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Steuerliche Behandlung von Prozess- und Verzugszinsen

AG Frankfurt, Az.: 32 C 1074/15 (41), Beschluss vom 19.02.2016

In dem Rechtsstreit gegen weist das Gericht zunächst darauf hin, dass aufgrund eines Wechsels des vorherigen Richters auf diesem Dezernat (Richter …) zum Familiengericht das Dezernat derzeit bis auf weiteres unbesetzt ist. Es wird erwartet, dass nach der nächsten Sitzung des Richterwahlausschusses im März 2016 dem Amtsgericht Frankfurt am Main ein/e neue/r Richter/in zugewiesen wird, der/die dann das Dezernat übernimmt.

Bis dahin wird das Dezernat vom Unterzeichner vertreten.

Sofern der Sachverhalt richtig erfasst wurde, ist zwischen den Parteien – nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ansonsten – lediglich noch streitig, ob die Beklagte zu Recht vom Nutzungsersatz die Kapitalsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.

Auch der Unterzeichner teilt insoweit die vom Dezernatsvorgänger geäußerte An-sicht.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (persönlicher Anwendungsbereich).

Der Kläger erfüllt die genannten Voraussetzungen und unterliegt damit in persönlicher Hinsicht dem EStG.

In sachlicher Hinsicht, müssten auch die erzielten Einnahmen einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgezählten und in den §§ 13 ff. EStG näher definierten Einkunftsarten zuzuordnen sein.

Folgerichtig definiert § 8 Abs. 1 EStG den Begriff der Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Zu den im Rahmen der Einkommensteuerpflicht relevanten Einkunftsarten zählen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG).

Hierunter fallen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Klarsteilend bestimmt § 24 Nr. 1 lit. a) EStG, dass auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören.

Eine Zuordnung von Einnahmen zu Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG jedoch subsidiär gegenüber einer entsprechenden Zuordnung zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Eine derart anderweitige Zuordnung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Verzugs- und Prozesszinsen unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen und damit einkommensteuerpflichtig sind (vgl. BMF-Schreiben v. 22.12.2009, Az. IV C 1-S 2252/08/10004, ergänzt durch BMF-Schreiben v. 18.01.2016, Rz. 8b).

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Verzugs- (§§ 286 Abs.1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB) und Prozesszinsen (§ 291 BGB) Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen (BFH, Urt. v. 24.05.2011, VIII R 3/09, = BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

Der BFH sieht die Steuerbarkeit von Verzugs- und Prozesszinsen darin begründet, dass grundsätzlich alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind, unabhängig ob diesem ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt oder ob es sich um eine erzwungene Kapitalüberlassung handelt, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (BFH, a.a.O.). Maßgeblich sei allein die ertragsteuerliche Sicht, nach der Verzugs- und Prozesszinsen kein Schadensersatz für die Verletzung privater Güter, sondern Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals darstelle (ebenso: Brümlich/Ratschow, EStG, § 20 Rn. 320; Knoblauch, DStR 2012, 1952, 1954).

Soweit Verzugs- und Prozesszinsen grundsätzlich – vorbehaltlich einer Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart – als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuerpflicht unterfallen, ist weiter zu untersuchen, ob diese auch dem besonderen Erhebungsverfahren in Form der Kapitalertragsteuer unterfallen.

Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt das der Steuer-pflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht § 43 Abs. 5 und § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Der Ausschlusstatbestand des § 43 Abs. 5 EStG betrifft die sog. Abgeltungswirkung bei Erhebung durch die Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 EStG. Kapitalertragsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer an der Quelle erfolgt u.a. bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Darüber hinaus ist die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das inländische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. Dies möchte die Beklagte gerade vermeiden und verweigert die Auszahlung des auf die Kapitalertragsteuer entfallenen Betrags an den Kläger.

Verzugs- und Prozesszinsen unterfallen damit sowohl der Einkommensteuerpflicht als solches als auch der besonderen Erhebungsform in Gestalt der Kapitalertragsteuer.

Soweit der Kläger nach wie vor der Ansicht ist, dass Verzugszinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen seien oder diese nicht unter die Kapitalertragssteuerpflicht fielen, sei er auf die Möglichkeit der Veranlagungsoptierung nach § 32d Abs. 4 EStG verwiesen.

Nach dieser Vorschrift, kann der Steuerpflichtige mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung insbesondere zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde oder der Höhe nach beantragen.

Gegen die aufgrund der BMF-Schreiben zu erwartende Rechtsauslegung in dieser Frage durch die Finanzverwaltung ist Rechtsschutz vor den Finanzgerichten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO) zu suchen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen.

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