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Strafkautionsrückerstattung verauslagt durch Arbeitgeber

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 10 Sa 892/06

Urteil vom 10.04.2008


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 27.09.2006 (5 Ca 253/05) teilweise abgeändert und Ziffer 3 des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 2.022,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Widerklage der Beklagten auf Rückerstattung einer Strafkaution in Höhe von EUR 3.405,00, die sie nach einer Verkehrskontrolle in Frankreich gestellt hat.

Der Kläger (geb. am 18.10.1958) war bei der Beklagten seit dem 26.02.1996 als Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.850,00, zuzüglich Spesen und Zuschlägen, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten vom 27.12.2004 zum 31.03.2005. Dies steht aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 06.10.2005 in dem Kündigungsschutzverfahren 6 Sa 373/05 (5 Ca 11/05) rechtskräftig fest.

Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.09.2006 (5 Ca 253/05: Ziffer 1 und 2 des Tenors) steht im vorliegenden Verfahren außerdem rechtskräftig fest, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Dezemberlohnes 2004 in Höhe von EUR 1.023,14 netto sowie auf Zahlung des Weihnachtsgeldes 2004 und von Urlaubsentgelt in Höhe von insgesamt EUR 694,00 brutto (jeweils nebst Zinsen) hat.

Der Kläger hat am Abend des 21.12.2004 gemeinsam mit seinem Beifahrer G. E. von Valencia (Spanien) eine Fahrt mit Südfrüchten nach Deutschland angetreten. Am 22.12.2004 steuerte er in Frankreich nördlich von Perpignan an der Autobahn A 9 den Rastplatz Aire de Pia/ Aire de Rivesaltes an. Dort fand um 7:40 Uhr eine Kontrolle durch die Gendarmerie Nationale statt.

Die Gendarmerie stellte bei der Kontrolle des Lastzuges mehrere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung fest. Die Gendarmen legten den Lkw still und verlangten die Zahlung eines Betrages von EUR 3.405,00, den die Beklagte an die französische Staatskasse transferierte. Die Parteien gingen erstinstanzlich übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der in französischer Sprache erteilten Quittung („Quittance Nr. E 1529 651“, Bl. 71 d. A.) um einen Bußgeldbescheid handelte. Mit ihrer Widerklage, die dem Kläger am 21.07.2006 zugestellt worden ist, verlangte die Beklagte die Rückzahlung dieses Betrages.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2006 der Widerklage (Ziffer 3 des Tenors) stattgegeben. Der Kläger, dem das Urteil am 19.10.2006 zugestellt worden ist, hat am Montag, dem 20.11.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.01.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am eingegangenem 22.01.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 19.04.2007 im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger am 22.12.2004 an der französischen Autobahnraststätte die Gendarmerie herbeigerufen und auf den defekten Fahrtenschreiber des von ihm gesteuerten Lkw aufmerksam gemacht hat. Der Oberstaatsanwalt beim Großinstanzgericht Perpignan hat das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 13.08.2007 beantwortet. Wegen der Einzelheiten seiner Antwort wird auf den Inhalt des Schreibens vom 13.08.2007 sowie den Inhalt der übersandten Unterlagen (Bl. 246-252 d. A.) und deren beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vom 14.11.2007 (Bl. 261-272 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.01.2008 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass sich aus den übersandten Unterlagen ergebe, dass die Gendarmerie auf Anweisung des zuständigen Staatsanwaltes eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.405,00 festgesetzt, den Lastzug für die Dauer von elf Stunden und bis zur Zahlung der Sicherheitsleistung sowie der Reparatur des Fahrtenschreibers stillgelegt habe. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte kein gegen den Kläger verhängtes Bußgeld gezahlt, sondern eine Kaution hinterlegt.

Daraufhin überreichte der Klägervertreter im Termin vom 10.01.2008 einen gegen den Kläger verhängten Bußgeldbescheid vom 30.06.2006 über EUR 2.022,00 in französischer Sprache (Bl. 315 d. A.). Er teilte mit, dass der Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten gestellten Kaution von EUR 3.405,00 und dem gegen den Kläger verhängten Bußgeld von EUR 2.022,00 in Höhe von EUR 1.383,00 am 23.05.2007 von den französischen Behörden auf sein Anderkonto überwiesen worden sei.

Der Kläger zahlte den Differenzbetrag von EUR 1.383,00 nicht an die Beklagte aus, sondern erklärte mit Schreiben vom 25.01.2008 die Aufrechnung mit den in Ziffer 1 und Ziffer 2 erstinstanzlich titulierten Ansprüchen auf Zahlung des Dezemberlohnes 2004 sowie von Weihnachtsgeld und Urlaubsentgelt.

Der Kläger trägt vor, der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Differenzbetrages zur hinterlegten Kaution von EUR 1.383,00 sei durch Aufrechnung erloschen. Er sei nicht verpflichtet, den Betrag in Höhe des verhängten Bußgeldes von EUR 2.022,00 an die Beklagte zurückzuzahlen. Ihm und den anderen Fahrern sei von der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann vorgegeben worden, die Strecke von ca. 3.300 Kilometern nach Spanien in den Großraum Valencia und zurück (mit Be- und Entladezeiten) in drei Tagen zurückzulegen. Um diese Vorgabezeit einhalten zu können, seien die Motoren der eingesetzten Lkw so verändert worden, dass sie schneller als die zugelassenen 80 km/h gefahren seien. Zusätzlich seien die Fahrtenschreiber vom Ehemann der Beklagten als auch von deren Sohn (an allen Lkw) so manipuliert worden, dass diese eine Geschwindigkeit von maximal 80 km/h anzeigten, selbst wenn die tatsächliche Geschwindigkeit 95 km/h betragen habe. Er und die anderen Fahrer seien von der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann – trotz ihrer wiederholten Beanstandungen und der Androhung, unter diesen Bedingungen nicht mehr zu fahren – veranlasst worden, mit den manipulierten Fahrtenschreibern zu fahren. Sie seien außerdem veranlasst worden, die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, um die Strecke in drei Tagen zu bewältigen. Sie seien immer wieder aufgefordert worden, notfalls „ohne Pause“ durchzufahren. Um diese Manipulation zu vertuschen, habe zunächst der verstorbene Ehemann der Beklagten, später auch die Beklagte selbst, jedem Fahrer einen sogenannten Blankoscheck mitgegeben, um damit Strafen bezahlen zu können, wenn er bei einer Geschwindigkeits- oder Lenk- oder Ruhezeitüberschreitung „erwischt“ werden sollte. Jeder Fahrer habe darüber hinaus, eine nichtausgefüllte, von der Beklagten bereits unterzeichnete, sogenannte „Urlaubsbestätigung“ erhalten. Für den Fall einer Verkehrskontrolle sei jeder Fahrer angewiesen worden, diese Blanko-Urlaubsbescheinigung so auszufüllen, dass er kurz vor der Fahrt Urlaub hatte, um auf diese Art und Weise die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vorzutäuschen und die Tachoscheiben zu verstecken.

Er habe die Manipulationen am Fahrtenschreiber wiederholt, auch gegenüber dem Sohn der Beklagten, beanstandet. Eine Beanstandung sei am 28.06.2004 gegenüber dem die Werkstatt leitenden Sohn der Beklagten erfolgt. Ihm sei aufgegeben worden, weiterzufahren. Seine Aufforderung, den Tachoschreiber zu reparieren, sei ignoriert worden. Am 28. und 29.06.2004 habe er eine Fahrtstrecke von 1.630 Kilometern von D-Stadt nach Alzira (Spanien) in einer Zeit von 10 Stunden (gemeint 19,5 bis 20 Stunden) ohne Pause zurücklegen müssen. Als er sich beschwerte, sei er von der Beklagten verwarnt worden. Die Beklagte habe ihm erklärt, er gefährde seine Arbeitsstelle und sei schuld, wenn die Firma in Zukunft keine Rückladungen mehr erhalten werde, weil die Strecke bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht zurückgelegt werden könne. Ab dem 06.09.2004 sei er auf der Strecke zwischen D-Stadt und Empuriarava und weiter nach Betxi/ Spanien mit einer Fahrtzeit von 9,5 Stunden und einer Strecke von 1.570 Kilometern eingesetzt worden. Die Strecke sei nach dringender Anweisung der Beklagten ohne Pause zurückzulegen gewesen. Auf seine Beschwerde sei ihm erklärt worden, wenn er diese Bedingungen nicht akzeptierte, solle er den vorgelegten Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Nachdem er sich geweigert habe, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und gefordert habe, im Rahmen der geltenden Gesetze eingesetzt zu werden, sei ihm mit Schreiben vom 11.10.2004 eine erste Abmahnung erteilt worden. Die Beklagte habe ihn weiterhin unter Druck gesetzt und unter dem 13.12. und 16.12.2004 weitere unberechtigte Abmahnungen erteilt. Schließlich habe sie am 27.12.2004 eine fristlose Kündigung erklärt.

Er habe als russischer Aussiedler einerseits erkannt, dass die ihm erteilten Weisungen gesetzeswidrig gewesen seien. Er habe allerdings – auch wegen seiner begrenzten Sprachkenntnisse – keine Möglichkeit gehabt, den weiteren Einsatz auf derart manipulierten Lkw zu verhindern. Er sei der Auffassung gewesen, dass er dennoch seine Arbeitsleistung erbringen müsse. Ihm sei wegen der Drohungen, er würde andernfalls sein Arbeitsverhältnis verlieren und abgemahnt, nicht zumutbar gewesen, sich den mit Nachdruck vorgetragenen Forderungen und Weisungen der Beklagten zu widersetzen. Da ihn die Beklagte fortgesetzt und vorsätzlich veranlasst habe, sich ordnungswidrig zu verhalten, und sich dieses Risiko schließlich in Frankreich realisiert habe, bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Aufwendungsersatz.

Hinzu komme, dass er in Frankreich lediglich der „Ansprechpartner“ für die Polizisten gewesen sei. Der Betrag von EUR 3.405,00 sei nicht nur wegen seiner Verstöße, sondern für alle drei Beschuldigten, nämlich auch für den Beifahrer und die Beklagte als Halterin des Lkw gefordert worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.01.2007 (Bl. 156-161 d. A.) nebst Anlagen, vom 11.04.2007 (Bl. 210-213 d. A.) und vom 28.11.2007 (Bl. 295-299 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – vom 27.09.2006 (Az.: 5 Ca 253/05) in Ziffer 3 des Tenors insoweit aufzuheben, als er verurteilt worden ist, an die Beklagte EUR 3.405,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 zu zahlen und

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dem Kläger sei für die Hin- und Rückfahrt immer genügend Zeit eingeräumt worden. Es sei nie gefordert worden, dass er schneller fahren solle als erlaubt. Sie habe weder die Motoren noch den Tachometer manipuliert. Der den Fahrern mitgegebene Blankoscheck sei allein dazu bestimmt gewesen, um im Falle einer Panne sofort eine Reparatur bezahlen zu können. Wenn der Kläger etwas zu beanstanden gehabt hätte, dann hätte er dies in Deutschland bei der Polizei melden können. Er habe jedoch absichtlich in Frankreich seine angeblichen Beanstandungen der Polizei gemeldet, um ihr zu schaden. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 23.02.2007 (Bl. 186-190 d. A.) nebst Anlagen, vom 17.04.2007 (Bl. 218-220 d. A.), vom 06.12.2007 (Bl. 278-280 d. A.) und vom 04.01.2008 (Bl. 311-313 d. A.) Bezug genommen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2008 hat die Beklagte zu Protokoll erklärt, dass ihr von den französischen Behörden kein Bußgeldbescheid zugestellt worden sei. Ihres Wissens sei auch gegen den Beifahrer des Klägers kein Bußgeld verhängt worden. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auch auf die Sitzungsniederschriften vom 10.01.2008 (Bl. 316-318 d. A.) und vom 10.04.2008 (Bl. 353 – 355 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 27.09.2006 im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger auf die Widerklage verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 3.405,00 nebst Zinsen zu zahlen (Ziffer 3 des Tenors). Der Anspruch ist jedoch teilweise durch die am 25.01.2008 erklärte Aufrechnung mit den (in Ziffer 1 und 2 des Tenors) titulierten Zahlungsansprüchen des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von EUR 1.383,00 erloschen.

1. Die Beklagte kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) vom Kläger die Rückzahlung von EUR 1.383,00 beanspruchen, weil sie an die französische Staatskasse am 22.12.2004 eine Kaution in Höhe von EUR 3.405,00 gezahlt hat, während durch Bußgeldbescheid vom 30.06.2006 gegen den Kläger (lediglich) ein Bußgeld in Höhe von EUR 2.022,00 verhängt worden ist.

Die französischen Behörden haben den Differenzbetrag von EUR 1.383,00 nicht an die Beklagte zurückgezahlt, sondern am 23.05.2007 auf das Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen. Diesem Vermögensvorteil des Klägers stand ein entsprechender Vermögensnachteil der Beklagten gegenüber. Für die Rückzahlung der „überschießenden“ Kaution an den Kläger gab es im Verhältnis zwischen den Parteien keinen rechtlichen Grund.

Der Anspruch der Beklagten ist durch Aufrechnung erloschen.

Der Kläger hat am 25.01.2008 gegen die unbestrittene Forderung der Beklagten auf Zahlung von EUR 1.383,00 mit seinen titulierten Gegenansprüchen auf Zahlung des Dezemberlohnes 2004 in Höhe von EUR 1.023,14 netto (Ziffer 1 des erstinstanzlichen Tenors) und des Weihnachtsgeldes 2004 sowie Urlaubsentgeltes in Höhe von EUR 694,00 brutto (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Tenors) aufgerechnet. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB).

2. Die Beklagte hat gegen den Kläger gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2.022,00. Der Kläger ist zur Rückzahlung der von der Beklagten erbrachten Kaution in dieser Höhe verpflichtet, weil er Schuldner der Geldbuße ist, die das Großinstanzgericht (Tribunal de Grande Instance) in Perpignan/ Frankreich gegen ihn verhängt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, muss derjenige, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG Urteil vom 25.01.2001 – 8 AZR 465/00 – NZA 2001, 653).

Ein Fahrer von Güterfahrzeugen, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft am grenzüberschreitenden Straßenverkehr teilnimmt, ist grundsätzlich persönlich für die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Fahrtenschreibers verantwortlich und muss etwaige Geldbußen wegen entsprechender Verstöße grundsätzlich persönlich aus dem eigenen Vermögen tragen. Entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers entlasten den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht und führen daher auch nicht zu einem Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße. Nur in Ausnahmefällen kann auch die Geldbuße zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden gehören. Eine solche Ausnahme läge vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung als Lkw-Fahrer im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen (BAG Urteil vom 25.01.2001 – 8 AZR 465/00 – NZA 2001, 653).

Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, was es rechtfertigen könnte, das gegen ihn verhängte Bußgeld auf die Beklagte abzuwälzen.

Der Kläger hat ausweislich des von ihm unterzeichneten Protokolls seiner Vernehmung durch die Gendarmerie, die am 22.12.2004 in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt worden ist, wörtlich folgendes erklärt:

– „Die [Tacho-]Scheiben, die ich Ihnen vorlege, betreffen also beide Fahrer. Diese Scheiben vom 20.-22. Dezember 2004 zeigen mehrere Verstöße gegen die Arbeitsbedingungen an. Ich für meinen Teil habe eine Überschreitung der ununterbrochenen Fahrzeit von weniger als 20 % und eine Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit (aber weniger als 6 Stunden).

– Auf diesen Scheiben erscheint keinerlei Angabe über die gefahrenen Kilometer. Das Gerät ist defekt. Die Scheiben geben 85 km/h an, während er laut Kilometerstand tatsächlich über 90 km/h fährt.

– Frage: Seit wann ist das Gerät defekt?

– Antwort: Seit über fünf Monaten, dieser Lkw war schon mehrmals bei der Firma, ohne dass er repariert wurde.

– Frage: Warum halten Sie die Arbeitsbedingungen, Fahrzeiten und Ruhezeiten nicht ein?

– Antwort: Mein Chef verlangt von uns zu fahren, damit wir die Ware schnell liefern. Das ist mein üblicher Lkw. Ich hatte diesen Defekt direkt bei dem Sohn meiner Chefin gemeldet. Meine Chefin Frau D. verlangt von uns, schnell zu liefern und trotz des defekten Geräts zu fahren.

– Der von meiner Firma ausgestellte Ruhezeitbogen ist tatsächlich ein Blanko-Formular – unterschrieben von Frau D.; es müssen nur noch die Ruhetage ausgefüllt werden, wie der Fahrer es wünscht.“

Der Beifahrer des Klägers, der ebenfalls in Anwesenheit eines Dolmetschers getrennt vernommen worden ist, hat die Aussage des Klägers im Kern bestätigt. Auch er hat angegeben, dass der Chef und die Chefin über den Defekt des Fahrtenschreibers Bescheid wüssten. Er wisse nicht, seit wann das Gerät defekt sei. Allerdings wiesen die Scheiben schon 15 Tage diesen Defekt auf. Auf die Frage, weshalb er die Arbeitsbedingungen, Fahrzeiten und Ruhezeiten nicht einhalte, antwortete der Beifahrer, er kenne die Vorschriften, seine Chefin verlange von ihnen zu fahren, damit die Ware schnell geliefert werde.

Aufgrund dieser Einlassungen während der polizeilichen Vernehmung war den französischen Strafverfolgungsbehörden das Vorbringen des Klägers, mit dem er sich auch im vorliegenden Rechtsstreit entlasten will, bekannt. Er hat bereits als Betroffener im französischen Bußgeldverfahren vorgebracht, dass er von der Beklagten veranlasst worden sei, die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, damit die Ware schnell geliefert werde. Er hat sich außerdem damit gerechtfertigt, dass die Beklagte von ihm verlangt habe, den Lkw zu führen, obwohl ihr der Defekt des Fahrtenschreibers seit Monaten bekannt gewesen sei.

Trotz dieses Entlastungsvorbringens haben die französischen Behörden wegen der festgestellten Verstöße gegen die Straßenverkehrverordnung in Verbindung mit der einschlägigen EU-Verordnung Nr. 3820/85 vom 20.12.1985 gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von EUR 2.022,00 verhängt. Auch nach deutschem Recht darf ein Lkw-Fahrer trotz der rechtswidrigen Anweisung des Unternehmers die Fahrt grundsätzlich nicht durchführen, wenn das Kontrollgerät defekt ist. Er muss trotz gegenteiliger rechtswidriger Anweisung des Unternehmers die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Ein Rechtsgrundsatz etwa des Inhalts, dass der Fahrer schuldlos handelt, wenn er rechtswidrige Weisungen des Unternehmers befolgt, ist dem Fahrpersonalrecht in Verbindung mit der einschlägigen EU-Verordnung über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten sowie über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (Verordnung Nr. 3820/85) fremd.

Nach alledem ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Kaution in Höhe des gegen ihn verhängten Bußgeldes von EUR 2.022,00 zu erstatten.

Es war dem Kläger zumutbar, sich rechtswidrigen Anordnungen der Beklagten zu widersetzen. Er kannte als Berufskraftfahrer die einschlägigen Vorschriften für Kraftfahrer im Güterverkehr. Seine Behauptung, er sei – als russischer Aussiedler mit begrenzten Sprachkenntnissen – der Auffassung gewesen, dass er trotz gesetzeswidriger Weisungen der Beklagten seine Arbeitsleistung erbringen müsse, nimmt ihm die Kammer nicht ab. Schließlich hat der Kläger auf den Vorwurf der Beklagten, er habe sich am 01.07.2004 geweigert, abends eine Tour anzutreten, mit Schriftsatz vom 11.04.2007 (S. 3 oben = Bl. 212 d. A.) erwidert, seine Weigerung beruhe darauf, dass er an diesem Tag auf einer Rückfahrt von Spanien bereits zehn Stunden gefahren sei und sich bei Durchführung einer weiteren Fahrt strafbar gemacht hätte.

Der Umstand, dass die französischen Behörden kein Bußgeld gegen die Beklagte und wohl auch nicht gegen den Beifahrer des Klägers verhängt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem steht entgegen, dass die Rechtsordnung eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ nicht anerkennt. Deswegen ist auch das gegen den Kläger persönlich festgesetzte Bußgeld nicht zu quoteln. Der Kläger war nicht lediglich „Ansprechpartner“ der Polizisten, sondern Beschuldigter.

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Die ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Zinsen stehen der Beklagten erst ab dem auf die Zustellung der Widerklage (21.07.2006) folgenden Tag zu, das ist der 22.07.2006.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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