BGH
AnwSt (R) 11/98
Urteil vom 12.4.1999
Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend. Der BGH sieht in diesem Zusammenhang/keine Parallele zwischen Strafbefehl und Strafurteil. Nach § 118 Abs. 3 BRAO können nämlich die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils im
Strafverfahren auch für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren Bindungswirkung entfalten. § 410 Abs. 3 StPO, wonach der Strafbefehl „einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht“, führe, so der BGH, nicht zur Bindungswirkung des Strafbefehls im anwaltsgerichtlichen Verfahren und zwar deshalb nicht, weil der Erlass eines ‚Strafbefehls aufgrund summarischer Überprüfung und Beurteilung des Vorgangs ausschließlich nach Aktenlage erfolge, während das Strafurteil auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten, auf Wahrheitsermittlung zielenden Verfahrens beruhe.