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Stiller Gesellschaftsvertrag – Entnahmerecht bei Beendigung Gesellschaftsverhältnis

LG Hamburg – Az.: 325 O 52/16 – Urteil vom 08.08.2016

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.253,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.2.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.2.2016 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9 %, die Beklagte zu 91 %.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 21.116,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft, an der sich Anleger als stille Gesellschafter beteiligen können. Sie stellt das Anlagekapital prospektgemäß der L.H. GmbH & Co. KG zur Verfügung, die damit pfandgesicherte Kredite, sogenannte Lombardkredite ausgibt. Der Kläger beteiligte sich mit Erklärung vom 4.6.2012 (Anlage K1) als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 20.000 € zzgl. eines Agios von 600 € an der Beklagten. Die Beteiligung war von vornherein befristet bis zum 30.6.2015. Gewinnvorauszahlungen sollten nach dem Gesellschaftsvertrag plangemäß jeweils zum 31.3. und 30.9. erfolgen. Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme nebst Agio ein und erhielt in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.839,90 € (Anlagen K8 bis K13). Für den Zeitraum seit dem 1.4.2015 hat der Kläger bislang keine Ausschüttung erhalten.

Mit Schreiben vom 30.6.2015 (Anlage K3) erklärte die Beklagte u.a.: „Ihre Beteiligung in Höhe von 20.000,00 € läuft zum 30.06.2015 aus. (…) Die zeitanteilige Gewinnbeteiligung bis zum Ablauf der Beteiligung wird Ihnen bis zum nächsten prospektgemäßen Auszahlungstermin überwiesen.“ Mit Schreiben vom 1.10.2015 (Anlage K5) berechnete die Beklagte eine Gewinnbeteiligung des Klägers für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 in Höhe von 516,09 € nach Abzug von Steuern und kündigte dessen Überweisung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2015 (Anlage K4) forderte der Kläger die Zahlung der Beteiligungssumme in Höhe von 20.000 € und die Zahlung einer Gewinnbeteiligung von 516,09 €. Hierfür entstanden ihm Kosten von 1.171,67 €.

Die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2014 und 2015 sind noch nicht erstellt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte der L.H. GmbH & Co. KG im Dezember 2015 die Verpfändung von Inhabergrundpfandbriefen und Inhaberaktien, weil hierin eine bankerlaubnispflichtige Tätigkeit liege (Anlage K6). Die L.H. GmbH & Co. KG hat eine Neubewertung der als Sicherheit entgegengenommenen Pfänder veranlasst, bei der sich herausgestellt hat, dass der aktuelle Marktwert deutlich geringer ist als angenommen.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach dem stillen Gesellschaftsvertrag berechtigt, nach dem Ende der Laufzeit seine Einlage zurückzuverlangen. Bei der Auslegung des stillen Gesellschaftsvertrags seien die Aussagen im Prospekt mit zu berücksichtigen. Dies habe die Beklagte auch mit dem als Anlage K3 eingereichten Schreiben zugesagt. Ebenso stehe ihm nach der Anlage K5 ein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung zu. Hilfsweise macht er einen Zahlungsanspruch aus Prospekthaftung geltend. Er rügt in diesem Zusammenhang verschiedene Fehler des Beteiligungsprospekts.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn € 21.116,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von weiteren € 1.171,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise gegenüber dem unter Ziffer 1. gestellten Hauptantrag beantragt er, die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über die Höhe seines zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft bestehenden Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen;

2. an ihn das von der Beklagten nach Ziff. 1. berechnete Auseinandersetzungsguthaben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. an ihn € 516,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat in der Verhandlung vom 28.6.2016 den Hilfsantrag zu 1. unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Beklagte bestreitet die Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Sie meint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage in der ursprünglich eingezahlten Höhe zu. Der Rückzahlungsanspruch richte sich vielmehr nach dem Stand des Kapital- und Verrechnungskontos. Die endgültige Abrechnung dieser Konten könne erst nach Feststellung ihres Jahresabschlusses für 2015 erfolgen. Eine Gewinnbeteiligung für die Zeit bis zum 30.9.2015 könne dem Kläger schon deshalb nicht zustehen, weil seine stille Gesellschaftsbeteiligung vor diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei. Außerdem werde sie nur dann ausgezahlt, wenn sie, die Beklagte, Gewinne erwirtschafte. Sie sei als Emittentin der Beteiligung nicht prospektverantwortlich. Im Übrigen seien Prospekthaftungsansprüche analog 46 BörsG verjährt, worauf sie sich beruft. Der Prospekt sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht fehlerhaft, zudem seien etwaige Fehler nicht für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich.

Die Klage wurde am 23.2.2016 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 28.6.2016 und die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 20.000 € aus dem Gesellschaftsvertrag zu.

1. Der stille Gesellschaftsvertrag (Anlage K1, S. 2, und B1, S. 74 ff.) sieht allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor, dass der stille Gesellschafter bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses stets den vollen Betrag seiner Einlage ausgezahlt erhält. Nach § 3.2 des stillen Gesellschaftsvertrags wird die Einlage des Gesellschafters auf einem Kapitalkonto verbucht. Nach § 6.3 nimmt der stille Gesellschafter mit seinem Anteil an einem Jahresfehlbetrag teil, sein Verlustanteil wird nach § 6.5 seinem Kapitalkonto belastet. Bei Beendigung der Gesellschaft kann der stille Gesellschafter nach § 11.1 ein Guthaben auf dem Kapitalkonto entnehmen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag, der dem Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft aus dem Kapitalkonto ausgezahlt wird, von dem Betrag der ursprünglichen Einlage abweichen kann (wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich Verluste gemacht hat, die nicht durch spätere Gewinne kompensiert wurden). Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Gesellschafter unabhängig vom Geschäftsverlauf der Beklagten seine volle Einlage zurückzuverlangen, ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem dispositiven Recht. Ob der Emissionsprospekt in Teilen so verstanden werden kann, dass ein Gesellschafter seine Einlage nach Beendigung der Beteiligung zu 100 % ausgezahlt bekommen werde, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn entsprechende Passagen könnten allenfalls zu einer Prospekthaftung aufgrund einer unzutreffenden Belehrung über wesentliche Umstände der Beteiligung führen. Der stille Gesellschaftsvertrag bietet hingegen keinen Anlass für eine Auslegung in diesem Sinn.

2. Der Klagantrag zu 1. ist jedoch aufgrund eines Anspruchs auf eine (vorläufige) Entnahme des Guthabens auf dem Kapitalkonto in tenorierter Höhe begründet.

a) Ein Anspruch auf Entnahme des aktuellen Bestands des Kapitalkontos ergibt sich aus § 11.1 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Bestimmung ist der stille Gesellschafter, wenn die stille Gesellschaft endet, berechtigt, sein Guthaben auf dem Kapitalkonto zu entnehmen. Dem stillen Gesellschafter wird damit ein Entnahmerecht zugesprochen, welches zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft fällig ist. Dies steht im Einklang mit § 7.1, wo geregelt ist, dass der stille Gesellschafter für die Dauer der stillen Gesellschaft keine Entnahmen zu Lasten seines Kapitalkontos tätigen kann. Eine vorhergehende Auseinandersetzung, in der abschließend ermittelt wird, welche Ansprüche den Beteiligten nach Beendigung der stillen Gesellschaft zustehen, ist in § 11.1 nicht als Voraussetzung der Entnahme genannt.

Einer solchen Auslegung von § 11.1 des Gesellschaftsvertrags steht nicht entgegen, dass damit die vereinbarte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters, für die Jahre, für die bei seinem Ausscheiden noch kein Jahresabschluss vorliegt, umgangen würde. Der Anspruch auf Entnahme des Bestands des Kapitalkontos ist nämlich nur vorläufig. Der stille Gesellschafter nimmt nach § 6.3 weiterhin an Jahresfehlbeträgen teil, die auf die Zeit seiner Beteiligung entfallen, aber erst später festgestellt werden. Dem steht § 11.1 Satz 2 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist der stille Gesellschafter zwar nicht verpflichtet, einen ggf. durch Verluste verursachten Negativsaldo seines Kapitalkontos auszugleichen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass er nicht einen durch Entnahmen nach Beendigung der stillen Gesellschaft entstandenen Negativsaldo ausgleichen müsste.

Für dieses Verständnis der § 11.1 des Gesellschaftsvertrags spricht, dass gerade aufgrund der relativ kurzen planmäßigen Laufzeit der stillen Gesellschaft gute Gründe dafür sprechen, dem stillen Gesellschafter eine sofortige Auszahlung seines Kontoguthabens zu ermöglichen. Zwar ist ein solches Vorgehen möglicherweise mit einer Hin- und Herzahlung verbunden, wenn sich später herausstellt, dass das Kapitalkonto durch Verluste, die bei Beendigung der Gesellschaft noch nicht festgestellt waren, geschmälert wird. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der stille Gesellschafter, wenn er bis zur Feststellung des letzten Jahresabschlusses für den Zeitraum seiner Beteiligung an einer Entnahme des Bestands seines Kapitalkontos gehindert wäre, den darauf befindlichen Betrag unentgeltlich der Gesellschaft zur Verfügung stellte. Denn das Kapitalkonto wird nicht verzinst (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags). Der stille Gesellschafter ist auch ab dem Tag seines Ausscheidens nicht mehr berechtigt, an etwaigen Gewinnen der Gesellschaft zu partizipieren. Im Hinblick auf die kurze Laufzeit des Gesellschaftsvertrags von nur drei Jahren würde die Rendite des stillen Gesellschafters selbst bei plangemäßem Geschäftsverlauf der Beklagten erheblich geschmälert, wenn er bis zur Feststellung des Jahresabschluss des Jahres seines Ausscheidens – was wie dieser Fall zeigt, durchaus mehr als ein Jahr dauern kann – sein Kapital der Gesellschaft ohne Gegenleistung weiterhin zur Verfügung stellen müsste.

Eine Regelung, wie sie in § 11.1 des stillen Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, ist zulässig. Zwar sieht § 235 HGB vor, dass eine stille Gesellschaft nach der Auflösung auseinanderzusetzen ist. Bei dieser Auseinandersetzung findet eine Gesamtabrechnung statt. Einzelne Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis verlieren ihre Selbständigkeit (K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 235 HGB Rn. 18; BGH, Urt. v. 3.2.2015 – II ZR 335/13, NJW 2015, 1956). Der stille Gesellschafter kann daher nach der Auflösung der Gesellschaft seinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage nicht mehr isoliert geltend machen (K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 235 HGB Rn. 18). Allerdings ist die Bestimmung des § 235 HGB kein zwingendes Recht. Die Dispositionsfreiheit ermöglicht den Parteien des Gesellschaftsvertrags daher, für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses abweichende Regelungen zu treffen (K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 235 HGB Rn. 10).

b) Auf dem Kapitalkonto befindet sich, solange kein Jahresfehlbetrag nach § 6.3 festgestellt und nach § 6.5 dem Kapitalkonto belastet wurde, noch der volle Betrag der stillen Beteiligung. Etwaige festgestellte Verluste sind von keiner Partei vorgetragen.

II.

Ein Anspruch auf Prospekthaftung wird vom Kläger nur hilfsweise gegenüber einem Zahlungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag geltend gemacht. Es ist demnach nicht zu entscheiden, ob ein derartiger Anspruch besteht, der im Übrigen auch nicht neben dem Anspruch auf Auszahlung aus dem Gesellschaftsvertrag geltend gemacht werden könnte.

III.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine zeitanteilige Gewinnvorauszahlung nach § 7.3 des Gesellschaftsvertrags zu. Nach dieser Bestimmung leistet die Beteiligungsgesellschaft in Anrechnung auf den endgültigen, nach § 6.2 auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteil jeweils am 31.3. sowie am 30.09. Auszahlungen. Den plangemäßen Gewinn hat die Beklagte in der Anlage K5 mit 7,15 % der Beteiligung angegeben. Nach § 6.4 ist bei einer unterjährigen Beendigung der Gesellschaft der Gewinn pro rata temporis zu ermitteln. Da der Kläger nur über die halbe Zeit der Periode vom 31.3.2015 bis 30.9.2015 an der Beklagten beteiligt war, entfällt auf seine Beteiligung nur der halbe Gewinn. Dieser kann, da der Kläger keinen Freistellungsantrag eingereicht hat und auf den halben Gewinn anteilig die gleichen Steuern entfallen, durch Halbierung des in der Anlage K5 genannten Betrags ermittelt werden.

Dem Zahlungsanspruch steht die Einschränkung in § 7.3 nicht entgegen, wonach die Gewinnvorauszahlungen nur erfolgen, soweit dies nach dem bisherigen und dem erwarteten Geschäftsverlauf möglich ist und kaufmännischer Sorgfalt entspricht und soweit nicht nach § 6.5 Satz 2 ein Ausgleich von Verlusten zu erfolgen hat. Die Beklagte hat nicht dargestellt, dass eine dieser Varianten eingetreten sei. Sie hat zwar mitgeteilt, dass eine unabhängige Prüfung des Wertes der Pfänder ergeben habe, dass deren aktueller Marktwert äußerst gering sei. Hieraus folgt aber noch nicht zwingend ein ungünstiger Verlauf der Geschäfte der L. H. GmbH & Co. KG und als Folge dessen möglicherweise auch der Beklagten. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die L. H. GmbH & Co. KG nicht zwingend auf die Verwertung der Pfänder angewiesen ist, da ihr daneben selbstverständlich schuldrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der ausgegebenen Darlehen zustehen. Angaben zur Bonität der Darlehensnehmer und zur Abschätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, die durch einen Rückgriff auf die Pfänder im Fall von deren Überbewertung nicht kompensiert werden können, hat die Beklagte nicht gemacht. Darüber hinaus ist es denkbar, dass die L. GmbH & Co. KG Ansprüche gegen Dritte oder gegen eigene Mitarbeiter besitzt, wenn diese schuldhaft fehlerhafte Pfandbewertungen vorgenommen haben.

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Ein weitergehender Gewinnvorauszahlungsanspruch besteht nicht. Bei dem als Anlage K5 eingereichten Schreiben handelte es sich – auch für den Kläger erkennbar – um ein Versehen. Der Kläger wusste, dass er zum 30.6.2015 aus der stillen Gesellschaft ausgeschieden war und konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm die Beklagte eine Gewinnvorauszahlung für die gesamte Zeit bis zum 30.9.2015 zusagen wollte.

IV.

Die zuletzt geltend gemachten Nebenforderungen sind teilweise begründet.

1. Die begehrten Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Rechtshängig wurde der Klagantrag zu 1. im tenorierten Umfang bereits mit Zustellung der Klage.

2. Der Kläger kann nach §§ 280, 286 Abs. 1 BGB auch den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beanspruchen, jedoch nur soweit sie auf den Gegenstandswert der Gewinnvorauszahlung entfallen. Hinsichtlich der Entnahme vom Kapitalkonto befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht im Verzug. Der Gesellschaftsvertrag sieht insofern nämlich keinen auf den Tag des Ausscheidens terminierten Zahlungsanspruch vor, bei dem der Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung eintreten würde. Nach § 11.1 ist der stille Gesellschafter lediglich berechtigt, sein Guthaben auf dem Kapitalkonto zu entnehmen, was zur Folge hat, dass er diesen Auszahlungsanspruch zunächst geltend machen muss. Eine solche Geltendmachung war auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 11.6.2015 (Anlage K2) entbehrlich. In diesem Schreiben hat die Beklagte zwar eine Auszahlung in Aussicht gestellt und darum gebeten, die Kontodaten zu überprüfen. Sie hat aber nicht mitgeteilt, wann diese Auszahlung erfolgen würde. Nach dem Inhalt des Schreibens ist es durchaus möglich, dass die Beklagte zunächst die Feststellung des nächsten Jahresabschlusses abwarten wollte, um dann erst ein möglicherweise bestehendes abschließendes Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.

Ob der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hat, kann dahinstehen. Zwar richtet sich ein Schadensersatzanspruch vor einer solchen Zahlung grundsätzlich nur auf Freistellung von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts. Ein solcher Freistellungsanspruch kann sich jedoch nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn dem Anspruchsgegner eine Frist zur Freistellung gesetzt wird. Dieses Vorgehen der Fristsetzung ist aber entbehrlich, wenn der Schadensersatzschuldner schon die Berechtigung der Hauptforderung bestreitet, weil dann nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund einer Fristsetzung bereit ist, die Freistellung von der Nebenforderung zu bewirken.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

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