR [Gebühr für USt. 2012] + 168,98 EUR [Vorschuss für Buchführung 5/2014] + 2.757,23 EUR [Beratung Erbschaftssteuer]) sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € brutto (wegen der Zusammensetzung des Gegenstandswertes und der Berechnung der Gebühren wird auf Ziff. 7 [S. 14 f. der Klageschrift – As. 27 f.] Bezug genommen).
Ferner sei die Beendigung des Vertrages festzustellen, wobei auf den Vertragsstand mit Ablauf des 31.12.2013 abzustellen und die Feststellung daher auch dann zu treffen sei, wenn – was nicht Auffassung des Klägers ist – das Gericht zu der Auffassung komme, dass hinsichtlich eines Teils im Jahre 2014 ein neues Mandatsverhältnis begründet worden sei (siehe hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2016, S. 2 in Verbindung mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit B 3 O 160/14, S. 2, vom gleichen Tage).
Der Beklagte könne auch keine Zahlung der geltend gemachten Restvergütung für Buchführungsarbeiten 07 – 12/2013 gemäß Rechnung vom 17.11.2014 (Anlage K 17) in Höhe von 171,36 € brutto beanspruchen, was ebenfalls festzustellen sei. Die Rechnung leide an gravierenden Mängeln, die dazu führten, dass sie nicht fällig sei. Im Übrigen sei sie auch überhöht. Der gewählte Gebührenrahmen sei überzogen. Richtigerweise sei nur die Mindestgebühr (2/10) entstanden, die sich nach dem Vertrag der Parteien (Anlage K1) nicht wie ausgewiesen nach der StBVV, sondern der StGebVO richtete.
Unter Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten Vorschusszahlungen für Buchführungsarbeiten 07 – 12/2013 nebst Auslagen in Höhe von 1.013,88 € brutto und eines sich tatsächlich nur auf 476,40 € brutto belaufenden Vergütungsanspruchs der Beklagten (den der Kläger trotz Beschränkung der Tätigkeit der Beklagten auf 6 Monate auf Grundlage eines Jahres ermittelt hat), den die Beklagte jedoch erst nach Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung beanspruchen könne, habe der Kläger eine Überzahlung für Buchführungsarbeiten 07 – 12/2013 in Höhe von 537,48 € brutto (= 1.013,88 € brutto – 476,40 € brutto) geleistet, die die Beklagte erstatten müsse.
Der Kläger, der zunächst hinsichtlich Ziffer 1 Zahlung in Höhe von 7.073,18 € und Zinsen aus 6.765,98 € begehrt (siehe die Klageschrift vom 18.08,2014 – As. 1 ff.) und die Klage dann mit Schriftsätzen vom 28.11./06.12.2014 um die Anträge Ziff. 5 und 6 (Ziff. 6 zunächst in Höhe einer Hauptforderung von 1.551,31 €) erweitert hatte, beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.054,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 21.05.2014 aus einem Betrag in Höhe von 6.747,18 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 307,20 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 28.07.2014 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Vertrag vom 11.06.2012 zwischen den Parteien, vorbehaltlich der Jahresabschlusserstellung und Steuererklärungserstellung für die Jahre 2012 (Schlechtleistung, siehe Ziffer 1.), zum 31.12.2013 beendet ist.
3. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Vertrag vom 11.06.2012 zwischen den Parteien nichtig ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Rechnung der Beklagten vom 17.11.2014 betreffs Buchführung 07 – 12/2013 in Höhe von brutto 171,36 € rechtswidrig, hilfsweise derzeit nicht fällig, ist.
5. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 537,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung vom 23.12.2013 unwirksam sei, da das Kündigungsrecht durch den Vertrag (Anlage K 1) ausgeschlossen sei. Wie die AGB der Beklagten (Anlage B 12) zeigten, habe es sich bei dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag (Anlage K 1) nicht um vorformulierte AGB der Beklagten, sondern um eine Individualvereinbarung gehandelt. Im Übrigen habe der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2014 (Anlage B2) weitere Arbeiten der Beklagten in Auftrag gegeben, was gegen eine Kündigung spreche.
Die Beklagte sei mit Fax vom 24.09.2012 mit erbschaftsteuerlicher Beratung mandatiert worden, die auf die steuerliche Optimierung des erbrechtlichen Übertragungsvorganges gerichtet gewesen sei. Die Bemühungen der Beklagten (die insoweit auf die Anlagen B 4 – 6 und B9 – B 10 verweist) hätten insbesondere auch eine Analyse der Satzungen der Stiftung und des Klägers und zahlreiche Telefonate erforderlich gemacht und zu einer Ersparnis von Erbschaftssteuer in Höhe von 250.000 – 300.000 € geführt. Die berichtigte Gebührenrechnung vom 28.08.2015 (Anlage B11) sei unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gegenstandswerts, der sich auf 710.000 € belaufen habe und der Berücksichtigung aller Umstände angemessen. Mit dem Mehrbetrag gegenüber der entsprechenden Position der Rechnung Anlage K 5 in Höhe von 27.37 € brutto hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.08.2015 (As. 225, 227) hilfsweise die Aufrechnung gegen einen erststelligen Teilbetrag der Klageforderung erklärt.
Vorschuss und Gebühren für Abschlussarbeiten 2012 seien dem Kläger zu Recht berechnet worden. Bei Erteilung des Auftrages am 21.09.2012 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass sich die Abschlussarbeiten an der Herangehensweise der Vorjahre zu orientieren hätten. Die zugrundegelegten Gebührensätze seien angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Arbeiten sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und seiner Vermögenslage angemessen. Dass gegenüber der Erklärung und der Veranlagung Unterschiede bestünden, sei keine Seltenheit, Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt könnten zu Veränderungen der Werte führen, ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden.
Die Gebührenforderung wegen der Umsatzsteuererklärung 2012 sei ebenfalls berechtigt.
Die Beklagte habe – wie dies vom Kläger beauftragt gewesen sein – Arbeiten zur Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses 2013 (siehe Anlage B 13) geleistet. Der Beklagten stehe daher – über den geleisteten Vorschuss von 595,00 € brutto, der Gegenstand des Zahlungsantrages Ziff. 1 der Klage ist – ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von noch 571,20 EUR brutto gemäß Rechnung vom 28.08.2015 (Anlage B17) zu, mit dem die Beklagte gegen einen zweitstelligen Teilbetrag der Klageforderung mit Schriftsatz vom 31.08.2015 hilfsweise abgerechnet hat (As. 225, 269).
Die für Buchführungsarbeiten 07 – 12/2013 mit Anlage K 22 abgerechnete Vergütung sei entsprechend der StBVV, die maßgeblich sei, zutreffend berechnet worden, so dass weder die begehrte Feststellung zu treffen sei, noch ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe. Insbesondere entspreche die Bestimmung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmens billigem Ermessen.
Das Gericht hat über die Klage in den Terminen vom 12.05.2015 und 19.04.2016 mündlich verhandelt und die Parteien dabei persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung, insbesondere des Ergebnisses der Anhörung der Parteien wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Konstanz jedenfalls aufgrund der rügelosen der Beklagten örtlich zuständig.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
I.
Antrag Ziff. 2 (Feststellungsantrag)
Die Klage ist im Feststellungsantrag Ziff. 2 begründet. Der Steuerberatungsvertrag mit der Beklagten wurde bereits zum 31.12.2013 beendet. Die der Beklagten unstreitig zuvor zugegangene Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 23.12.2013 (Anlage K 2) ist wirksam.
1.
Der Vertrag war wirksam. Weder stehen etwaige Verstöße der Beklagten gegen die DL-InfoV der Wirksamkeit des Vertrages entgegen, noch ist dieser nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Dass der Kläger zur Anfechtung des Vertrages berechtigt gewesen sei, ist – trotz Hinweises des Gerichts – bereits nicht schlüssig dargetan. Insbesondere ist weder hinreichend dargetan, worin ein etwaiger Inhaltsirrtum des Klägers (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) gelegen habe, noch ist das Vorliegen einer arglistigen Täuschung über Tatsachen durch die Beklagte (§ 123 Abs. 1 BGB) dargetan, Letzteres folgt insbesondere noch nicht daraus, dass die Beklagte eine nach Ansicht des Gerichts unwirksame (siehe hierzu im Einzelnen nachfolgend unter 2.) Klausel verwendet, wonach die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB ausgeschlossen sei.
2.
Der Vertrag ist jedoch im Umfang der Kündigung des Klägers vom 23.12.2013 wirksam beendet worden. Der Kläger war nach § 627 Abs. 1 BGB zur Kündigung, die auch auf einen in sich abgeschlossenen Teil beschränkt werden konnte, berechtigt.
a.
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen, mehrere Einzelleistungen übereinen Zeitraum von mehreren Jahren umfassenden und daher nach §§ 675, 611 ff BGB zu beurteilenden Vertrag war die Beklagte – ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen – zur Leistung höherer Dienste verpflichtet, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
b.
Das Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB war trotz seiner ausdrücklichen Abbedingung im Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen. Die entsprechende Regelung erfolgte durch AGB (aa). Sie ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (bb.).
aa.
Bei der den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB regelnden Passage handelt es sich um AGB gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aaa.
(Auch) Bei die maßgebliche Passage ist eine vorformulierte Vertragsbedingung.
(1)
Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formet hafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 53/03 -, BGHZ 157, 102-117; juris, Tz. 24).
Dies ist hier der Fall. Abgesehen davon, dass die zu erbringenden Dienstleistungen im Einzelnen – aber in abstrakter Form – umschrieben sind, lässt der Vertragstext einen individuellen Zuschnitt auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht erkennen. Stattdessen finden sich formelhafte Regelungen, die allgemein z. B. für jedes Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten umfassendes Vertragsverhältnis von Relevanz sein können. Auch sind die Regelungen ganz überwiegend darauf gerichtet, die Rechtsposition der Beklagten zu stärken. Dass am Ende des Vertragstextes ergänzend auf die „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ der Beklagten und damit auf – weitere – AGB Bezug genommen wird, steht dem Anschein, dass es sich – auch – bei dem Vertragstext der Anlage K 1 um AGB handelt, nicht entgegen.
(2)
Da es sich dem Anschein nach um AGB handelt, obliegt es der Beklagten, diesen Anschein zu widerlegen (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 27). Dieses ist der Beklagten – trotz Hinweises des Gerichts des Gerichts mit Beschluss vom 10.07.2016 (dort unter A. I. 2. a. aa, S, 3 – As. 173) – nicht gelungen. Die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten, die Klausel sei gemäß mündlicher Absprache mit dem Kläger formuliert worden, ist bestritten. Hinsichtlich des Ablaufs des Gesprächs zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger steht Aussage gegen Aussage, ohne dass sich das Gericht davon überzeugen konnte, dass es gerade der Geschäftsführer der Beklagten ist, der das Gespräch zutreffend erinnert. Insbesondere belegt auch der Umstand, dass die Beklagte – außer dem Vertragstext gemäß Anlage K 1 – auch noch (weitere) AGB „Stand: 1. Juli 2002“ gemäß Anlage B 12 erstellt hat, nicht, dass es sich bei dem Vertragstext gemäß Anlage K 1 nicht (ebenfalls) um AGB handelt.
bbb.
Die Beklagte hat die Bedingungen auch gegenüber dem Kläger gestellt. Sie wurden von der Beklagten unstreitig selbst formuliert und in den Vertrag eingeführt, ohne dass die Frage der Laufzeit des Vertrages seitens der Beklagten in irgendeiner Weise zur Disposition gesteift wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 – IVa ZR 223/83 -, juris, Tz. 15). Auch der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin nicht geäußert, dass er sich gegenüber dem Kläger bereit gezeigt habe, über die Laufzeit des Vertrages zu verhandeln. Darauf, ob im Streitfall zu Gunsten des Klägers § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB Anwendung finden kann, kommt es daher nicht an.
Auch dass die Regelung mit dem Kläger im Einzelnen ausgehandelt worden sei (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat die Beklagte nicht dargetan, jedenfalls aber nicht bewiesen. Auch wenn man der Ansicht wäre, dass der vom Geschäftsführer der Beklagten berichtete Ablauf des Gesprächs für das Vorliegen einer Individualvereinbarung sprechen würde, ist dieser jedenfalls angesichts des unterschiedlichen Darstellung des Gesprächs durch die Parteien von der Beklagten nicht bewiesen.
bb.
Der Ausschluss des Kündigungsrechts ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da er mit den wesentlichen Grundgedanken der abbedungenen gesetzlichen Regelung des § 627 Abs. 1 BGB nicht vereinbar ist. Bei der ganz auf persönliches Vertrauen gestellten Vertragsbeziehung zwischen Steuerberater und Mandanten muss die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitestem Ausmaß gewahrt werden. Schon durch eine Beschränkung auf lediglich eine Kündigungsmöglichkeit im Jahr erhält das Interesse des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten zu starkes Gewicht, so dass dieser unangemessen benachteiligt wird und ein derartiger Ausschluss des Kündigungsrechts gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – IX ZR 114/09 -, juris, Tz. 27). Dies gilt erst recht für den im Streitfall vorliegenden Ausschluss des Kündigungsrechts für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Gründe, die einen derart weitreichenden Ausschluss des Kündigungsrechts rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar, insbesondere genügt ein etwaiger Einarbeitungsaufwand der Beklagten hierfür nicht. Diesem hätte ggfs. in anderer Weise (z. B. durch eine Vereinbarung nach § 4 StGebV) ausreichend Rechnung getragen werden können.
3.
Der begehrten Feststellung steht das Schreiben des … 17.01.2014 (Anlage B 1) nicht entgegen (a.). Aus der E-Mail des Klägers vom 21.03.2014 (Anlage B 2) ergibt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beklagten (b.).
a.
Angesichts der wirksamen Kündigung des Klägers könnte durch das Schreiben vom 17.01.2014 hinsichtlich des Jahresabschlusses für 2013 allenfalls ein neues Mandat zu Gunsten der Beklagten begründet worden sein. Darauf, ob dies geschehen ist, kommt es für die zu treffende Feststellung jedoch nicht an, da insoweit nach dem Antrag des Klägers auf den Vertragsstand per 31.12.2013 abzustellen ist (§ 308 Abs. 1 ZPO).
b.
Auch aus der E-Mail vom 21.03.2014 (Anlage B2) ergibt sich nichts für die Beklagte Günstiges. Diese betrifft allenfalls die noch ausstehenden Arbeiten für das Jahr 2012, die von der Kündigung jedoch ohnehin nicht betroffen sein sollten.
II.
Antrag Ziff. 1 (Zahlungsantrag)
Hinsichtlich des Zahlungsantrages Ziff. 1. ist die Klage teilweise begründet. Der Kläger kann Zahlung eines Betrages von 5.552,18 € brutto (= 11,90 € brutto [Vorschuss für Abschlussarbeiten, nachfolgend unter 1.] + 2.783,05 € brutto ([Abschluss 2012, nachfolgend unter 2.] + 2.757,23 € brutto [Beratung Erbschaftssteuer, nachfolgend unter 4.]) beanspruchen. In dieser Höhe ist der Anspruch des Klägers auch durch die erklärten Hilfsaufrechnungen der Beklagten nicht erloschen (6.). Im Übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Positionen Umsatzsteuer 2012 (nachfolgend unter 3) und Vorschuss Buchführungsarbeiten 5/2014 (nachfolgend unter 5.), ist die Klage abzuweisen. Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € brutto € (nachfolgend unter 7.) sowie auf Verzinsung der zuerkannten Beträge zu (nachfolgend unter 8.).
1.
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2013 (Teilbetrag: 595,00 € brutto)
Dem Kläger kann insoweit lediglich Rückzahlung eines Betrages von 11,90 € brutto beanspruchen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Hinsichtlich des Mehrbetrages ist die Klage nicht begründet.
a.
Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung (eines Teiles) des geleisteten Vorschusses ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB. Die zunächst erwogene Anwendung von § 667 BGB scheitert daran, dass auf Grundlage des Vorbringens des Klägers die Zahlung des Vorschusses nicht – wie dies § 667 BGB erfordert – „zur Ausführung des Auftrages“ erfolgte. Das ursprüngliche Mandatsverhältnis hinsichtlich der Erstellung des Abschlusses für 2013 war zum 31.12.2013 wirksam beendet worden (siehe oben unter I.). Da der Kläger eine neuerliche Mandatierung der Beklagten für Abschlussarbeiten 2013 mit Schreiben vom 17.01.2014, hinsichtlich dessen eine Vertretungsmacht nicht vorgelegen habe, bestreitet, behauptet er nicht die Zahlung eines Vorschusses im Rahmen eines Mandatsverhältnisses, sondern das Vorliegen einer rechtsgrundlosen Leistung (siehe hierzu den Hinweisbeschluss vom 12.01.2016 (Ziff. I. 3., S. 2-As. 273).
b.
Danach ist der unstreitig auf die Vorschussanforderung mit Rechnung vom 28.02.2014 (Anlage K 4) gezahlte Betrag von 595,00 € brutto für Abschlussarbeiten 2014 von der Beklagten an den Kläger herauszugeben, sofern es keinen Rechtsgrund für die Zahlung gibt. Soweit die Beklagte einen Rechtsgrund der Zahlung schlüssig vorgetragen hat, ist es dem Kläger nicht gelungen, den Vortrag der Beklagten zu widerlegen (aa.). Allerdings fehlt es in Höhe eines Teilbetrages von 11,90 € des Gesamtbetrages von 595,00 € brutto an einem schlüssigen Vortrag eines Rechtsgrundes durch die Beklagte, die insoweit der ihr obliegenden (sekundären) Darlegungslast nicht genügt hat, so dass dieser Teilbetrag an die Klägerin auszukehren ist (bb.).
aa.
Der Kläger hat den – ihm obliegenden – Beweis dafür, dass hinsichtlich der Erstellung des Abschlusses für 2013 ein Mandatsverhältnis nicht neu begründet wurde und deshalb ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht vorgelegen hat, nicht geführt (aaa.). Auch greift die mit Schreiben vom 07.11.2014 (Anlage K 21) erklärte Anfechtung nicht durch (bbb.).
aaa.
Der Kläger hat die von der Beklagten behauptete neue Mandatierung als Rechtsgrund der Zahlung nicht widerlegt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Schreiben vom 17.01.2014 gegen den Kläger wirke und (jedenfalls) hierdurch ein Mandat für Abschlussarbeiten für 2013 (ggfs. erneut) begründet worden sei. Diesen schlüssigen Vortrag der Beklagten hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht widerlegt.
(1)
Das Schreiben vom 17.01.2014 ist aus der maßgebenden Sicht eines verständigen Empfängers in der Situation der Beklagten als Angebot auf Neubegründung eines Mandats für Abschlussarbeiten 2013 zu verstehen (§§ 133, 157 BGB).
Die Erklärung wurde im Namen des Klägers abgegeben (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB). Zwar ist in ihr davon die Rede, dass der Unterzeichner „im Auftrag von Dr. S. handele und ist der Name des Klägers in diesem Schreiben nicht erwähnt. Da Herr S. jedoch gegenüber der Beklagten nicht nur in eigenem Namen (so im Sachverhalt, der dem Rechtsstreit B 3 O 160/2014 zugrundeliegt), sondern jedenfalls bei Abschluss des Steuerberatungsvertrages und Ausspruch der Kündigung auch im Namen des Klägers handelte, steht die Erklärung „im Auftrag von Dr. …“ zu handeln, einem Auftreten (auch) im Namen des Klägers, als demjenigen der auch gerade im streitgegenständlichen Zusammenhang durch Herrn Dr. S. wiederholt vertreten worden war, nicht entgegen, sondern spricht für ein Auftreten auch im Namen der Beklagten. Zudem spricht das Schreiben vom 17.01.2014 ohne jegliche weitere Differenzierung allgemein und ausdrücklich von „den Kündigungen [Hervorhebung durch das Gericht]“ und knüpft damit an sämtliche von Herrn Dr. S. mit jeweils identischer Formulierung und unter gleichem Datum ausgesprochenen Kündigungen an. Aus Sicht eines verständigen Empfängers in der Situation der Beklagten war das Schreiben daher als Erklärung auch im Namen des Klägers verstehen (§§ 133, 157 BGB).
(2)
Die Beklagte hat das Vorliegen einer Vertretungsmacht des Unterzeichners des Schreibens für den Kläger behauptet. Diese Behauptung hat der Kläger nicht widerlegt. Ein entsprechender Beweisantritt ist nicht erfolgt. Auf die den Kläger treffenden Beweislast hat das Gericht mit Beschluss vom 12.04.2016 (Ziff. I. 3., S. 2 – As. 273) hingewiesen.
(3)
Das Vertragsangebot wurde durch die Beklagte mit Anforderung des Vorschusses angenommen. Auch wenn die Annahme verspätet erfolgt sein sollte, war die Zahlung des Vorschusses angesichts des vorangegangenen, nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten gegen den Kläger wirkenden Angebot jedenfalls als konkludente Annahme eines neuen Antrages der Beklagten (§ 150 Abs. 1 BGB) zu werten (§§ 133, 157 BGB, vgl. den Hinweisbeschluss vom 12.01.2016 [Ziff. I. 2., S. 2 – As. 273]).
bbb.
Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass die Neubegründung eines Mandatsverhältnisses hinsichtlich des Vorschusses für 2013 nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen einer Anfechtung – insbesondere auch nach § 119 Abs. 1 BGB – sind nicht dargetan. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger einen Inhaltsirrtum oder einen Irrtum in der Erklärungshandlung behaupten will, ist sein Vorbringen bestritten (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.01.2015, S. 2 – As. 131) und jedenfalls nicht bewiesen. Im Übrigen ist das Vorliegen eines Irrtums angesichts des Wortlautes des Schreibens, in dem sowohl der Abschluss für 2012 („neben dem Abschluss für 2012“) als auch der für 2013 („auch den Jahresabschluss für 2013“) genannt wird, ohnehin nicht nachvollziehbar dargetan.
ccc.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bilanz 2012 vorträgt, dass die Erstellung einer Bilanz aus steuerlichen Gründen nicht veranlasst gewesen sei, folgt hieraus nicht, dass (auch) für das Jahr 2013 keinerlei Zahlung geschuldet sei. Zum einen bezieht sich der Vortrag des Klägers auf das Steuerjahr 2012 (Schriftsatz vom 06.08.2015, Ziff. 3.2, S. 1 ff. – As. 201 ff.; siehe auch Schriftsatz vom 20.09.2015, Ziff. 6 „Inzwischen wurde vom aktuellen Steuerberater des Klägers der Jahresabschluss 2013 […] gefertigt“ – As. 243), zum anderen hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger die Beibehaltung der Vorgehens des früheren Steuerberaters und damit eine Bilanzierung vorgegeben habe. Dem ist der Kläger zwar entgegengetreten, ist dabei jedoch beweisfällig geblieben.
bb.
Allerdings hat die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast lediglich in Höhe eines Betrages von 583,10 € brutto genügt. In Höhe eines Betrages von 11,90 € brutto (= 595,00 € brutto – 583,10 € brutto) fehlt es an einem schlüssigen Vortrag eines Rechtsgrundes.
Aufgrund der von der Beklagten behaupteten Mandatierung steht dieser lediglich eine Gebühr in Höhe von 490,00 € netto zzgl. USt., entsprechend 583,10 € brutto, zu.
aaa.
Auch im Rahmen des auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützten Begehrens des Klägers auf Rückzahlung eines nach Behauptung des Klägers rechtsgrundlos geleisteten Vorschusses obliegt es jedenfalls nach Abschluss und Abrechnung der Angelegenheit durch die Beklagte (Rechnung vom 28.08.2015 – Anlage B 14) der Beklagten, im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast darzulegen, dass der angeforderte Vorschuss auch der Höhe nach verdient wäre, wenn das Mandatsverhältnis – wie von ihr vorgetragen – begründet worden wäre.
bbb.
Auf Grundlage ihres unwiderlegten Vortrages kann die Beklagte lediglich die Mindestgebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StBVV in Verbindung mit Tabelle B) zzgl. Umsatzsteuer (§ 15 Satz 1 StBVV) beanspruchen.
(1)
Dass die Beklagte Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses 2013 vorgenommen hat, hat die Beklagte unter Vorlage der Anlage B 13 substantiiert dargetan. Dies hat der Kläger bereits nicht substantiiert bestritten und schon gar nicht widerlegt. Dass die Beklagte die in der Anlage B 13 dokumentierten Arbeiten nach der Kündigung zum 31.12.2013 vorgenommen hat, steht einem Anspruch angesichts der behaupteten und vom Kläger nicht widerlegten Neumandatierung im Januar 2014 (zu dieser siehe oben unter aa.) nicht entgegen.
(2)
Die Mindestgebühr beträgt ausgehend von einem Gegenstandswert von 207.000 €, der vom Kläger nicht, schon gar nicht substantiiert angegriffen wird, 490,00 € netto (10/10-Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StBVV in Verbindung mit Tabelle B) zzgl. Umsatzsteuer (§ 15 Satz 1 StBVV) und damit 583,10 € brutto.
Gesichtspunkte dafür, dass der Beklagten eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr zusteht, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auf die sie hinsichtlich der Bemessung der Gebühr bei Rahmengebühren treffende Darlegungslast hat das Gericht die Beklagte mit Beschluss vom 10.07.2015 (dort B. I., S. 8 – As. 183) hingewiesen. Auch nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2015 (S. 6 – As. 245) darauf hingewiesen hatte, dass insoweit – wenn überhaupt – mangels hinreichender Angaben lediglich die Mindestgebühr ansatzfähig sei, hat die Beklagte keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass eine über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühr anzusetzen sei.
(3)
Dass hinsichtlich des Mehrbetrages von 11,90 € brutto ein anderer Rechtsgrund vorliege, hat die Beklagte nicht dargetan.
2.
Jahresabschluss für 20121 Körperschaftssteuererklärung (Teilbetrag: 3.225,97 €)
Der Kläger kann Rückzahlung geleisteter Gebühren und Vorschüsse in Höhe von 2.783,05 € brutto beanspruchen (a.). Im Übrigen ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen (b.)
a.
In Höhe von 2.783,05 € brutto ist die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, da Kosten in dieser Höhe dem Kläger nur aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten entstanden sind.
aa.
Die Beklagte hat gegen die ihr aufgrund des Vertrages vom 21.09.2012 obliegende Pflicht, den Kläger auf die erkennbare Nutzlosigkeit beabsichtigter Aufwendungen hinzuweisen, schuldhaft verstoßen.
aaa.
Den Steuerberater trifft eine Pflicht zur Belehrung, wenn konkrete Umstände erkennbar sind, nach denen dem Mandanten eine rechtliche oder tatsächliche Situation nicht bewusst ist und daraus ein Vermögensschaden entstehen kann. Grundsätzlich bestehen Belehrungspflichten nur innerhalb eines Steuerberatervertrags; sie richten sich nach dem Vertragsinhalt und dem konkreten Sachverhalt. Indes hat der Steuerberater den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Erledigung des Auftrags auftauchenden steuerlichen Fragen zu belehren (OLG Köln, Urteil vom 29. November 2006 – 8 U 36/06 -, juris, Tz. 46). Auch wenn danach den Steuerberater keine ungefragte Belehrungspflicht trifft, wenn seine Inanspruchnahme unwirtschaftlich erscheint, darf er sich doch der Erkenntnis nicht verschließen, wenn seine Inanspruchnahme erkennbar wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das von ihm zu erstellende Arbeitsergebnis in keinem angemessenen Verhältnis zu den verursachten Kosten steht. Er ist daher z. B. verpflichtet, einen Kleingewerbetreibenden darauf hinzuweisen, dass dieser nach handelsrechtlichen Vorschriften nicht zur Buchführung und Erstellung von Bilanzen verpflichtet ist und ein Wechsel zu Einnahme-Überschuss-Rechnung kostengünstiger ist (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., 2014, Rdnr. 10 und 291 (Stichwort „Kostenschonung“).
bbb.
Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen; dass sie den Verstoß nicht zu vertreten hat, hat sie nicht dargetan.
(1)
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 06.08.2015 (As. 201 ff.) ausführlich dargelegt, dass im Falle des Klägers aus steuerlichen Gründen die Erstellung einer Bilanz zur Gewinnermittlung mangels Einkünften des Klägers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht geboten war, sondern stattdessen die Gewinnermittlung durch eine nur geringere Gebühren auslösende Einnahmenüberschussrechnung zu erfolgen hatte. Dem ist die Beklagte nicht, schon gar nicht – wie es ihr als derjenigen, die die Bilanz erstellt hat, unschwer möglich gewesen wäre – substantiiert entgegengetreten.
Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass die Erstellung einer Einnahmeüberschussrechnung kostengünstiger und steuerlich richtig ist, die Erstellung einer Bilanz hingegen aus steuerlichen Gründen nicht notwendig ist. Dies hat die Beklagte unstreitig nicht getan.
(2)
Die Aufklärung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil auch der früherer Steuerberater des Klägers für die Vorjahre ebenfalls Bilanzen erstellt hat. Unabhängig davon, ob die – bestrittene – Darstellung des Beklagten zutrifft, dass der Kläger den Wunsch geäußert habe, die Beklagte möge ebenso vorgehen wie der frühere Steuerberater, lässt allein die Äußerung eines entsprechenden Wunsches durch den Mandanten die Belehrungspflicht des Steuerberaters nicht entfallen, so lange dem Mandant die steuerrechtliche Situation bei Äußerung des Wunsches mangels Aufklärung nicht bekannt ist. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass der Steuerberatungsvertrag (Anlage K 1) den Mandatsumfang insoweit mit „Erstellen von Jahresabschlüssen bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnungen“ umschrieb, was gerade dafür spricht, dass Jahresabschlüsse nur dann zu erstellen waren, wenn und soweit eine Besteuerung auf Grundlage einer Überschussrechnung nicht möglich war, eine Voraussetzung, an der es hier jedoch – wie vom Kläger dargelegt – fehlte.
(3)
Dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
bb.
Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 2.783,05 € brutto entstanden.
aaa.
Bei der gebotenen Aufklärung hätte der Kläger die Beklagte nicht mit der Erstellung einer Bilanz für 2012 mandatiert. Dabei greift zu Gunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Bei dieser handelt es sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – IX ZR 267/12 -, juris, Tz. 2). Da die Erstellung einer Bilanz für den Kläger aus steuerlichen Gründen sinnlos war und Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger aus anderen, insbesondere nicht steuerlichen Gründen 2012 bilanzieren wollte, weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist der Anscheinsbeweis im Streitfall nicht erschüttert.
bbb.
Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der für die Erstellung der Bilanz abgerechneten und bezahlten Vorschüsse / Gebühren entstanden. Diese wären nicht angefallen, wenn die Beklagte den Kläger über die Nutzlosigkeit der berechneten Arbeiten aufgeklärt hätte. Hierbei handelt es sich um folgende bezahlte Vorschüsse (aus der Rechnung vom 28.02.2014 – Anlage K 4) und Gebühren (aus der Rechnung vom 31.03.2014 – Anlage K 5):
- Vorschuss für Abschlussarbeiten § 35 StBVV 2012 (Anlage K4) 595,00 € brutto
- Aufstellung eines Jahresabschlusses […] § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV 2012 1.649,34 € brutto
- Schriftlicher Erläuterungsbericht zu § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV 2012 467,31 € brutto
- Auslagen (3x 20,00 € netto als Teilbetrag von 120,00 € netto) 71,40 € brutto
Summe: 2.783,05 € brutto
Von diesem Schaden sind jedenfalls im Streitfall Gebühren für die Erstellung einer zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Überschussrechnung nicht abzusetzen. Eine Überschussermittlung wurde von der Beklagten – wie der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2016 (As. 207) unbestritten dargetan hat – gerade nicht erstellt.
b.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht.
aa.
Dass die Erstellung einer Körperschaftssteuererklärung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, 31 Abs. 1 Satz 1 KStG, 25 Abs. 3 Satz 1 EStG) nicht geboten war, hat der Kläger nicht dargetan (siehe im Übrigen auch den Steuerbescheid Anlage K 17), so dass hinsichtlich des im Rahmen von Klageantrag Ziff. 1 insoweit auch geltend gemachten Betrages für „Körperschaftssteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV“ in Höhe von 424,12 € brutto, ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.
Auch dass das Finanzamt die Festsetzung abweichend von der vom Beklagten eingereichten Erklärung vorgenommen hat, lässt nicht den Rückschluss darauf, zu, dass die Leistung der Beklagten für den Kläger unbrauchbar war.
(Auch) Andere Schadenersatzansprüche des Klägers in diesem Zusammenhang sind nicht schlüssig dargetan.
bb.
Hinsichtlich des Differenzbetrages von zur anteiligen Klageforderung von 3.225,97 € in Höhe von 18,80 € (= 3.225,97 € – [2.783,05 € brutto {oben unter a.} + 424,12 € {oben unter b. aa.}]) besteht ein Anspruch des Klägers schon mangels entsprechenden Vortrages nicht.
3.
Umsatzsteuererklärung 2012 (Teilbetrag: 307,20 € brutto)
In Höhe des insoweit begehrten Betrages von 307,20 € brutto für „Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV 2012“ (238,15 € netto) und Auslagen (20,00 € als Teilbetrag von 120,00 €) (beide als Teilbeträge der Rechnung vom 31.03.2014 – Anlage K 5) ist die Klage abzuweisen. Trotz Hinweises mit Beschluss vom 10.07.2015 (dort A. II. 3.) fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Rückzahlungsanspruches. Insbesondere wurden die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auch nach diesem Hinweis nicht, insbesondere auch nicht mit Ziff. 3.3 des Schriftsatzes vom 06.08.2016 (As. 201, 209), schlüssig dargetan.
4.
Beratung Erbschaftssteuer (Teilbetrag: 2.757,23 €)
Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch entweder (bei Annahme einer wirksamen Mandatierung) aus § 667 BGB oder (bei Annahme, dass eine Mandatierung nicht erfolgt oder jedenfalls nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist) alternativ aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe des geltend gemachten Betrages von 2.757,23 € brutto zu. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass durch eine eventuelle Mandatierung die abgerechnete und bezahlte Gebühr entstanden ist.
a.
Unstreitig hat der Kläger auf diese Position der Rechnung vom 31.05.2014 insgesamt 3.085,67 € brutto bezahlt (Rechnung vom 31.03.2014 – Anlage K 5: 2.573,00 € netto Gebühr + 20,00 € netto Auslagen 20,00 €). Ihre Forderung hat die Beklagte dann mit Gutschrift vom 31.05.2014 um 497,42 € brutto auf nun nur noch 2.588,25 € brutto (= 3.085,67 € brutto – 497,42 € brutto) reduziert, bevor sie dann mit Rechnung vom 28.08.2015 einen Betrag von 3.113,04 € brutto geltend machte (Rechnung vom 28.08.2015 – Anlage B 15; dort 2.596,00 € netto Gebühr + 20,00 € netto Auslagen).
Im Rahmen des Klageantrages Ziff. 1 hat der Kläger unter dieser Bezeichnung Zahlung eines Teilbetrages von 2.757,23 € brutto geltend gemacht.
b.
Die berechnete und bezahlte Gebühr ist nicht angefallen, so dass der geltend gemachte Betrag von 2.757,23 € an den Kläger zu erstatten ist. Dass die Beklagte – wie zur Berechnung der Gebühr notwendig – eine „Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz“ erstellt hat, hat sie – trotz Hinweises mit Beschluss vom 10.07.2015 (dort unter A. II. 4, S. 6 und unter B. II, S. 8 – As. 179, 183) nicht, insbesondere auch nicht mit Schriftsatz vom 31.08.2015 (As. 225, 225 ff.), dargetan. Weder den schriftsätzlichen Ausführungen, noch den vorgelegten Anlagen kann die Fertigung einer der im Gebührentatbestand genannten Erklärungen entnommen werden.
5.
Vorschuss für Buchführung 5/2014 nebst Auslagen (168,98 €)
Aus den vorstehend unter Ziff. 4 genannten Gründen steht dem Kläger dieser Zahlungsanspruch nicht zu. Dieser ergibt sich insbesondere weder aus § 667 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Es fehlt bereits an einer Leistung des Klägers odereinem Eingriff der Beklagten in eine dem Klägerzustehende Rechtsposition.
Die Auffassung des Klägers, dass er auf diese Vorschussanforderung eine Leistung in Höhe von 168,98 € brutto an die Beklagte erbracht habe, die diese zurückzugewähren habe, oder die Beklagte in eine ihm zustehende Rechtsposition eingegriffen habe, ist nicht zutreffend. Dass er selbst auf diese Position der Gutschrift vom 31.05.2014 (Anlage K7) Zahlung an die Beklagte geleistet hat, behauptet er nicht. Dass sein Vermögen durch diese Abzugsposition von 168,98 € brutto der „Gutschrift“ vom 31.05.2014 (Anlage K 7) geschmälert wurde, so dass er neben der Rückgewähr von 2.757,23 € (siehe hierzu oben unter 4.) weitere Zahlung beanspruchen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Unabhängig der Wechsel der Berechnung der Gebühren durch die Beklagte hat der Kläger für „Beratung Erbschaftssteuer“ nicht mehr als 3.085,67 € brutto bezahlt. Hiervon hat er einen Teilbetrag von 328,44 € bereits durch Zahlung der Beklagten auf Grund der Gutschrift vom 31.05.2014 wiedererlangt (so die Klageschrift vom 18.08.2014, S. 13 [2. Absatz unter Ziff. 6] – As. 25). In Höhe eines weiteren Teilbetrages von 2.757,23 € ist der Klage wie beantragt stattzugeben (siehe oben unter 4.). Danach erhält der Kläger die gesamte geleistete Zahlung zurück (3.085,67 € – 328,44 € – 2.757,23 € = 0 €). Rückzahlung nicht von Beträgen, um die das Vermögen des Klägers nicht geschmälert wurde, kann der Kläger nicht beanspruchen, gezahlte Beträge kann er nur einmal zurückverlangen.
6.
Hilfsaufrechnungen
Die Ansprüche des Klägers sind durch die geltend gemachten Hilfsaufrechnungen der Beklagten nicht erloschen (§ 389 BGB), da der Beklagten weder die zur Aufrechnung gestellten restlichen Honoraransprüche für „Beratung Erbschaftssteuer“ (a) noch restliche Honoraransprüche für Abschlussarbeiten 2012 zustehen (b).
a.
restliche Honoraransprüche für „Beratung Erbschaftssteuer“ (27,37 € brutto)
Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem weiteren Gebührenanspruch für „Beratung Erbschaftssteuer“ gemäß Rechnung vom 28.08.2015 (Mehrbetrag von 27,37 € brutto gegenüber der Rechnung vom 31.03.2014) erklärt. Die Aufrechnung greift nicht durch, weil der behauptete Gebührenanspruch (auch) in Höhe von 27,37 € brutto nicht besteht (siehe hierzu oben unter Ziff. 4).
b.
restliche Honoraransprüche für Abschlussarbeiten für 2013 (571,20 € brutto)
Die Hilfsaufrechnung gemäß Schriftsatz vom 31.08.2015 mit restlichen Honoraransprüchen gemäß Rechnung vom 28.08.2015 für Abschlussarbeiten für 2013 in Höhe von (weiteren) 571,20 € brutto greift nicht durch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagten der geltend gemachten Honoraranspruch zusteht. Die Beklagte hat den insoweit ihr obliegenden Nachweis, dass sie vom Kläger nach der – die Abschlussarbeiten 2013 umfassenden – wirksamen Kündigung des Mandatsverhältnisses zum 31.12.2013 (siehe oben unter I.) erneut mandatiert wurde, nicht geführt (aa.). Aus den bereits oben unter 1. ausgeführten Gründen könnte sie die abgerechneten Gebühren zudem selbst dann nicht beanspruchen, wenn die behauptete Mandatierung erfolgt wäre (bb.)
aa.
Zwar wurde die Erklärung vom 17.01.2014 (auch) im Namen des Klägers abgegeben (aaa.), gleichwohl verpflichtet sie den Kläger mangels Vorliegens einer Vertretungsmacht nicht (bbb.). Auch aus der gleichwohl erfolgten Zahlung des angeforderten Vorschusses folgt nichts anderes (ccc.).
aaa.
Die Erklärung wurde auch im Namen des Klägers abgegeben (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB; siehe hierzu bereits oben unter 1. b. aa. aaa. (1)).
bbb.
Die Beklagte hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger durch diese Erklärung verpflichtet wurde. Im Rahmen des behaupteten Anspruchs der Beklagten auf weitere Zahlung (über den bereits empfangenen Vorschuss hinaus) obliegt es der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass der Unterzeichner der Erklärung vom 17.01.2014 Vertretungsmacht für den Kläger hatte. Die Beklagte hat jedoch weder das Vorliegen einer vom Kläger bestrittenen rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht noch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vollmacht kraft Rechtsscheins bewiesen. Auf die Notwendigkeit des Nachweises einer Vertretungsmacht hat das Gericht mit Beschlüssen vom 10.07.2015 (Ziff. I. 3., S. 4 – As. 175) und vom 12.04.2016 (Ziff. I. 2., S. 2 – As. 273) hingewiesen.
ccc.
Ist ein gegen den Kläger wirkendes Angebot auf (Neu-)Abschluss eines Mandatsverhältnisses hinsichtlich des Jahresabschlusses 2013 nicht bewiesen (siehe oben unter bb.), kann in der Zahlung des von der Beklagten angeforderten Vorschusses aus Sicht eines verständigen Empfängers in der Situation der Beklagten angesichts der zuvor ausgesprochenen Kündigung keine Annahme eines etwaigen Vertragsangebotes der Beklagten auf Neubegründung eines entsprechenden Mandates gesehen werden (§§ 133, 157 BGB).
bb.
Selbst wenn der Kläger die Beklagte im Januar 2014 erneut mandatiert hätte, könnte die Beklagte dennoch keine weitere Zahlung vom Kläger beanspruchen, da jedenfalls ein 583,10 € brutto übersteigender Honoraranspruch nicht dargetan ist und dieser vom Kläger bereits bezahlt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB; siehe hierzu oben unter 1. b. bb. bbb. (2)).
7.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Die Beklagte schuldet wohl auch Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 958,19 € brutto (= {785,20 € [1,3-fache Geschäftsgebühr aus Gegenstandswert bis 13.000 €, netto] + 20,00 € [Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, netto])x 1,19}). Die vorgerichtliche Einschaltung des Anwalts wurde notwendig, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.12.2013 zu Unrecht in Abrede stellte. Dass es an einem Vertretenmüssen der Beklagten fehle (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; allgemein zur Problematik; BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 -, BGHZ 179, 238, juris, Tz. 19 ff.), ist nicht dargetan. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein Gegenstandswert in Höhe einer berechtigten Forderung von 10.835,30 € (= 11,90 € [siehe oben unter 1.] + 2.783,05 € [siehe oben unter 2.] + 613,80 € + 613,80 € + 2.027,76 € + 2.027,76 € + 2.757,23 €).
8.
Zinsforderung
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.757,23 € brutto lag Verzug aufgrund des Schreibens vom 07.05.2014 (Anlage K 8) vor. Im Übrigen waren Verzugszinsen erst ab dem 28.07.2014 zuzusprechen. Hinsichtlich der übersteigenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen.
III.
Feststellungsantrag Ziff. 5
(Rechnung für Buchführungsarbeiten 07 – 12/2013, Anlage K 17)
Dem auf eine negative Feststellung gerichteten Antrag war stattzugeben, wobei der Tenor sachgerecht zu fassen war. Die Beklagte kann Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages von 171,36 € brutto nicht beanspruchen. Zwar sind die umfangreichen Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der formalen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung nach Auffassung des Gerichts unbegründet (siehe hierzu bereits den Hinweisbeschluss vom 10.7.2015, A. III., S. 6 f. – As. 179 f.), gleichwohl kann die Beklagte die berechnete Vergütung nicht beanspruchen. Auf der Grundlage des Vorbringens in diesem Rechtsstreit ist davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit bereits überzahlt ist.
1.
Der der Berechnung zugrundegelegte Gegenstandswert von 82.891,00 € ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.08.2015 unzutreffend. Richtigerweise ist die Vergütung der Beklagten daher auf Grundlage des von ihr mitgeteilten und vom Kläger nicht angegriffenen Gegenstandswerts von 62.500,00 € zu ermitteln (§ 33 Abs. 6 StBVV; vgl. auch Eckert, a. a. O., § 33 Rdnr. 6).
2.
Ein Anspruch der Beklagten besteht lediglich in Höhe der Mindestgebühr (2/10). Das Gericht hat auf die der Beklagten insoweit obliegende Darlegungslast mit Beschluss vom 10.07.2015 (dort B. I., S. 8 – As. 183) hingewiesen. Der daraufhin mit Schriftsatz vom 31.08.2015 erfolgte pauschale Vortrag ist unsubstantiiert. Ohne Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 28.11.2014 (dort insbes. unter C. 2., S. 15 [„Allerdings hat der Kläger weitgehend seine Buchführung selbst erledigt …“ – As. 109]), das für das Vorliegen einer ganz einfachen Angelegenheit spricht, wird lediglich ganz knapp und pauschal vorgetragen. Das Vorbringen der Beklagten genügt damit ersichtlich nicht den Anforderungen der mit Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung. Zudem auch hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20.09.2015 nochmals unmissverständlich und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagtenvortrag den Anforderungen nicht genügt. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte gleichwohl nicht.
3.
Der Beklagten steht daher kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Sie kann für den Zeitraum 07 – 12/2013 lediglich einen Betrag in Höhe von 24,40 € netto/Monat (= 2/10 x 122,00 € netto/Monat gemäß Tabelle C) beanspruchen. Auslagen können mangels ausreichender Bezeichnung nicht gefordert werden (s. o.). Für den Gesamtzeitraum ergibt sich damit – auf der Grundlage des Vorbringens in diesem Rechtsstreit – ein Vergütungsanspruch von 174,22 € brutto (= 24,40 € netto x 6 x 1,19). Da der Kläger unstreitig jedoch bereits 1.013,88 € brutto und damit mehr als geschuldet bezahlt hat, kann die Beklagte eine weitere Zahlung nicht beanspruchen.
IV.
Leistungsantrag Ziff. 6
(Rechnung für Buchführungsarbeiten 01 -12/2013, Anlage K 22)
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 537,48 € brutto zu, da in dieser Höhe – auf Grundlage des Vorbringens in diesem Rechtsstreit – eine Überzahlung vorliegt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; zu den Einzelheiten siehe oben unter III. 3.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
V.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, wobei der Stufenstreitwert berücksichtigt wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.