BGH
AnwSt (R) 11/98
Urteil vom 12.4.1999
Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend. Der BGH sieht in diesem Zusammenhang/keine Parallele zwischen Strafbefehl und Strafurteil. Nach § 118 Abs. 3 BRAO können nämlich die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils im
Strafverfahren auch für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren Bindungswirkung entfalten. § 410 Abs. 3 StPO, wonach der Strafbefehl „einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht“, führe, so der BGH, nicht zur Bindungswirkung des Strafbefehls im anwaltsgerichtlichen Verfahren und zwar deshalb nicht, weil der Erlass eines ‚Strafbefehls aufgrund summarischer Überprüfung und Beurteilung des Vorgangs ausschließlich nach Aktenlage erfolge, während das Strafurteil auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten, auf Wahrheitsermittlung zielenden Verfahrens beruhe.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



