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Störerhaftung bei Grundstücksaufschüttung und Eindringen von Feuchtigkeit in Nachbargebäude

OLG Hamm – Az.: I-5 U 59/18 – Urteil vom 20.05.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.100,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer Beeinträchtigung seines Eigentums durch Anschüttungen auf dem Grundstück der Beklagten in Höhe von 1.100,00 EUR aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

a)

Es ist anerkannt, dass bei einer schuldhaften Verletzung der sich aus § 1004 BGB ergebenden Beseitigungspflicht Schadensersatzansprüche des Eigentümers aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, weil § 1004 BGB Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 16.03.1988 – VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778).

b)

Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Störungsbeseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagten war gegeben.

aa)

Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Grundstücks L Str. # in V einschließlich des darauf stehenden Hallengebäudes.

bb)

Das Eigentum des Klägers ist auch beeinträchtigt worden. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen. Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fern zu halten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (BGH, Urteil vom 04.02.2005 – V ZR 142/04, NJW 2005, 1366). Nach diesen Grundsätzen lag hier eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers durch Aufschüttungen auf dem Beklagtengrundstück vor, da das Erdreich unmittelbar an die Außenwand des grenzständig errichteten Hallengebäude des Klägers heranreichte und dadurch Feuchtigkeit an das Hallengebäude herangetragen wurde, unabhängig davon, ob hierdurch Schäden an dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück entstanden sind. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass auf dem Beklagtengrundstück Aufschüttungen im Grenzbereich zur der Hallenaußenwand auf dem klägerischen Grundstück vorgenommen worden sind. In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare, rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04, Rn. 9). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen im Ergebnis nicht vor. Die Feststellungen des Sachverständigen N sind im Kernpunkt nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass er eine Höhendifferenz von 32-46 cm anhand eines Abgleichs des durch den Vermesser C erstellten Lageplans vom 21.11.2007 sowie der zum Bauantrag gefertigten Zeichnungen der Firma G vom 27.11.2007 (beides Anl. 1 des Gutachtens) und der Angaben des Vermessers T2 im Schreiben vom 21.03.2017 festgestellt hat. Aus dem Lageplan des Vermessers C ergeben sich an der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien zwei Höhenmesswerte von 68,89 m und 69,03 m. Der Vermesser T2 hat eine einheitliche Höhe des Geländes in dem streitgegenständlichen Bereich von 69,35 m festgestellt. Daraus ergibt sich eindeutig die durch den Sachverständigen errechnete Differenz von 32-46 cm. Auch ist der zum Bauantrag gefertigten Zeichnung der Firma G, auch wenn diese nicht den streitgegenständlichen Bereich der Grundstücksgrenze zeigt, zu entnehmen, dass eine Aufschüttung des Grundstücks beabsichtigt war, so etwa im Bereich der Terrasse von 69,26 m, die sich auch aus dem Lageplan des Vermessers C ergeben, auf 69,8 m. Ferner hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.11.2017 zutreffend ausgeführt, dass aus den drei weiteren Höhenmesspunkten an der Außenwand der klägerischen Halle und damit an der Grundstücksgrenze aus dem durch den Vermesser C erstellten Lageplan vom 21.11.2007 ebenfalls verlässlich sicher das anstehende Geländeniveau vor der Erschließungsmaßnahme des Baugebiets und den Baumaßnahmen auf dem Beklagtengrundstück im Jahr 2007, mithin das allgemeine Geländeniveau zum damaligen Zeitpunkt, entnommen werden kann. Dass der Vermesser bei sämtliche Messpunkte nicht repräsentative Stellen des vorhandenen Geländes genutzt hat, ist fernliegend. Ob weitere Umstände wie etwa die Ausführung der Abdichtung an der Hallenaußenwand für eine solche Aufschüttung sprechen, kann dahinstehen. Aus den vorgenannten Gründen kann vorliegend eindeutig eine Aufschüttung auf dem Beklagtengrundstück festgestellt werden.

Die Feststellungen des Sachverständigen N stehen auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen T3 in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Dortmund, Az. 3 O 212/16, der in dem dortigen Verfahren den Bereich der Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks der Beklagten, T-Weg ##, zu dem klägerischen Grundstück zu begutachten hatte. Auch der Sachverständige T3 ist für diesen Bereich zu dem Ergebnis gekommen, dass es im Zusammenhang mit dem Bau des Hauses der dortigen Beklagten, mithin im Zuge des Bauvorhabens, welches beide Doppelhaushälften betrifft, zu einer Aufschüttung gekommen ist. Die Höhe dieser Aufschüttung hat er mit 33-35 cm (Bl. 5 des Ergänzungsgutachtens) bzw. mit 32 cm beziffert. Die geringe Abweichung zwischen den Angaben der beiden Sachverständigen ist bereits dem Umstand geschuldet, dass es sich um unterschiedliche Grundstücke auf Beklagtenseite handelt. Überdies handelt es sich bei der Geländeoberfläche um Erdboden, der eine natürliche Unebenheit aufweist.

Ob es darüber hinaus auf dem Beklagtengrundstück zu Aufschüttungen gekommen ist, die den vorgenannten Umfang von 32-46 cm übersteigen, oder ob der Höhenunterschied im Übrigen zwischen den Grundstücken der Parteien auf Abgrabungen auf dem klägerischen Grundstück entstanden ist, kann dahinstehen, da eine Störereigenschaft der Beklagten i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich der Aufschüttung im Umfang von 32-46 cm festgestellt werden kann.

cc)

Die Beklagten sind Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Aufschüttung auf ihrem Grundstück im vorgenannten Umfang. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Aufschüttungen in dem streitgegenständlichen Bereich selbst vorgenommen haben oder aber ob diese im Zuge des Bauvorhabens durch die Firma G erfolgt sind. Die Haftung der Beklagten als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit die Verwirklichung des Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet; der Auftraggeber dehnt hier mittels des Werkunternehmers seine Herrschaftsmacht in eine fremde Eigentumssphäre aus. Es ist dabei zwar jeweils zu prüfen, ob dem Auftraggeber auch gerade das fragliche störende Verhalten seines Unternehmers bzw. der Leute des letzteren zurechenbar ist. Das ist aber in der Regel für solche störenden Verhaltensweisen zu bejahen, die der Auftraggeber bestellt hat oder die doch eine notwendige oder zumindest übliche Begleiterscheinung der ausbedungenen Arbeiten bilden (Staudinger-Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 1004, Rn. 126). Dies ist vorliegend der Fall. Wie sich bereits aus der Zeichnung der Firma G zum Bauantrag ergibt, entsprach die Aufschüttung des Grundstücks der Planung und war damit auch Gegenstand des Vertrages zwischen den Beklagten und der Firma G. Dass an der Grenze zum klägerischen Grundstück ein Abschluss, etwa in der nunmehr hergestellten Form, vereinbart war, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Eine Haftung der Beklagten als (Zustands-)Störer für etwaige weiter zurückliegende  Aufschüttungen durch Rechtsvorgänger der Beklagten ist hingegen nicht gegeben. Die Störereigenschaft i. S. des § 1004 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (BGH, Urteil v. 01.04.2011 – V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 m. w. N.). Vorliegend sind nach diesen Grundsätzen keine Sachgründe dafür ersichtlich, dass etwaige Beeinträchtigungen durch von Rechtsvorgängern der Beklagten verursachte Aufschüttungen wenigstens mittelbar auf den Willen der Beklagten zurückgehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen beider Sachverständiger nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine etwaige Aufschüttung, sofern eine solche überhaupt vorgenommen worden ist, möglicherweise auch vor Errichtung des Hallengebäudes auf dem klägerischen Grundstück erfolgt ist.

dd)

Eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben.

ee)

Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB ist auch nicht wegen einer Verjährung des Primäranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB untergegangen. Der Beseitigungsanspruch war nicht verjährt. Vorliegend findet die Regelverjährungsfrist, die nach §§ 195, 199 Abs. 4 BGB drei Jahre bzw. maximal zehn Jahre beträgt, Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10 -, Rn. 6 – 9, juris m. w. N.). In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Dabei ist allerdings nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Bodenerhöhung maßgeblich. Denn die Gefahrenlage bzw. die Störung realisiert sich ständig aus einem Zustand neu, insbesondere durch die Feuchteinwirkung. Maßgeblich ist nicht die Errichtung der Anschüttung, sondern die andauernde Unterlassung, die Gefahrenquelle zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2015 – V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24; BeckOK-Fritzsche, BGB, 48. Ed. 1.11.2018, § 1004, Rn. 118, 119).

c)

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert (BGH, Urteil vom 26.02.1993 – V ZR 74/92, NJW 1993, 1580).

Ein Verschulden der Beklagten, jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit, liegt ebenfalls vor. Bei dem Anspruch aufgrund einer Verletzung eines Schutzgesetzes bezieht sich das Verschulden allein auf die Verletzung des Schutzgesetzes, nicht auf die schädigende Wirkung für das geschützte Rechtsgut und deren Voraussehbarkeit, soweit diese nicht selbst Voraussetzung der Schutzgesetzverletzung ist (Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823, Rn. 61). Die Beeinträchtigungen bzw. Störungen des klägerischen Grundstücks durch die Geländeerhöhung hätten die Beklagten bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. So ist auch durch den Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden, dass durch die Beklagten selbst die Gartenfläche nivelliert worden ist. Im Übrigen entspricht die Geländeerhöhung der Planung im Rahmen ihres Bauvorhabens. Die Beklagten haben diese daher zumindest zurechenbar veranlasst.

d)

Der Höhe nach hat der Kläger jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung von 1.100,00 EUR. Grundsätzlich ist im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB gemäß § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten. Nach § 249 Abs. 2 BGB sowie § 250 BGB kann jedoch auch Ersatz des hierzu erforderlichen Geldbetrags verlangt werden.

aa)

Soweit der Kläger Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Eigentumsstörung, mithin der Aufschüttung, begehrt, kann er dies nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 250 BGB. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen, in §§ 251 bis 253 BGB geregelten Sachverhaltsalternativen kann der Geschädigte von vorneherein statt der Naturalherstellung nur dann Ersatz in Geld verlangen, wenn – außer wegen Verletzung einer Person – wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist (§ 249 S. 2 BGB). Dies ist bei einem Schadensersatzanspruch, der, wie hier, auf Beseitigung der Eigentumsstörungen selbst gerichtet ist, nicht der Fall. Der Anspruch des Klägers auf Naturalherstellung kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 250 BGB in einen Geldersatzanspruch umgewandelt werden. Danach kann der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag (erst) verlangen, wenn er dem Schädiger zur Naturalherstellung erfolglos eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Gleiches gilt, wenn die Fristsetzung entbehrlich ist, weil der Schädiger die Herstellung oder die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 26.01.2012 – VII ZR 154/10, NJW 2012, 1573; BGH, Urteil vom 16.03.1988 – VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778). Jedenfalls Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beklagten haben sowohl die Beseitigung der Aufschüttung verweigert, als auch die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger kann mithin Ersatz in Geld verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch auf einen Betrag i.H.v. 1.100,00 EUR begrenzt. Denn der Kläger konnte – wie bereits ausgeführt – ausschließlich die Beseitigung der Aufschüttung aus dem Jahr 2007 bzw. danach in einer Höhe von 32-46 cm verlangen, soweit hierdurch sein Eigentum beeinträchtigt worden ist. Demgemäß kann der Kläger auch nur die Kosten verlangen, die für die Beseitigung dieser Aufschüttung erforderlich sind. Da die Beklagten im Rahmen des Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 BGB in der Wahl der Maßnahme zur Störungsbeseitigung frei gewesen wären, kann der Kläger nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Diese schätzt der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf 1.100,00 EUR brutto. Der Sachverständige N hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Senatstermin – übereinstimmend mit dem Sachverständigen T3 – nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass für die Beseitigung der Beeinträchtigung durch die Aufschüttung das Abgraben des Erdreichs, die Herstellung eines Grabens auf dem Beklagtengrundstück im Grenzbereich zu der Halle auf dem klägerischen Grundstück und die Herstellung einer Abböschung erforderlich und ausreichend gewesen wäre. Weitergehende Arbeiten seien hingegen zur Beseitigung der Störung nicht erforderlich gewesen. Unter Berücksichtigung der hierzu erforderlichen Arbeiten sowie der Entsorgungskosten sei dies im Hinblick auf den Grenzbereich des Beklagtengrundstücks mit Kosten von etwa 900,00 EUR netto verbunden. Dem schließt sich der Senat auch unter eigener Würdigung sämtlicher Umstände an. Da der Kläger Beseitigungsarbeiten bereits hat durchführen lassen und Umsatzsteuer damit angefallen ist, kann er auch diese auf den ersatzfähigen Betrag verlangen, so dass der Se nat den ersatzfähigen Schaden insgesamt auf 1.100,00 EUR schätzt.

Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB ist nicht in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der ersatzfähigen Kosten für die Beseitigung der relevanten Anschüttung aus dem Jahr 2007/2008 ist ein solches weder ersichtlich noch vorgetragen.

bb)

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Der Kläger kann nicht den Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in seinem Hallengebäude sowie der Neuherstellung der Abdichtung an der Hallenaußenwand von den Beklagten verlangen. Diese Schäden sind bereits nicht durch die Verletzung des § 1004 Abs. 1 BGB als Schutzgesetz durch die Beklagten verursacht worden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen einer Schutzgesetzverletzung setzt jedoch zumindest deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 380/03, NJW 2005, 3721). Die Abdichtung der Hallenaußenwand war unabhängig von der den Beklagten zurechenbaren Aufschüttung sowohl im Bereich des so genannten Lackierraums als auch in den übrigen Bereichen mangelhaft und bedurfte der Erneuerung. Die Feuchtigkeitsschäden im Hallengebäude sind nicht auf die Aufschüttung zurückzuführen, sondern allein auf diese fehlerhafte Abdichtung. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Der Senat war insoweit an die teilweise abweichenden Feststellungen des Landgerichts nicht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da aufgrund der nicht ganz eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen N in seinen schriftlichen Gutachten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen bestanden. Nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin steht zur Überzeugung des Senates fest, dass allein die fehlerhafte Abdichtung an der Hallenaußenwand ursächlich für den Feuchtigkeitsschaden in dem Gebäude ist. Eine Mitursächlichkeit der Aufschüttung hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen T3 ausgeschlossen. Der Sachverständige T3 hat insoweit auch zur Verdeutlichung ausgeführt, dass dies bereits aus dem Schadensbild zu entnehmen sei. Hieraus sei ersichtlich, dass Feuchtigkeit im unteren Teil des Gebäudes eingedrungen und dann hochgezogen sei. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen N in seinem Ergänzungsgutachten, in dem er ausgeführt hat, dass die fehlerhafte Abdichtung die Ursache für das Schadensbild in dem Hallengebäude sei.

2.

Ob ferner daneben ein Anspruch insbesondere nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 907 BGB oder aber §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 27 Abs. 1, 50 NachbG NRW bzw. § 37 WHG besteht, kann dahinstehen, da sich hieraus kein weitergehender Anspruch ergeben würde.

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3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

Der Senat hat von der Zulassung der Revision abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist (§ 543 ZPO).

 

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