Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 3 Sa 1762/00
Urteil vom 12.07.2001
Vorinstanz: ArbG Limburg a.d. Lahn – Az.: 2 Ca 618/99 – Urteil vom 19.05.2000
In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 3 in Frankfurt am Main
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der durch das Arbeitsgericht Limburg durch Urteil vom 19. Mai 2000 – AZ.: 2 Ca 618/99 – getroffenen Feststellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verbleibt.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 20.08.1999, die der Beklagte der Klägerin zum 31.03.2000 aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen hat.
Der Beklagte war zur Zeit des Zuganges der Kündigung Inhaber der Firma X. Das Unternehmen handelte mit Polsterwaren, Heimtextilien, Teppichböden, Bodenbelägen, Gardinen und hochwertigen einzelnen Möbelstücken. In ihm waren zur Zeit des Zuganges der Kündigung im Durchschnitt 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte ist des weiteren Inhaber der Firma der T., der das im Elbboden 2, gelegene Grundstück, auf dem das vorgenannte Unternehmen betrieben wird, der Fuhrpark, die Maschinen und die Computeranlagen gehören. Die Firma vermietete die vorgenannten unbeweglichen und beweglichen Sachen an die Einzelfirma des Beklagten.
Seit dem Jahre 1995 bestand zudem die Firma X die der Beklagte mit seiner Tochter gegründet hatte. Die X betrieb ihr Geschäft ebenfalls in dem Gebäude, in dem das vorgenannte Geschäft des Beklagten und die Firma T ihren Sitz hatten. An die wurden die nördliche Hälfte des Erdgeschosses, des 1. Obergeschosses, sowie die nördliche Hälfte des Lagerraumes und die EDV-Anlage weitervermietet. Für die X und das Einzelhandelsgeschäft stand ein einheitlicher Lagerraum zur Verfügung. Der Fuhrpark wurde nach Bedarf auch für die T – eingesetzt. Diese rechnete mit der Einzelhandelsfirma nach dem Anfall der gefahrenen Strecken ab. Die Firma X hatte keine Arbeitnehmer. Die T hatte zur Zeit des Zuganges der hier umstrittenen Kündigung sechs Arbeitnehmer, nämlich zwei Verkäufer, eine Büroangestellte und zwei Lageristen. Sie betrieb einen S handelte aber nicht mit Heimtextilien, Gardinen, Teppichen und Bodenbelägen. Schließlich war der Beklagte Inhaber der Firma T, die ihren Geschäften in einem anderen Stadtteil von F. nachging.
Gegen die ihr am 24.08.1999 zugegangene Kündigung des Beklagten hat sich die Klägerin mit der seit dem 26.08.1999 anhängigen, am 31.08.1999 zugestellten Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Sie stand als Gardinennäherin seit dem 01.09.1977 in den Diensten des Beklagten.
Der Beklagte erstattete mit Schreiben vom 12.11.1999 und mit Schreiben vom 21.01.2000 die Massenentlassungsanzeige gern. § 17 KSchG. Die Arbeitsverwaltung gab der jeweiligen Anzeige mit Bescheid vom 17.11.1999 und vom 10.02.2000 mit dem aus BI. 50 bis 53 d. A. 3 Sa 1762/00 ersichtlichen Inhalt statt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 20.08.1999 aufgelöst ist, sondern fortbesteht.
2. Der Beklagte wird für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 26.08.1999 verurteilt, die Klägerin als Gardinennäherin bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den als Antrag zu 1. gestellten Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat zur Rechtfertigung der Kündigung vorgetragen: Am 20.08.1999 habe er beschlossen, das Unternehmen der Firma T aufzugeben. Des weiteren habe er am 20.08.1999 beschlossen, im Anschluss an den Räumungsverkauf des Einzelhandelsgeschäftes die GmbH zu liquidieren. Die Ursache dafür habe in den per 20.08.2000 ersichtlichen betriebswirtschaftlichen Zahlen gelegen, die einen Weiterbetrieb des Unternehmens der Einzelfirma als unmöglich und eine wirtschaftliche Fortführung der GmbH als fraglich hätten erscheinen lassen. Der Räumungsverkauf habe in der Zeit vom 14.09. bis zum 11.10.1999 stattgefunden. Davor sei das Unternehmen zur Übernahme angeboten worden. Eine Vermietung der Verkaufsfläche werde angestrebt. Seit dem 12.10.1999 sei das Geschäft nur noch für Abholer geöffnet gewesen. Nach „kurzer“ bzw. „entsprechender“ Abwicklungsphase habe das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Liquidation beendet werden sollen. Nach dem 12.10.1999 sei es in völlig untergeordneter Anzahl noch zum Verkauf im Laden befindlicher Restwaren gekommen. Während üblicherweise Umsätze von monatlich 300.000,00 DM bis 600.000,00 DM getätigt würden, hätten sich diese nach dem Räumungsverkauf mit abnehmender Tendenz auf 50.000,00 DM bis zu 5.000,00 DM reduziert, so dass von einer werbenden Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Neue Ware sei im September 1999 nicht geordert worden.
Die Gesellschafter der T hätten sich Ende Januar 2000 infolge eines Umsatzeinbruches dazu entschließen müssen, die Gesellschaft zu liquidieren. Das Geschäft habe bis Ende April 2000 nach Durchführung eines Räumungsverkaufes geschlossen werden sollen. Der Räumungsverkauf habe in der Zeit vom 22.04. bis zum 25.05.2000 stattgefunden. Daran habe sich eine Abwicklungsphase bis August 2000 angeschlossen.
Der Beklagte habe mit der Einzelhandelsfirma und der GmbH keinen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Es habe keine wirtschaftliche Einheit gegeben. Beide Betriebe seien organisatorisch deutlich und klar voneinander getrennt gewesen. Die den Unternehmen jeweils zur Verfügung stehenden Räume seien klar ersichtlich abgegrenzt worden. So hätten getrennte Verkaufsbüros, getrennte Telefonanlagen und getrennte Kassen bestanden. In Gestalt der Rolltore habe es eine gemeinsame Anlieferungsstelle gegeben. Die Waren seien im Lager voneinander getrennt aufbewahrt worden. Es habe getrennte Belegschaften, einen völlig voneinander getrennten Ein- und Verkauf, eine jeweils separate Buchhaltung Und eine jeweils eigenständige Werbung gegeben. Ihrem Wesen nach hätten sich beide Unternehmen voneinander unterschieden. Der Kundenkreis und die Warenausgestaltung seien unterschiedlich gewesen. Die GmbH habe einen Abholmarkt für Möbel der unteren Preisklasse betrieben.
Die Arbeitnehmerin sei an die GmbH für Kassierertätigkeiten ausgeliehen worden, weil sie auf Grund ihrer langen Kündigungsfrist vom Beklagten im Betrieb der Einzelhandelsfirma nicht mehr habe beschäftigt werden können. Die GmbH sei gezwungen worden, im September 1999 neue Mitarbeiter zu suchen, weil vier ihrer sechs Mitarbeiter gekündigt hätten. Auf die Anzeige der GmbH habe sich nur eine Mitarbeiterin des Beklagten gemeldet. Dies sei verständlich, weil die GmbH für die Mitarbeiter des Beklagten keine geeigneten Aufgaben zu bieten habe.
Die Klägerin hat erwidert: Die Kündigung sei nicht wirksam. Es werde bestritten, dass der Beklagte sich am 20.08.1999 dazu entschlossen habe, den Betrieb stillzulegen. Noch Anfang 2000 habe der Beklagte laut Presseberichten über eine Betriebsveräußerung verhandelt. Davor sei mehrfach an eine Betriebsübernahme durch Dritte oder durch die GmbH gedacht worden. Der Beklagte habe den Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation stets offen gelassen und keinen Endzeitpunkt für die Abwicklung genannt. Dementsprechend sei die werbende Tätigkeit auch nach dem 12.10.1999 fortgesetzt worden. Noch im September 1999 sei neue Ware geordert worden. Der Betrieb sei nach dem 12.10.1999 für Kunden offengehalten worden. Dabei habe es sich nicht um Abholer, sondern um Neukunden gehandelt.
Die GmbH und der Beklagte hätten im Gebäude „Im Elbboden 2″ in einen einheitlichen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Von einer organisatorischen Trennung könne keine Rede sein. Vor und nach der Kündigung habe der Beklagte erklärt, dass sich die GmbH im gesamten Erdgeschoss ausdehnen werde. Der Buchhalter, die Angestellten, die freie Mitarbeiterin , die Raumpflegerin, der Lagerist und die Kraftfahrer seien sowohl für die GmbH als auch für den Beklagten eingesetzt worden. Für beide Unternehmen habe es einen gemeinsamen Kassenplatz im Erdgeschoss gegeben. Der Verkäufer sei fortwährend nach Bedarf in beiden Geschäftsbereichen beschäftigt worden. Die Verkäuferin habe für den Beklagten und als Kassiererin für die GmbH gearbeitet. Der Beklagte habe das Personal der GmbH, des Einzelhandelsgeschäftes und der Firma zentral über sein Büro geführt und verwaltet. Die Postverwaltung sei einheitlich geführt worden. Es habe eine gemeinsame Lagerhaltung stattgefunden. Betriebsfeiern seien gemeinsam durchgeführt worden. Im Jahre 1999 seien Möbel der GmbH sowohl in deren Räumen als auch in den Räumen des Beklagten angeboten worden. Unter diesen Umständen habe der Beklagte die Arbeitnehmer der GmbH bei der Sozialauswahl berücksichtigen müssen. Dies sei aber schon deshalb nicht geschehen, weil – unstreitig – keine Sozialauswahl stattgefunden habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 19.05.2000 stattgegeben. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des dem Beklagten am 04.10.2000 zugestellten Urteiles wird ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 06.11.2000 eingelegten, am 06.12.2000 begründeten Rechtsmittel der Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil vom 19.05.2000. Er stellt Art und Umfang des Einzelhandelsgeschäftes und des Geschäftes der GmbH, sowie die Organisation seiner Unternehmen nochmals im Einzelnen dar (s.S. 1, 2 der Berufungsbegründung) und beschreibt wie und weshalb es am 20.08.1999 zu der Entscheidung gekommen ist, beide Geschäfte aufzugeben und welche Maßnahmen aus diesem Grunde ergriffen worden sind (s.S. 3 bis 5 der Berufungsbegründung). Hinsichtlich des Inhaltes des Beschlusses der Gesellschafter der GmbH in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.1999 wird auf Bl. 118 der Akte 3 Sa 1763/00 Bezug genommen. Er bleibt dabei, dass die werbende Tätigkeit nach Beendigung des Räumungsverkaufes am 11.10.1999 eingestellt worden sei. In der Folgezeit habe allein eine Abwicklung stattgefunden. Der Verkauf von Restbeständen sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Umsatz habe im Oktober 1999 469.000,00 DM, im November 1999 134.000,00 DM, im Dezember 1999 156.000,00 DM, im Januar und Februar 2000 jeweils 55.000,00 DM, im März 2000 25.000,00 DM und in den letzten Monaten des ersten Halbjahres 2000 rund 20.000,00 DM pro Monat betragen. Diese Umsätze seien überwiegend aus der Abwicklung von Restverkaufsaufträgen entstanden (s.S. 5 der Berufungsbegründung). Die beabsichtigte endgültige Betriebsschließung sei für den 31.12.1999 vorgesehen gewesen. Die Abwicklung der Aufträge vor allem aus dem Nähatelier habe sich aber bis zum 31.03.2000 verzögert (s. S. 6 der Berufungsbegründung).
Der Räumungsverkauf im Einzelhandelsgeschäft des Beklagten habe bei der GmbH eine hohe Kundenfrequenz zur Folge gehabt. Es sei daher notwendig geworden, die dadurch abgeschlossenen Aufträge abzuarbeiten. Dazu seien erhebliche Bestellungen notwendig gewesen, die bis November 1999 zu erheblicher Nacharbeit geführt hätten. Nach Beendigung des Räumungsverkaufes der GmbH am 22.05.2000 habe unter dem 05.10.2000 Insolvenzantrag gestellt werden müssen (s. S. 6, 7 der Berufungsbegründung). Eine Sozialauswahl sei nicht in Betracht gekommen, weil kein gemeinschaftlicher Betrieb geführt worden sei (s. S. 8 bis 11 der Berufungsbegründung). Insbesondere habe es keiner unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur bedurft. Allerdings seien in der Person des Beklagten die Gedanken und Entscheidungen zusammengefallen.
In den Berufungssachen 3 Sa 1762, 1764, 1765, 1766, 1768 und 1769/00 haben die Parteien die Hauptsache beginnend mit dem jeweils aus dem Protokoll vom 12.07.2001 ersichtlichen Zeitpunkt übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten – soweit die Hauptsache nicht erledigt ist – zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung des Beklagten mit den aus den Schriftsätzen vom 31.01. und 25.04.2001 ersichtlichen Gründen entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender Erwägungen gelangt (§ 313 Abs. 3 ZPO):
1.) Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung gern. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, können sich aus der unternehmerischen Entscheidung rechtfertigen, den gesamten Betrieb stillzulegen. Eine derartige Unternehmerentscheidung ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Von ihr kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer den ernstlichen und endgültigen Entschluss gefasst hat, die Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Eine mit dieser Begründung erklärte Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der klagende Arbeitnehmer entbehrt werden kann.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beklagte die Voraussetzungen für die betriebliche Notwendigkeit der ausgesprochenen Kündigungen gerade wegen der Betriebsstilllegung nicht schlüssig vorgetragen:
Die rechtliche Relevanz des Stilllegungsentschlusses des Arbeitgebers hängt u. a. davon ab, ob auf der Grundlage einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose angenommen werden darf, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des jeweiligen Arbeitnehmers – von Ausnahmen abgesehen (vgl. BAG EzA Nr. 29 zu § 15 KSchG neue Folge, S. 160) – der Arbeitnehmer infolge der Betriebsstilllegung und des darauf beruhenden Arbeitsmangels entbehrt werden kann. Eine solche Prognose kann der Arbeitgeber aber nur stellen, wenn er für den Abschluss der Stilllegung einen Endzeitpunkt in’s Auge gefasst hat. Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Zeitlich festgelegt war allein der Räumungsverkauf, für den die Zeit vom 14.09. bis zum 11.10.1999 vorgesehen war. Das Ende der anschließenden Abwicklung war dagegen nicht fixiert. Dementsprechend hat der Beklagte hierfür völlig unverbindliche Formulierungen wie „kurze Zeit“ (Schriftsatz vom 08.11.1999), „nach entsprechender Abwicklungsphase“ (Schriftsatz vom 14.03.2000) und „viele Wochen“ (Schriftsatz vom 06.12.2000) verwendet und erstmals im letztgenannten Schriftsatz mitgeteilt, dass der 31.12.1999 für das Ende der Abwicklung vorgesehen worden sei. Auch hier bleibt indessen offen, wann dieses Datum in Betracht gezogen worden ist. Die gleiche Unverbindlichkeit haftet der nach der Behauptung des Beklagten ebenfalls am 20.08.1999 (oder erst Ende Januar 2000, siehe Schriftsatz vom 10.02.2000) getroffenen Entscheidung an, die GmbH zu liquidieren, da dies ohne zeitliche Festlegung „so bald wie möglich“ geschehen sollte.
Die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen zur Verkaufstätigkeit nach dem 11.10.1999 zeigen gleichfalls, dass eine Betriebsstilllegung weder per 31.12.1999 noch per 31.03.2000 tatsächlich stattgefunden hat. Während der Beklagte im ersten Rechtszug bestritten hat, dass neue Ware geordert worden sei (Schriftsatz vom 30.12.1999) und behauptet hat, dass die Umsätze nach dem Räumungsverkauf auf 50.000,00 DM und mit abnehmender Tendenz sogar auf unter 5.000,00 DM zurückgegangen seien (Schriftsatz vom 14.03.2000), hat er im Schriftsatz vom 06.12.2000 als Umsatzzahlen bezeichnet:
November 1999 134.000,00 DM
Dezember 1999 156.000,00 DM
Januar und Februar 2000 je 55.000,00 DM
März 2000 25.000,00 DM
April bis Juni 2000 je 20.000,00 DM
und vorgetragen, dass diese Umsätze „überwiegend“ aus der Abwicklung von Räumungsaufträgen entstanden seien. Aus alledem muss der Schluss gezogen werden, dass allein eine kontinuierliche Verringerung des Umfanges der Verkaufstätigkeit bis Mitte 2000 stattgefunden hat. Die Verkaufstätigkeit ist situationsbedingt weitergeführt worden. Es ist somit allenfalls eine stufenweise Betriebsstilllegung erfolgt (vgl. dazu BAG AP Nr. 17 zu § 13 KSchG; BAG AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969). Dem war der Personalbedarf ebenfalls stufenweise anzupassen. Für zwei große Entlassungswellen zum 30.11.1999 und zum 31.03.2000, wie sie der Zustimmung der Arbeitsverwaltung vom 17.11.1999 und vom 10.02.2000 zugrunde liegen, bestand keine erkennbare Notwendigkeit. Bei einer stufenweisen Betriebsstilllegung ist überdies im Hinblick auf verbleibende Restarbeiten das Bestehen einer Versetzungsmöglichkeit (BAG BB 1995, S. 732) zu berücksichtigen. Außerdem löst der Vorgang der stufenweisen Betriebsstilllegung die Notwendigkeit einer Sozialauswahl aus (s. LAG Hamm, NZA 1987, S. 636). In beiden Richtungen hat sich der Beklagte indessen nicht geäußert.
2.) Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der Beklagte mit der GmbH einen gemeinsamen Betrieb geführt hat. Die dafür maßgeblichen rechtlichen Aspekte mögen nochmals wiederholt werden:
In rechtlicher Hinsicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der das Berufungsgericht folgt (vgl. z. B. BAG DB 1986, S. 1287 bis 1290; BAG DB 1996, S. 2131, 2132), zunächst festzuhalten, dass mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb i. S. des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG unterhalten können. Dabei ist von dem in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Betriebsbegriff auszugehen. Betrieb ist alsdann die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Betriebsmittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Durch die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit unterscheidet sich der Betrieb von dem weiter gefassten Begriff des Unternehmens. Deshalb können auch mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb bilden, sofern sie mit ihren Arbeitnehmern arbeitstechnische Zwecke innerhalb einer organisatorischen Einheit fortgesetzt verfolgen.
Die Einheit der Organisation ist zu bejahen, wenn ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist, der die Gesamtheit der für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel lenkt. Das setzt voraus, dass die beteiligten Unternehmen sich zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine entsprechende rechtliche Vereinbarung muss nicht ausdrücklich in vertraglichen Abmachungen geregelt sein, sondern kann auch aus den tatsächlichen Umständen hergeleitet werden. Eine unternehmerische Zusammenarbeit allein reicht nicht aus, vielmehr müssen die für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke notwendigen Maßnahmen von einem einheitlichen Leitungsapparat wahrgenommen werden. Es ist insbesondere erforderlich, dass die Arbeitgeberfunktion im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten von einem einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.
Dagegen ist für das Vorliegen eines Betriebes keine Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung erforderlich. Maßgebend ist in erster Linie die Einheit der Organisation. Der Annahme eines gemeinsamen Betriebes steht daher nicht entgegen, dass die beteiligten Unternehmen unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgen, sofern dies im Rahmen einer Organisationseinheit geschieht. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander in funktionellem Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der die Kündigungsschutzklage erhebende Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Da er jedoch in der Regel keine oder nur ungenaue Kenntnisse von dem Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hat, dürfen insoweit keine strengen Anforderungen an seine Darlegungslast gestellt werden. Es reicht in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer die äußeren Umstände schlüssig darlegt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen rechtlich über die Führung eines gemeinsamen Betriebes geeinigt haben und dementsprechend arbeitstechnische Zwecke innerhalb einer organisatorischen Einheit unter einem einheitlichen Leitungsapparat fortgesetzt verfolgen. Zu diesen Umständen gehören z. B. die gemeinsame Nutzung der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse. Hat der Arbeitnehmer schlüssig derartige Umstände vorgetragen, so hat der Arbeitgeber hierauf gem. § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erklären, welche rechtserhebliche Umstände (z.B. vertragliche Vereinbarungen) gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann es nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass die Klägerin mit den im Tatbestand aufgeführten tatsächlichen Hinweisen genügend Tatsachen vorgetragen hat, die die Führung eines Gemeinschaftsbetriebes rechtlich schlüssig begründen Dabei kommt den Arbeitnehmern, die in Personalunion für beide Unternehmen eingesetzt wurden oder nach Bedarf im Austausch für beide Unternehmen tätig waren, eine besondere Bedeutung zu. Dass der Beklagte die einheitliche Leitungsmacht innehatte (vgl. dazu BAG DB 1996, S. 2131), da „die Gedanken und Entscheidungen“ bei ihm „zusammenfielen“, hat er selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 06.12.2000). Im Übrigen steht seiner Darstellung der unterschiedlichen Geschäftsgegenstände und der räumlichen Absonderung der Lagerflächen und der Verkaufsräume die Feststellung einer einheitlichen betrieblichen Organisation nicht entgegen. Der Beklagte hätte daher zur Rechtfertigung der betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigungen eine Versetzungsmöglichkeit im Gemeinschaftsbetrieb und die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer sozialen Auswahl ausschließen müssen (vgl. BAG DB 1986, S. 1287). Dies ist indessen nicht geschehen. Dann aber kann die Notwendigkeit der Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht festgestellt werden.
3.) Im Hinblick auf die konkreten Arbeitsverhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer ist abschließend noch Folgendes anzumerken:
a) Die Arbeitnehmerin war als Gardinennäherin tätig. Der Beklagte ist ihrer Behauptung (s. Bl. 27, 55 d. A. 3 Sa 1762/00), dass weit über den 31.03.2000 hinaus noch Arbeitsbedarf für sie bestanden habe, nicht entgegengetreten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es betrieblich notwendig war, das Arbeitsverhältnis zu dieser Arbeitnehmerin bereits zum 31.03.2000 zu lösen.
b) Der Arbeitnehmer war als Verkäufer für den Beklagten tätig. Der Beklagte hat die besonderen Beziehungen des Arbeitnehmers zur Geschäftstätigkeit der GmbH nicht bestritten (s. Bl. 25, 34, 102, 108, 109, 115, 119 d. A. 3 Sa 1763/00), vielmehr hervorgehoben, dass der Arbeitnehmer Zimmermann über die für einen Einsatz bei der GmbH erforderlichen Sortimentskenntnisse verfügt habe (s. BI. 102 d. A. a.a.O.). Da die GmbH Verkaufspersonal beschäftigte und seit September 1999 sogar insoweit freie Stellen hatte, hätte die betriebsbedingte Entlassung des Arbeitnehmers per 31.03.2000 vermieden werden können. Der Beklagte hätte ihn nämlich auf einen der freien Arbeitsplätze versetzen können, hätte jedenfalls aber unter Einbeziehung der Verkäufer der GmbH im gemeinschaftlichen Betrieb eine Sozialauswahl durchführen müssen. Da beides unterblieben ist, kann die betriebliche Notwendigkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2000 nicht festgestellt werden. Denn der Verkaufsbetrieb der GmbH ist jedenfalls nach der eigenen Darstellung des Beklagten nach dem Abschluss des dortigen Räumungsverkaufes Ende Mai 2000 noch mindestens für die Dauer von zwei weiteren Monaten aufrechterhalten worden.
c) Hinsichtlich des Arbeitnehmers (3 Sa 1764/00), der für den Beklagten als Schreiner und als Auslieferungsfahrer tätig war und in der gleichen Funktion auch für die GmbH gearbeitet hat (s. BI. 14, 15, 24 d. A. a.a.O.), kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Die betriebliche Notwendigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2000 ist aus den vorbeschriebenen Gründen nicht ersichtlich.
d) Die Arbeitnehmerin (3 Sa 1765/00) ist bereits zum 29.02.2000 entlassen worden. Die Kündigung dürfte bereits deshalb unwirksam sein, weil sie von der Anzeige des Beklagten nach § 17 KSchG und den Bescheiden des Arbeitsamtes vom 17.11.1999 und 10.02.2000 anscheinend nicht erfasst wird. Abgesehen davon hat die Arbeitnehmerin als Raumpflegerin unstreitig das gesamte Gebäude gereinigt, in dem neben dem Einzelhandelsgeschäft des Beklagten die GmbH und die Firma
untergebracht waren (s. BI. 17 d. A. a.a.O.). Schon deshalb ist nicht erkennbar, weshalb der Bedarf für den Arbeitseinsatz dieser Arbeitnehmerin zum 29.02.2000 weggefallen sein soll. Tatsächlich hat der Beklagte die Arbeitnehmerin auch noch bis zum 31.05.2000 weiter beschäftigt (s. BI. 78 d. A. a.a.O.) und damit selbst dokumentiert, dass es einer Entlassung zum 29.02.2000 aus dringenden betrieblichen Gründen nicht bedurfte.
e) Hinsichtlich des Arbeitnehmers (3 Sa 1766/00), den der Beklagte als Lagerist eingesetzt hat, kann auf das vorstehend zu 3 b Gesagte (Arbeitnehmer) verwiesen werden, da die GmbH gleichfalls Lageristen beschäftigt hat. Da auch hier nicht dargetan worden ist, weshalb weder eine Versetzung noch eine Sozialauswahl in Betracht gezogen worden ist, kann die betriebliche Notwendigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2000 nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer ab 01.04.2000 eine neue Stelle als Möbelmonteur angetreten haben soll (s. BI. 84 d. A. a.a.O.), hat auf die rechtliche Beurteilung der Kündigung vom 20.08.1999 keinen Einfluss (s. § 12 KSchG).
Der Wegfall des Arbeitsbedarfs für die Arbeitnehmerin bis zum 30.11.1999 ist seitens des Beklagten nicht dargetan worden. Die Arbeitnehmerin war nach ihren Arbeitsverträgen vom 01.02.1997, 02.05.1998 und 02.08.1999 (s. BI. 28 R bis 29 R d. A. 3 Sa 1767/00) als Bürokraft für den Beklagten und als Vertretung für die GmbH tätig. Beide Aufgabenbereiche bestanden auch ab 01.12.1999 fort. Die Behauptung des Beklagten, die Arbeitnehmerin . I sei nicht bereit gewesen, für die GmbH zu arbeiten, ist unsubstantiiert. Der Beklagte hat sich zum substantiierten Bestreiten der Arbeitnehmerin (s. Bl. 92 d. A. a.a.O.) nicht mehr geäußert. Die betriebsbedingte Erforderlichkeit der Kündigung ist daher nicht erkennbar.
g) Die Entlassung der kaufmännischen Angestellten – (3 Sa 1768/00) zum 30.09.1999 verstößt gegen § 17 KSchG, da sie durch die Bescheide des Arbeitsamtes vom 17.11.1999 und vom 10.02.2000 nicht abgedeckt ist. Abgesehen davon zeigt das Schreiben des Beklagten vom 29.10.1999 (s. BI. 46 d. A. a.a.O.), dass der Arbeitsplatz dieser Arbeitnehmerin bis zum 30.09.1999 nicht entfallen war.
h) Hinsichtlich der Entlassung der Näherin (3 Sa 1769/00) zum 30.11.1999 kann auf das vorstehend unter 3 a Gesagte Bezug genommen werden. Dass über den 30.11.1999 hinaus Bedarf für diese Arbeitskraft bestanden hat, hat der Beklagte durch die „Verlängerung“ des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1999 und die weiter in’s Auge gefasste „Verlängerung“ bis zum 31.01.2000 selbst dokumentiert (s. Bl. 106, 107 d. A. a.a.O.).
Insgesamt hat sich nach alledem ergeben, dass die Kündigungen des Beklagten, die er anlässlich seines Entschlusses vom 20.08.1999 ausgesprochen hat, aus mehreren rechtlichen Gründen keinen Bestand haben, so dass sein Rechtsmittel erfolglos bleiben musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.