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Strafanzeigenerstattung durch Mieter gegen Vermieter – Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens

Amtsgericht Schweinfurt lehnt Kündigung aufgrund Strafanzeige ab: Kein irreparabler Vertrauensverlust zwischen Vermieter und Mietern

In einem Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und seinen Mietern hat das Amtsgericht Schweinfurt entschieden, die Klage des Vermieters auf Kündigung des Mietverhältnisses abzuweisen. Der Vermieter hatte die Kündigung mit der Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens begründet, nachdem die Mieter eine Strafanzeige gegen ihn erstattet hatten. Sie beschuldigten ihn, den Garten mit Bauschutt aufgefüllt zu haben. Das Gericht fand jedoch, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nicht gegeben waren, insbesondere weil kein endgültiger Vertrauensverlust nachgewiesen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 1081/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Amtsgericht Schweinfurt wies die Klage des Vermieters auf Kündigung des Mietverhältnisses ab.
  • Der Vermieter begründete die Kündigung mit einer durch die Mieter erstatteten Strafanzeige, die er als Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ansah.
  • Die Mieter hatten den Vermieter beschuldigt, den Garten mit Bauschutt aufgefüllt zu haben, was zu einem Strafverfahren führte.
  • Das Gericht fand keine ausreichenden Beweise für eine ernsthafte und endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien.
  • Eine außergerichtliche Einigung über die Garteninstandsetzung widerlegte zudem die Annahme eines unüberbrückbaren Vertrauensverlustes.
  • Die Kündigung erfolgte lange nach der Anzeige und nach der Einigung, was gegen einen unmittelbaren Vertrauensbruch sprach.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Vermieter auferlegt.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Nachweises eines berechtigten Interesses und eines ernsthaften Vertrauensbruchs für eine Kündigung.

Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter zerbricht: Strafanzeige als letztes Mittel?

In der Mietrechtspraxis kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern. In einigen Fällen kommt es sogar so weit, dass Mieter Strafanzeige gegen ihren Vermieter erstatten. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel Beleidigung, Nötigung oder Körperverletzung.

Ein besonders brisanter Fall liegt vor, wenn der Mieter den Vermieter der Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens beschuldigt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vermieter die Wohnung des Mieters ohne dessen Erlaubnis betritt oder wenn er ihm wichtige Informationen vorenthält.

In einem aktuellen Urteil hat sich das Amtsgericht München mit der Frage befasst, ob eine Strafanzeige gegen den Vermieter gerechtfertigt sein kann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört ist. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine Strafanzeige unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Mittel sein kann, um das eigene Recht zu schützen.

Im Folgenden werden wir die wichtigsten Punkte des Urteils erläutern und aufzeigen, welche Rechte Mieter haben, wenn sie sich in einer ähnlichen Situation befinden.

Im Zentrum des Rechtsstreits am Amtsgericht Schweinfurt stand die Kündigung eines Mietverhältnisses, die vom Vermieter aufgrund einer Strafanzeige durch die Mieter ausgesprochen wurde. Diese Anzeige bezog sich auf den Vorwurf, der Vermieter habe den Garten mit Bauschutt aufgefüllt, was zu einem Strafverfahren gegen ihn führte. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich somit um die Frage, ob diese Handlungen der Mieter ausreichend Grund für eine Kündigung des Mietvertrags darstellen.

Der Vorfall: Eine Strafanzeige mit Folgen

Die Mieter einer Doppelhaushälfte erstatteten im September 2022 Strafanzeige gegen ihren Vermieter. Sie beschuldigten ihn, den Garten mit einer Mischung aus Erde und verschiedenen Baustoffen, darunter auch potenziell umweltschädliche Materialien, aufgefüllt zu haben. Daraufhin leitete die Polizei ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Abfällen ein. Diese Entwicklung führte zu einer erheblichen Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mietparteien.

Rechtliche Herausforderungen und die Suche nach einer Lösung

Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung lag in der Frage, ob die durch die Mieter erhobenen Vorwürfe und die darauffolgende Strafanzeige einen ausreichenden Grund für eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter darstellten. Der Vermieter argumentierte, dass das Vertrauen irreparabel beschädigt sei, wohingegen die Mieter die Ansicht vertraten, dass kein Vertrauensbruch vorlag, zumal eine außergerichtliche Einigung erzielt worden war.

Das Urteil: Keine Grundlage für eine Kündigung

Das Amtsgericht Schweinfurt entschied, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nicht erfüllt waren. Insbesondere wurde festgestellt, dass kein nachweisbarer und endgültiger Vertrauensverlust vorlag. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kündigung erst viele Monate nach der Strafanzeige und nach einer bereits erfolgten außergerichtlichen Einigung ausgesprochen wurde. Diese Einigung, bei der der Vermieter zustimmte, den Garten ordnungsgemäß herzurichten, wurde als Indiz gegen einen unüberbrückbaren Vertrauensverlust gewertet.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts

Bei der Urteilsfindung betonte das Gericht die Bedeutung des berechtigten Interesses für eine Kündigung nach § 573 BGB. Es wurde klar gestellt, dass ein Vermieter nur dann kündigen darf, wenn ein solches Interesse vorliegt. Die vorgebrachten Gründe, insbesondere die behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, reichten in diesem Fall nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Zudem wurde die Kommunikation zwischen den Parteien während des Gerichtstermins als konstruktiv bewertet, was ebenfalls gegen einen vollständigen Vertrauensverlust sprach.

Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab und entschied, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht gegeben waren. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Vermieter auferlegt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wirkt sich eine Strafanzeige eines Mieters gegen den Vermieter auf das Mietverhältnis aus?

Eine Strafanzeige eines Mieters gegen den Vermieter kann je nach Situation unterschiedliche Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben. Grundsätzlich ist eine Strafanzeige nicht per se eine Pflichtverletzung des Mieters. Sie kann jedoch dann als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen werden, wenn sie schuldhaft falsch war. In einem solchen Fall muss der Vermieter beweisen, dass die Anzeige schuldhaft falsch war.

Wenn ein Mieter in seiner Strafanzeige eigene berechtigte Interessen wahrnimmt und keine wissentlich oder leichtfertig falschen Angaben macht, handelt er nicht pflichtwidrig. Eine Strafanzeige, die auf wahren Tatsachen beruht und nicht dazu dient, eine zivilrechtliche Streitigkeit zu beeinflussen, stellt keine Vertragsverletzung dar. Auch wenn die Strafanzeige einen Sachverhalt betrifft, der von bestehenden Mietstreitigkeiten unabhängig ist, liegt keine Pflichtverletzung vor.

Eine grundlose Strafanzeige gegen den Vermieter kann jedoch eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es ist wichtig, dass die Anzeige auf einem nachvollziehbaren Verdacht beruht und nicht aus dem Motiv heraus erfolgt, dem Vermieter zu schaden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Strafanzeige durch den Mieter nicht automatisch eine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter rechtfertigt. Die Kündigung steht und fällt mit der Berechtigung der Anzeige, dem Verfolgungsinteresse des Mieters und der Wahrheit der Aussage.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine berechtigte Strafanzeige, die auf einem nachvollziehbaren Verdacht beruht und nicht leichtfertig oder wissentlich falsch ist, keine negativen Konsequenzen für das Mietverhältnis haben sollte. Eine grundlose oder falsche Strafanzeige kann jedoch schwerwiegende Folgen haben und eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen.

Was ist unter dem Begriff „Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens“ im Mietrecht zu verstehen?

Unter dem Begriff „Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens“ im Mietrecht versteht man eine erhebliche Störung der Beziehung zwischen Mieter und Vermieter, die so schwerwiegend ist, dass sie das Fortbestehen des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Dies kann durch verschiedene Verhaltensweisen hervorgerufen werden, wie beispielsweise wiederholte Verstöße gegen mietvertragliche Pflichten oder auch durch schwerwiegende Einzelfälle.

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Das wechselseitige Vertrauen ist eine Grundlage des Mietverhältnisses, da beide Parteien darauf angewiesen sind, dass die jeweils andere Seite ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Wenn dieses Vertrauen nachhaltig gestört wird, kann dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Beispielsweise kann ein Verhalten, das die mietvertraglichen Pflichten erheblich verletzt, den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.

Die Zerstörung des Vertrauens muss jedoch immer im Kontext des Einzelfalls betrachtet werden. Es geht darum, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine Partei unzumutbar ist. Dies kann auch durch das Verhalten des Mieters bei Besichtigungsterminen mit Kaufinteressenten geschehen, wenn dieses Verhalten so störend ist, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Die Rechtsprechung sieht also eine Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens als einen schwerwiegenden Grund an, der eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann. Allerdings muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen, um festzustellen, ob das Verhalten tatsächlich so schwerwiegend ist, dass es das Mietverhältnis unzumutbar macht.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 573 BGB (Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung): Erklärt, unter welchen Bedingungen ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen darf, insbesondere bei Verletzung der Mieterpflichten oder bei Eigenbedarf.
  • § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Verletzung vertraglicher Pflichten): Spezifiziert, dass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
  • § 326 Abs. 1 StGB (Unerlaubter Umgang mit Abfällen): Definiert Strafbarkeit im Umgang mit Abfällen, relevant im Kontext der Anschuldigungen gegen den Vermieter bezüglich der Verwendung von Bauschutt.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung bei Abweisung der Klage): Legt fest, dass der unterlegene Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, angewandt nach der Abweisung der Klage des Vermieters.
  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, hier relevant für die Durchsetzbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung.
  • § 170 StPO (Einstellung des Verfahrens bei mangelndem Tatverdacht): Erwähnt im Kontext des Strafverfahrens gegen den Vermieter, wobei das Verfahren nicht nach § 170 StPO eingestellt wurde, sondern zu einem Täter-Opfer-Ausgleich kam.


Das vorliegende Urteil

AG Schweinfurt – Az.: 3 C 1081/23 – Urteil vom 29.01.2024

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Schweinfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2024 folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 13.176,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter der linken Doppelhaushälfte im ###.

Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und begann am 1.9.2021. Der monatliche betrug zunächst 950,00 EUR zzgl. 15,00 EUR für die Stellplatzmiete, zzgl. 50,00 EUR Vorauszahlung auf Betriebskosten, mithin 1.015,00 EUR. Vereinbart wurde eine Indexmiete.

Der derzeitige Mietzins beträgt 1.098,00 EUR zzgl. 15,00 EUR für die Stellplatzmiete, zzgl. 50,00 EUR Vorauszahlung auf Betriebskosten, mithin 1.163,00 EUR.

Am 01.08.2023 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum Ablauf des 31.10.2023.

Die Kündigung wurde gestützt auf folgenden Sachverhalt:

Am 9.9.2022 erstattete der Beklagte zu 1) gegenüber der Polizeiinspektion Strafanzeige. Der Beklagte zu 1) behauptete darin, der Kläger habe im Mai 2022 bei Anlage des Gartens die dafür vorgesehene Fläche von ca. 300 qm mit einer Mindesttiefe von ca. 50 cm mit Bauschutt, im Einzelnen einem Gemisch aus Erde, Bestandteilen von mineralischen Baustoffen und Fließen; aber auch teer- bzw. asphalt- oder bitumenenthaltende Teile von Straßendecken, aufgefüllt.

Gegen den Kläger wurde daraufhin ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Abfällen, § 326 Abs. 1 StGB eingeleitet. Die P## übersandte unter dem 14.12.2022 den Anhörungsbogen für Beschuldigte an den Kläger.

Mit Schreiben vom 21.12.2022 beantragte der beauftragte Rechtsanwalt des Klägers, Rechtsanwalt ### aus ###, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 15.2.2023 verfügt.

Letztlich einigten sich Kläger und Beklagte im Rahmen einer außergerichtlichen Konfliktschlichtung vom 19.7.2023 darauf, dass der Kläger den Rasen im März 2024 mit einem Holz- oder Metallrechen durchrechen werde und damit die Auseinandersetzung beigelegt sei.

Der Kläger behauptet, er habe sich damals nur geeinigt, weil sein Vater damals im Sterben lag.

Der Kläger habe keinen Bauschutt verfüllt, was die Beklagten gewusst hätten.

Zur Anlage des Gartens habe der Kläger zunächst von einer professionellen Gartenfirma das Erdreich vollständig abtragen lassen, dieser Erdaushub war an das Hausende gebaggert worden und lagerte dort über mehrere Monate, bis dann im Mai 2022 der Garten angelegt werden konnte. Dasselbe Erdreich, das über einige Monate am Hausende lagerte, sei dann entsprechend wieder auf der Fläche verteilt, die später der Rasen wurde. Nach dem Verteilen der Erde wurde diese noch gerecht.

Es handelte sich nicht um Bauschutt, sondern um Erde.

Dem Kläger sei die Fortsetzung aufgrund der wissentlichen, falschen Verdächtigungen nicht mehr zumutbar.

Das Mitverhältnis sei zerrüttet. Ein berechtigtes Interesse des Klägers liege vor, § 573 Abs. 2 Nr. l BGB.

Zudem hat der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von Ihnen angemietete und innegehaltene linke Doppelhaushälfte ### Ortsteil ### bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad, separatem WC, Abstellraum, Speicher, zwei PKW-Abstellplätzen und einem Nutzgarten zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, hilfsweise die Einräumung einer Räumungsfrist.

Die Beklagten hätten keine wissentlich falschen Angaben gemacht. Bei der Polizei sei festgestellt worden, dass im Gaden Bauschuttstücke, Ziegelsteinstücke, Teerklumpen, etc. an der Erdoberfläche gelegen hätten.

Das Kündigungsschreiben datiere vom 01.08.2023 und damit rund 10 Monate nach der Handlung der Beklagten, die zu dem Vertrauensverlust geführt haben soll. Ein Vertrauensverlust liege nicht vor. Eine verhaltensbedingte Kündigung setze einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verhalten und dem Kündigungsausspruch voraus. Dieser enge zeitliche Zusammenhang fehle vorliegend.

Schließlich widerspreche auch die gefundene Vereinbarung dem behaupteten Kündigungsgrund. Die Auseinandersetzung wurde niedergelegt, also abschließend bereinigt. Der Ausspruch einer Kündigung zwei Wochen nach Abschluss dieser Vereinbarung widerspreche dem Vorwurf eines Vertrauensverlusts ebenso.

Eine wissentlich falsche Verdächtigung liege zudem nicht vor. Im Rahmen der Ermittlung wurde seitens der Polizei festgestellt, dass zumindest oberflächlich Bauschutt sichtbar gewesen sei.

Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung liegen nicht vor.

§ 573 BGB normiert:

(1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1 der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Vertragspflichtverletzung des Mieters kann Hauptleistungspflichten (z.B. Zahlungsverzug, Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen) betreffen oder Nebenpflichten (Zutrittsverweigerung etc.), die auch darauf zielen können, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, wie z.B. unberechtigte Untervermietung oder gewerbliche Nutzung.

(MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 573 Rn. 62)

Wenn das Gesetz das Kündigungsrecht an das unbestimmte Tatbestandsmerkmal einer „nicht unerheblichen“ Pflichtverletzung knüpft, ist damit weniger als eine erhebliche (vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 1) und mehr als eine nur unerhebliche Verletzung gemeint. Der Begriff ist ebenso wie der des berechtigten Interesses in Abs. 1 Rn. 36), unter Berücksichtigung des Telos der Vorschrift einzugrenzen. Besondere Bedeutung kommt dem Aspekt einer möglichen Wiederholung der Pflichtverletzung zu. Erscheint Wederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch gering, ist regelmäßig auch das Interesse an der Vertragsbeendigung geringer als in Fällen, in denen der Mieter nicht bereit ist, die Gefahr zu beseitigen, obwohl es im Rahmen seiner Möglichkeiten liegt.

Entgegen einer Schrifttumsansicht, ist es nicht möglich, den Grad des Verschuldens bei der Prüfung der Erheblichkeit vollkommen unberücksichtigt zu lassen. Aber wenn der Mieter im privaten Bereich kurzzeitig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und fahrlässig die Mietsache beschädigt, ist den berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel Rechnung getragen, wenn der Schaden beseitigt wird.

Häufen sich unerhebliche Pflichtverletzungen, kann daraus die Erheblichkeit resultieren.

(MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 573 an. 64, 65)

Belästigungen des Vermieters, anderer Bewohner oder des Verwalters durch Lärm, Beleidigungen oder Tätlichkeiten, können unter Abs. 2 Nr. 1 fallen. Bei der Würdigung des berechtigten Kündigungsinteresses ist ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das vertragswidrige Mieterverhalten provoziert hat. Bei Streitigkeiten zwischen mehreren Mietern kann dem Mieter gekündigt werden, nach dessen Auszug der Hausfriede voraussichtlich wiederhergestellt ist, sofern ihm eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Keine Pflichtverletzung liegt aber vor, wenn es zwischen Mieter und Vermieter zu einer Vielzahl von – sachlich geführten – Gerichtsverfahren gekommen ist oder der Mieter andere Bewohner über ihm unberechtigt erscheinende Maßnahmen des Vermieters sachlich unterrichtet, zur Bildung von Mieterinitiativen aufruft, sie gründet oder dabei mitwirkt, solange die Grenzen des zur Verwirklichung der berechtigten Interessen des Mieters Erforderlichen gewahrt werden, insbesondere unangemessene Äußerungen (Beleidigungen etc.) unterbleiben. Denn (nur) insoweit streitet zugunsten des Mieters ein, durch das GG (speziell Art. 5, 9) geschützter, Anspruch auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

(MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 573 Rn. 69)

Auch eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten etwa reicht per se nicht für eine ordentliche Kündigung, insbesondere dann, wenn eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der geprüfteen Sachverhalte in Betracht kommt (NJW-RR 1993, 16, beck-online).

Vorliegend erfolgte durch den Beklagten zu 1) eine Anzeige bei der Polizei bzw. über deren Rechtsanwalt.

Hintergrund war die Befürchtung, dass auf dem klägerischen Grundstück unzulässigerweise Bauteile gelagert wurden. Im Strafverfahren wurde das Verfahren nicht gem. § 170 StPO eingestellt, sondern es erfolgt ein Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 153a StPO.

Voraussetzung dafür ist ein Anfangsverdacht und eine geringe Schuld des Täters.

Weiterhin hat die P## im Zuge der durchgeführten Ermittlungen folgendes festgestellt:

„Eine Zertifizierung des Bauschuttes ist offensichtlich nicht erfolgt. Insbesondere die Bruchstücke der Schwarzdecke aus dem Straßenbau sind geeignet, sowohl die Gesundheit anderer, als auch Gewässer, vorliegend v.A. das Grundwasser, nachhaltig zu schädigen.“

Weiterhin ist ausgeführt:

„Herr ### meldete, dass hier Vermieter beim Errichten des Gartens, diesem auf einer Tiefe von 50 cm mit Bauschutt aufgefüllt hätte. Beim vor Ort Termin konnten die von Herrn ### gemachten Angaben zumindest an der Oberfläche bestätigt werden. Im Garten lagen Bauschuttstücke, Ziegelsteinstücke, Teerklumpen etc. an der Erdoberfläche. Der Rasen war nicht flächig gewachsen, ein Rasenmähen war aufgrund der Gesteinsbrocken unmöglich.“

Auch auf Bl. 8 der beigezogenen Strafakte sind einzelne Ziegelstücke zu sehen.

Mithin lag zumindest der Anfangsverdacht einer Straftat vor, die polizeilichen Ermittlungen haben diesen Verdacht vorläufig erhärtet, ohne dass es zu einer endgültigen Klärung kam.

Daher ist schon keine leichtfertige Anzeige wider besseren Wissens von der Beklagtenseite erfolgt.

Zwar mag man kritisieren, dass im Vorfeld nicht der Weg zum Vermieter gesucht wurde, allerdings gab es offenbar anderweitige Streitpunkte, bei denen dieser nach den plausiblen Angaben der Beklagtenseite kein Einlenken gezeigt hatte, so dass das Verhalten der Beklagten durchaus nachvollziehbar erscheint.

Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien endgültig zerrüttet ist. Die Klage erschöpft diesbezüglich einer bloßen Behauptung, ohne diese zu untermauern. Ein Indiz gegen die Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens ist der zeitliche Ablauf.

Obwohl bereits am 09.09.2022 die Anzeige erfolgt war, erfolgte die Kündigung erst am 01.08.2023, mithin also geraume Zeit danach. Ein plausibler Grund dafür ist weder dargetan noch ersichtlich. Aktuelle Rechtsstreitigkeiten der Parteien – außer dem hier zu entscheidenden – sind nicht bekannt. Das Strafverfahren wurde eingestellt, ein aktueller Streit dahingehend, ob nun Bauschutt eingelagert wurde oder nicht, besteht nicht. Im Gerichtstermin war eine sinnvolle Kommunikation der Parteien möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

 

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