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Straftat – Belastung eines Kollegen – Schadensersatzanspruch

OLG Koblenz

Az.: 5 U 13/03

Beschluss vom 23.01.2003


1. Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

2. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 2002 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Frist zur Stellungnahme: 21. Februar 2003

Gründe:

I.

Die Parteien waren in einem Baumarkt beschäftigt. Ihnen oblag unter anderem der Warenumtausch. In einer Vielzahl von Fällen stellte die Beklagte fingierte Rücknahmescheine aus und fälschte die Unterschrift der Klägerin. Diese zweite Unterschrift war hausintern erforderlich, damit die Beklagte sich den Kaufpreis für angeblich zurückgebrachte Ware auszahlen lassen konnte.

Die Beklagte ist wegen der Veruntreuungen und Urkundenfälschungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Nachdem die Straftaten entdeckt worden waren, kündigte der Arbeitgeber auch der Klägerin fristlos, weil er zu Unrecht davon ausging, sie sei in die kriminellen Machenschaften der Beklagten verstrickt.

II.

Ihren durch den Arbeitsplatzverlust verursachten Schaden hat die Klägerin auf 20.914 € beziffert und diesen Betrag nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, ob es ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht am Arbeitsplatz gebe, könne dahinstehen. Denn die Ersatzpflicht der Beklagten folge aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB. Für die falsche Verdächtigung sei ausreichend, dass die Strafanzeige gegen die Klägerin mittelbar durch die Arbeitgeberin der Parteien erstattet worden sei.

III.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. § 823 Abs. 1 BGB schütze nicht das Recht am Arbeitsplatz. Der Tatbestand des § 164 StGB sei nicht erfüllt, weshalb eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ausscheide. Im Übrigen sei der Klägerin zuzumuten gewesen, den Arbeitsgerichtsprozess streitig zu Ende zu führen, statt sich zu vergleichen. Da die Berufung nach alledem Erfolg verspreche, müsse Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

IV.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil es an den sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt. Die Berufung ist im Ergebnis aussichtslos. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1.

Die Berufung beanstandet die Rechtsansicht der Klägerin, ihr stehe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

Ob im Recht am Arbeitsplatz ein „sonstiges Recht“ zu sehen ist, wird kontrovers diskutiert. Ein Teil des Schrifttums lehnt ein solches absolutes Recht oder Rechtsgut ab (vgl. u.a. Zöllner, Festschrift Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 745, 749; Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 823 Rdnr. 27).

Andere Autoren befürworten die Annahme eines solchen absoluten Rechts (u.a. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 104 Rdnr. 9; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 152; KR-Etzel, 4. Aufl., § 104 Betriebsverfassungsgesetz Rdnr. 74; Hess/Schlochauer/Glaubitz, Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl., § 104 Rdnr. 16; Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl., § 104 Rdnr. 10; Gamillscheg, AcP 164, 385, 391).

Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage zunächst gemeint (Urteil vom 30. September 1970 – 1 AZR 535/69 – AP Nr. 2 zu § 70 BAT), es spreche einiges dafür, dass das Recht des Arbeitnehmers auf den Arbeitsplatz ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sei. Davon ist das Bundesarbeitsgericht in einer späteren Entscheidung wieder abgerückt, hat die Frage letztlich aber offen gelassen (vgl. BAGE 89, 80-91 = AP Nr. 7 zu § 823 BGB = EzA-SD 1998, Nr. 18, 5-8 = NJW 1999, 164-166 = EzA § 823 BGB Nr. 9 = DB 1998, 2617-2618 = AR-Blattei ES 1010.12 Nr. 6 = ZMV 1999, 47-48 = AiB 1999, 112-113 = BB 1999, 746-747 = JZ 1999, 733-735 = ArztR 1999, 242-247).

Nach Auffassung des erkennenden Senats wird das Recht am Arbeitsplatz nicht durch § 823 BGB geschützt. Ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist. Absolute Rechte werden daher auch als Ausschließungsrechte bezeichnet. Eine derartige Ausschlussfunktion kann dem „Recht am Arbeitsplatz“ als Bündelung schuldrechtlicher Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien nicht beigemessen werden (vgl. dazu die eingehende Untersuchung von Ebert, Das Recht am Arbeitsplatz, Diss. 1990, S. 152). Die rechtlichen Schutzwirkungen des Arbeitsverhältnisses beziehen sich ausschließlich auf die Beziehung zum Arbeitgeber und sind damit nicht „absolut“ (vgl. zum Ganzen auch Riesenhuber in JZ 1999, 715, 716 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechtes am Arbeitsplatz steht der Klägerin daher nicht zu.

2.

Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte sei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB schadensersatzpflichtig, teilt der Senat ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen des § 164 StGB sind nicht erfüllt. Indem die Beklagte die Unterschrift der Klägerin auf den Rücknahmescheinen fälschte, wollte sie die Veruntreuungen zum Nachteil der Arbeitgeberin verschleiern. Eine Aufdeckung der kriminellen Machenschaften sollte verhindert, zumindest jedoch erschwert werden. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe wissentlich eine falsche Verdächtigung in der Absicht ausgesprochen, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin herbeizuführen einer tragfähigen Grundlage. Die Beklagte beabsichtigte eine Verschleierung ihrer eigenen Veruntreuungen, nicht jedoch eine Verdächtigung der Klägerin.

3.

Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 187, 13 StGB.

Die Beklagte hatte ursprünglich nicht vorhergesehen, dass nach Entdeckung des Warenfehlbestandes ein Tatverdacht auch auf die Klägerin fallen musste. Eine wissentliche (tateinheitliche) Beleidigung oder Verleumdung kann daher in den Urkundenfälschungen nicht gesehen werden.

Allerdings beruhte der später aufkeimende Untreueverdacht gegen die Klägerin ausschließlich darauf, dass die Beklagte deren Unterschrift mehrfach gefälscht hatte. Daher hatte die Beklagte nunmehr rechtlich dafür einzustehen, dass der tatbestandsmäßige Erfolg des § 187 StGB nicht eintrat (§ 13 Abs. 1 StGB). Auf Grund ihres vorausgegangenen gefährdenden Tuns war die Beklagte rechtlich verpflichtet, den Arbeitgeber jedenfalls soweit zu informieren, dass dessen Tatverdacht gegen die Klägerin unverzüglich ausgeräumt wurde.

Diese Rechtspflicht ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass es der Beklagten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO freistand, sich zu der Beschuldigung zu äußern, oder nicht zur Sache auszusagen. Denn durch die vom Senat angenommene Offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist das Recht der Beklagten nicht in Frage gestellt, gegenüber den Ermittlungsbehörden zu schweigen. Im Übrigen hätte die Beklagte ihren Arbeitgeber auch nur dahin informieren müssen, dass Sie sicher wisse, dass die Klägerin mit den Veruntreuungen nichts zu tun habe, weil die Unterschriften gefälscht seien. Ein eigenes Schuldeingeständnis der Beklagten war damit nicht zwingend verbunden.

Indem die umfassend informierte Beklagte stattdessen den Dingen ihren Lauf ließ, nährte sie vorsätzlich den allein durch ihre Urkundenfälschung hervorgerufenen Verdacht strafbaren Verhaltens der Klägerin. In dieser Unterlassung liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Nach Auffassung des Senats entspricht das Unterlassen auch der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun.

Die Beklagte ist nach alledem schadensersatzpflichtig. Die zum Schadensumfang erhobenen Berufungsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg angelastet werden, den Arbeitsgerichtsprozess durch einen Vergleich beendet zu haben. Zum Zeitpunkt des Vergleichs war die Beweislage unklar; Klarheit hätte nur durch die Beklagte herbeigeführt werden können. Der Klägerin konnte daher nicht zugemutet werden, den Arbeitsgerichtsprozess jahrelang weiterzuführen. Ihn mit einer Ehrenerklärung des Arbeitgebers zu beenden, lag auch im wohlverstandenen Schadenminderungsinteresse der Beklagten, weil der Vergleich alsbald die Erfolgsaussichten der Klägerin bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erhöhte.

4.

Da die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 187,13 StGB schadensersatzpflichtig ist, kann offen bleiben, ob sich der Ersatzanspruch auch aus §§ 824 Abs. 1, 826 BGB ergibt.

Der Prozesskostenhilfeantrag war nach alledem mangels Erfolgsaussicht der Berufung abzulehnen.

V.

Zugleich weist der Senat die Beklagte darauf hin, dass die einstimmige Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Für § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist allein maßgeblich, dass die Berufung im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO (neuer Fassung) sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte sollte ihr Rechtsmittel kostensparend zurücknehmen (vgl. Nr. 1220, 1221, 1226 KV zum GKG).

Frist zur Stellungnahme: 21. Februar 2003

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