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Steuerehrlichkeit: Gesetz zur Förderung zum 01.01.2004 in Kraft:

 

Wer in der Vergangenheit Steuern zu Unrecht verkürzt hat, kann nunmehr zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen „Nachbesteuerungs-Abgabe“ von Strafen oder Geldbußen befreit werden. Dies gilt jedoch nur für leichtfertige Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern. Delikte, die zur organisierten Kriminalität oder Geldwäsche zählen, werden wie bisher strafrechtlich verfolgt.

Die Höhe des sog. „Nachbesteuerungssatz“ richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung. Bei Abgabe der Erklärung im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 beträgt der Nachbesteuerungssatz 25 %, bei der Abgabe der Erklärung vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 beträgt der Nachbesteuerungssatz 35 %. Die strafbefreiende Erklärung muss sämtliche nicht in den Steuererklärungen angegebenen Kapitaleinnahmen aus dem Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.2002 enthalten. Dieses Gesetz soll dem Bund, den Ländern und Gemeinden für das Jahr 2004 Steuermehreinnahmen in Höhe von 5 Milliarden Euro einbringen (andere Schätzungen liegen sogar bei 20 Milliarden Euro!!).


Anmerkung:

Die Regierung wollte mit der Steueramnestie 25 Milliarden Steuermehreinnahmen erzielen, bei einer Rückführung von 100 Milliarden Euro aus dem Ausland nach Deutschland!!! Bis März 2005 können alle diejenigen, die ihr Geld in „Steueroasen“ transferiert haben, dieses gegen eine „Ablasszahlung“ von zunächst 25 % und später 35 % straffrei zurücktransferieren. Jedoch findet diese „Ablassregelung“ bislang nur wenige Freunde. Bisher sind wohl nur lediglich 50 Millionen Euro wieder „zurückgeführt“ worden. Zwar gibt es seit Beginn des Jahres ein Formular für die strafbefreiende Erklärung im Internet, doch sind die darin enthaltenen Fragen sehr vage formuliert. Außerdem ist nach wie vor unklar, wie zurückgeholtes Geld später belastet wird.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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