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Steuerbescheid: fristgerechter Einspruch per Telefax – Beweislast

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 3 K 2576/03

Urteil vom 09.08.2006


In dem Finanzrechtsstreit wegen Feststellungsbescheid der GbR Dr. O. W. und C. W. 1999, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999, 31.12.2000, 31.12.2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 3. Senat – ohne mündliche Verhandlung am 9. August 2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einspruchsfrist gewahrt ist.

Der Kläger war neben seinem Bruder, Dr. O. W., Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die seit Juni 1997 ein Gewerbe „Finanzdienstleistungen mit Schwerpunkt unabhängiger Assekuranzmakler nach § 93 HGB“ betrieb. Als Empfangsbevollmächtigter der GbR war der Kläger benannt. In ihrer Steuererklärung für 1999 machte die GbR einen Verlust in Höhe von 5.322,81 DM geltend (vgl. Bl. 14 F-Akten 1999). Hiervon abweichend stellte der Beklagte den Gewinn der GbR mit 464,15 DM fest. Den nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Feststellungsbescheid vom 1.04.2003 (vgl. Bl. 26 F-Akten 1999) gab der Beklagte am selben Tag mit einem an den Kläger adressierten einfachen Brief zur Post.

Mit Bescheid zum 31.12.1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 02.04.2003 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug für den Kläger auf 25.958 DM fest (vgl. Bl. 12 ESt-Akten 1999). Mit Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vortrags vom 7.04.2003 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 641,- DM und den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG auf 24.809 DM fest (vgl. Bl. 29 ESt-Akten 2000). Unter dem 10.04.2003 erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vortrags zum 31.12.2001, in dem der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 641,- DM und den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG auf 19.679 DM feststellte (vgl. Bl. 15 ESt-Akten 2001). Die jeweils mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide gab der Beklagte per einfachen Brief zur Post.

Mit einem am 6.06.2003 per Telefax übermittelten Schreiben vom 3.06.2003 (vgl. Bl. 17 ff. ESt-Akten 2001, Bl. 33 ff. F-Akten 1999) erhob der Kläger gegen sämtliche Bescheide Einwände. Das Schreiben nennt in seinem Betreff die jeweiligen Steuernummern und enthält den einleitenden Satz „…meinen Einspruch gegen die oben genannten Bescheide begründe ich wie folgt:…“. Mit Schreiben vom 11.06.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Zweitschrift oder Kopie des Einspruchsschreibens vorzulegen, da der in dem Telefax angesprochene Einspruch dem Finanzamt nicht vorliege (vgl. Bl. 20 ESt-Akten 2001, Bl. 36 F-Akten 1999). Hierauf äußerte sich der Kläger nicht. Auch ein entsprechendes Schreiben der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten vom 14.08.2003 (vgl. Bl. 22 ESt-Akten 2001, Bl. 38 F-Akten 1999) blieb unbeantwortet.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.09.2003 verwarf der Beklagte die Einsprüche als unzulässig. Darin heißt es im Wesentlichen: Einen Nachweis dafür, dass Einspruchsschreiben rechtzeitig, also innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in den Machtbereich der Finanzbehörde gelangt seien, habe der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht. Die Feststellungslast für den Zugang eines solchen Schreibens trage aber der Absender. In der Rechtsbehelfsdatei des Finanzamts sei der Zugang eines Einspruchs nicht vermerkt. Gehe ein Einspruch ein, seien entsprechende Eintragungen in der Datei aber zwingend vorgeschrieben. Auch fehle diesbezüglicher Schriftverkehr. So sei z.B. keine Einspruchsbegründung angefordert worden. Der am 6.06.2003 per Telefax übermittelte Schriftsatz des Klägers sei erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bei dem Beklagten eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend: Die Einspruchsfrist sei gewahrt. Mit Schreiben vom 2.05.2003 habe er gegen alle sieben Bescheide aus dem April 2003 Einspruch eingelegt. Die Versendung des Einspruchs sei am 5.05.2003 um 10.14 Uhr per Telefax von dem separaten Telefaxanschluss mit der Nummer 06241/592930 ausgeführt worden. Der Übertragungsvorgang habe 31 Sekunden gedauert und sei laut Sendeprotokoll fehlerfrei verlaufen. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Deutschen Telekom vom 10. Juni 2003 Seite 3 mit Einzelverbindungsnachweis für die Rufnummer 592930. Gemäß telefonischer Auskunft der Kundenniederlassung Mainz sei es in dem System nicht möglich, dass im Rahmen der „Einzelverbindungsnachweise mit vollständiger Anzeige der Rufnummern“ gebührenpflichtige Verbindungen ausgewiesen würden, welche nicht tatsächlich zustande gekommen seien. Einem Sendebericht mit der Mitteilung „Ergebnis OK“ komme wegen der Manipulationsmöglichkeiten keinerlei Beweiswert zu (Hinweis auf BFH, BStBl II 1999, 48). Soweit der Beklagte anführe, dass die Übertragungsdauer auch bei Nichtübertragung ausgewiesen werde, sei anzumerken, dass Störungen der Übermittlungsleitungen oder Defekte des Empfangsgerätes allgemein im Einflussbereich des Empfängers lägen. Das Schreiben vom 2.05.2003 habe einen Umfang von einer Seite. In dem vom Beklagten vorgelegten „Journal“ würden für die Übertragung einer Seite jedoch nur Zeiten zwischen 17 und 28 Sekunden ausgewiesen. Auf Grund der Möglichkeit, Telefaxe nach Belieben aus dem Verzeichnis zu löschen, komme dem vom Beklagten vorgelegten „Journal“ kein Beweiswert zu. Ungeachtet dessen werde bestritten, dass am 5.05.2003 vor 14.00 Uhr kein Telefax eingegangen sein solle. Schon vor dem Hintergrund, dass für die folgenden zwei Stunden der Eingang von sieben Telefaxen ausgewiesen werde, erscheine dies als nicht glaubwürdig. Im Übrigen gehe aus dem Dokument noch nicht einmal hervor, dass es sich überhaupt um das Journal „für empfangene Sendungen“ handele.

Auf Grund des Einspruchs gegen die Bescheide hätten seine Eltern mit Schreiben vom 6. Mai 2003 die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in ihren Steuerbescheiden hinsichtlich der anrechenbaren Unterhaltsleistungen für ihren Sohn beantragt. Mit Schreiben vom 16.06.2003 (vgl. Bl. 19 f. Prozess-Akten) habe ihnen der Beklagte mitgeteilt, dass die Steuerbescheide der unterstützten Person rechtskräftig seien. Ursprünglich habe dieses Schreiben das Datum vom 20.05. getragen. Der Beklagte habe sich aber noch entschlossen, die im Einspruch vom 2.05.2003 angekündigte Begründung abzuwarten und erst dann das unveränderte Schreiben mit neuem Datum, nämlich dem 16.06.2003, zu versenden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Mitteilung des Beklagten vom 11.06.2003, nach der die Vorlage einer Zweitschrift bzw. Kopie des Einspruchs nötig sei, schwer verständlich. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in den Einspruchsentscheidungen sei nur diese einmalige und keine mehrmalige Aufforderung erfolgt. Ein Schreiben vom 14.08.2003 liege ihm nicht vor. Wie aus dem Schreiben des Beklagten vom 16.06.2003 hervorgehe, habe dem zuständigen Sachbearbeiter sein Einspruch vorgelegen. Obgleich eine Äußerung zur scheinheiligen Anforderung einer Zweitschrift bzw. Kopie überflüssig gewesen sei, sei eine solche erfolgt. Im Übrigen sei vor dem Hintergrund der in den Bescheiden zum Ausdruck gekommenen behördlichen Willkür nicht ersichtlich, warum er hiergegen keine Rechtsmittel einlegen sollte. Schließlich sei eine Aufforderung, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzutragen, nicht ergangen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

– unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2003 den Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 1.04.2003 zu ändern und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -5.322,81 DM festzustellen,

– unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2003 den Bescheid zum 31.12.1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 2.04.2003 der Erklärung gemäß zu ändern,

– unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2003 den Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 7.04.2003 der Erklärung gemäß zu ändern und

– unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2003 den Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 10.04.2003 der Erklärung gemäß zu ändern.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er führt aus: Der Kläger verkenne, dass der Zugang eines fristwahrenden Schriftstücks bei dem Finanzamt durch den Absender nachgewiesen werden müsse. Dazu sei bei der Übersendung mittels Faxgerät erforderlich, dass er sich von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken lasse, aus dem sich die störungsfreie Übermittlung ergebe (Hinweis auf BFH/NV 1996, 818; BFH/NV 1998, 192). Obwohl er angebe, dass laut Sendeprotokoll der Übertragungsvorgang fehlerfrei verlaufen sei, habe er dieses Sendeprotokoll nicht vorgelegt. Die Rechnungsvorlage mit Einzelverbindungsnachweis reiche als Nachweis einer fehlerfreien Übermittlung nicht aus. Soweit der Kläger rechtliche Ausführungen zu einem defekten Empfangsgerät mache, gingen diese Ausführungen an der Sache vorbei, denn der Kläger habe nachzuweisen, dass der Einspruch von seinem Telefaxgerät fehlerfrei übermittelt worden sei. Im Übrigen weise das Protokoll des bei dem Finanzamt eingerichteten Empfangsgeräts keinen Eingang des Klägers am 5.05.2003 aus. Das Protokoll liste sämtliche am 5.05.2003 eingegangenen Faxe auf (Ausdruck des Protokolls automatisch am 6.05.2003 um 00.00 Uhr). Ein von dem Kläger übermitteltes Fax sei darauf nicht verzeichnet. Aus der Rechnung der Deutschen Telekom ergebe sich nicht, dass eine Übertragung eines Schreibens an den Beklagten erfolgt sei. Der Ausweis in der Rechnung mit 31 Sekunden genüge den Beweisanforderungen nicht, denn eine solche Dauer werde auch bei Nichtübertragung ausgewiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Bl. 36 und 54 Prozessakten).

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO), ist unbegründet.

Das Gericht kann entscheiden, ohne den ehemaligen Mitgesellschafter, Herrn O. W., beizuladen. Zwar sind nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO Dritte notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung kann jedoch unterbleiben, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist und die Rechtsposition des Beizuladenden unter keinen Umständen berührt sein kann (vgl. Koch in Gräber, FGO, Kommentar, § 60 Rz. 32 m.w.N.) Entsprechendes gilt, wenn die Klage aus formellen Gründen offensichtlich unbegründet ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Einspruch gegen einen Steuerbescheid verfristet war und Wiedereinsetzungsgründe offenkundig ausscheiden. So liegen die Dinge im Streitfall.

Zu Recht hat der Beklagte die Einsprüche gegen die Bescheide vom 1.04., 2.04., 7.04. und 10.04.2003 wegen Versäumung der einmonatigen Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Nach § 355 Abs. 1 S.1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen. Für die Berechnung von Fristen gelten gem. § 108 Abs. 1 AO die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Monaten bestimmte Frist i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Nach § 357 Abs. 1 AO ist ein Rechtsbehelf schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung i.S.d. § 130 BGB, die mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Sie geht zu, wenn sie in dessen Machtbereich gelangt, so dass er Kenntnis nehmen kann. Im Verwaltungs- und im Rechtsbehelfsverfahren ist ebenso wie im gerichtlichen Verfahren eine Übermittlung fristwahrender Schriftsätze auch per Telefax möglich. Die Frist wird dadurch dann gewahrt, wenn die übermittelte Kopie der Originalschrift spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24.00 Uhr, von dem bei der zuständigen Stelle eingerichteten Empfangsgerät vollständig aufgezeichnet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2.12.1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532 und BFH-Urteil vom 14.12.1994 XI R 13/94, BFH/NV 95, 699). Die Feststellungslast für den fristgerechten Eingang eines Schriftstücks trägt der Absender. Ihm darf allerdings nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im behördeninternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1987 I R 12/84, BStBl II 1988, 111).

Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Einspruchsfrist nicht gewahrt. Der Beklagte hat den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen am 1.04.2003 und die Bescheide zum 31.12.1999, zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer am 2.04., 7.04. und 10.04.2003 zur Post gegeben. Soweit kein späterer Zeitpunkt nachgewiesen wird, gilt ein schriftlicher Steuerbescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Demnach gelten die Bescheide am 04.04., 7.04., 10.04. bzw. 14.04.2003 als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 108 Abs. 3 AO; vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.10.2003 IX R 68/98, BStBl II 2003, 898). Einen Nachweis dafür, dass ein Schriftstück, mit dem der Kläger Einspruch gegen die Bescheide eingelegt hat, rechtzeitig innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in den Machtbereich der Finanzbehörde gelangt ist, hat der Kläger nicht erbracht. Ein Einspruchsschreiben des Klägers, das dieser dem Beklagten am 2.05.2003 per Telefax übermittelt haben will, ist dem Beklagten nach Aktenlage nicht zugegangen. In der Rechtsbehelfsdatei des Beklagten ist der Zugang eines Einspruchs nicht vermerkt. Auch das von dem Beklagten vorgelegte Protokoll des bei ihm eingerichteten Empfangsgeräts weist keinen Eingang eines Telefax des Klägers am 5.05.2003 aus. In dem Protokoll sind sämtliche am 5.05.2003 eingegangenen Faxe enthalten. Ein von dem Kläger übermitteltes Fax ist darauf nicht verzeichnet. Irgendwelche Hinweise auf eine Manipulation sind nicht ersichtlich. Auch ansonsten findet sich in den Akten keinerlei Hinweis auf den Eingang eines Rechtsbehelfs. Auch weiterer Schriftverkehr, wie etwa die Anforderung einer Begründung, der auf den Eingang eines Einspruchsschreibens hindeuten würde, ist in den Akten nicht enthalten. Aus dem Hinweis des Klägers auf ein Schreiben des Beklagten vom 16.06.2003 an seine Eltern im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in deren Steuerbescheiden hinsichtlich anrechenbarer Unterhaltsleistungen für ihren Sohn, ergibt sich nichts anderes. In diesem Schreiben weist der Beklagte lediglich darauf hin, dass die Einkünfte der unterstützten Person rechtskräftig festgestellt seien. Angesichts des Umstandes, dass bei dem Beklagten zu jener Zeit keine Rechtsbehelfe des Klägers anhängig waren, war diese Auskunft auch zutreffend. Daran ändert auch nichts, dass dieses Schreiben ursprünglich das Datum 20.05.2003 trug, denn auch zu diesem – früheren – Zeitpunkt waren die streitigen Bescheide bereits in Bestandskraft erwachsen. Dass der Beklagte den Kläger noch unter dem 11.06.2003 zur Übersendung einer Zweitschrift oder Kopie seines Einspruchsschreibens aufgefordert hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers insofern verständlich, als es auf Grund des Schreibens des Klägers vom 3.06.2003 der Überprüfung der angeblichen Übermittlung eines Einspruchsschreibens und im Zusammenhang damit um Prüfung der Gründe für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte. Dieser in den Behördenakten eingeheftete, am 6.06.2003 per Telefax übermittelte Schriftsatz des Klägers vom 3.06.2003, den der Beklagte zu Recht als Einspruch ausgelegt hat und der die Begründung der Einsprüche enthält, ging dem Beklagten erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und damit verspätet zu.

Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind dabei glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Im Streitfall hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, nach Aktenlage sind solche auch nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er am 5.05.2003 um 10.14 Uhr per Telefax von dem separaten Telefaxanschluss mit der Nummer 06241/592 930 eine Versendung des Einspruchs durchgeführt. Wie er weiter darlegt, habe der Übertragungsvorgang 31 Sekunden gedauert und sei laut Sendeprotokoll fehlerfrei verlaufen. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Deutschen Telekom vom 10. Juni 2003 Seite 3 mit Einzelverbindungsnachweis für die Rufnummer 592 930. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden an der Fristversäumnis auszuschließen. Denn der für die Absendung eines Schriftstücks per Telefax Verantwortliche muss alles Mögliche und ihm Zumutbare tun, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.1994 X R 236/93, BFH/NV 1995, 702). Die Pflicht zur Ausgangskontrolle endet erst dann, wenn feststeht, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden ist. Dass muss dadurch sichergestellt werden, dass der Absender sich von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken lässt, aus dem sich die störungsfreie Übermittlung ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.03.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818 und vom 5.08.1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192). Diesen Einzelnachweis hat der Kläger aber trotz Aufforderung seitens des Beklagten nicht vorgelegt und es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Vorlage unterblieben ist. Einer Aufforderung des Gerichts, den Einzelnachweis vorzulegen, bedurfte es nicht mehr, da die Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO bereits lange verstrichen ist. Zwar ist grundsätzlich auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist möglich. Nach § 110 Abs. 3 AO kann aber nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt und damit können auch die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht mehr glaubhaft gemacht werden, außer wenn dies vor Ablauf der Frist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Hierfür ist im Streitfall indes nichts ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BFH vom 8.07.1998 (I R 17/96, BStBl II 1999, 48) geht fehl. In dieser Entscheidung hat der BFH lediglich zu der Frage Stellung genommen, ob auf Grund eines Sendeberichts mit einem „OK-Vermerk“ und des Vermerks des Eingangs der Sendung im Empfangsprotokoll des angewählten Faxgerätes die ordnungsgemäße Übermittlung und der Ausdruck eines Telefax durch Anscheinsbeweis bewiesen ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber um die Frage, ob der Absender nachvollziehbar das ihm Mögliche getan hat, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen und ihm deshalb – auch wenn der Zugang eines Schreibens letztlich nicht erwiesen ist – Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Die Rechnung der Deutschen Telekom mit Einzelverbindungsnachweis belegt lediglich, dass an jenem Tag von dem Anschluss des Klägers eine Verbindung zu der angegebenen Zielnummer hergestellt worden ist und sie weist die Dauer dieser Verbindung aus, lässt aber einen Rückschluss auf die fehlerfreie Übermittlung des Schriftstücks nicht zu. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Frage, ob das Empfangsgerät des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt störungsfrei gearbeitet hat, nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

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