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Restschuldbefreiung – Steuerhinterziehung als Versagungsgrund

BGH

Az: IX ZB 199/09

Beschluss vom 13.01.2011


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 15. März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sein Einzelunternehmen sowie für zwei Gesellschaften unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtige Umsatzsteuererklärungen eingereicht habe; er habe dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zustünden, sowie Steuern verkürzt. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a)

Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei, ob eine Steuerhinterziehung ein Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 InsO sei. Der Bundesfinanzhof habe bereits unter Hinweis auf die in Nr. 21 des Entwurfs eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 5. Dezember 2007 vorgesehene Einführung eines § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO, nach welchem Steuerstraftaten nach §§ 370, 373 und 374 AO einen Versagungsgrund darstellten (BT-Drucks. 16/7416, S. 9, 34 f), entschieden, dass dies nicht der Fall sei (BFH NZI 2008, 764, 765).

Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

aa)

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Vorschrift kann – was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, was der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (BFH, aaO) und was Grundlage der im genannten Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen, aber nicht Gesetz gewordenen Bestimmung des § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO-E war – nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände sind abschließend.

bb)

Im vorliegenden Fall geht es indes um den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Mit diesem Versagungstatbestand befasst sich weder das zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs noch der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2007. Seine Voraussetzungen sind unabhängig davon zu prüfen, ob das entsprechende Verhalten des Schuldners einen Straftatbestand erfüllt, der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt oder nicht genannt ist. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung. Anderenfalls würden zum Beispiel vorsätzlich unrichtige Angaben in einem (schriftlichen) Kreditantrag nicht von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst, weil sie den Straftatbestand des § 263 StGB erfüllen, diese Vorschrift in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber nicht genannt ist. Für Steuerstraftatbestände gilt nichts anderes. Der Senat hatte sich bereits mehrfach mit Fällen zu befassen, in denen die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung versagt worden war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11. September 2003 – IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139; v. 12. Januar 2006 – IX ZB 29/04, NZI 2006, 249). Er hat sich jeweils mit den Voraussetzungen dieses Tatbestandes befasst, jedoch nicht in Zweifel gezogen, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt sind, eine Steuerhinterziehung zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.

Abweichende instanzgerichtliche Rechtsprechung oder widerstreitende Ansichten in der Literatur weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Dass Steuerhinterziehungen unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen können, also nicht durch § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO von vornherein vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind, ist vielmehr allgemein anerkannt (vgl. etwa AG Lüneburg ZVI 2005, 614; AG Duisburg NZI 2008, 452; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 28; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 13). Schon die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 führt unrichtige Angaben zur Vermeidung von Steuerzahlungen als Beispiel einer unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallenden Verhaltensweise an (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE-InsO).

b)

Die Rechtsbeschwerde beanstandet außerdem eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldner habe vorgetragen, den Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung nur akzeptiert zu haben, um die mit einer Gerichtsverhandlung verbundene Aufregung zu vermeiden; diesen erheblichen Vortrag habe das Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen. Diese Rüge geht fehl. Das Beschwerdegericht hat auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Schuldner „umfangreich zu seiner gesundheitlichen Situation und zu sonstigen Umständen“ Stellung genommen habe. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht zwar geäußert, der Strafbefehl könne im Rahmen der Begründetheitsprüfung berücksichtigt werden; dass es dies getan hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die vorsätzlich unrichtigen Angaben des Schuldners zur Erlangung steuerlicher Vorteile, welche hier zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, hat das Beschwerdegericht ebenso wie bereits das Insolvenzgericht nicht aufgrund des Strafbefehls für erwiesen angesehen, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung der vom Gläubiger vorgelegten Steuererklärungen und Steuerbescheide, der zeitlichen Abläufe sowie der Widersprüche in der Einlassung des Schuldners. Der Strafbefehl wird hier nicht einmal erwähnt.

c)

Das Beschwerdegericht hat schließlich zutreffend zwischen der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (§ 290 Abs. 2 InsO), die als Voraussetzung eines zulässigen Antrags vom Gläubiger im Schlusstermin zu leisten ist, und der Prüfung der Begründetheit des Versagungsantrags unterschieden, für welche nach § 5 InsO der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (dazu grundlegend BGH, Beschl. v. 11. September 2003, aaO S. 141 ff, 146 f). Soweit die Rechtsbeschwerde hier Rügen aus § 286 ZPO erhebt, vermögen diese die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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