Die Urlaubszeit ist nun vorbei, jedoch kann der vergangene Urlaub noch einen schlechten Nachgeschmack bekommen, wenn ein „Strafzettel“ aus dem Ausland ins Haus „flattert“. Denn immer häufiger werden gerade und vor allem deutsche Urlauber in Österreich, Italien oder Frankreich schon wegen geringen Verkehrssünden „zur Kasse gebeten“. Was ist zu tun? Muss man zahlen, oder kann man die Angelegenheit zur Seite legen?
Ein EU-Abkommen, nach dem aus Geldstrafen und Geldbußen in allen Mitgliedsstaaten vollstreckt werden können, ist bislang lediglich zwischen Deutschland, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz vereinbart worden. Eine Vollstreckung von Strafmandaten anderer europäischer Länder ist in Deutschland momentan noch nicht möglich. Die ausländischen Behörden stellen die Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren jedoch in der Regel auch nicht ein. Auch leisten deutsche Behörden den ausländischen Behörden häufig Rechtshilfe, beispielsweise durch Anhörungen und Zeugenvernehmungen.
Bei der nächsten Reise in das betreffende Land muss der Verkehrssünder dann mit Zwangsmaßnahmen durch die dortigen Behörden rechnen. Das fällige Bußgeld könnte durch Zwangsmaßnahmen eingetrieben werden z.B. „Beschlagnahme des Pkws“, „Gefängnisaufenthalt“, „Park-Kralle“ etc.
Noch nicht in Kraft ist das „Schengener-Übereinkommen“ über die Bußgeldvollstreckung von 1999, dass die Vollstreckung von Bußgeldern über 40,00 € grenzüberschreitend ermöglicht sowie das „EU-Übereinkommen“ über den Führerscheinentzug von 1998. Zum Inkrafttreten dieser Abkommen müssen die einzelnen EU-Länder diese erst in nationales Recht umsetzen, dies kann jedoch noch dauern.