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Störer- und Schadensersatzhaftung des Oberliegers – Abfluss von Drainagewasser

OLG Koblenz – Az.: 5 U 399/14 – Beschluss vom 18.06.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Kläger und des Beklagten zu 1. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht sind, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Gründe

I. Die Kläger erwarben 2004 ein mit einem Reihenhaus bebautes Grundstück. Das Terrain grenzt in seinem rückwärtigen Teil an einen Wirtschaftsweg, der im Eigentum der Beklagten zu 2. (Gemeinde) steht. Jenseits des Wirtschaftswegs befindet sich Feldgelände, das dem Beklagten zu 1. gehört und von ihm bewirtschaftet wird.

Störer- und Schadensersatzhaftung des Oberliegers - Abfluss von Drainagewasser
Symbolfoto: Von NV77 /Shutterstock.com

Das Feldgelände wird seit etwa 90 Jahren über eine verzweigte Drainage entwässert, deren Ableitung in einem den Feldweg und dann das Anwesen der Kläger querenden Strang erfolgt. Dieser Strang war allem Anschein nach ursprünglich an einen Vorfluter im Bereich der vor dem Grundstück der Kläger verlaufenden Straße angeschlossen. Heute endet er davor in einem etwa 1,5 m tief liegenden Kiesbett, wo das Drainagewasser unkontrolliert austritt.

Im Jahr 2011 stellten die Kläger, nachdem es zuvor stark geregnet hatte, anhaltende Feuchtigkeit auf dem roten Verbundsteinpflaster des von der Straße in ihr Anwesen hineinführenden Fußwegs und ihrer Terrasse sowie an ihrer Garage fest. Für diese Erscheinungen macht sie aufsteigendes Drainagewasser verantwortlich, das entweder unmittelbar selbst eingewirkt oder aber die Aufnahmefähigkeit des Bodens so stark vermindert habe, dass die Niederschläge nicht mehr hätten versickern können.

Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit darauf in Anspruch genommen, die Zuleitung von „Oberflächen- und Drainagewasser ihrer Grundstücke“ auf ihr Anwesen zu unterlassen. Außerdem haben sie einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.940 € geltend gemacht. Dieser Betrag sei – unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ – erforderlich, um den Fußweg, die Terrasse und die Garage zu sanieren.

Das Landgericht hat, gestützt auf die Erkenntnisse eines Beweissicherungsverfahrens, dem Beklagten zu 1. verboten, unterirdisch Drainagewasser durch, in oder auf das Grundstück der Kläger zu leiten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Seiner Ansicht nach stört der Beklagte zu 1. die Kläger in ihrem Eigentum, weil das Erdreich auf deren Grundstück durch die Drainierung seines Felds durchfeuchtet wird und damit nicht mehr hinlänglich für Niederschlagswasser aufnahmefähig ist. Eine Duldungspflicht der Kläger sei nicht zu ersehen.

Demgegenüber gehe von der Beklagten zu 2. keine Störung aus, da der Feldweg nicht auf das Grundstück der Kläger entwässert werde. Schadensersatzansprüche stünden den Klägern nicht zu. Konkrete Schäden seien nicht greifbar. Soweit es in der Vergangenheit Feuchtigkeitseinwirkungen gegeben habe, werde es bei der angeordneten Unterbrechung der Wasserzufuhr zu einer Trocknung kommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Kläger als auch der Beklagte zu 1. mit der Berufung. Damit wird der erstinstanzliche Streit in vollem Umfang weiter ausgetragen.

II. Die Rechtsmittel versprechen insgesamt keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hat im Ergebnis Bestand:

1. Dem Beklagten zu 1. ist gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu Recht die Zuleitung von Drainagewasser zum und durch das Grundstück der Kläger untersagt worden. Denn darin liegt eine ihm zurechenbare Eigentumsstörung. Der Wasserfluss saturiert den Boden und behindert das Versickern von Niederschlägen mit der Folge von Feuchtigkeitserscheinungen. Dafür ist der Beklagte zu 1. haftbar, weil das Wasser durch die in seinem Feld liegende Drainage herangeführt wird. Insoweit handelt es sich nicht um einen bloßen natürlichen Prozess, für den er nicht einzustehen hätte (OLG Hamm BauR 2008, 1478), sondern um einen Vorgang, der durch menschliches Zutun beeinflusst wurde. Das begründet die Störereigenschaft des Beklagten zu 1., auch wenn er dazu nicht durch eigenes Handeln beigetragen hat und der Zustand von früheren Besitzern oder Eigentümern des Feldes zu verantworten ist (BGH NJW-RR 1996, 659; Ebbing in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 125; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 104 Rn. 23 f.).

a) Eine Duldungspflicht der Kläger ist nicht zu ersehen. Der Beklagte zu 1. kann kein Gewohnheitsrecht für sich in Anspruch nehmen; dazu fehlt eine entsprechende allgemeine Rechtsüberzeugung (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., Einl. vor § 1 Rn. 22). Genauso wenig ist der Tatbestand des § 917 BGB erfüllt, den der Beklagte zu 1. für sich reklamiert. Die Norm ist zwar auf Leitungen entsprechend anwendbar (Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 917 Rn. 1). Voraussetzung ist aber, dass die Herstellung eines Anschlusses an das öffentliche Netz eingefordert wird, den der Beklagte nicht sucht. Außerdem ist nicht gesichert, dass es zu dem jetzigen Zustand keine zumutbare Alternative gibt. Es ist weder auszuschließen, dass die von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. erörterte Variante, das Gelände des Beklagten zu 1. unter Meidung des Grundstücks der Kläger zu entwässern, einen gangbaren Weg darstellt, noch substantiiert aufgezeigt worden, dass es technisch oder rechtlich unmöglich wäre, das anfallende Wasser auf dem Feld versickern zu lassen. Das wirkt sich zu Lasten des Beklagten zu 1. aus (Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 917 Rn. 1).

b) Anders als die Kläger meinen, kann das dem Beklagten zu 1. aufzuerlegende Verbot nicht auf Oberflächenwasser erstreckt werden. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass es in der Vergangenheit zu einem Zufluss von Oberflächenwasser gekommen wäre oder dies für die Zukunft drohte. Damit fehlt es an der von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verlangten Gefahrenlage. Die Argumentation der Kläger, das Drainagewasser, dessen Zuleitung der Beklagte zu 1. unterbinden muss, komme von der Oberfläche und sei damit ebenfalls Oberflächenwasser, geht fehl. Versickertes Oberflächenwasser hört auf, Oberflächenwasser zu sein. Das sehen die Kläger letztlich selbst, indem sie vortragen, es werde zu Drainagewasser.

2. Für die Annahme, auch die Beklagte zu 2. störe die Kläger, gibt es keine tragfähige Grundlage. Das Landgericht hat festgestellt, dass von Seiten der Beklagten zu 2. kein Wasser auf das Grundstück der Kläger gelenkt wurde. Das entsprach dem Sach- und Streitstand erster Instanz und bindet deshalb für das Berufungsverfahren. Mit ihrem neuerlichen gegenläufigen Vorbringen sind die Kläger präkludiert (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO).

Damit scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. insgesamt aus, so dass sich auch die von den Klägern verfolgten Schadensersatzforderungen allein gegen den Beklagten zu 1. richten können.

3. Hier ist indessen zu sehen:

a) Eine deliktische Einstandspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) scheitert am fehlenden Verschulden. Die Kläger wandten sich erst an den Beklagten zu 1., nachdem die von ihnen behaupteten Schäden zu Tage getreten waren. Vorher hatte der Beklagte zu 1. keine Veranlassung, mit einer Bodendurchfeuchtung zu rechnen; die Dinge waren jahrzehntelang unauffällig geblieben.

b) Der Beklagte zu 1. haftet auch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Schadenersatz. Nach dieser Vorschrift schuldet er nur Störungsbeseitigung (BGH NJW 2004, 1035). Das bedeutet die Abstellung der Beeinträchtigung für die Zukunft, nicht die Herstellung des alten Zustands (Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1004 Rn. 28). Insofern geht es um die Verhinderung weiterer Wasserzufuhr und nicht um die Behebung von Wasserschäden (Gursky in Staudinger, BGB, 2013, § 1004 Rn. 140).

c) Denkbar wäre lediglich eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. im Wege eines privatrechtlichen Ausgleichs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog). Aber das setzt voraus, dass die Schäden der Kläger das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Enteignung übersteigen, und ermöglicht auch dann nur eine Kompensation im Rahmen der Billigkeit (BGH NJW 2001, 1865). Hier fällt ins Gewicht, dass sich die mit der Drainage zusammenhängenden Nässeschäden auf Feuchtigkeitserscheinungen an einer Stelle des Fußwegs und einem Teilstück der Terrasse beschränken; die Vermoosung und die Haarrisse an der Garage könne nach dem Sachverständigen Prof. Dr. S. dem Beklagten zu 1. nicht angelastet werden. Im Hinblick darauf folgt der Senat der Wertung des Landgerichts, dass nach einer Trocknung keine ersatzrechtlich relevante Schädigung verbleibt.

III. Nach alledem sollten die Kläger und der Beklagte zu 1. die Rücknahme ihrer jeweiligen Rechtsmittel erwägen. Bis zum 15.07.2014 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

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